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Beschluss

1 L 12/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0205.1L12.13.00
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Tenor

Der B.      wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der B. wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Antragstellerin strebt mit ihrer Klage im Hauptsacheverfahren 1 K 75/13 die gerichtliche Verurteilung der Antragsgegnerin an, ihr nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) die vollständige Einsichtnahme in die die Haltung der Delfine des Delphinariums Münster betreffenden Unterlagen zu gewähren, insbesondere in die Akten, welche die Antragsgegnerin für jedes Tier (hier: Delfin) führt, in denen Herkunftsdaten, Verhaltensbeobachtungen, Entwicklungsprozesse bei Jungtieren und medizinische Untersuchungsergebnisses aufgezeichnet und dokumentiert werden. Die Antragstellerin befürchtet, dass wegen einer geplanten Schließung des Delphinariums N. nach einem Transport der Delfine an einen anderen Ort auch die zugehörigen Akten nicht mehr bei der Antragsgegnerin verfügbar sein werden. Ihr im vorliegenden Verfahren 1 L 12/13 gestellter B. , die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorab zu verpflichten, die streitbefangenen Akten bis zur Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren am derzeitigen Sitz der Antragstellerin in N. bereitzuhalten, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das beschließende Gericht lässt offen, ob die von der Antragstellerin geforderte einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Bereithaltung von Informationen hier zulässiger Inhalt einer einstweiligen Sicherungs- oder Regelungsanordnung sein kann oder dies nicht der Fall ist, wie die Antragsgegnerin meint, weil eine solche Anordnung von den Entscheidungsmöglichkeiten im zugehörigen Hauptsacheverfahren grundsätzlich abweicht. Der Inhalt eines Anspruchs aus § 2 Sätze 1, 3 und 4 UIG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes ist auf den freien Zugang zu Umweltinformationen gerichtet, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne § 1 Abs. 2 UIG NRW noch „verfügt“, nicht aber ohne Weiteres auf eine Beibehaltung der Verfügungsmacht über Umweltinformationen. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der erforderliche Anordnungsgrund besteht. Allerdings soll heute der Transport der Delfine an einen anderen Ort stattgefunden haben, die Antragsgegnerin aber weiterhin über sämtliche Daten als elektronischen Datensatz und über die Originale tierärztlicher Unterlagen verfügen. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch (ein Recht) auf den im Hauptsacheverfahren begehrten Informationszugang hat, der sich nach den im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des Umweltinformationsrechts beurteilt. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht zumindest Einiges dagegen, die Antragsgegnerin als eine (private) informationspflichtige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW anzusehen. Die Antragsgegnerin ist eine juristische Person des Privatrechts (GmbH), die keine Beliehene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UIG NRW ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UIG NRW sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten (öffentlichen) informationspflichtigen Stellen unterliegen. Diese Kontrolle muss entweder eine qualifizierte Inhaltskontrolle nach § 1 Abs. 3 a) UIG NRW oder eine beherrschende Mehrheitskontrolle nach § 1 Abs. 3 b) UIG NRW sein. Eine Mehrheitskontrolle der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 b) UIG NRW scheidet aus, weil an der Antragsgegnerin keine informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Nach § 1 Abs. 3 a) UIG NRW liegt Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 vor, wenn die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Begriffe der genannten gesetzlichen Bestimmungen gehen auf die Erweiterung des Begriffs der „Behörde“ in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28. Januar 2003 (ABl. L 41, S. 26) ‑ Umweltinformationsrichtlinie - zurück, deren Umsetzung das UIG NRW und das UIG (Bund) dienen. Öffentliche Aufgaben meint im Gegensatz zu privaten Zwecken Tätigkeiten mit Gemeinwohlbezug, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Mit der Formulierung „öffentliche Dienstleistungen“ wollte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ in den Anwendungsbereich der Umweltinformationsrichtlinie einbeziehen. Die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle unterliegen, reicht für die Annahme einer „Kontrolle“ im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht aus. Notwendig ist eine besondere Rechtsstellung der Privatrechtsperson, mit der eine besondere Wächterrolle des Staates korreliert (z. B. Monopol, gesetzlich gewährte Wettbewerbsbeschränkungen). Die besonderen Verpflichtungen müssen die Privatpersonen zu quasi-staatlichen Trägern von Umweltbelangen machen. Vgl. zum Ganzen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG Rn. 21 f. und 25 (Stand: März 2010); Bundestags-Drucksache 15/4243, Seite 17; Bundesrats-Drucksache 437/00, Seite 10. Es spricht zumindest Einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Betrieb ihres Delphinariums in N. nach Maßgabe dieser Grundsätze keine private informationspflichtige Stelle ist. Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist das Halten und Zurschaustellen von angemieteten oder eigenen Delphinen in hierfür geeigneten Anlagen sowie der Betrieb von Anlagen aller Art zur Unterhaltung von Besuchern und Touristen. Die Antragsgegnerin betreibt bzw. betrieb das Delphinarium in N. in einem eigenen Gebäude und auf einem Gelände, dass sie vom Allwetterzoo gepachtet hat. Der Umstand, dass sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem „Allwetterzoo“ einen Anteil des Eintrittsgeldes erhält bzw. erhielt, lässt keine Anhaltspunkte für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe unter der Kontrolle einer (öffentlichen) informationspflichtigen Stelle erkennen. Die der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) Tierschutzgesetz für den Betrieb des Delphinariums erteilte Erlaubnis und die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften betreffen ersichtlich nur die ordnungsrechtliche Kontrolle nach einem Fachgesetz. Die untere Landschaftsbehörde erteilte der Antragsgegnerin ferner für den Betrieb des Delphinariums eine Genehmigung als Zoo nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 68 Landschaftsgesetz (LG). Die Genehmigungspflicht und die Pflichten als Betreiber eines Zoos nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landschafts- und Naturschutzrechts (§ 68 LG, § 42 Bundesnaturschutzgesetz und Richtlinie1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. L 94, S. 24) sollen unter anderem sicherstellen, das sich alle Zoos an Erhaltungsmaßnahmen beteiligen. So nimmt die Antragsgegnerin aktiv an dem Europäischen Zuchtbuchprogrammen (ESB) und dem Europäischen Erhaltungszuchtprogramm (EEP) der Europäischen Zoo- und Aquarium-Vereinigung (EAZA) teil. Die Pflichten der Antragsgegnerin als Betreiberin eines Zoos dürften aber nicht bedeuten, dass sie unter der Kontrolle einer (öffentlichen) informationspflichtigen Stelle in einer besonderen Rechts- und Pflichtenstellung gegenüber Dritten umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat oder öffentliche Dienstleistungen erbringt bzw. erbracht hat. Dafür dürften die Tätigkeit und die Pflichtenstellung der Antragsgegnerin nach Umfang und Intensität nicht ausreichen. Ihre Situation als Betreiberin des Zoos in Form eines Delfinariums dürfte mit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW genannten Fall der umweltbezogenen Daseinsvorsorge und mit den in § 1 Abs. 3 b) UIG NRW genannten Fällen eines Kontrahierungszwangs oder eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht vergleichbar sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das beschließende Gericht bemisst die sich aus dem B. für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.