Urteil
1 K 55.13 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0212.1K55.13V.0A
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Leitsätze
1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. (Rn.21)
2. Die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft liegt bei den das Visum begehrenden Ehepartnern. (Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 17. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergericht- lichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. (Rn.21) 2. Die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft liegt bei den das Visum begehrenden Ehepartnern. (Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 17. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergericht- lichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Es kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung im Wege schriftlicher Entscheidung über die Klage befunden werden, weil die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO –). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 17. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ehegattennachzug des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau richtet sich nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 5, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte – einen solchen strebt der Kläger an – ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt und verlängert. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis dient dann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wenn beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, das heißt, in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben zu wollen. Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn z.B. der im Inland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der ausländische Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2008 – OVG 2 N 207.07 – m.w.N.). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Umständen oder den Angaben der Eheleute selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalls, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.). Die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft liegt bei den das Visum begehrenden Ehepartnern (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 –, BVerwGE 136, 222 ff.). Kann das Gericht daher nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen den bei beiden Ehegatten erforderliche Herstellungswillen weder positiv noch negativ feststellen, geht die Entscheidung aus Beweislastgründen zulasten des Klägers (BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 – OVG 11 B 27.08 –, juris). Dabei ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft als innere Tatsache nicht direkt feststellbar; insofern ist das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen, den vorliegenden bzw. ermittelten äußeren Tatsachen entsprechende Indizwirkung beizumessen. Hierzu gehören etwa die Vorgeschichte des Kennenlernens und die Umstände der Eheschließung und die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – OVG 3 B 9.06 –, juris). Nach diesem Maßstab kann hier nicht vom Vorliegen einer auch nur einseitigen Scheinehe ausgegangen werden. Denn nach Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers und den Angaben seiner Ehefrau ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ehegatten tatsächlich beabsichtigen, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen. Zunächst steht – insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung der Ehefrau im Verhandlungstermin – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese beabsichtigt, die Ehe mit dem Kläger zu führen. Die Ehefrau hat durchgängig in lebensnaher und anschaulicher Weise geschildert, unter welchen Umständen sie den Kläger kennenlernte und wie sich die mit diesem aufgebaute Beziehung bis zur Eheschließung weiterentwickelte und seither gepflegt wird. Dabei hat sie den Eindruck vermittelt, aus ihrer Erinnerung zu schöpfen und über die auf ihrer Seite vorhandenen Gedanken und Gefühle in der jeweiligen Lebenssituation ungeschminkt zu berichten, ohne danach zu unterscheiden, was für das streitgegenständliche Begehren mutmaßlich günstig oder ungünstig sein könnte. Bei Nachfragen ergaben sich häufig anschauliche Details. So berichtete sie beispielsweise anschaulich und emotional, wie der Kläger sie im Chat bei Badoo angeschrieben habe und wie es zum ersten persönlichen Treffen mit ihm gekommen sei. Dabei habe sie das Interesse des Klägers an ihr sehr kritisch hinterfragt und sei ihm gegenüber sogar so provokant aufgetreten, dass er zunächst gemeint habe, sie sei „rechts eingestellt“. Im Verlaufe des weiteren Kennenlernens habe sie jedoch festgestellt und gespürt, dass seine Motive aufrichtig seien und er nicht lediglich eine deutsche Ehefrau suche. Das Kennenlernen des Paares erscheint – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht deshalb fragwürdig, weil die Ehefrau in der Befragung angab, sich nicht mit dem Internet auszukennen. Denn vertiefte Kenntnisse sind für eine solche Chat-Anmeldung regelmäßig nicht notwendig. Vielmehr dürfte die Menüführung einfach verständlich und leicht zu bedienen sein, zumal die Ehefrau zuvor bereits in einem anderen Chat bei neu.de angemeldet gewesen sei. Ebenso überzeugend schilderte sie ihren ersten Flug in den Kosovo, der eigentlich nicht ihrem eher vorsichtigen und bedachten Naturell entsprochen habe, und ihre diesbezügliche Gefühlslage. Obwohl ihr das Vorhaben fast „verrückt“ erschienen sei, habe sie ihr gesamtes Erspartes für die Erfüllung dieses Herzenswunsches aufgewandt. Authentisch wirkte auch ihre Schilderung des – aus Sicht eines Dritten eher weniger romantisch wirkenden – Heiratsantrages durch den Kläger bei ihrem zweiten Besuch im Kosovo. Den Antrag habe er ihr abends im Hotel gestellt, während sie aufgrund ihrer Hüfterkrankung „so halb auf der Couch“ gelegen habe, es hätten danach auch keine Feierlichkeiten stattfinden können, weil D... habe beaufsichtigt werden müssen. Nachdem das Thema Eheschließung bereits zuvor öfter besprochen worden sei, erscheint es auch nicht widersprüchlich, dass der Kläger insoweit bei der getrennten Ehegattenbefragung von einem gemeinsamen Entschluss ausging. Dass die Eheschließung selbst eher schlicht und ohne ein Fest gestaltet war, ist vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten, herabgesetzten Belastbarkeit der Ehefrau, die so etwas auch nicht wünschte, ebenfalls erklärlich. Das Gericht gewann ferner den Eindruck, dass die Ehefrau gut mit den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Klägers vertraut ist, denn sie erzählte von seinem besten Freund, den sie bei ihrem ersten Besuch kennengelernt habe, ebenso lebendig wie von seiner Familie, insbesondere der Mutter, mit der sie – nach anfänglicher Skepsis – mittlerweile ein herzliches Verhältnis verbinde. Insgesamt betrachtet war das Erzählverhalten der Ehefrau, die erkennbar unter erheblicher emotionaler Anspannung stand, von großer Anteilnahme für den Kläger geprägt und es war ihr ersichtlich daran gelegen, dass dieser zu ihr ins Bundesgebiet einreisen kann. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ging auch die Beklagtenvertreterin von deren ernsthaftem Eheführungswillen aus. Auch von Seiten des Klägers ist ein erhebliches Engagement für die Ehe erkennbar. So belegen die von der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung überreichten Skype-Protokolle, dass die Eheleute zwischen dem 23. Januar 2012 und dem 14. Oktober 2013 nahezu täglich miteinander per Internettelefonie gesprochen haben, wobei die Gespräche zwar nicht jedes Mal, aber jedenfalls häufiger über eine Stunde lang waren. Vor diesem Hintergrund erscheinen die differierenden Angaben zur Gesprächsdauer in der getrennten Ehegattenbefragung nachvollziehbar. Die Ehefrau hat ferner zur Art und Weise der Kontaktpflege anschaulich ausgeführt, dass diese nicht nur zwischen den Ehepartnern stattfinde, sondern dass via Skype nahezu ein gemeinsamer Familienalltag hergestellt werde. So spreche der Kläger auch regelmäßig mit ihren Söhnen. Von ihrem autistischen Sohn werde er als „Herzpapa“ akzeptiert und mit ihrem älteren Sohn würden Probleme „unter Männern“ geklärt. Die diesbezüglichen, glaubhaften Angaben der Ehefrau werden auch durch die in dem Schreiben von Frau H..., der Familienhelferin des autistischen Sohnes der Ehefrau, geschilderten Wahrnehmungen gestützt. Angesichts der Qualität und des Umfangs der diesbezüglichen Bemühungen des Klägers hält das Gericht die Annahme, es könne sich um verfahrensangepasstes Verhalten handeln, für fernliegend. Der Verdacht der Beklagten, die Deutschehe bestehe nur pro forma, traditionell werde jedoch die Ehe mit der ehemaligen kosovarischen Ehefrau des Klägers, mit der ein sog. schleichender Familiennachzug geplant sei, weitergeführt, hat sich nicht erhärtet. Zwar erscheint es erklärungsbedürftig, dass die deutsche Ehefrau bei ihren Besuchen im Kosovo – nach ihren glaubhaften Angaben gemeinsam mit dem Kläger – im Hotel und nicht in dessen Haus wohnte. Die von der Ehefrau angeführte Ursache, einen Konflikt mit der Ex-Ehefrau und deren Drohung mit Kindesentzug, erscheint jedoch – auch wenn das Gericht das Argument der Beklagten nicht verkennt, dass geschiedenen Frauen im Kosovo im allgemeinen keine solche Machtposition zukomme – jedenfalls im Einzelfall als möglich. Auch insoweit hat die Ehefrau glaubhaft von Telefonaten mit dem Kläger berichtet, nach denen sie davon ausgeht, dass ihn der Streit um die Kinder sehr betroffen macht. Die Beklagte hat trotz entsprechender Anregungen des Gerichts davon abgesehen, Vor-Ort-Ermittlungen im Heimatdorf des Klägers durchzuführen und ihre Befürchtungen mit Tatsachen zu unterfüttern. Nichts anderes ergibt sich aus den diesbezüglichen, unüberprüften Angaben in den E-Mails des nicht näher bekannten Hinweisgebers namens A... sowie aus dem Anruf von dessen angeblicher Cousine bei der Botschaft. Zwar scheinen diese Personen mit Details aus dem Leben des Klägers vertraut zu sein. Bereits die Unterstellungen, die deutsche Ehefrau habe für die Eheschließung Geld erhalten und die Ehe sei vom Bruder des Klägers vermittelt worden, sind jedoch angesichts der gegenteiligen glaubhaften Angaben der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Der Beweiswert dieser Hinweise ist insbesondere deshalb von geringem Gewicht, weil die kosovarischen Urheber nicht erreichbar sind, so dass sich das Gericht kein eigenes Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Anzeigenden und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben machen kann. Ihre Motive und Erkenntnisquellen bleiben im Dunkeln. Letztlich kann auch der Verdacht der Ehefrau, dass die Hinweise von der Ex-Ehefrau initiiert worden seien, zutreffen. Ausgehend hiervon liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die durchgreifende Zweifel an der Eheführungsabsicht des Klägers begründen könnten. Insbesondere hat die Ehefrau, die von der Beklagten und der Beigeladenen nach Durchführung der Ehegattenbefragung festgestellten Widersprüche und die daraus zunächst berechtigterweise resultierenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren, zur Überzeugung des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die asylrechtliche Vorgeschichte des Klägers (wenngleich diese mittlerweile bald zwanzig Jahre zurückliegt) und seine familiäre Anbindung ein – unabhängig von seiner Ehefrau bestehendes – Interesse an einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet begründen können. Hinzu kommt, dass der Kläger die Ehefrau bzgl. seines Voraufenthaltes wie auch seiner Verurteilung in der Schweiz belogen hat. Dies allein sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine lediglich vom Kläger gewollte Zweckehe. Zwar teilte er seiner Ehefrau nicht alle wesentlichen Umstände seiner Lebensgeschichte mit. Obwohl vollkommene Offenheit in einer Ehe wünschenswert ist, kann diese für den einzig erforderlichen Willen zur Eheschließung jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden. Die diesbezügliche Auskunft der Ehefrau, dass der Kläger aus – wie sie bekundete berechtigter – Angst vor Trennung über diese Aspekte seines Vorlebens geschwiegen hat, erscheint nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger, zu dieser Zeit noch nicht bzw. gerade erst volljährig geworden, aus seiner Heimat geflüchtet war und seine Verfehlungen wohl als beschämend empfindet, ist auch die Begründung, dass es für ihn schwer sei, über diese Lebensphase zu sprechen, plausibel. Die Ehefrau selbst erklärte, sich mit dem Kläger ausgesprochen und ihm verziehen zu haben. Wenn die Ehefrau selbst aber aufgrund dieses Vertrauensbruches keine Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Absichten des Klägers hegt, erscheint es ausgeschlossen, ohne weitere Anhaltspunkte eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG liegen – soweit erforderlich – vor. Unterstellt, der Kläger habe seine Vorstrafe in der Schweiz überhaupt angeben müssen, was vor dem Hintergrund der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes und mutmaßlicher Tilgungsfristen zweifelhaft erscheint, resultierte daraus jedenfalls kein die Visumserteilung hindernder Ausweisungsgrund. Insofern wäre nämlich die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen, wonach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann. Dies ist geboten, wenn die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2009 – OVG 11 B 1.09 –, InfAuslR 2009, 448 ff.). Angesichts des Zeitraumes von jedenfalls über 15 Jahren, der seit Begehung der Auslandstat vergangen ist, und des geringen Gewichts einer etwaigen diesbezüglichen Falschangabe ergäbe sich eine Ermessensreduzierung auf Null. Zudem sprechen die fehlenden Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes auch dafür, dass dem Kläger solche nicht entgegen gehalten werden sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene keine Anträge gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Er ist am 6. Dezember 1978 geboren und stammt aus dem Kosovo. Erstmals kam er im Herbst 1995 nach Deutschland, wobei sein damaliger Asylantrag erfolglos blieb. Nach seiner Ausreise im Jahr 1996 oder 1997 lebte er zeitweilig in der Schweiz, wo er nach Auskunft des schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das Einzelheiten nicht mitteilte, zu einer Haftstrafe (unbekannter Länge) verurteilt wurde. Seit 1998 soll es nach Angaben der Schweizerischen Botschaft dort keine registrierten Straftaten mehr gegeben haben. In sein Heimatland zurückgekehrt, schloss der Kläger im Jahr 2000 die Ehe mit einer Kosovarin und bekam mit ihr zwei Kinder, die heute zwölfjährige... und den neunjährigen A.... Nach unstreitiger Auskunft des Klägers erhielt seine ehemalige Frau nach der Scheidung im März 2012 das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Sie leben – wie auch der Kläger – in H.... Am 5. April 2012 heiratete der Kläger seine jetzige deutsche Ehefrau, die Mutter von zwei Kindern, dem 23-jährigen D... und dem 16-jährigen, autistischen D... ist. Am 13. April 2012 beantragte er ein Visum zum Ehegattennachzug, wobei er die Frage nach Vorstrafen in dem Antragsformular verneinte. Da insbesondere angesichts der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte der Klägers Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung aufkamen, wurden die Eheleute zeitgleich am 26. Juni 2012 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina und von der Ausländerbehörde der Beigeladenen befragt. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird Bezug genommen auf den Verwaltungsvorgang der Beigeladenen. Bereits im April 2012 hatte ein – nicht näher bekannter – Hinweisgeber namens A... die Botschaft kontaktiert, um diese über den Kläger zu informieren. Er hatte mitgeteilt, dass die Scheidung des Klägers von seiner kosovarischen Ehefrau nur pro forma erfolgt sei und dieser weiterhin im alten Familienverbund lebe. Die Ehe mit einer Deutschen, die er hierfür bezahlt habe, sei er nur zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland eingegangen. Zudem sei er kriminell und in der Schweiz wegen Drogenhandels inhaftiert gewesen. Auf eine Rückfrage der zuständigen Ausländerbehörde ergänzte der Hinweisgeber mit E-Mail vom 4. August 2012 seine Ausführungen u.a. dahingehend, dass ein späterer Nachzug der geschiedenen Ehefrau und der Kinder des Klägers geplant sei. Zudem rief am 15. August 2012 ein weibliche Person bei der Beigeladenen an, die sich als Cousine von Herrn D... ausgab, und ebenfalls berichtete, dass die Deutschehe des Klägers nur zum Schein bestehe. Die Beigeladene lehnte am 8. November 2012 die Zustimmung zur Erteilung des Visums ab. Zur Begründung berief sie sich auf die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte des Klägers, bei der Befragung aufgekommene Widersprüche sowie die Unglaubhaftigkeit der Umstände des gegenseitigen Kennenlernens und des Zustandekommens des Heiratsentschlusses. Zudem lebe bereits der Bruder des Klägers in Deutschland, was ebenfalls eine Motivation für den Daueraufenthalt in Deutschland sein könne. Letztlich werde diese Sichtweise auch durch die Angaben des Hinweisgebers, der sich an die Botschaft gewandt habe, gestützt. Mit Bescheid vom 9. November 2012 lehnte die Botschaft in Pristina die Erteilung des Visums mit der Begründung ab, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um dem Kläger ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Hiergegen wandte sich der Kläger im Wege der Remonstration, die mit Remonstrations-bescheid der Botschaft vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen wurde. Sie hielt an der Einschätzung zur fehlenden Schutzwürdigkeit der Ehe fest und führte zur Begründung im Wesentlichen weiter aus, es gebe erhebliche Abweichungen in den Befragungen, die das gemeinsame Kennenlernen des Ehepaares und den weiteren Beziehungsverlauf beträfen. Insbesondere bestehe der Eindruck, dass der Kläger weiterhin mit seiner geschiedenen Frau und den Kindern zusammen lebe. Dafür spreche auch der Umstand, dass seine deutsche Ehefrau während ihrer Besuche im Kosovo im Hotel nächtige. Auch seien die Ehegatten insgesamt nur lückenhaft mit den Lebensbedingungen des jeweils anderen vertraut. Diese Abweichungen und verschwiegenen Tatsachen sprächen gegen eine Eheführungsabsicht. Mit der am 20. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die bei der Ehegattenbefragung festgestellten geringfügigen Abweichungen mit ungenauen Fragestellungen und daraus resultierenden Missverständnissen erklären ließen. Dass er seine Verurteilung in der Schweiz nicht angegeben habe, bereue er. Er habe diesen Umstand seiner Ehefrau, die ihm dies mittlerweile verziehen habe, verschweigen wollen. Die E-Mails mit dem Vorwurf der Scheinehe seien falsch; seine Ehefrau habe auch kein Geld erhalten, vielmehr unterstütze sie ihn finanziell. Ferner übersandte er ein Schreiben der Helferin von D..., die den Haushalt seiner Ehefrau seit April 2012 etwa zweimal wöchentlich aufsucht und ihren Eindruck einer ernsthaften Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schildert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 17. Januar 2013 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt u.a. auf die Ausführungen des Bescheides und die ablehnenden Stellungnahmen der Beigeladenen Bezug und vertieft ihre Argumentation. Zuletzt hält sie dem Kläger im Wesentlichen noch entgegen, dass er seine Ehefrau über wesentliche Umstände seines Privatlebens, wie z.B. den Haftgrund in der Schweiz, im Unklaren lasse, wobei in einer ernsthaften Beziehung Ehrlichkeit beider Ehegatten erwartet werden könne. Dasselbe gelte für den vom Kläger verschwiegenen Voraufenthalt im Bundesgebiet. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hält schriftsätzlich an ihrer im Verwaltungsverfahren begründeten ablehnenden Haltung fest. In den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie keinen Vertreter entsendet. Mit Beschluss vom 13. September 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers, Frau V..., in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2013 als Zeugin gehört. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Auch wegen der in der Verhandlung überreichten Protokolle über Skype-Verbindungen zwischen dem Kläger und der Zeugin wird auf die Streitakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Ausländerbehörde der Beigeladenen verwiesen.