OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 294.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1220.1L294.13.0A
9mal zitiert
11Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind Individualinteressen betroffen, besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf ordnungsbehördliches Einschreiten.(Rn.15) 2. Gegenstände und Hilfsmittel fallen nur dann in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, wenn sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder wesensnotwendig sind.(Rn.22) 3. Wer sich mit Hinweis auf den Gemeingebrauch gegen die unerlaubte Sondernutzung einer Grünanlage wendet, muss als Anspruchvoraussetzung eine qualifizierte Betroffenheit zu seinen Gunsten anführen können.(Rn.26) 4. Bei einer Ermessenentscheidung müssen alle betroffenen Belange in Erwägung gezogen werden.(Rn.29)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 20. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 20. Januar 2014 neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Individualinteressen betroffen, besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf ordnungsbehördliches Einschreiten.(Rn.15) 2. Gegenstände und Hilfsmittel fallen nur dann in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, wenn sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder wesensnotwendig sind.(Rn.22) 3. Wer sich mit Hinweis auf den Gemeingebrauch gegen die unerlaubte Sondernutzung einer Grünanlage wendet, muss als Anspruchvoraussetzung eine qualifizierte Betroffenheit zu seinen Gunsten anführen können.(Rn.26) 4. Bei einer Ermessenentscheidung müssen alle betroffenen Belange in Erwägung gezogen werden.(Rn.29) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 20. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 20. Januar 2014 neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Räumung der Zelte des sog. Camps der „... auf dem O... in Berlin-... im Wege des einstweiligen ordnungsbehördlichen Einschreitens des Antragsgegners. Seit Anfang Oktober 2012 lebt in dem auf dem südlichen Teil des O...befindlichen Zeltlager, hauptsächlich bestehend aus einem Zirkuszelt für Organisationstreffen, einem Koch- und mehreren Schlafzelten, einem Materialzelt, einem Informationspunkt sowie einem Toilettenwagen, eine Gruppe von ungefähr 50 Menschen in wechselnder Zusammensetzung. Dabei handelt es sich wohl vorwiegend um Asylbewerber, teilweise auch deren Unterstützer. Ihr mit der Errichtung des Flüchtlingscamps verfolgtes politisches Ziel ist eine Änderung des deutschen Asylrechts dahingehend, dass die Residenzpflicht abgeschafft wird, die Lebensbedingungen im Hinblick auf Unterbringung und Sozialleistungen für Asylbewerber verbessert werden sowie ein uneingeschränkter Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gewährleistet wird. Über einen Antrag auf Genehmigung des sog. Camps der „...(einschließlich sämtlicher Aufbauten) vom 28. September 2012, der über die Internetwache des Polizeipräsidenten in Form einer Versammlungsanmeldung gestellt wurde und den das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in einen Sondernutzungsantrag umgedeutet hat, wurde bis heute – ohne nähere Angabe von Gründen – nicht entschieden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg teilte jedoch mit, die beantragten Nutzungen bis zum Abschluss der Antragsbearbeitung zu dulden und wird darin mehrheitlich von der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg unterstützt. Mit Schreiben vom 20. März 2013 wandte sich u.a. der Antragsteller mit einem Antrag auf Gefahrenabwehr durch Räumung des O... an den Antragsgegner. Zur Begründung machte er geltend, dass von dem Flüchtlingscamp Lärm- und Rauchimmissionen ausgingen, die die Anwohner des O...beeinträchtigten. Zudem würden Feuerstellen unterhalten, die gegen gesetzliche Brandschutzbestimmungen verstießen. Dem Antrag war ein Lärmprotokoll des Antragstellers für den Zeitraum vom 2. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2013 sowie eine Unterschriftensammlung von Anwohnern, die das Räumungsanliegen unterstützen, beigefügt. Mit Schreiben vom 15. April 2013 antwortete der Antragsgegner und teilte mit, dass er es bedauere, soweit es durch das Flüchtlingscamp zu Lärmbelästigungen, mangelnder Hygiene oder Brandgefahren gekommen sein sollte. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wirke solchen Verstößen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegen, halte jedoch die Räumung für unverhältnismäßig. Am 25. Oktober 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ergänzend trägt er vor, dass durch die Nutzung des Platzes für das Zeltlager eine Zweckentfremdung stattfände, denn der Platz sei als Grünanlage nicht mehr nutzbar. Die Nutzung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den ...in Kreuzberg von Zelten, Holzpaletten und Öfen der Bewohner des sog. Camps der „... zu räumen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zustünde. Die letztlich einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 17 ASOG sei durch das Versammlungsrecht überlagert. Das Flüchtlingscamp falle unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Selbst wenn die Zelte, Sitzgelegenheiten und Versorgungseinrichtungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen sollten, so seien diese Gegenstände gleichwohl nicht von der Versammlung auf dem O... zu trennen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf das Grünanlagengesetz berufen, denn subjektive Rechte von Mietern – wie dem Antragsteller – seien dort nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Ebenso wenig sei ein immissionsschutzrechtlicher Anspruch gegeben, denn unzumutbare Lärmbelästigungen seien in Bezug auf die Wohnung des Mieters nicht hinreichend dargetan. Das neun Monate zurückliegende Lärmprotokoll reiche hierfür nicht aus. Zudem sei eine Räumung im Falle lediglich punktuell unzumutbaren Lärms unverhältnismäßig. Zudem sei die Sache auch nicht eilbedürftig, denn der Antragsteller habe lediglich ein veraltetes Lärmprotokoll vorgelegt und mittlerweile bestehe das Flüchtlingscamp seit über einem Jahr. Eine akute Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung für einen Eilantrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungshandelns – hier des ordnungsbehördlichen Einschreitens des Antragsgegners – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener subjektiver Rechte muss mithin auf der Grundlage der Antragsbegründung möglich sein, was vorliegend gegeben ist. Ein subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sogenannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985, BVerwGE 72, 226, 229 f.). Auf solche Normen kann sich der Antragsteller hier berufen. Maßnahmen der Polizei und Ordnungsbehörden stehen gemäß § 12 Abs. 1 ASOG in deren pflichtgemäßen Ermessen. Daraus ergibt sich – jedenfalls sofern Individualinteressen des Bürgers betroffen sind – ein Anspruch des Einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich im Falle einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auch zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten kann. Die Vorschrift des § 17 ASOG, auf die sich der Antragsteller beruft, dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wozu auch Individualrechtsgüter zählen, auf die der Antragsteller sich hier beruft (Immissionen durch Lärm und Rauch, Einschränkung des Gemeingebrauchs an der öffentlichen Grünanlage O... sowie Brandgefahren). 2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass ihm derzeit ein ordnungsrechtlicher Anspruch darauf zusteht, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, die von ihm begehrte vollständige Räumung des O... vorzunehmen. Er hat jedoch einen – als Minus in dem Räumungsbegehren enthaltenen – Anordnungsanspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags vom 20. März 2013 glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Räumung des Flüchtlingscamps. Denn es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass von dem Flüchtlingscamp derart schwerwiegende Beeinträchtigungen ausgehen, dass sich deshalb eine Reduzierung des ordnungsbehördlichen Ermessens auf Null ergäbe und ein Vornahmeanspruch bestünde. a) Eine Räumung des Flüchtlingscamps durch den Antragsgegner kommt auf Grundlage von § 17 ASOG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 Grünanlagengesetz – GrünanlG – in Betracht. Die Vorschriften des Grünanlagengesetzes sind anwendbar, weil es sich bei dem O... um eine gewidmete öffentliche Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 GrünanlG handelt. Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine solche liegt grundsätzlich dann vor, wenn jemand eine öffentliche Grünanlage ohne die erforderliche Genehmigung nutzt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ist eine Genehmigung bei einer Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, die über § 6 Abs. 1 GrünanlG hinausgeht, erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrünanlG wiederum darf eine öffentliche Grünanlage nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Bei dem Errichten und Betreiben eines Zeltlagers kann nicht von einem genehmigungsfreien Gebrauch im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG ausgegangen werden. Eine Genehmigung, die aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünanlG im Einzelfall dann erteilt werden kann, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist, hat der Antragsgegner dem Flüchtlingscamp nicht gewährt. Die von ihm ausgesprochene, gesetzlich nicht vorgesehene „Duldung“ des Camps – unabhängig vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünanlG – entfaltet keine rechtliche Legalisierungswirkung. Hiernach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten vor. Ein Einschreiten auf Grundlage von § 17 ASOG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG scheidet – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht deshalb aus, weil das Flüchtlingscamp, einschließlich der zugehörigen Zeltaufbauten, eine dem Schutz von Art. 8 GG unterfallende Versammlung darstellt. Die Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Eilentscheidung vom 16. August 2012, die ebenfalls eine Dauermahnwache mit asylrechtlicher Thematik betraf, sind auf den vorliegenden Sachverhalt uneingeschränkt übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. August 2013 – OVG 1 S 108.12 –; vorgehend VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2012 – VG 1 L 195.12 -, beide in juris). Hiernach gilt folgendes: „Ausgangspunkt der Beurteilung ist die herausgehobene Bedeutung der Versammlungsfreiheit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 ff. [346 f.], juris Rn. 59 ff.), die wegen des hohen Rangs dieses Grundrechts regelmäßig zu einer entsprechenden Zurückdrängung der Freiheitsrechte Anderer, namentlich von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden führt. Allerdings kommt es mit einer zunehmenden zeitlichen oder örtlichen Verfestigung der Versammlung in verstärktem Maße zu Überschneidungen zwischen den Zwecken einer kollektiven Meinungskundgabe mit Formen einer individuellen Lebensgestaltung, also etwa dem „Wohnen im Zelt“ (vgl. Dietlein, NVwZ 1992, 1066 f.); dies bedingt eindeutige und praktisch handhabbare Abgrenzungskriterien, um die Reichweite des Versammlungsgrundrechts und die damit einhergehende Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums nicht nach Belieben ausufern zu lassen. Ebenso wenig wie es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 GG ausreicht, dass die Teilnehmer einer Veranstaltung durch einen beliebigen Zweck miteinander verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a -, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 41; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 1 S 72.12 -, Abdruck S. 4), kann auch nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für deren Durchführung begehrte Infrastruktur (Zelte, Sitzgelegenheiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc.) dem Schutzbereich von Art. 8 GG unterfallen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001, a.a.O., und vom 24. Oktober 2001, juris Rn. 54; weitere Nachweise bei Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl., § 1 Rn. 8 zu Fußn. 14 f., sowie Kanther, NVwZ 2001, 1239 ff.).“ Hiervon ausgehend sind jedenfalls das große gemeinschaftliche Zirkuszelt, das Koch- und die Schlafzelte sowie das Materialzelt keine wesensnotwendigen Bestandteile einer behaupteten Versammlung der „K...“. Vielmehr dienen sie vorrangig dem Schutz der Teilnehmer und Unterstützer sowie der Arbeitsmittel vor witterungsbedingten Erschwernissen. Zudem erscheint die Versammlungseigenschaft des Flüchtlingscamps als solches als zweifelhaft, ohne dass es vorliegend darauf ankommt. b) Allein daraus, dass der Antragsgegner die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beendigung der illegalen Nutzung der öffentlichen Grünfläche anordnen kann, folgt hier jedoch kein öffentlich-rechtlicher Vornahmeanspruch. Ein Anspruch eines Einzelnen auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidrige Zustände kommt nur in Betracht, wenn dadurch gerade seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Dies setzt zunächst voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, was der Fall ist, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, BVerwGE 37, 112, 113). Die Vorschriften des Grünanlagengesetzes dienen in erster Linie dem Schutz öffentlicher Grünanlagen, u.a. damit diese der Bevölkerung zur Erholung zur Verfügung stehen sowie ihre Bedeutung für Stadtbild und Umwelt entfalten können. Angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungssysteme sind insoweit die für das Straßenrecht entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung übertragbar. Hiernach ist ein Anspruch dann bejahen, wenn durch die unerlaubte Sondernutzung solche geschützten Rechtspositionen Dritter konkret betroffen sind, die auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 5 S 2811/08 –, juris; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 25, Rn. 45 und 47). Insoweit kommt vorliegend – wie auch im Straßenrecht – das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch, das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Grünanlagen auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht, in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1968, BVerwGE 30, 235, 238; VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Dementsprechend ist ein Anspruch auf Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung der öffentlichen Grünanlage anzunehmen, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten auftritt. Mithin muss eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Grünanlage bestehen, aufgrund derer eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O). Da der Antragsteller hier in unmittelbarer Nachbarschaft lebt, ist seine qualifizierte Betroffenheit zu bejahen. Ferner kommt ein Anspruch auf Beendigung der unerlaubten Grünflächennutzung dann in Betracht, wenn von der Nutzung Geräusch- und Geruchsbelästigungen ausgehen, die das Ausmaß einer schädlichen Umwelteinwirkung annehmen. Für diese Annahme reicht jedoch allein das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll, das bereits etwa ein Jahr alt ist, auf seiner subjektiven Wahrnehmung beruht und damit eine objektive Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigungen kaum zulässt, nicht aus. Ähnliches gilt für die in Rede stehenden Verletzungen der Brandschutzbestimmungen durch die von den Bewohnern des Camps genutzten Kochstellen und Öfen in den Zelten. Insofern ist unstreitig, dass die Benutzung solcher Feuerungsanlagen häufiger vorgekommen ist und gegen § 42 BauO verstößt. Inwiefern jedoch derzeit Gefahren von entsprechenden Anlagen ausgehen, ist unbekannt. An einer Glaubhaftmachung fehlt es insoweit. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade auch dem Interesse der Anwohner dient, so dass der Antragsteller deren Einhaltung einfordern kann. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschriften dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit dienen, für die den Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine umfassende Schutzverpflichtung zugunsten seiner Bürger trifft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – OVG 1 S 104.10 –). Vorliegend stellt sich die streitgegenständliche Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO dar. Es ist von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen, denn der Antragsgegner hat nicht alle ermessenerheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Er hat nur behauptet, die Räumung des Platzes von Zelten sei unverhältnismäßig. Die vorstehend erörterten Individualinteressen des Antragstellers hat der Antragsgegner dabei entweder gar nicht berücksichtigt (Brandgefahr, Gemeingebrauch an der öffentlichen Grünanlage) oder ohne eigenständige Überprüfung (Belastung durch Geräusch und Rauchimmissionen) als gering eingeschätzt. Demgegenüber hat er den Interessen der Bewohner des Flüchtlingscamps, auch vor dem Hintergrund einer vermeintlichen Betroffenheit von Art. 8 GG, ein besonders großes Gewicht eingeräumt. Der Grund hierfür scheint zu sein, dass das Bezirksamt mit den politischen Forderungen der Bewohner des Flüchtlingscamps sympathisiert, was für das Verwaltungshandeln eine sachfremde Erwägung darstellt. Die Behörde hat ihr Ermessen vielmehr gemäß § 40 VwVfG und § 114 Satz 1 VwGO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Rechtsfolge des Vorliegens des Ermessensfehlers ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Bei der Neubescheidung sind die dargestellten Entscheidungsmaßstäbe als für die Ermessensausübung leitend anzuwenden. Ein Vornahmeanspruch des Antragstellers ist demgegenüber zu verneinen, weil keine so intensive Rechtsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht worden ist, die eine Reduzierung des ordnungsbehördlichen Ermessens auf Null zur Folge haben könnte. c) Bei dem Neubescheidungsanspruch handelt es sich um einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch. Die Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass die Behörde möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Antragsvoraussetzungen eintritt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: August 2012, § 123 Rn. 159). Die Kammer sieht dabei eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung als derzeit ausreichend an. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Das Begehren der Antragsteller ist eilbedürftig, weil die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen andauern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f GKG.