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Beschluss

1 L 17.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0131.1L17.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Pressemitteilung, die von den Berliner Strafverfolgungsbehörden in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung der ihr durch § 4 Abs 1 Berliner Pressegesetz - PrG Bln - (juris: PresseG BE) zugewiesenen, schlicht hoheitlichen Aufgabe der Pressearbeit auf ihren offiziellen Internetseiten veröffentlicht worden ist, dient allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Fortgang eines Ermittlungsverfahrens und nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.26) 2. Das Sachlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn der Begriff "Datenklau"  von der Staatsanwaltschaft verwendet wurde, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass u.a. wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben wurde.(Rn.35) 3. Das Sachlichkeitsgebot ist nicht verletzt, wenn die Formulierung "Datenklau im Bundesgesundheitsministerium" eine Formel aufgreift, die seit Monaten in den Medien als Schlagwort für die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge Verwendung findet.(Rn.39) 4. Die Bezeichnung "Apothekenlobbyist" ist nicht unsachlich, wenn die Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Anklageschrift davon ausgeht, dass der Angeklagte zeitweise als Interessenvertreter im Bereich des Apothekenwesens tätig gewesen ist und ihn deshalb in ihr selbst so bezeichnet.(Rn.40)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller trägt 5/6, der Antragsgegner 1/6 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pressemitteilung, die von den Berliner Strafverfolgungsbehörden in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung der ihr durch § 4 Abs 1 Berliner Pressegesetz - PrG Bln - (juris: PresseG BE) zugewiesenen, schlicht hoheitlichen Aufgabe der Pressearbeit auf ihren offiziellen Internetseiten veröffentlicht worden ist, dient allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Fortgang eines Ermittlungsverfahrens und nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.26) 2. Das Sachlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn der Begriff "Datenklau" von der Staatsanwaltschaft verwendet wurde, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass u.a. wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben wurde.(Rn.35) 3. Das Sachlichkeitsgebot ist nicht verletzt, wenn die Formulierung "Datenklau im Bundesgesundheitsministerium" eine Formel aufgreift, die seit Monaten in den Medien als Schlagwort für die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge Verwendung findet.(Rn.39) 4. Die Bezeichnung "Apothekenlobbyist" ist nicht unsachlich, wenn die Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Anklageschrift davon ausgeht, dass der Angeklagte zeitweise als Interessenvertreter im Bereich des Apothekenwesens tätig gewesen ist und ihn deshalb in ihr selbst so bezeichnet.(Rn.40) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller trägt 5/6, der Antragsgegner 1/6 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Löschung einer seitens der Berliner Strafverfolgungsbehörden auf dem Online-Portal „Berlin.de“ veröffentlichten Pressemitteilung. Im Dezember 2012 wurde in der Öffentlichkeit bekannt, dass vertrauliche Daten des Bundesgesundheitsministeriums auf ungeklärte Weise in die Hände von nicht dem Ministerium zugehörigen Personen gelangt waren und die Staatsanwaltschaft Berlin hierzu bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Beschuldigter in diesem Ermittlungsverfahren war unter anderem der Antragsteller. Nach Abschluss der Ermittlungen im Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft Berlin beim Landgericht Berlin Anklage gegen den Antragsteller erhoben. Vorgeworfen werden ihm darin das Ausspähen von Daten nach dem Strafgesetzbuch sowie Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Zustellung der Anklage an den Antragsteller erfolgte am 17. Januar 2014. Die Öffentlichkeit wurde hierüber mit der im Folgenden im Wortlaut wiedergegebenen Pressemitteilung Nr. 2/2014 vom 20. Januar 2014 informiert: „PM 2/2014 Datenklau im Bundesgesundheitsministerium - Anklageerhebung gegen einen externen IT-Administrator und einen Pharmalobbyisten Pressemitteilung Nr. 2/2014 vom 20.01.2014 Generalstaatsanwaltschaft Berlin - Der Pressesprecher - Die Staatsanwaltschaft Berlin hat wegen des „Datenklaus“ im Bundesgesundheitsministerium (BMG) Anklage wegen Ausspähens von Daten und Vergehens nach dem Bundesdatenschutzgesetz vor dem Landgericht Berlin gegen den 40-jährigen H. und den 44-jährigen B. erhoben. Den angeschuldigten H. und B. wird vorgeworfen, in den Jahren 2009 bis 2012 gemeinschaftlich handelnd, sich in insgesamt 40 Fällen unbefugt Zugang zu vertraulichen Daten aus dem BMG verschafft und diese für eigene wirtschaftliche Zwecke verwendet zu haben. Die Angeschuldigten, die sich im Jahre 2006 über das Internet kennengelernt haben sollen, kamen der Anklage zufolge in der Folgezeit überein, zusammenzuarbeiten und vertrauliche Daten aus dem Bereich des Apotheken- und Arzneimittelwesens im BMG auszuspähen und wirtschaftlich zu verwerten. Dazu soll der Angeschuldigte H., der als angestellter Systemadministrator eines im Auftrag des BMG tätigen IT-Unternehmens die technischen Möglichkeiten dazu hatte, absprachegemäß unter missbräuchlicher Verwendung von Zugangsdaten gezielt die vom angeschuldigten Pharmalobbyisten B. [b]ezeichneten E-Mailpostfächer bestimmter Personen im BMG, vornehmlich aus dem Leitungsbereich und den einschlägigen Fachreferaten, „geknackt“ haben. Tatplangemäß soll H. die beschafften Informationen aus dem Bereich des Apotheken- und Pharmawesens auf CD gebrannt und gegen Geldzahlung in Höhe von jeweils ca. 500.- € bis 700.- € an B. weitergeleitet haben. B. wollte sich der Anklage zufolge mit den ausgespähten Daten vor allem einen Informationsvorsprung in Bezug auf aktuelle Gesetz- und Verordnungsentwürfe des BMG mit Bezug zur Apothekerschaft verschaffen. Zudem wird dem Angeschuldigten H. ein Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie der Besitz kinderpornografischen Video- und Bildmaterials zur Last gelegt. ... Pressesprecher“. Die Pressemitteilung ist bis heute auf den Internetseiten der Berliner Staats- und Amtsanwaltschaften unter der Rubrik „Pressemitteilungen der Berliner Strafverfolgungsbehörden“ unter der Adresse „http://www.berlin.de/sen/justiz/strafverfolgung/ presse/archiv/20140120.1510.393637.html“ abrufbar. Noch am selben Tag verlangte der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Berlin die Löschung der Pressemitteilung. Der Vorwurf des „Datenklaus“ komme so in der Anklage nicht vor; die Bezeichnung „Pharmalobbyist“ sei despektierlich und rechtsverletzend und finde sich ebenfalls nicht in der Anklageschrift. Auch werde dort keinerlei sachlicher Kontext zu diesem Begriff hergestellt. Dennoch blieb die Pressemitteilung weiterhin abrufbar, weswegen der Antragsteller am 21. Januar 2014 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einreichte, mit welchem er sein Löschungsbegehren weiterverfolgt. Als richtigen Adressaten seines Begehrens innerhalb des Landes Berlin sieht er die Staatsanwaltschaft Berlin an, da allein dieser die Äußerungen des in der Öffentlichkeit als Sprecher der Staatsanwaltschaft auftretenden Herrn ... zugerechnet werden könnten. Am 29. Januar 2014 änderte der Antragsgegner den in der ursprünglichen Pressemitteilung enthaltenen Begriff „Pharmalobbyist“ in „Apothekenlobbyist“. Daraufhin gaben beide Beteiligte insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Der Antragsteller machte jedoch zugleich geltend, dass auch der neu eingeführte Begriff des „Apothekenlobbyisten“ in einer behördlichen Pressemitteilung unzulässig und daher zu löschen sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Titel „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium“ unter „http://www.berlin.de/sen/justiz/strafverfolgung/presse/archiv/20140120.1510.393637.html“ veröffentlichte Pressemitteilung vom 20. Januar 2014 zu löschen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zunächst haben sich sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dahingehend geäußert, dass allein die Generalstaatsanwaltschaft befugt sei, das Land Berlin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, welche einerseits die Aufgabe der Pressearbeit auf eine zentrale, bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin angesiedelte Pressestelle übertrügen, andererseits die Vertretungsbefugnis vor Gericht an die jeweilige Aufgabenzuweisung knüpften. Darüber hinaus macht die Generalstaatsanwaltschaft als Vertreterin des Antragsgegners geltend, dass das Löschungsbegehren keinen Erfolg haben könne, da das private Interesse des Antragstellers hinter dem im vorliegenden Fall sehr regen, anhaltenden und auch sachlich berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsse. Die Pressestelle der Berliner Strafverfolgungsbehörden sei seitens der Medien über ein Jahr lang mit Anfragen zu dem Stand des streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens überhäuft worden und habe sich während dieses ganzen Zeitraums auf die Aussage beschränkt, dass die Ermittlungen andauerten. Nach Anklageerhebung sei es dann aber gemäß § 4 des Berliner Pressegesetzes ihre Pflicht gewesen, die Pressevertreter über die neueste Entwicklung zu informieren. Die in der Pressemitteilung verwendeten Formulierungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden, schließlich werde in der Anklageschrift in Hinblick auf den Antragsteller sehr wohl der Begriff „Lobbyist“ verwendet und in Zusammenhang gebracht mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie als Pressesprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände (ABDA). Der Begriff „Datenklau“ wiederum sei bereits seit Bekanntwerden der der Anklage zugrunde liegenden Vorgänge im Jahr 2012 von zahlreichen Medien als schlagwortartiger Oberbegriff für ebendiese Vorgänge verwendet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit am 30. Januar 2014 in der Hauptsache teilweise, das heißt in Bezug auf den zunächst beanstandeten Begriff „Pharmalobbyist“, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch die Einstellung des Verfahrens festzustellen. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, weil vorliegend über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch zu entscheiden ist. Die streitige Pressemitteilung ist von den Berliner Strafverfolgungsbehörden in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung der ihr durch § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes - PrG Bln - zugewiesenen, schlicht hoheitlichen Aufgabe der Pressearbeit auf ihren offiziellen Internetseiten veröffentlicht worden. Sie dient allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Fortgang des gegen den Antragsteller und seinen mutmaßlichen Mittäter geführten Ermittlungsverfahrens und nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne. Die Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG greift daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65/85 -, juris, Rdnr. 29 ff. sowie NJW 1989, 412 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - VG 1 K 280.12 -, juris, Rdnr. 16 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 612). Der Antrag ist auch statthaft, da er sich als allgemeiner Leistungsantrag gegen das als juristische Person beteiligungsfähige Land Berlin richtet (§ 61 Nr. 1 VwGO). Dass der Antragsteller darauf besteht, seinen Antrag gegen das durch die Einzelbehörde „Staatsanwaltschaft Berlin“ vertretene Land Berlin zu richten, ist trotz deren fehlender Beteiligungsfähigkeit (§ 61 Nr. 3 VwGO) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zunächst unschädlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 82 Rdnr. 5). Wegen der fehlenden Befugnis der Staatsanwaltschaft Berlin, das Land in presserechtlichen Streitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012 - JustV I B 8 -, ABl. Nr. 46 vom 2. November 2012, S. 1979 ff. in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz der Presserichtlinien für die Berliner Justiz vom 20. Mai 2013 - JustV I A 2 -; im Folgenden: Presserichtlinien) war allerdings die Bezeichnung des Antragsgegnervertreters von Amts wegen von Staatsanwaltschaft Berlin in Generalstaatsanwalt in Berlin zu korrigieren. Die Befugnis zur Antragstellung ergibt sich aus der Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragsstellers. 2. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung Nr. 2/2014 vom 20. Januar 2014 zusteht. Rechtsgrundlage für die beanspruchte Unterlassung bzw. den Widerruf der strittigen Äußerungen der Strafverfolgungsbehörden in Form der Löschung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, der auch bei der Verletzung anderer absoluter Rechte anzuwenden ist (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013, a.a.O., Rdnr. 18). Derartige Unterlassungsansprüche richten sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzen voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 7 L 936/13 -, juris, Rdnr. 81). Der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zufolge sind diese Anspruchsvoraussetzungen hier nicht erfüllt. Zwar dürfte in der weiterhin öffentlich zugänglichen Pressemitteilung vom 20. Januar 2014 ein fortdauernder hoheitlicher Eingriff in das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers liegen, welches grundsätzlich auch vor Äußerungen schützt, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 BvR 194/13 -, juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs. Amtliche Äußerungen eines Amtsträgers mit Eingriffsqualität sind nämlich dann gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013, a.a.O., Rdnr. 19; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273, 274; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011 - 7 K 602/11 -, NVwZ-RR 2011, 615, 616). Der Antragsteller beanstandet Äußerungen betreffend die gegen ihn erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin, welche enthalten sind in einer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin herausgegebenen Online-Pressemitteilung. Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung hat sich die „Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Presserichtlinien) im Rahmen der ihr durch die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz Presserichtlinien übertragenen Zuständigkeit gehalten. Danach ist sie zuständig für die Bearbeitung von Presseangelegenheiten, insbesondere für Auskünfte zu Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, die in den Aufgabenbereich ihrer Behörde, d.h. der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, fallen. Die örtliche Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergibt sich aus den §§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -. Danach folgt ihre örtliche Zuständigkeit derjenigen des Kammergerichts, erstreckt sich somit auf das gesamte Land Berlin (vgl. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes - AGGVG Berlin -). Angesichts ihrer umfassenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Staats- und der Amtsanwaltschaft Berlin (vgl. §§ 146, 147 GVG, § 14 AGGVG Berlin) bestehen auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken, dass es sich bei dem Sprecher der bei der Generalstaatsanwaltschaft angesiedelten zentralen Pressestelle der Berliner Strafverfolgungsbehörden, Herrn Oberstaatsanwalt ..., im Verhältnis zu den nachgeordneten Strafverfolgungsbehörden - Staats- und Amtsanwaltschaft Berlin - um einen „außenstehenden Dritten“ handele, dem Informationen zu laufenden Ermittlungsverfahren der nachgeordneten Staatsanwaltschaft nicht zugänglich gemacht werden dürften. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den umfassenden Devolutions- und Substitutionsrechten der Generalstaatsanwaltschaft einerseits (vgl. § 145 Abs. 1 GVG) sowie den ihr gegenüber bestehenden Berichtspflichten der nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden andererseits (vgl. § 147 GVG; Allgemeine Verfügung über die Berichtspflichten in Strafsachen der Senatsverwaltung für Justiz vom 31. März 2011 - 3262/1/4 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 147 GVG, Rdnr. 3). Auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot ist nicht festzustellen. Dies gilt zunächst für die Verwendung des Begriffs „Datenklau“. Die Pressestelle verwendet ihn in der strittigen Pressemitteilung, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass sie gegen den Antragsteller und einen weiteren Beteiligten wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben hat. Damit handelt es sich rechtlich gesehen um eine Tatsachenbehauptung, deren objektive Richtigkeit einer Beweiserhebung zugänglich ist. Die Aussage würde den Antragsteller daher nur dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie unwahr oder unverhältnismäßig wäre. Beides ist nicht der Fall. Der Umstand, dass die am 17. Januar 2014 zugestellte Anklage dem Antragsteller Vergehen gemäß § 202a StGB -„Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ – und nach dem Bundesdatenschutzgesetz zur Last legt, ist unbestritten. Die diesen Tatvorwürfen zugrunde liegenden Vorgänge zusammenfassend als „Datenklau“ zu bezeichnen, ist weder falsch noch unwahr. Schließlich erschließt sich jedem verständigen Leser ohne Weiteres, dass es sich bei diesem umgangssprachlichen Begriff nicht um einen unmittelbar den Strafgesetzen entnommenen Terminus handeln kann, zumal gleich im ersten Satz des anschließenden Fließtextes eine Konkretisierung der erhobenen Tatvorwürfe unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen erfolgt, sich mithin jeder Leser ein genaues Bild von den dem Antragsteller zur Last gelegten Tatvorwürfen machen kann. Hinzu kommt, dass der Begriff des „Datenklaus“ jedenfalls im Fließtext in Anführungszeichen gesetzt ist, was einer gewissen inhaltlichen Distanzierung gleichkommt. Die Begriffswahl erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Zwar mag dem Antragsteller zuzugeben sein, dass der seitens der Pressestelle gewählte Begriff im Vergleich zu dem neutraleren Begriff „Datendiebstahl“ eher plakativ und umgangssprachlich ist. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass diese Begriffswahl ihn über Gebühr belastet; vielmehr geht die Abwägung zwischen seinem privaten Schutzinteresse und dem Informationsinteresse von Öffentlichkeit und Presse im Ergebnis zu seinen Lasten aus. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Formulierung „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium“ nicht um eine Neuschöpfung der Pressestelle der Berliner Strafverfolgungsbehörden handelt, sondern im Gegenteil um eine Formel, welche seit Monaten in diversen Medien als Schlagwort für die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge verwendet worden ist, mithin der interessierten Öffentlichkeit bereits bekannt war und für sie einen hohen Wiedererkennungswert hat. Hinzu kommt, dass sich der unkommentierte Begriff „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium“ so nur in der Überschrift der Pressemitteilung findet, im anschließenden Fließtext aber, wie bereits ausgeführt, entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift konkretisiert wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in der Pressemitteilung beschriebenen Vorgängen angesichts der Brisanz der unkontrollierten Weitergabe von vertraulichen Daten aus einem Bundesministerium um Vorgänge von erheblichem öffentlichen Interesse handelt, was der Antragsgegner im Rahmen des von ihm zu erfüllenden Informationsauftrags aus § 4 Abs. 1 PrG Bln nicht einfach außer Acht lassen konnte und durfte (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 -, juris, Rdnr. 6ff. m.w.N.). Nicht ersichtlich ist ferner, woraus sich, anders als bei Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Urteilstenor (§ 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO), eine behördliche Pflicht ergeben soll, in einer Pressemitteilung auf sprachliche Umschreibungen zu verzichten und lediglich den Gesetzeswortlaut zu verwenden. In Hinblick auf die seitens des Antragstellers beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Apothekenlobbyist“ ist ebenfalls keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots festzustellen. Der Begriff beinhaltet im vorliegenden Kontext die Aussage, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in ihrer Anklageschrift davon ausgeht, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zeitweise als Interessenvertreter im Bereich des Apothekenwesens tätig war. Damit handelt es sich auch hier um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, die nur dann zu beanstanden wäre, wenn sie - was nicht der Fall ist - unwahr oder unverhältnismäßig wäre. Zunächst entspricht die aufgestellte Behauptung den objektiven Gegebenheiten. Denn es stimmt, dass die Staatsanwaltschaft den Antragsteller in der Anklageschrift mindestens einmal ausdrücklich als „Lobbyist“ bezeichnet und unter Auflistung verschiedener beruflicher Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich des Apothekenwesens bzw. der Apothekerschaft einen Zusammenhang herstellt zwischen diesen Vortätigkeiten als Leiter der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie als Pressesprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände (ABDA) und den zur Anklage gebrachten Vorgängen. Im Übrigen hat selbst der Antragsteller nicht in Abrede gestellt, die genannten Tätigkeiten seinerzeit ausgeübt zu haben. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Begriff des „Apothekenlobbyisten“ den Antragsteller unverhältnismäßig belasten sollte. „Lobbyist“ ist zunächst einmal eine Berufsbezeichnung wie andere auch und bezeichnet jemanden, der „Abgeordnete für seine Interessen zu gewinnen sucht“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. überarb. und erw. Aufl. 2007). _____ Vorliegend beschreibt er in der im Vergleich zur Anklageschrift notwendigerweise kurz und knapp gehaltenen Pressemitteilung schlagwortartig und ohne allzu viele Details zu nennen, welche eine Identifizierung des Antragstellers erleichtern würden, sowohl den Kontext, in welchem die angeklagten Taten begangen worden sein sollen, als auch die von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommene Motivationslage des Antragstellers. Die „negative Konnotation“, welche der Antragsteller dem Begriff zuschreibt, mag in bestimmten Konstellationen gegeben, dann aber vor allem auf die Wahl der eingesetzten, möglicherweise unlauteren Mittel bestimmter Lobbyarbeit zurückzuführen sein. Auch vorliegend wird ein etwaiger negativer Eindruck nicht durch die Bezeichnung „Apothekenlobbyist“ als solche, sondern durch die dargestellten Zusammenhänge der angeklagten Taten hervorgerufen. Diese Darstellung aber ist, da sie lediglich wiedergibt, was die Staatsanwaltschaft Berlin als wesentliches Ergebnis ihrer Ermittlungen in die in Bezug genommene Anklageschrift aufgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden und vom Antragsteller daher zu dulden. Hinzu kommt, dass der ausdrücklich gegen die „Staatsanwaltschaft Berlin“ als Vertreterin des Landes Berlin gerichtete Antrag im Ergebnis auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil die „Staatsanwaltschaft Berlin“ als Einzelbehörde materiell-rechtlich nicht befugt wäre, eigenmächtig die von der ihr vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft Berlin bzw. deren Pressestelle herausgegebene Pressemitteilung zu löschen (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz Presserichtlinien). Dass - wie der Antragsteller wiederholt geltend gemacht hat - der Sprecher der „Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft“, Herr Oberstaatsanwalt ..., in der Tagespresse und verschiedenen anderen Medien immer wieder als „Sprecher der Staatsanwaltschaft Berlin“ bezeichnet wird, ändert an diesen rechtlichen Rahmenbedingungen nichts. Soweit der Antragsteller unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, als er die Erledigung durch teilweise Klaglosstellung des Antragstellers herbeigeführt hat, ohne dass er hierzu durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden wäre. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kostenquote von 5/6 zu 1/6 (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.