Urteil
1 K 108.15
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0628.1K108.15.0A
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Leitsätze
1. Öffentliche Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist.(Rn.15)
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.(Rn.17)
3. Die AV Benennung dient ausschließlich dazu, die bei der Straßenbenennung zu beachtenden öffentlichen Interessen zu konkretisieren und das Verfahren zu vereinheitlichen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentliche Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist.(Rn.15) 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.(Rn.17) 3. Die AV Benennung dient ausschließlich dazu, die bei der Straßenbenennung zu beachtenden öffentlichen Interessen zu konkretisieren und das Verfahren zu vereinheitlichen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt den Klägern nicht die erforderliche Klagebefugnis. Sie machen geltend, die Straßenbenennung verletze jedenfalls das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2007 - VG 1 A 76.06, S. 10 m. w. N.). Besteht - wie vorliegend - die nicht gänzlich fern liegende Möglichkeit eines solchen Verstoßes, ist die Klage unter diesem Gesichtspunkt zulässig. II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Benennung der Nummernstraße 1...in R...Straße durch die angefochtene Allgemeinverfügung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 30. Juni 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 18. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Straßenbenennung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i. V. m. den auf Grund des § 27 Abs. 3 BerlStrG erlassenen Ausführungsvorschriften zu § 5 BerlStrG - AV Benennung - vom 1. Juli 2011 (ABl. S. 1944). Danach sind öffentliche Straßen zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Die Benennung erfolgt gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Straßenbenennungen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Benennung in R...-Straße nicht zu beanstanden (b). a) Straßenbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 - OVG 1 N 63.07, juris Rn. 8). § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dem Anwohner der Straße einen darüber hinausgehenden rechtlichen Schutz seiner Interessen in Bezug auf den Straßennamen als Bestandteil seiner Adresse zu gewähren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG als einer allein im öffentlichen Interesse bestehenden und einzelnen Bürgern, auch Anwohnern, keine wehrfähige Rechtsposition vermittelnden Vorschrift steht mit der Verfassung von Berlin nicht in Widerspruch (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96, LVerfGE 5, 10 [13]). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich die Behörde mit der Rechtslage auseinandersetzt und ihre Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 - VerfGH 130/14, juris Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). b) Danach liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor. Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Straßenbenennung - die Benennung von mit Nummern bezeichneten Straßen ist nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 AV Benennung keine Umbenennung - ausweislich der Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2015 mit der Verwechselungsgefahr aufgrund der Mehrfachnennung der Straße 1... in Berlin im Online-Routenplan des A... begründet. Dies ist vor dem Hintergrund der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Abfrage vom 21. Oktober 2014 (Bd. II, Bl. 230 VV) nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich ist, dass der Straßenname tatsächlich mehrfach vergeben ist. Dies wird schon durch Ziffer 1 Abs. 3 Buchstabe a) AV Benennung ausgeschlossen. Danach darf ein in Berlin bereits vorhandener Straßenname nicht erneut verwendet werden. Die Kläger stützen den Willkürvorwurf jedenfalls im gerichtlichen Verfahren auch nur noch auf die Auswahl des Straßennamens (aa) und die Art und Weise des durchgeführten Verwaltungsverfahrens (bb). Auch insoweit scheidet eine willkürliche Straßenbenennung aus. aa) Das Bezirksamt Pankow von Berlin führt in den Widerspruchsbescheiden aus, die AV Benennung gebe nicht vor, welche Eigenschaft bzw. ob und welche Verdienste eine Person vorzuweisen habe. Ausschussgründe ließen sich aus der Ziffer 2 Abs. 2 Buchstabe c) AV Benennung ableiten. Hierdurch könnten insbesondere negativ belastete Straßennamen aus der Zeit von 1933 bis 1945 und 1945 bis 1989 beseitigt werden. Nach den erfolgten, möglichen Recherchen sei im vorliegenden Fall ein Ausschlussgrund nicht erkennbar. Die von den Klägern dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die AV Benennung dient ausschließlich dazu, die bei der Straßenbenennung zu beachtenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG zu konkretisieren und das Verfahren zu vereinheitlichen. Diese Verwaltungsvorschriften sind deshalb ebenso wenig wie § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG dazu bestimmt, auch den Interessen der Anwohner zu dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 16). Dazu kommt, dass es sich bei ihnen zunächst einmal um reines Innenrecht handelt. Liegt eine den Verwaltungsvorschriften entsprechende ständige Verwaltungspraxis vor und weicht die Behörde im Einzelfall davon ab, führt dies im Außenverhältnis zum Bürger lediglich zur Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25/02, juris Rn. 17 m. w. N.) und nicht gleichbedeutend zur Annahme willkürlichen behördlichen Handelns. Im Übrigen verstößt die Rechtsauffassung des Beklagten nicht gegen das Willkürverbot. Der Beklagte hat jedenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass Ziffer 1 Abs. 3 Buchstabe c) erster Spiegelstrich AV Benennung das Vorliegen einer herausragenden Persönlichkeit und ein gesamtstädtisches Interesse bzw. das Vorhandensein von Hauptstadtbelangen nur in den Fällen voraussetzt, in denen eine Straße bereits vor Ablauf von fünf Jahren seit deren Tod nach einer Person benannt werden soll. Im Übrigen ergebe sich aus dem Umkehrschluss aus Ziffer 1 Abs. 3 Buchstabe c) zweiter Spiegelstrich AV Benennung, wonach die Anhörung der nahen Angehörigen entfallen könne, wenn eine Straße nach einer in der Öffentlichkeit besonders bekannten Persönlichkeit benannt werden soll, dass Straßen auch nach anderen bzw. weniger bekannten Personen benannt werden dürften. Diese systematische Auslegung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin die Nummernstraße nach dem Firmengründer der b... benannt hat. Der Beklagte hat hierdurch nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen. Für die Antwort auf die Frage, ob das staatliche Handeln dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot widerspricht, kommt es auf eine objektive Betrachtung an. Auch wenn die Würdigung einer Persönlichkeit unterschiedlich ausfällt, darf deren Name für die Straßenbenennung gewählt werden, ohne dass dadurch gegen das Gebot zu Neutralität und Sachlichkeit verstoßen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 18). Das Bezirksamt begründet die Benennung in seinen Beschlüssen vom 11. Februar 2014 und 17. Juni 2014 unter Darstellung des Lebenslaufs des Namensgebers mit dessen Unternehmensphilosophie und seinem unternehmerischen Engagement auf dem Gelände des ehemaligen VEB Ausbau in Heinersdorf seit 1991. Die Kläger mögen die Leistungen des Namensgebers anders bewerten. Zur Annahme einer willkürlichen Benennung führt dies nicht. Der örtliche Bezug durch Nutzung der Nummernstraße als Zufahrt zum Betriebsgrundstück stellt einen sachlichen Grund dar, auch wenn verständlich ist, dass die dadurch hervorgerufenen Belästigungen die Kläger verärgern. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass durch die Benennung der Straße ein allenfalls mittelbarer Werbeeffekt für die b... eintreten könnte. bb) Unerheblich ist, dass der Bezirksstadtrat K... - wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich - die Benennung der Nummernstraße in R...-Straße gegen die von den Fachämtern zum Teil geäußerten Bedenken nachdrücklich unterstützt hat. Das Bezirksamt Pankow von Berlin, das gem. § 34 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG - aus dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten besteht, hat die Benennung der Nummernstraße mit den in den Beschlüssen vom 11. Februar 2014 und 17. Juni 2014 angegebenen Gründen mehrheitlich beschlossen. Auf den Inhalt des Gesprächs des Bezirksstadtrats K... mit der Geschäftsführung der b... im November 2012 kommt es danach nicht an. Eine willkürliche Anwendung von Verfahrensvorschriften ist auch sonst nicht ersichtlich. Die nach Ziffer 4 Abs. 4 AV Benennung vorgeschriebene Information der Anlieger ist mit dem Schreiben vom 30. Januar 2014 erfolgt. Einen Zeitpunkt gibt die AV Benennung nicht vor. Danach ist unerheblich, dass das Schreiben erst nach dem Beschluss des Bezirksamts zur Benennungsabsicht abgesandt worden ist. Im Übrigen wird in dem Benennungsbeschluss vom 17. Juni 2014 ausdrücklich auf die ablehnende Haltung der Anwohner hingewiesen. Eine weitergehende Beteiligung, ggf. in Form einer Zustimmung der Mehrheit der Anlieger, ist nicht normiert. Ein so praktiziertes Benennungsverfahren wird ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks der Abteilung Stadtentwicklung vom 30. September 2014 (Bd. II, Bl. 221 VV) seit ca. 2011 auch nicht mehr durchgeführt, weil es wegen der Proteste der Anlieger zu keiner Benennung mehr kam. Der Beklagte musste auch die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Namensvorschläge der Kläger nicht berücksichtigen. Einen individuellen Rechtsanspruch auf (Um-)Benennung einer Straße gibt es nicht (vgl. Beiladungsbeschluss der Kammer vom 26. November 2015, S. 3). Schließlich ist eine Beteiligung des Frauenbeirats nicht vorgeschrieben. In Ziffer 1 Abs. 3 Buchstabe c) dritter Spiegelstrich AV Benennung heißt es lediglich, dass Frauen bei der Verwendung von Personennamen verstärkt Berücksichtigung finden sollen. Ein Übergehen hätte auch weder gegen die Anliegerinteressen der Kläger verstoßen noch wäre die unterbliebene Beteiligung willkürlich gewesen. In dem Vermerk vom 30. September 2014 heißt es insoweit, eine Stellungnahmeabforderung sei unterblieben, weil aus Gesprächen mit der Geschäftsführerin des Frauenbeirats bekannt sei, dass dieser sich für Frauennamen repräsentativere, größere Straßen wünsche. c) Eine Verletzung weiterer verfassungsrechtlich geschützter Rechte ist nicht gegeben. Die von den Klägern im Benennungsverfahren behaupteten finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen fallen nicht in den Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 VvB. Die Anschrift eines Grundstücks ist keine dem Anlieger zustehende vermögenswerte Rechtsposition. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten, mögen sie für ein Unternehmen auch von erheblicher Bedeutung sein, sind auch unter Berücksichtigung des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Schließlich stellt die Straßenbenennung trotz der an sie anknüpfenden rechtlichen Folgen, etwa in Gestalt von gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung der Adressenänderung, keinen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 VvB geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996, a. a. O., juris Rn. 7). Die Benennung als adressatenloser und sachbezogener Verwaltungsakt spricht selbst keine Ge- oder Verbote aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 12 m. w. N.). 2. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von jeweils 593,10 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 16 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBeitrG - i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung - VGebO - i. V. m. Tarifstelle 1901 des Gebührenverzeichnisses. Nach § 16 Abs. 1 GebBeitrG werden für das Widerspruchsverfahren, wenn der Widerspruchsführer im Ergebnis unterliegt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben. War der angefochtene Verwaltungsakt an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet und kann er nur einheitlich aufrechterhalten oder ausgehoben werden, so wird für den Widerspruch nach § 16 Abs. 4 AV Benennung eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 GebBeitrG) festgesetzt wird. Tarifstelle 1901 des Gebührenverzeichnisses sieht für Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, Gebühren von 36,79 Euro bis 741,37 Euro vor. In der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 heißt es weiter: Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringen Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. Nach § 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3). Die Gebühr muss demnach dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14, juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 3. September 2009 - VG 1 A 68.08, S. 5 f.). Danach durfte der Beklagte den Klägern rechtsfehlerfrei die höchstmögliche Verwaltungsgebühr abzüglich einer Ermäßigung von 20 v. H. auferlegen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom 26. Januar 2015 (Bd. II, Bl. 287 VV) hat die Sachbearbeiterin SGA 141 Frau M... für die Nichtabhilfeentscheidung zwölf Arbeitsstunden benötigt, die der Beklagte bei einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 mit einem Stundensatz von 47,90 Euro berücksichtigt hat, während die weitere Bearbeitung der Widersprüche durch die Sachbearbeiterin SGA 135 Frau W... 38 Arbeitsstunden gedauert hat. Angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen umfangreichen Vermerke vom 30. September 2014 und 31. Oktober 2014 (Bd. II, Bl. 231 ff.) und des nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht berücksichtigten und aktenkundigen Aufwands der ebenfalls an der Widerspruchsbearbeitung beteiligten weiteren Stellen wie des Rechtsamts liegt ein Missverhältnis nicht vor. Für eine unsachgemäße Bearbeitung der Widersprüche liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Kläger haben dagegen keine erheblichen Umstände vorgetragen, die in ihrem Fall ein Abweichen von der Höchstgebühr erforderten. 3. Schließlich führt die Zahlungsfrist von einer Woche nicht zur Rechtswidrigkeit der Widerspruchsgebühr. Sie ist nach § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - a. F. bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln in der seit dem 1. Mai 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchstabe c) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG - Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung. Ihre Nichtbeachtung würde nur die Vollstreckung unzulässig machen und müsste mit Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsakte geltend gemacht werden (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 3 VwVG Rn. 7). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen der Kläger in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.779,30 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Benennung einer Straße und die Auferlegung von Widerspruchsgebühren. Die Kläger sind Anlieger der Nummernstraße 1... in 1...Berlin. Die Straße wird von der Firma b... als Zufahrt zu ihrem Firmengelände auf dem Grundstück R... genutzt. Im Juli 2011 regte die b... die Benennung der Nummernstraße in b... an. Das Bezirksamt Pankow von Berlin teilte der b... im Nachgang zu einem Gespräch mit dem Bezirksstadtrat K... im November 2012 mit Schreiben 31. Januar 2013 mit, dass das Benennungsverfahren eingeleitet, der Namensvorschlag b... nicht befürwortet werde, und bat um Übersendung des Lebenslaufs des 1996 verstorbenen Firmengründers R.... Das Bezirksamt Pankow von Berlin beschloss in seiner Sitzung vom 11. Februar 2014, die Nummernstraße 1... in R...Straße benennen zu wollen. Das Bezirksamt informierte die Anwohner über die geplante Straßenbenennung mit auf den 30. Januar 2014 datierten Schreiben, die am 19. Februar 2014 abgesandt wurden. Die Kläger lehnten die geplante Benennung mit Schreiben von Ende Februar 2014 ab. Die Bezirksverordnetenversammlung nahm die Benennungsabsicht am 5. März 2014 ohne Aussprache zur Kenntnis. Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 21. Mai 2014, das Benennungsverfahren einzustellen. Das Bezirksamt Pankow von Berlin lehnte dies mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ab, beschloss am 17. Juni 2014 die Benennung und machte sie mit Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2014 im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 11. Juli 2014 bekannt. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2015 zurück, setzte die Widerspruchsgebühr auf 593,10 Euro fest und forderte die Kläger auf, die Gebühr innerhalb einer Woche nach Zustellung zu überweisen. Die Nummernstraße 1... werde in dem Online-Routenplan des A... mit vier Möglichkeiten ausgewiesen, weshalb es zu Beschwerden gekommen sei. Die Benennung sei daher im öffentlichen Interesse - hier des Verkehrsinteresses - erforderlich. Ausschlussgründe zur Verwendung des Namens R... lägen nicht vor. Eine Beteiligungspflicht des Frauenbeirats bestehe nicht. Die Anlieger seien mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informiert worden. Eine darüber hinausgehende Beteiligung oder ein Mitspracherecht der Anlieger sei nicht vorgesehen. Schließlich seien keine Ermessensfehler zu erkennen. Grundrechte der Kläger seien nicht verletzt. Mit der am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, die Benennung in R...Straße sei willkürlich. Durch sie werde das Gebot der wirtschaftlichen Neutralität des Staates verletzt, weil sie ausschließlich den privatwirtschaftlichen Interessen der Firma b... diene, die der Bezirksstadtrat K... gegen die entgegenstehenden Äußerungen der Fachämter durchgesetzt habe. Öffentliche Verdienste des Namensgebers seien nicht ersichtlich. Bei ihm handele es sich weder um eine herausragende Persönlichkeit noch seien ein gesamtstädtisches Interesse bzw. Hauptstadtbelange gegeben. Die dreifache Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 80 v. H. der Höchstgebühr sei unverhältnismäßig. Schließlich sei die Zahlungsfrist unangemessen kurz.... Die Kläger beantragen, die Allgemeinverfügung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 30. Juni 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Straßenbenennung und die Gebührenfestsetzung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juni 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.