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Beschluss

1 BvR 194/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung einer Person als "durchgeknallt" kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie auf intime, spekulative Zuschreibungen über Persönlichkeit und Gefühlsleben abzielt. • Bei der Abwägung von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind Wortlaut, Kontext und Begleitumstände aus Sicht eines verständigen Publikums zu ermitteln. • Zivile Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen sind nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 BGB durchzusetzen; Gerichte haben die grundrechtlichen Belange interpretationsleitend zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Äußerung „durchgeknallte Frau“ verletzt Persönlichkeitsrecht • Die Bezeichnung einer Person als "durchgeknallt" kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie auf intime, spekulative Zuschreibungen über Persönlichkeit und Gefühlsleben abzielt. • Bei der Abwägung von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind Wortlaut, Kontext und Begleitumstände aus Sicht eines verständigen Publikums zu ermitteln. • Zivile Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen sind nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 BGB durchzusetzen; Gerichte haben die grundrechtlichen Belange interpretationsleitend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist eine ehemalige Landrätin und Politikerin. Eine Verlag/Website veröffentlichte 2007 einen Beitrag mit Fotos der Beschwerdeführerin und textlichen Kommentaren, darin die Äußerung, sie sei eine "durchgeknallte Frau" sowie weitere Formulierungen, die ihr Intim‑ und Gefühlsleben thematisierten. Die Beschwerdeführerin verlangte Unterlassung dieser drei Äußerungen und eine Geldentschädigung von mindestens 5.000 €. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt; das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab und wertete die Aussagen als von der Meinungsfreiheit gedeckte Werturteile. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte insbesondere, ob die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zutreffend war. • Schutzbereich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt auch vor ehrverletzenden Äußerungen, die das öffentliche Ansehen und das Bild der Person beeinträchtigen. • Rechtsrahmen: Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche sind § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 BGB einschlägig; Gerichte müssen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen. • Auslegung der Äußerung: Maßgeblich ist der objektive Sinn der Äußerung aus Sicht eines verständigen Publikums; Wortlaut, Kontext und Begleitumstände sind zu berücksichtigen, die isolierte Betrachtung ist unzureichend. • Abwägung: Das Oberlandesgericht hat die drei Äußerungen zutreffend als Werturteile eingeordnet; für zwei Äußerungen (Bezeichnungen als pornografisch bzw. „Domina‑Posen“) überwiegt die Meinungsfreiheit, dagegen wurde bei der Äußerung "durchgeknallte Frau" das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zu gering gewichtet. • Besonderheiten des Falls: Die Äußerung "durchgeknallt" fasst einen Absatz zusammen, der spekulative Zuschreibungen zum innersten Intimbereich enthält (Hormone, Liebe, Orgasmus etc.). Diese Zuschreibungen haben keinen Tatsachenkern und zielen auf die Herabsetzung der privaten Persönlichkeit, sodass die Meinungsfreiheit hier zurückzutreten hat. • Verfassungsrechtliches Ergebnis: Wegen dieses Abwägungsfehlers verletzt das Berufungsurteil die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; der Tenor ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtliches: Die Verfassungsbeschwerde wurde teilweise zur Entscheidung angenommen; Kostenentscheidung und Gegenstandswertfestsetzung erfolgen nach §§ 34a, 37 BVerfGG bzw. RVG. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde teilweise statt: Es stellte fest, dass das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, soweit es die Äußerung "Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau" zuließ. Diese Äußerung fasst intime, spekulative Behauptungen zusammen, die keinen Tatsachenkern haben und den privaten Achtungsanspruch der Beschwerdeführerin verletzen; deshalb kann hier die Meinungsfreiheit nicht durchgreifen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten rechtlichen Würdigung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit einem Drittel ihrer notwendigen Auslagen erstattet und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.