Urteil
1 K 102/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0706.1K102.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Umbenennung der Mohrenstraße erfolgte durch eine Allgemeinverfügung, also einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfg) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfg Bln), der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Straße betrifft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07, juris Rn. 6). Obwohl diese dingliche Allgemeinverfügung nicht an den Kläger adressiert ist, erscheint eine Rechtsverletzung des Klägers als Anwohner möglich, weil er geltend macht, dass die Umbenennung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoße (vgl. die insoweit einhellige Rechtsprechung in Bezug auf Anwohner bei Straßen(um)benennungen: Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 – 1 K 108.15, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07, juris Rn. 6; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2011 – 10 A 6277/09, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 09. Februar 2017 – 20 K 7476/15, juris Rn. 26; VG Arnsberg, Urteil vom 6. Juli 2017 – 7 K 2009/16, juris Rn. 22 f.). Im Hinblick auf die Gebührenforderung folgt die mögliche Rechtsverletzung daraus, dass er als Adressat dieses Verwaltungsaktes unmittelbar belastet wird und dessen Rechtswidrigkeit geltend macht. II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin zur Umbenennung der Mohrenstraße in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 und die Gebührenfestsetzung aus dem Widerspruchsbescheid sind – soweit dies von dem Kläger geltend gemacht werden kann – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Umbenennung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) und die Gebührenfestsetzung in § 16 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i. V. m. der Tarifstelle 1901 des Gebührenverzeichnisses. 2. Die Allgemeinverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig erlassen worden. a) Eine vorherige Anhörung des Klägers war weder nach § 28 VwVfG noch nach § 71 VwGO oder §§ 40 ff. des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVerwG) geboten. Nach § 28 Abs. 1 VwVfg i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln soll ein Beteiligter vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte des Beteiligten eingreift, angehört werden (vgl. Hermann in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Edition, Stand 01.04.2023, § 28 Rn. 14). Die Umbenennung erfolgte gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Vor dem Erlass dieser dinglichen Allgemeinverfügung war eine Anhörung des Klägers nicht geboten, weil der Kläger weder Antragsteller oder Adressat ist, noch wurde er als sonstiger Beteiligter i. S. d. § 13 VwVfG zu dem Verfahren hinzugezogen. Daneben war eine Anhörung vor Erlass der Allgemeinverfügung auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht geboten. Nach § 71 VwGO ist eine Anhörung vor Erlass eines Widerspruchsbescheides nur geboten, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Soweit der Kläger seine Beschwer auf die Umbenennung stützt, läge diese bereits in der Allgemeinverfügung. Im Hinblick auf die im Bescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr war eine Anhörung nicht geboten, obwohl er dadurch „erstmalig“ im Widerspruchsbescheid beschwert wird. Das Erfordernis der Gebührenfestsetzung und deren Umfang ergeben sich bei einem erfolglos gebliebenen Widerspruch direkt aus dem Gesetz, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Zudem wäre – selbst bei Annahme eines Anhörungserfordernisses – eine fehlende Anhörung im Klageverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Ein Anhörungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 BezVerwG. Danach soll das Bezirksamt den Einwohnerinnen und Einwohnern bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks, die ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl nachhaltig berühren, insbesondere beim Haushaltsplan und bei mittel- und längerfristigen Entwicklungskonzeptionen oder -plänen, Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Umbenennung der im Bezirk Mitte befindlichen Mohrenstraße fällt als Einzelfallentscheidung unter keines der in der Vorschrift genannten Regelbeispiele. § 41 Abs. 2 BezVerwG ist die einzige in §§ 40 ff. BezVerwG vorgesehene Beteiligungsform der Einwohnerschaft durch das Bezirksamt, die über eine bloße Benachrichtigung hinausgeht und damit eine Ausnahmevorschrift. Die in der Norm genannten Regelbeispiele können daher für die Bewertung anderer Vorhaben als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn es um die Frage geht, ob ausnahmsweise eine Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen ist. Den genannten Regelbespielen ist gemeinsam, dass sie sich auf die gesamte Einwohnerschaft auswirken und einen erhöhten Planungsumfang erfordern. Die Umbenennung der Mohrenstraße könnte höchstens das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Anwohner und nicht der gesamten Einwohnerschaft qualifiziert tangieren. Zudem ist sie von vergleichsweise geringem Planungsumfang, sodass dem Kläger bzw. der Einwohnerschaft keine Gelegenheit zur Äußerung zu geben war. Selbst wenn man die Voraussetzungen als erfüllt ansähe, wäre der Bescheid nicht allein aufgrund der fehlenden Äußerungsgelegenheit aufzuheben. In dem Bezirksverwaltungsgesetz werden keine speziellen Rechtsfolgen bei Missachtung der Norm geregelt, jedoch bleiben nach § 41 Abs. 2 Satz 3 BezVerwG die Vorschriften über eine förmliche Beteiligung unberührt. Eine förmliche Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist im VwVfG geregelt. Die dort geregelten Folgen von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass eines Verwaltungsaktes (§§ 44 ff. VwVfG) gelten damit entweder direkt oder entsprechend auch für Verstöße gegen die Verfahrensregelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes. Unterstellt man einen Verstoß, so wäre das Erfordernis zur Äußerungsgelegenheit der Einwohnerschaft – soweit der Kläger dies geltend machen kann – nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch die Einlegung seines Widerspruchs und dessen Bescheidung geheilt worden. b) Die inhaltlich einheitliche Bescheidung des Widerspruchs des Klägers mit den anderen Widersprüchen gegen die Umbenennung stellt keinen Formfehler dar. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen. Die erfolgte Begründung ist ausreichend. Das Begründungserfordernis dient zum einen der Selbstkontrolle der Verwaltung und zum anderem dem Zweck, den Widerspruchsführer über die Motive der Behörde aufzuklären, Rechenschaft abzulegen und ihm damit die Möglichkeit zu eröffnen, Chancen eines gerichtlichen Vorgehens einschätzen zu können (vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 27). Die Begründung darf daher nicht nur formelhaft erfolgen und muss erkennen lassen, von welchen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde ausgegangen ist (vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 29 m.w.N.). Die Begründung muss daher auf die Argumente des Widerspruchsführers nicht jeweils (schriftlich) eingehen, wenn sie für den Widerspruchsführer erkennbar nicht die Entscheidung tragen (vgl. zu dem vergleichbaren Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 – 5 C 33/84, NVwZ 1986, 919, 921). Das Bezirksamt hat in seinem 6-seitigen Widerspruchsbescheid die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen – über die Begründung der Allgemeinverfügung hinausgehend – sowohl hinsichtlich der Entscheidung, die Mohrenstraße umzubenennen, als auch hinsichtlich der Wahl des neuen Straßennamens konkret dargelegt. Ausführlich geht es auf die einem Anwohner nur eingeschränkt zustehende rechtliche Überprüfungsmöglichkeit ein (Verstoß gegen das Willkürverbot staatlichen Handelns) und erläutert im Folgenden, weshalb die Entscheidung nach diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden sei. Daran lässt sich erkennen, dass es seine Entscheidung überprüft hat und an ihr festhält. Auch lassen sich der Begründung die wesentlichen Erwägungen entnehmen. Dem Kläger wird es aufgrund der Darlegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ermöglicht, seine Erfolgschancen bei einem gerichtlichen Vorgehen abzuschätzen. Darüber hinaus geht die Behörde erkennbar auch auf die wesentlichen im Widerspruch des Klägers enthaltenen Argumente ein. So geht das Bezirksamt darauf ein, inwieweit es selbst eine „Unterrichtung der Anwohnerschaft“ für notwendig erachtet und weshalb seiner Ansicht nach die von ihm ergriffenen Maßnahmen (Livestream und Informationen auf der eigenen Website) keine willkürliche Anwendung von Verfahrensvorschriften darstellen. In Abgrenzung zu dem Einwand des Klägers, historisch seien das Wort „Mohr“ oder die Benennung der Straße nicht diskriminierend zu verstehen, stellt das Bezirksamt auf das heutige Verständnis des Begriffes „Mohr“ ab und nennt Homepages von 11 Initiativen, die sich in den letzten Jahren aus diesem Grund für eine Umbenennung eingesetzt hätten. Soweit nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen wird, ergibt sich aus den Ausführungen des Bezirksamtes, dass diese nicht entscheidungserheblich waren. Indem das Bezirksamt erläutert, dass kein subjektives Recht im Rahmen der Umbenennung geltend gemacht werden kann, erübrigt sich z. B. der individuelle Vorschlag des Klägers, nur einen Platz am Ende der Mohrenstraße umzubenennen. 3. Die Allgemeinverfügung zur Umbenennung der Mohrenstraße in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a)) auch inhaltlich nicht zu beanstanden (b)). a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG sind öffentliche Straßen zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Auch eine „Umbenennung“ ist eine Benennung im Sinne der Norm. Zu beachten ist, dass Straßennamen grundsätzlich nur eine Ordnungsfunktion zukommt. Da Straßenumbenennungen nur im öffentlichen Interesse als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügungen ergehen, unterliegen sie im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Mangels eigener Rechte des Klägers, welche von dem Bezirksamt hätten berücksichtigt werden müssen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07, juris Rn. 8). § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dem Anwohner der Straße einen darüber hinausgehenden rechtlichen Schutz seiner Interessen in Bezug auf den Straßennamen als Bestandteil seiner Adresse zu gewähren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07, juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG als einer allein im öffentlichen Interesse bestehenden und einzelnen Bürgern, auch Anwohnern, keine wehrfähige eigene Rechtsposition vermittelnden Vorschrift, steht auch mit der Verfassung von Berlin im Einklang (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 – 29/96, juris Rn. 7). Da sich die für Anwohner aus einer Straßenumbenennung ergebenen „Lästigkeiten“ (z. B. Ummeldung) unter der Eingriffsschwelle der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 der Verfassung von Berlin (VvB)) befinden und finanzielle „Folgelasten“ nicht den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berühren (Art. 23 VvB), muss § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG nicht „verfassungskonform“ dahingehend ausgelegt werden, dass dem einzelnen ein subjektives Abwehrrecht zusteht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 – 29/96, juris Rn. 2, 7 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1954 – 1 BvR 361/52, NJW 1954, 1153). Ist eine Maßnahme derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20, juris Rn. 64). Daran fehlt es, wenn sich die Behörde mit der Rechtslage auseinandersetzt und ihre Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 – 1 K 108.15, juris Rn. 17). b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße durch das Bezirksamt Mitte von Berlin nicht zu beanstanden. Das Bezirksamt hat das für die Umbenennung erforderliche öffentliche Interesse an der Straßenumbenennung ausweislich der Allgemeinverfügung und des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 mit einem nach heutigem Demokratieverständnis belastenden rassistischen Kern des Namens der Mohrenstraße („Mohr“) begründet, welcher dem nationalen und internationalen Ansehen Berlins schade. Mit dem Begriff „Mohr“ seien in der Vergangenheit überwiegend Afrikaner bezeichnet worden, die versklavt nach Europa verbracht und daher nicht als vollwertige Menschen anerkannt worden seien. Die neue Benennung erfolge zu Ehren von Anton Wilhelm Amo, dem ersten bekannten Philosophen und Rechtswissenschaftler mit afrikanischer Herkunft an einer preußischen Universität. Dieser sei als Sklave nach Europa gekommen und eng mit der Geschichte des Straßennamens verbunden. Diese Begründung des öffentlichen Interesses an der Umbenennung erscheint nicht offensichtlich willkürlich. Die vom Bezirksamt zugrunde gelegten Tatsachen, dass der Umbenennung eine lange Diskussion mit entgegengesetzten Positionen vorausgegangen sei, dass der Begriff „Mohr“ dunkelhäutige Menschen bezeichne, dass in der Vergangenheit viele aus Afrika stammende Sklaven mit dunkler Haut als „Mohr“ bezeichnet worden seien und die Geschichte von Anton Wilhelm Amo sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die von dem Bezirksamt auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung, dass das Wort „Mohr“ nach heutigem Verständnis rassistisch sei und der Straßenname dem Ansehen Berlins schade, erscheint in Anbetracht dieser zuvor von vielen Initiativen und Organisationen vertretenen Auffassung – darunter der Afrika-Rat, der Zentralrat der Afrikanischen Gemeinde Deutschlands und der Migrationsrat Berlin-Brandenburg – nicht vollkommen fernliegend. Um die aus Sicht des Bezirksamtes von dem Straßennamen ausgehende negative Wirkung zu verhindern, erscheint die Entscheidung für die Umbenennung der Straße nachvollziehbar und nicht sachfremd. Auch die von dem Bezirksamt dargelegte Verbindung des historischen Straßennamens zu Anton Wilhelm Amo erscheint nachvollziehbar und die Neubenennung zu seinen Ehren damit nicht willkürlich. Die Entscheidung des Bezirksamtes ist auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht willkürlich. Nicht entscheidend ist, ob das Bezirksamt aus Sicht des Klägers inkorrekt unter die auf Grund des § 27 Abs. 3 BerlStrG erlassenen Ausführungsvorschriften zu § 5 BerlStrG (Bekanntmachung vom 1. Februar 2017, Abl. S. 763, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2020 (AV Benennung)) subsumiert hat oder diese Vorschrift seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, weil sie zu „weich“ formuliert sind. Die AV Benennung dient als reines Innenrecht der Verwaltung ausschließlich dazu, die bei der Straßenbenennung zu beachtenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG zu konkretisieren und das Verfahren zu vereinheitlichen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 – 1 K 108.15, juris Rn. 21). Diese Verwaltungsvorschriften sind deshalb ebenso wenig wie § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG dazu bestimmt, den individuellen Interessen der Anwohner zu dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, juris Rn. 16). In der Folge verbleibt es bei der Prüfung, ob die Anwendung der AV Benennung willkürlich erscheint. Die Senatsverwaltung hat in der AV Benennung allgemeine Grundsätze zur Straßenumbenennung festgesetzt, sodass dessen Berücksichtigung durch das Bezirksamt nicht sachfremd erscheint. Auch hat die Behörde sich bei ihrer Begründung der Umbenennung erkennbar sowohl auf den dritten als auch den vierten Spiegelstrich der Ziff. 2 Abs. 2 lit. c) der AV Benennung bezogen, der Gründe auflistet, in welchen Fällen eine Umbenennung zur „Beseitigung“ von Straßennamen zulässig ist. Es kommt nicht darauf an, ob die in den Spiegelstrichen geregelten Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, also der Straßenname nach heutigem Demokratieverständnis negativ belastet ist, die Beibehaltung nachhaltig dem Ansehen Berlins schaden würde oder der Begriff „Mohr“ im Zusammenhang mit Kolonialismus oder rassistisch-imperialistischen Ideologien steht. Das Bezirksamt ist zumindest in Anbetracht der Begründung seiner Entscheidung erkennbar vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen, was aufgrund der geführten Diskussion und der kolonialen Geschichte nicht vollkommen fernliegend erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bezirksamt das Anliegen der Verwaltungsvorschrift grundlegend verfehlt hätte, weil es nicht berücksichtigt hat, dass nach Ziff. 2 Abs. 2 lit d) zweiter Spiegelstrich der AV Benennung eine Umbenennung bei bestimmten Straßen auch dann erfolgen kann, wenn besondere historische Ereignisse mit stadtgeschichtlichem Bezug zu der umzubenennenden Straße in Erinnerung gerufen werden sollen. Sofern man ein konkretes historisches Ereignis mit dem Namen der Mohrenstraße verbinden könnte, ständen die Vorschriften jedenfalls alternativ zueinander, sodass die Anwendung einer dieser Vorschriften nicht zur willkürlichen Missachtung der anderen führen kann. In Anbetracht des in der Widerspruchsbegründung hergestellten konkreten Bezuges zwischen dem jetzigen Namen der Straße und Anton Wilhelm Amo, erscheint es auch nicht als willkürlich, die Straße nach einer männlichen Person zu benennen, obwohl Ziff. 1 Abs. 3 lit c) dritter Spiegelstrich der AV Benennung vorsieht, dass Frauen verstärkt Berücksichtigung finden sollen. Die Vorschrift selbst sieht Ausnahmen vor und regelt nur eine „verstärkte Berücksichtigung“ und keine zwingende Benennung nach einer Frau. Eine Anhörung des Klägers vor der Umbenennung war weder nach dem BerlStrG noch auf Grundlage des BezVerwG (s.o.) oder der AV Benennung notwendig, sodass ein Unterlassen nicht zu einer Willkürentscheidung führen kann, obwohl sie aus Perspektive der Anwohner wünschenswert wäre. Ziff. 4 Abs. 4 der AV Benennung, nach welchem betroffene Anlieger über eine Umbenennung in geeigneter Weise zu informieren sind, erforderte keine Anhörung, sondern nur eine Information des Klägers, ohne dass eine zeitliche Bestimmung oder Anforderung an die Form der Information gestellt wird. Der Kläger hat unstreitig Kenntnis von der Umbenennung erhalten und das Bezirksamt hat über die Umbenennung auf seiner Internetseite informiert, bzw. wurde von dem Beklagten (Amt für Weiterbildung und Kultur) ein Livestream zu der Geschichte der Namensgebung der Mohrenstraße durchgeführt. Damit ist von einer Information im Sinne der Vorschrift auszugehen. Es ist aufgrund der fehlenden Formvorschriften auch nicht relevant, dass ein Teil des Livestreams auf Englisch durchgeführt wurde. Darüber hinaus gilt, dass selbst bei einem verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die AV Benennung als reines Innenrecht eine Rechtswidrigkeit der Umbenennung nur angenommen werden könnte, wenn eine den Verwaltungsvorschriften entsprechende ständige Verwaltungspraxis vorliegt und die Behörde im Einzelfall ohne Grund davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02, juris Rn. 17 m. w. N.). Dass das Bezirksamt Mitte oder alle Bezirksämter Berlins eine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einwohnerbeteiligung im Falle der Umbenennung einer Straße pflegen, welche das Bezirksamt Mitte (willkürlich) nicht eingehalten hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es führt mangels einer einheitlichen Praxis daher auch nicht zu einer Willkürentscheidung, wenn ein anderes Bezirksamt Berlins die Einwohner im Rahmen einer Straßenumbenennung umfassender beteiligt hätte. Mangels verbindlicher Verfahrensregelungen zur Einwohnerbeteiligung im Straßenumbenennungsverfahren, steht den einzelnen Bezirken bei der Ausgestaltung des Verfahrens ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb willkürlich oder gegenüber ihm „positiv diskriminierend“, weil das Bezirksamt in seiner Begründung der Umbenennung die Formulierung „zivilgesellschaftliche Akteurinnen/Akteure“ gewählt hat. Das Bezirksamt hat ausgeführt, dass der gewählte Straßenname auf einen Vorschlag „zivilgesellschaftlicher Akteurinnen/Akteure“ zurückgehe. Der Einwand des Klägers, dass dadurch die Meinungen der Zivilgesellschaft – zu der auch seine Meinung gehöre – nicht differenziert zur Kenntnis genommen wurden, greift nicht durch. Der Wortlaut bezieht sich auf einzelne „Akteurinnen/Akteure“ und ist damit nicht mit der Zivilgesellschaft gleichzusetzen. Die entgegenstehenden Meinungen wurden zudem in dem Widerspruchsbescheid bei der Erläuterung des um die Straßenumbenennung geführten Diskurses erwähnt. Auch aus diesem Grund geht das Bezirksamt erkennbar nicht davon aus, dass die gesamte Zivilgesellschaft eine Umbenennung unterstützt. Es erscheint weiterhin nicht willkürlich, dass das Bezirksamt vor der Umbenennung keinen „Beweis“ geführt hat, dass die Beibehaltung des Straßennamens dem Ansehen Berlins nachhaltig schade oder der Begriff „Mohr“ einen rassistischen Kern habe. Denn diese beiden Feststellungen sind ihrem Wesen nach stark von subjektiver Wahrnehmung einzelner Menschen geprägt und daher einem objektivem Beweis nur schwer zugänglich. In diesem Zusammenhang ist es legitim, wenn das Bezirksamt die in der Diskussion um die Umbenennung geäußerten Ansichten derjenigen übernimmt und sich zu eigen macht, welche den Begriff „Mohr“ als rassistisch empfinden und daher auch eine Schädigung des Ansehens von Berlin durch den Bestand des Straßennamens annehmen. Dieses Vorgehen verstößt auch nicht gegen das Neutralitätsgebot staatlichen Handelns. Das Bezirksamt kann ein Begehren, welches innerhalb seiner Zuständigkeit von einem Teil der Einwohnerschaft geäußert wird, zu seinem eigenen Anliegen machen. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck der §§ 40 ff. BezVerwG (Einwohnerbeteiligung) und dem grundsätzlichen politischen Prozess vor einer Entscheidungsfindung. Da das Bezirksamt erkennbar und willkürfrei auf das heutige Verständnis des Begriffes „Mohr“ abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Begriff historisch rassistisch verwendet wurde oder der Straßenname zu Ehren der Mohren gewählt wurde. Auch hat das Bezirksamt nicht das „rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG)“ dadurch verletzt, dass es sich für die Umbenennung entschieden hat, obwohl eventuell nur eine Minderheit der Einwohner die Umbenennung befürwortet. Für die Entscheidung ist das Bezirksamt zuständig, ohne dass die vorherige Einholung eines Meinungsbildes der Anwohnerschaft gesetzlich vorgesehen wäre. Es erscheint in dem Zusammenhang auch frei von Willkür, dass der Kompromissvorschlag des Klägers unberücksichtigt blieb. Der Kläger hat als Anwohner – wie ausgeführt – nur ein Recht auf eine willkürfreie und nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07, juris Rn. 10). Das für die Entscheidung zuständige Bezirksamt musste also nicht prüfen, ob eine für den Kläger „weniger belastende“ Möglichkeit der Umbenennung existiert, die gleich geeignet ist, den öffentlichen Belangen gerecht zu werden. Unerheblich sind zudem vorherige politische Äußerungen einzelner Personen im Rahmen des Umbenennungsprozesses. Es kommt allein auf die im Plenum gefundene Entscheidung durch das Bezirksamt an. Eine Verletzung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Klägers liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere wird der Klägern nicht in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 VvB geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die Umbenennung der Straße trotz der an sie anknüpfenden rechtlichen Folgen, etwa in Gestalt von gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung der Adressenänderung, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 – 29/96, juris Rn. 7 f.). 4. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 148,27 Euro ist rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kostentragung zulasten des Klägers, welche Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist, beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, weil der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen hat. Nach § 16 Abs. 1 GebBtrG BE werden für das Widerspruchsverfahren, wenn der Widerspruchs erfolglos bleibt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben. War der angefochtene Verwaltungsakt an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet und kann er nur einheitlich aufrechterhalten oder ausgehoben werden, so wird für den Widerspruch nach § 16 Abs. 4 GebBtrG BE eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 GebBtrG BE) festgesetzt wird. Nach § 1 Abs. 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Tarifstelle 1901 des anliegenden Gebührenverzeichnisses sieht für Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, Gebühren von 36,79 Euro bis 741,37 Euro vor. In der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 heißt es weiter: Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringen Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. Nach § 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen (Nr. 3). Die Gebühr muss demnach dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 – 1 K 108.15, juris Rn. 30 m. w. N.). Danach durfte der Beklagte dem Kläger rechtsfehlerfrei den auf 20 % der höchstmögliche Verwaltungsgebühr reduzierten Betrag in Höhe von 148,27 Euro auferlegen (741,37 Euro x 0,2 = 148,27 Euro). Für die Bestimmung einer festzusetzenden Gebühr in einem Gebührenrahmen gilt, dass der Mittelwert des Gebührenrahmens den durchschnittlich „wertigen“ und „aufwendigen“ Fall kennzeichnet (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2022 – 14 E 4615/21, juris Rn. 38 m. w. N.). Der Beklagte bleibt weit unter der Mittelgebühr von 389,08 Euro zurück, wobei er trotz intensiver Einbeziehung anderer Verwaltungseinrichtungen (Rechtsamt Mitte, Abstimmungsrunden verschiedener Verwaltungsbereiche) berücksichtigt, dass sein Aufwand durch die inhaltlich einheitliche Bescheidung im Durchschnitt geringer ist als im „Normalfall“. Ein offensichtliches Missverhältnis der Gebühr zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung ist nicht ersichtlich, insbesondere weil der Beklagte sich bei der Reduzierung der Gebühr an der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 orientiert hat, die den vergleichbaren Fall von Widerspruchsbescheiden bei mehreren Widersprüchen mit gleichartigen Texten (und damit ebenfalls einheitlichem Inhalt) regelt. Weiter ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend, dass das Bezirksamt im Jahr 2018 für die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Zusammenhang mit der Mohrenstraße eine geringere Kostennote als die festgesetzte Widerspruchsgebühr ausgewiesen hat. Die Grundlagen für die jeweilige Gebührenerhebung sind bereits nicht vergleichbar, weil bei der Beauskunftung und der Widerspruchsbescheidung verschiedene Gebührentatbestände einschlägig sind. Auch ist § 2 Abs. 2 GebBetrG BE, nach welchem Amtshandlungen dann gebührenfrei sind, wenn sie überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden, nicht einschlägig. Die Umbenennung als Allgemeinverfügung erging zwar im öffentlichen Interesse, Gebühren werden jedoch für das Widerspruchsverfahren erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m § 709 Satz 2 ZPO. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht, vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Umbenennungsverfügung ist eine inhaltliche Einzelfallentscheidung. Zudem hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits über die maßgebliche Frage der gerichtlichen Kontrolldichte bei einer Straßenumbenennung entschieden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 – 1 N 63.07), sodass die Frage als geklärt angesehen werden kann (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 128). Zudem wurde diese Auffassung vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bereits früher gebilligt (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 – 29/96, juris). Der Kläger wendet sich gegen die Umbenennung der Mohrenstraße, in der er wohnhaft ist. Mit Beschluss vom 20. August 2020 („Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!“) ersuchte die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin das Bezirksamt Mitte darum, eine Umbenennung der Mohrenstraße vorzunehmen, weil der rassistische Kern des Namens belastend sei und dem nationalen und internationalen Ansehen Berlins schade. Als neuer Straßenname wurde die Benennung nach „Anton Wilhelm Amo (um 1703 – nach 1753)“, dem „ersten Gelehrten afrikanischer Herkunft an einer preußischen Universität“ vorgeschlagen. Dieser Name werde seit vielen Jahren von „zivilgesellschaftlichen Akteur*innen“ vorgeschlagen, um eine historische Persönlichkeit afrikanischer Herkunft zu ehren, die eng mit dem Straßennamen verbunden sei. Mit Beschluss vom 23. März 2021 entschied sich das Bezirksamt Mitte von Berlin für eine Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Durch Allgemeinverfügung vom 29. April 2021 wurde die Umbenennung angeordnet, welche mit Bekanntmachung vom 4. Mai 2021 im Amtsblatt von Berlin Nr. 20 vom 14. Mai 2021, S. 1773 f., veröffentlicht wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straße etwa um 1700 den Namen „Mohr“ von „Maure, Bewohner Mauretaniens“ erhalten habe und der bestehende rassistischen Kern des Namens nach heutigem Demokratieverständnis belastend und ansehensschädigend für Berlin sei. Gegen die Umbenennung legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Widerspruch ein. Seinen Widerspruch begründete er damit, dass er vor der Umbenennung nicht angehört worden sei, die Anliegen der „Zivilgesellschaft“ nicht differenziert zur Kenntnis genommen worden seien und der Beweis nicht geführt worden sei, dass die Beibehaltung des Straßennamens dem Ansehen Berlins schade. Der Straßenname müsse zudem als historisches Schriftdenkmal erhalten bleiben und sei nicht in beleidigender Absicht verliehen worden. Heute werde das Wort „Mohr“ allenfalls ausnahmsweise in einem schimpflich-negativen Zusammenhang verwendet. Zudem sei das Wort in der deutschen Sprache bereits vor Kolonialismus, Sklaverei und rassistisch-imperialistischer Ideologie allgemein gebräuchlich gewesen. Als Kompromiss schlug der Kläger vor, nur einen Platz am Ende der Mohrenstraße in „Anton-Wilhelm-Amo-Platz“ umzubenennen. Den Widerspruch wies das Bezirksamt Mitte mit Bescheid vom 14. Februar 2022, dem Kläger zugestellt am 16. Februar 2022, zurück und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 148,27 Euro fest. Den Widerspruchsbescheid begründete es damit, dass ein öffentliches Interesse für die sachgerecht erfolgte Umbenennung vorliege. Ihr sei ein jahrelanger Diskussionsprozess zur Umbenennung kolonialer Straßennamen zu Ehren afrikanischer bzw. schwarzer Persönlichkeiten vorausgegangen. Eine Reihe von zivilgesellschaftlichen Organisationen hätte sich für die Umbenennung ausgesprochen. Auf der anderen Seite habe es eine Initiative „Pro Mohrenstraße“ und einzelne „Historiker*innen“ gegeben, welche sich für eine Beibehaltung des bisherigen Namens eingesetzt hätten. Vor der Umbenennung seien Stellungnahmen verschiedener Behörden eingeholt worden. Zudem habe es ein Forum für die Anwohner in Form eines Livestreams gegeben. Daneben seien die kontroversen Positionen zur Namensgebung auf der Website des Bezirksamtes dargestellt worden. Mit dem Begriff „Mohr“ seien in der Vergangenheit überwiegend Afrikaner bezeichnet worden, die versklavt nach Europa verbracht und daher nicht als vollwertige Menschen anerkannt gewesen seien. Dieses Verständnis des Begriffes sei auch heute noch prägend, sodass er als diskriminierend und rassistisch angesehen werde. Die neue Namensgebung sei nicht zu beanstanden, weil Anton Wilhelm Amo versklavt nach Europa gekommen sei. Im Jahre 1727 habe er zudem eine Disputation „De iure Maurorum in Europa“ verfasst, welche die erste bekannte wissenschaftliche Arbeit über die Rechtsstellung der Schwarzen in Europa darstelle. Zur Höhe der Widerspruchsgebühr wurde ausgeführt, dass diese aufgrund der umfangreichen Überprüfung des Sachverhalts sowie der intensiven Einbeziehung anderer Verwaltungseinrichtungen auch unter Berücksichtigung der weitgehend einheitlichen Widerspruchserteilung gerechtfertigt sei. Am 14. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vertiefung seiner Einwände rügt er, dass sein Widerspruchsvorbringen inhaltlich nicht geprüft worden sei. Das Bezirksamt gehe im Widerspruchsbescheid nicht auf seine individuellen Argumente und seinen Kompromissvorschlag ein. Er sei der Auffassung, dass die Umbenennung der Mohrenstraße gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz, das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlichen Handelns sowie gegen kommunalrechtliche Regelungen verstoße. Es gehe ihm auch um das „Wie“ des Umbenennungsverfahrens. Der Umbenennungsbeschluss des Bezirksamtes sei formell rechtswidrig, weil er als Einwohner entgegen den Bestimmungen des Bezirksverwaltungsgesetzes vor Erlass der Umbenennungsverfügung nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Darüber hinaus seien die Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetztes (AV Benennung) zu „weich“ bzw. bei der Umbenennung verschiedentlich missachtet worden. In Anbetracht der Geschichte des Wortes „Mohr“ und der relativ kleinen Gruppe der Befürworter der Umbenennung sei fraglich, inwieweit das „rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit“ eingehalten worden sei. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei rechtswidrig, weil die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden sei und die Summe der im Rahmen der Umbenennung festgesetzten Widerspruchsgebühren im krassen Missverhältnis zu dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand stehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin zur Umbenennung der Mohrenstraße (Amtsblatt für Berlin Nr. 20 vom 14. Mai 2021, S. 1773) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug. Der Kläger regt an, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.