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Urteil

1 S 108/12

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21.08.2012 – 3 C 249/12 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten EUR 2.140,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlungen aus einer im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte hat die Klägerin widerklagend auf Rückzahlung der bereits auf diese Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen. 2 Die Klägerin ist Anbieterin von Versicherungsprodukten. Unter dem 06.05.2009 unterzeichnete der Beklagte einen "Antrag auf fondgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" (Anlage K 1, AS I 19 – 25). Unter Punkt C dieses Antrags war vorgesehen, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgen sollte. Handschriftlich eingetragen war, dass sich die Abschlusskosten auf 1.573,20 EUR und die Einrichtungskosten auf 2.097,60 EUR, insgesamt also auf einen "Barzahlungspreis" von 3.670,80 EUR belaufen sollten. Vom Beklagten gewählt war eine monatliche Teilzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 94,76 EUR, woraus sich ein Teilzahlungspreis in Höhe von 4.544,16 EUR ergab. Weiter heißt es im Vertragsformular unter Punkt C.: 3 "Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung." 4 Am Ende des Antrags wurde jeweils gesondert über das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" und das "Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung" belehrt. Grundlage der Kostenausgleichsvereinbarung waren unter anderem die "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV)" (AS I 81). Wegen des genauen Inhalts des Antragsformulars, der Belehrungen sowie der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom 25.05.2009, das dem Beklagten am 08.06.2009 zuging, übersandte die Klägerin dem Beklagten die Versicherungspolice und die Kostenausgleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bitte, die Dynamik aus dem genannten Vertrag herauszunehmen und ihm eine Bestätigung zuzusenden. Ob dem Beklagten danach eine entsprechend geänderte Versicherungspolice nebst Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage K 3 AS I 31 – 37) zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. 6 Der Beklagte leistete in der Folgezeit auf die Kostenausgleichsvereinbarung Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.140,32 EUR. 7 Unter dem 24.10.2011 ließ der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die Vertragsnummer ... den Widerruf des Versicherungsvertrags einschließlich der Kostenausgleichsvereinbarung erklären (AS I 125). Nachdem der Beklagte keine weiteren Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leistete, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 31.10.2011 zur Zahlung rückständiger Beträge auf (AS I 39). Nachdem der Beklagte auch darauf hin keine weiteren Zahlungen leistete, forderte die Klägerin ihn unter Androhung der Einschaltung einer Inkassogesellschaft zur Zahlung der Restschuld aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.633,38 EUR bis 19.01.2012 auf (AS I 93). 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zur Zahlung von insgesamt 1.623,38 EUR verpflichtet. Wegen der Berechnung dieses Betrags wird auf Seite 5 der Klageschrift (AS I 9) Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam und auch nicht vom Beklagten wirksam widerrufen worden. 9 Die Klägerin hat beantragt, 1. 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.633,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2011 zu verurteilen. 2. 11 den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,20 EUR zu zahlen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ferner hat der Beklagte widerklagend beantragt, 15 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.140,37 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.10.2011, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 16 Außerdem hat der Beklagte beantragt: 17 Die Klägerin trägt den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Kosten des Beklagten für den Klage- und den Widerklageanspruch in Höhe von 243,57 EUR brutto. 18 Die Klägerin hat beantragt, 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Der Beklagte hat behauptet, die geänderten Vertragsunterlagen unter Herausnahme der Dynamik nicht erhalten zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch nicht zustehe, weil er die Kostenausgleichsvereinbarung mit Schreiben vom 24.10.2011 sowie hilfsweise nochmals während des Prozesses wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei nicht verspätet, da er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf bezgl. der Kostenausgleichsvereinbarung aufgeklärt worden sei. Auch hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung hätte eine Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 8 VVG erfolgen müssen. Abgesehen davon habe auch eine Belehrung nach Maßgabe der §§ 499, 358 BGB erfolgen müssen und diesen Anforderungen werde die Belehrung nicht gerecht. Als Kostenausgleichsschuldner habe er auch darüber belehrt werden müssen, dass der Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung auch zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags führe und dass allein der Versicherungsvertrag widerruflich sei, wenn auch für ihn ein Widerrufsrecht bestehe. Diesen Anforderungen genüge die erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Es fehle der Hinweis darauf, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben seien. 21 Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, selbst wenn der Beklagte die Verträge wirksam widerrufen hätte, stehe der Rückzahlung der geleisteten Raten die Wertersatzvorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB entgegen, weil die Abschluss- und Einrichtungskosten der Klägerin bereits entstanden seien. Wegen des genauen Vortrags der Klägerin hierzu wird auf Seite 16 – 18 des Schriftsatzes vom 13.07.2012 (AS I 199 bis 203) Bezug genommen. 22 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Amtsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wirksam widerrufen. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (AS I 267 – 279). 23 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente wiederholt und vertieft. 24 Der Beklagte beantragt, 25 das am 21.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bruchsal aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.140,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2011 zu bezahlen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 28 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe 29 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung restlicher Kosten aus einer mit dem Beklagten geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung zu. Der Beklagte kann vielmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) Rückzahlung der bereits geleisteten Kosten in Höhe von EUR 2.140,32 verlangen, weil er diese Leistung ohne Rechtsgrund an die Klägerin erbracht hat. 30 Zwischen den Parteien ist keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zustande gekommen. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung hängt das "Zustandekommen des vorliegenden Vertrags" – des Vertrags über die Kostenausgleichsvereinbarung – vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrags ab. Dazu sieht § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung vor, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande kommt. Diese Voraussetzungen für das Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung sind nicht erfüllt. Denn mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hat der Lauf für die Widerrufsfrist hinsichtlich des Versicherungsvertrags nicht begonnen und der Beklagte hat unter dem 24.10.2011 wirksam von seinem Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages Gebrauch gemacht. 31 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG beginnt der Lauf der Frist für den Widerruf der Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht, zugegangen ist. Das bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung den Versicherungsnehmer deutlich über seine Rechte und über seine Pflichten bei einem Widerruf belehren muss (Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, § 8 Rdn. 15). Die Belehrung muss nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW 2009, 3020 ff., Rdn. 24). So ist in einem Fall, in dem bei mehreren miteinander verbundenen Geschäften ein Vertragspartner bei Widerruf des einen Vertrages auch nicht mehr an den anderen Vertrag gebunden ist, die Widerrufsbelehrung so zu gestalten, dass für den Vertragspartner nicht entgegen der Rechtslage der Eindruck entsteht, bei wirksamen Widerruf des einen Vertrages bleibe der andere bestehen (BGH aaO., Rdn. 18). Diesen Anforderungen wird die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Versicherungsvertrag nicht gerecht. Denn darin ist kein Hinweis darauf enthalten, dass die Kostenausgleichsvereinbarung bei einem Widerruf des Versicherungsvertrags nicht wirksam zustande kommt. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden, weil nach dem Gesamtinhalt des Antrags der Eindruck erweckt wird, der Bestand der Kostenausgleichsvereinbarung sei vom Schicksal des Versicherungsvertrages gänzlich unabhängig. So heißt es unter Punkt C des Vertragsantrags ausdrücklich: "Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". 32 Die Regelungen in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung machten einen Hinweis in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsantrag auf das Schicksal der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsantrags nicht entbehrlich. Denn eine Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein (Prölls/Martin, a. a. O., § 8 Rdn. 13; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.). Dazu gehört eine drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausgehobene Gestaltung (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355, Rdn. 16; 72. Auflage, § 360 Rdn. 4). Dem wird der Hinweis auf das Schicksal der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrags in den gesonderten Geschäftsbedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung schon für sich genommen nicht gerecht. Abgesehen davon ist es mit dem Deutlichkeitsgebot unvereinbar, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (BGH aaO., Rdn. 24). 33 Der Mangel der Belehrung war auch grundsätzlich geeignet, den Beklagten von einem rechtzeitigen Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag abzuhalten, nachdem es unter C. des Antrags ausdrücklich hieß, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe. 34 Ein Anspruch auf Zahlung von Abschluss und Einrichtungskosten ergibt sich danach auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 13.07.2012 (Seite 16 – 18 = AS I 199 – 203) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn es liegt hier gerade kein Fall vor, in dem die Parteien nach Widerruf von Vertragserklärungen die Rückgewähr der auf Grund dieses Vertrags empfangenen Leistungen schulden. Hier ist nicht die Vertragserklärung zur Kostenausgleichsvereinbarung sondern die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag vom Beklagten wirksam widerrufen worden. Dass die Kostenausgleichsvereinbarung danach nicht wirksam geworden ist, ist keine unmittelbare Folge des Widerrufs dieser Vertragserklärung sondern hängt lediglich mittelbar mit der Ausgestaltung der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin zusammen, wonach der Vertrag bei dieser Sachlage gar nicht erst zu Stande kommt (§ 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung). Die vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH vom 19.07.2012 (WM 2012, 1668 ff.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um den Widerruf einer Vertragserklärung für den Abschluss einer Vermittlungsgebührenvereinbarung, nicht wie im vorliegenden Fall um den Widerruf der Vertragserklärung hinsichtlich des unabhängig davon abgeschlossenen Versicherungsvertrages. 35 Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt sich auch nicht unmittelbar daraus, dass die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag wirksam widerrufen worden ist. Denn die von der Klägerin aufgewandten Kosten waren im Hinblick auf den Versicherungsvertrag keine vertraglichen Leistungen auf Grund dieses Vertrags, sondern Vertragskosten. Vertragskosten wie Transport-, Einbau- oder Maklerkosten fallen aber nicht unter § 346 Abs. 1 BGB. Diese Kosten können allenfalls nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ersetzt verlangt werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 346 Rdn. 5). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend aber nicht erfüllt. 36 Die Klägerin kann die Abschluss- und Einrichtungskosten auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung behalten oder weitere Zahlung verlangen. Nachdem der Beklagte die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag widerrufen hat und die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe genau er insoweit ungerechtfertigt bereichert sein soll. Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin aufgewandten Versicherungsvertreterprovisionen rechtfertigt auch die bereits genannte Entscheidung des BGB vom 19.07.2012 (WM 2012, 1668 ff.) keine andere Beurteilung. Anders als bei Maklerleistungen, deren Wert unmittelbar mit Abschluss des Hauptvertrags bereits realisiert wird und bei dem die Kündigung des Versicherungsvertrags weder die Wirksamkeit des Maklervertrags noch die verdiente Provision in Frage stellt, hängt der Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers von der Zahlung der Versicherungsprämie und damit letztlich auch vom Bestand des Versicherungsvertrags ab (§§ 92 Abs. 4, 87 HGB). Inwieweit danach tatsächlich bereits verdiente Provisionen gezahlt worden sind und in welchem Umfang der Beklagte dadurch bereichert sein soll, ist aber nicht schlüssig vorgetragen. 37 Zinsen kann der Beklagte aus dem zuerkannten Betrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 verlangen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Ein Zinsanspruch besteht nicht schon ab dem Zeitpunkt des Widerrufsschreibens vom 24.10.2011, weil der Beklagte die Klägerin damit hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Kosten noch nicht in Verzug gesetzt hat. Im Verzug mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten befand sich die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit der Widerklage. Hier ist zwar nicht ersichtlich, wann die Widerklage dem Klägervertreter zugestellt worden ist, weil sich ein entsprechendes Empfangsbekenntnis nicht bei den Akten befindet. Nachdem ausweislich des Ausfertigungsvermerks der Geschäftsstelle der Widerklageschriftsatz aber am 03.07.2012 zur Post gegeben worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er dem Klägervertreter am 2. Werktag nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist (§ 270 Satz 2 ZPO). Damit befand sich die Klägerin entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem darauffolgenden Tag, dem 06.07.2012, in Verzug. 38 Einen Anspruch auf Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt. 39 Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen, weil sie in vollem Umfang in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 ZPO). 40 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt (§ 708 Nr. 10 ZPO). Zu Gunsten der Klägerin war eine Abwendungsbefugnis nach Maßgabe des §§ 711, 709 Satz 2 ZPO auszusprechen, wobei die Festsetzung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren beziehungsweise des jeweils zu vollstreckenden Betrages erforderlich aber auch ausreichend erscheint, um die Klägerin vor den etwaigen Folgen einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung angemessen zu schützen (§ 108 ZPO). 41 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen die Klägerin bei vergleichbarer Sachlage Ansprüche auf Kostenausgleich verfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Gründe 29 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung restlicher Kosten aus einer mit dem Beklagten geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung zu. Der Beklagte kann vielmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) Rückzahlung der bereits geleisteten Kosten in Höhe von EUR 2.140,32 verlangen, weil er diese Leistung ohne Rechtsgrund an die Klägerin erbracht hat. 30 Zwischen den Parteien ist keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zustande gekommen. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung hängt das "Zustandekommen des vorliegenden Vertrags" – des Vertrags über die Kostenausgleichsvereinbarung – vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrags ab. Dazu sieht § 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung vor, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande kommt. Diese Voraussetzungen für das Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung sind nicht erfüllt. Denn mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hat der Lauf für die Widerrufsfrist hinsichtlich des Versicherungsvertrags nicht begonnen und der Beklagte hat unter dem 24.10.2011 wirksam von seinem Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages Gebrauch gemacht. 31 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG beginnt der Lauf der Frist für den Widerruf der Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht, zugegangen ist. Das bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung den Versicherungsnehmer deutlich über seine Rechte und über seine Pflichten bei einem Widerruf belehren muss (Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, § 8 Rdn. 15). Die Belehrung muss nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW 2009, 3020 ff., Rdn. 24). So ist in einem Fall, in dem bei mehreren miteinander verbundenen Geschäften ein Vertragspartner bei Widerruf des einen Vertrages auch nicht mehr an den anderen Vertrag gebunden ist, die Widerrufsbelehrung so zu gestalten, dass für den Vertragspartner nicht entgegen der Rechtslage der Eindruck entsteht, bei wirksamen Widerruf des einen Vertrages bleibe der andere bestehen (BGH aaO., Rdn. 18). Diesen Anforderungen wird die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Versicherungsvertrag nicht gerecht. Denn darin ist kein Hinweis darauf enthalten, dass die Kostenausgleichsvereinbarung bei einem Widerruf des Versicherungsvertrags nicht wirksam zustande kommt. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden, weil nach dem Gesamtinhalt des Antrags der Eindruck erweckt wird, der Bestand der Kostenausgleichsvereinbarung sei vom Schicksal des Versicherungsvertrages gänzlich unabhängig. So heißt es unter Punkt C des Vertragsantrags ausdrücklich: "Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". 32 Die Regelungen in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung machten einen Hinweis in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsantrag auf das Schicksal der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsantrags nicht entbehrlich. Denn eine Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein (Prölls/Martin, a. a. O., § 8 Rdn. 13; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.). Dazu gehört eine drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausgehobene Gestaltung (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355, Rdn. 16; 72. Auflage, § 360 Rdn. 4). Dem wird der Hinweis auf das Schicksal der Kostenausgleichsvereinbarung bei Widerruf des Versicherungsvertrags in den gesonderten Geschäftsbedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung schon für sich genommen nicht gerecht. Abgesehen davon ist es mit dem Deutlichkeitsgebot unvereinbar, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (BGH aaO., Rdn. 24). 33 Der Mangel der Belehrung war auch grundsätzlich geeignet, den Beklagten von einem rechtzeitigen Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag abzuhalten, nachdem es unter C. des Antrags ausdrücklich hieß, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe. 34 Ein Anspruch auf Zahlung von Abschluss und Einrichtungskosten ergibt sich danach auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 13.07.2012 (Seite 16 – 18 = AS I 199 – 203) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn es liegt hier gerade kein Fall vor, in dem die Parteien nach Widerruf von Vertragserklärungen die Rückgewähr der auf Grund dieses Vertrags empfangenen Leistungen schulden. Hier ist nicht die Vertragserklärung zur Kostenausgleichsvereinbarung sondern die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag vom Beklagten wirksam widerrufen worden. Dass die Kostenausgleichsvereinbarung danach nicht wirksam geworden ist, ist keine unmittelbare Folge des Widerrufs dieser Vertragserklärung sondern hängt lediglich mittelbar mit der Ausgestaltung der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin zusammen, wonach der Vertrag bei dieser Sachlage gar nicht erst zu Stande kommt (§ 1 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung). Die vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH vom 19.07.2012 (WM 2012, 1668 ff.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um den Widerruf einer Vertragserklärung für den Abschluss einer Vermittlungsgebührenvereinbarung, nicht wie im vorliegenden Fall um den Widerruf der Vertragserklärung hinsichtlich des unabhängig davon abgeschlossenen Versicherungsvertrages. 35 Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt sich auch nicht unmittelbar daraus, dass die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag wirksam widerrufen worden ist. Denn die von der Klägerin aufgewandten Kosten waren im Hinblick auf den Versicherungsvertrag keine vertraglichen Leistungen auf Grund dieses Vertrags, sondern Vertragskosten. Vertragskosten wie Transport-, Einbau- oder Maklerkosten fallen aber nicht unter § 346 Abs. 1 BGB. Diese Kosten können allenfalls nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ersetzt verlangt werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 346 Rdn. 5). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend aber nicht erfüllt. 36 Die Klägerin kann die Abschluss- und Einrichtungskosten auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung behalten oder weitere Zahlung verlangen. Nachdem der Beklagte die Vertragserklärung zum Versicherungsvertrag widerrufen hat und die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe genau er insoweit ungerechtfertigt bereichert sein soll. Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin aufgewandten Versicherungsvertreterprovisionen rechtfertigt auch die bereits genannte Entscheidung des BGB vom 19.07.2012 (WM 2012, 1668 ff.) keine andere Beurteilung. Anders als bei Maklerleistungen, deren Wert unmittelbar mit Abschluss des Hauptvertrags bereits realisiert wird und bei dem die Kündigung des Versicherungsvertrags weder die Wirksamkeit des Maklervertrags noch die verdiente Provision in Frage stellt, hängt der Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers von der Zahlung der Versicherungsprämie und damit letztlich auch vom Bestand des Versicherungsvertrags ab (§§ 92 Abs. 4, 87 HGB). Inwieweit danach tatsächlich bereits verdiente Provisionen gezahlt worden sind und in welchem Umfang der Beklagte dadurch bereichert sein soll, ist aber nicht schlüssig vorgetragen. 37 Zinsen kann der Beklagte aus dem zuerkannten Betrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 verlangen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Ein Zinsanspruch besteht nicht schon ab dem Zeitpunkt des Widerrufsschreibens vom 24.10.2011, weil der Beklagte die Klägerin damit hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Kosten noch nicht in Verzug gesetzt hat. Im Verzug mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten befand sich die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit der Widerklage. Hier ist zwar nicht ersichtlich, wann die Widerklage dem Klägervertreter zugestellt worden ist, weil sich ein entsprechendes Empfangsbekenntnis nicht bei den Akten befindet. Nachdem ausweislich des Ausfertigungsvermerks der Geschäftsstelle der Widerklageschriftsatz aber am 03.07.2012 zur Post gegeben worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er dem Klägervertreter am 2. Werktag nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist (§ 270 Satz 2 ZPO). Damit befand sich die Klägerin entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem darauffolgenden Tag, dem 06.07.2012, in Verzug. 38 Einen Anspruch auf Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt. 39 Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen, weil sie in vollem Umfang in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 ZPO). 40 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt (§ 708 Nr. 10 ZPO). Zu Gunsten der Klägerin war eine Abwendungsbefugnis nach Maßgabe des §§ 711, 709 Satz 2 ZPO auszusprechen, wobei die Festsetzung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren beziehungsweise des jeweils zu vollstreckenden Betrages erforderlich aber auch ausreichend erscheint, um die Klägerin vor den etwaigen Folgen einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung angemessen zu schützen (§ 108 ZPO). 41 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen die Klägerin bei vergleichbarer Sachlage Ansprüche auf Kostenausgleich verfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).