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Beschluss

1 L 33.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0402.1L33.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.3) 2. Ohne eine hinreichende Begründung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig und kann keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.(Rn.7)
Tenor
Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt E, ...straße 54 in ... Berlin, für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.3) 2. Ohne eine hinreichende Begründung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig und kann keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.(Rn.7) Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt E, ...straße 54 in ... Berlin, für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Eilantrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die in der Hausverbotsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, da sie nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 - juris, Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abschätzen zu können. Weiterhin hat sie den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Hieraus ergibt sich, dass dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Pauschale, formelhafte und sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 - juris, Rdnr. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 10 CS 13.1782 - juris, Rdnr. 16; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2013 - 1 L 12.13 – amtlicher Umdruck, S. 2, jeweils m.w.N.). Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2013 werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Dort wird lediglich Folgendes angeführt: „Die Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch Ihr Verhalten erneut die Durchführung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes auf der Sportanlage gestört wird. Die von störenden Außeneinwirkungen freie Nutzung der Anlage ist ein derart hochrangiges Rechtsgut, dass ihm deutlicher Vorrang vor Ihren denkbaren persönlichen Interessen zukommt.“. Die vorstehende Begründung erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen und Wendungen. Einziger Bezug zum konkreten Fall ist der Hinweis, dass es sich bei dem zu sichernden Dienstbetrieb um denjenigen einer Sportanlage handelt. Im Übrigen wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Umständen sich entgegen der gesetzlichen Regel des § 80 Abs. 1 VwGO gerade hier ein besonderes oder gar überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des ausgesprochenen Hausverbotes ergeben soll. Auch die vermeintlich in die Abwägung eingestellten privaten Interessen des Antragstellers werden nicht näher beschrieben. Im Ergebnis ist damit zwar klar, dass der Antragsgegner sein eigenes Vollziehungsinteresse höher bewertet als ein etwaiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Warum dies so ist, bleibt jedoch weitgehend im Dunkeln. In Ausnahmefällen kann es zwar ausreichen, wenn in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Bezug genommen wird auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes. Dies soll unter anderem dann der Fall sein, wenn sich bereits aus den im Verwaltungsakt angeführten Erwägungen die Notwendigkeit ergibt, umgehend konkrete Gefahren für wichtige Rechtsgüter abwehren zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 - juris, Rdnr. 28 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - juris, Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 86; ähnlich: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rdnr. 97 f., jeweils m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier jedoch zu verneinen. In formeller Hinsicht fehlt es schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme. Und auch inhaltlich erscheinen die vom Antragsgegner zur Begründung des Hausverbotes angeführten, meist vage bleibenden Vorfälle aus sich heraus nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen. Auch der im Bescheid erhobene, konkrete Vorwurf, der Antragsteller habe Anfang Dezember 2013 an der von ihm und seinem Verein regelmäßig genutzten großen Wurfanlage eigenmächtig zwei Markierungsplatten verlegt, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, welcher ohne weitere Begründung zu der Annahme zwingt, dass mit der Vollziehung des Hausverbotes nicht bis zum Abschluss des behördlichen Vorverfahrens abgewartet werden kann. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller in der Hausverbotsverfügung vom 18. Dezember 2013 an keiner Stelle eine wie auch immer geartete Gefährdung von Leib oder Leben von Mitarbeitern des Antragsgegners oder anderen Nutzern der von ihm regelmäßig besuchten Sportanlage vorgeworfen wird, verbietet es sich im vorliegenden Fall, aus den Verbotsgründen zugleich eine besondere Vollziehungsdringlichkeit ableiten zu wollen. Eine ausnahmsweise Heranziehung der Begründung des Hausverbotes auch zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat daher auszuscheiden. Die Begründungspflicht des Antragsgegners ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entfallen, denn eine Notstandsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift lag nach dem Gesagten gerade nicht vor. Mangels hinreichender Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig und kann bereits deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes besteht. Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers hat das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt dann, dass dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wieder unmittelbar aufschiebende Wirkung zukommt und sein Rechtsschutzziel auf diese Weise verwirklicht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2013, a.a.O., S. 3; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Juli 2011, a.a.O., Rdnr. 30 f. m.w.N.; a.A. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 154 m.w.N.). Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm eingeleitete, nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung aus den obigen Gründen Erfolg hat und er als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.