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Urteil

1 K 365.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0628.1K365.14.0A
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Leitsätze
1. Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin werden Sondernutzungsgebühren in der durch Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben.(Rn.13) 2. Eine positive bauaufsichtliche Genehmigung regelt, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf, und beinhaltet die Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind.(Rn.16) 3. Die Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin werden Sondernutzungsgebühren in der durch Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben.(Rn.13) 2. Eine positive bauaufsichtliche Genehmigung regelt, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf, und beinhaltet die Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind.(Rn.16) 3. Die Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 3. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren sind §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589) - SNGebV - i. V. m. Tarifstelle 2.2.4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV - Gebührenverzeichnis. Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Riesenposter an dem Baugerüst handelt es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des Berliner Straßengesetzes, für die das Bezirksamt Sondernutzungsgebühren erheben durfte (1). Die Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip (2). Schließlich ist die volle Berechnung des Monats August 2013 nicht zu beanstanden (3). 1. Nach § 11 Abs. 1 BerlStrG ist Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Hierfür ist ausreichend, dass die Werbeanlage in den öffentlichen Straßenraum hineinragt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11, juris Rn. 29; Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 1 K 273.12, juris Rn. 18 m. w. N.). Ein solcher Gebrauch ist vorliegend gegeben. Ausweislich der Messergebnisse des Vermessungsamtes des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 4. November 2014 besteht vor dem Gebäude am L... lediglich eine private Fläche von drei bis vier Zentimetern Tiefe. Das Baugerüst und das daran angebrachte Riesenposter haben sich danach zwingend auf öffentlichem Straßenland befunden. a) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Erteilung der Baugenehmigung vom 27. März 2013. Zwar handelt es sich nach dem Vorgesagten um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gem. § 62 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe c) der Bauordnung für Berlin - BauO Bln. Danach sind Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland verfahrensfrei. Die Erteilung der Baugenehmigung entfaltet aber - ungeachtet der Personenverschiedenheit von Klägerin und Empfängerin der Baugenehmigung - keine Bindungswirkung für den Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Beurteilung, ob sich die Werbeanlage auf öffentlichem Straßenland befand. Die Verfahrensfreiheit bezieht sich allein auf die Baugenehmigungspflicht (§ 60 Abs. 1 BauO Bln) und stellt die betroffenen Vorhaben von dem Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) oder den stattdessen vorgeschriebenen Genehmigungs- oder Freistellungsverfahren (§§ 63, 64, 64a BauO Bln) frei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 2 B 1.13, juris Rn. 21). Eine positive bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder regelt, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf (Baufreigabe), und beinhaltet die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 4 B 3/11, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Baugenehmigung vom 27. März 2013 wurde vorliegend im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a BauO Bln erteilt. Danach werden die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs - BauGB - (Nr. 1), die Einhaltung der Regelungen in Gestaltungsverordnungen (Nr. 2), die Übereinstimmung mit den Anforderungen gem. den §§ 6, 9 Abs. 1 und 2, §§ 10 und 16 Abs. 2 BauO Bln sowie beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO Bln (Nr. 3) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 4), geprüft. Nach diesen Maßgaben folgt aus der Baugenehmigung eine Bindungswirkung des Beklagten allenfalls im Hinblick auf die erfolgte Baufreigabe und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den in § 64a Nr. 1 bis 4 BauO Bln genannten Vorschriften. Bei der Frage, ob sich die streitgegenständliche Werbeanlage auf öffentlichem Straßenland befand, handelt es sich dagegen um eine Vorfrage, die an der Tatbestandswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Eine weitergehende Feststellungswirkung vorgreiflicher Inzidentfragen bedarf einer Anordnung durch gesetzliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 78/82, juris Rn. 14 ff; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 43 Rn. 26 f. m. w. N.), an der es vorliegend fehlt. b) Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch berechtigt, den angegriffenen Sondernutzungsgebührenbescheid zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin keine Sondernutzungserlaubnis erteilt hat. Die der Gebührenpflicht gegenüberstehende Leistung der Verwaltung ist die mit der Duldung der Sondernutzung in Kauf genommene Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Diese Leistung wird auch dann erbracht, wenn es zwar an einer Erlaubnis fehlt, aber dennoch die Nutzung geduldet wird. Die Erlaubniserteilung hat für diesen Zusammenhang allein die Bedeutung, dass durch sie ein anderenfalls zulässiges Beseitigungsverlangen ausgeschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 38.69, juris Rn. 20). Dementsprechend regelt § 4 Abs. 1 SNGebV, dass die Gebührenpflicht mit der Erteilung der Erlaubnis (Satz 1) und bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung entsteht (Satz 3). Im Übrigen wird in der Baugenehmigung vom 27. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht von der Verpflichtung entbindet, andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Äquivalenzprinzip eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014, a. a. O., juris Rn. 31 m. w. N.). Die Ausgestaltung der Sondernutzungsgebühr durch den Verordnungsgeber hat die gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG zu beachten; die darin gesetzlich bestimmten Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014, a. a. O., juris Rn. 32 m. w. N.). Danach sind bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben hat der Verordnungsgeber mit der Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen (Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015, a. a. O., juris Rn. 23). Das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers findet insofern Berücksichtigung, als davon auszugehen ist, dass es bei größeren Werbeflächen und länger andauernder Nutzung dieser Flächen höher zu bewerten ist. Hinzu kommt die Staffelung der Straßen nach Wertstufen; auch damit wird dem wirtschaftlichen Interesse in Bezug auf die Attraktivität des Standorts der Werbeanlage Rechnung getragen. Auch beim Maßstab des wirtschaftlichen Interesses ist der Verordnungsgeber befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist. Anderes würde erst dann gelten, wenn die Gebührenerhebung prohibitive Wirkung hätte und dazu führte, dass ein bestimmter Wirtschaftszweig erdrosselt würde. Deshalb ist der Bemessungsgrundsatz des wirtschaftlichen Interesses nicht so zu verstehen, dass eine Gebührenerhebung dann zu unterbleiben hat, wenn sie ein wirtschaftliches Unternehmen unrentabel macht. Insoweit kann von der Behörde nicht verlangt werden, die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers zu berücksichtigen, denn entscheidend ist, dass er den objektiv wirtschaftlich nutzbaren Verkehrsraum nutzt. Ob dies für ihn rentabel ist, bestimmt sich nach marktwirtschaftlichen Faktoren. Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen. Es ist letztlich Sache des Unternehmers, abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbung erzielten Einnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014, a. a. O., juris Rn. 32 m. w. N.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - BVerwG 9 B 85/14, juris). Nach diesen Maßgaben ist nicht feststellbar, dass der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Gebührensatz der Tarifstelle 2.2.4 (Wertstufe I: 19,50 Euro/Monat/qm) außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen der Werbeanlage steht. Die Klägerin hat nur pauschal vorgetragen, dass die erhobene Sondernutzungsgebühr von 79.560 Euro zu einer erheblichen Abschöpfung des erzielten wirtschaftlichen Vorteils führe und die Sondernutzung damit unwirtschaftlich mache. Welche Umsätze sie mit der Werbeanlage erzielt hat, hat sie nicht dargetan. Allein aus der (Gesamt-)Höhe der erhobenen Gebühr folgt keine erdrosselnde Wirkung. Es liegt nahe, dass die Klägerin angesichts der Größe des Werbeplakats von 1.020 qm und der über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten erfolgten Sondernutzung an einer der exponiertesten Lagen in Berlin ganz erhebliche Einnahmen generiert hat. Ob und in welcher Höhe sie die durch die Sondernutzung entstandenen Kosten an ihre Kunden weiter gegeben hat, stellt allein eine ihrer Risikosphäre zuzurechnende unternehmerische Entscheidung dar. Für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung ihres Wirtschaftszweigs fehlen - wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - jegliche Anhaltspunkte. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bereits für die Erteilung der Baugenehmigung Gebühren gezahlt hat. War die Errichtung einer Werbeanlage verfahrensfrei gestellt, hätte es ihr oblegen, sich gegen den dortigen Gebührenbescheid zu wenden. Die Bestandskraft einer rechtswidrigen Gebührenforderung kann jedenfalls nicht dazu führen, dass eine ansonsten rechtmäßige Auferlegung von Sondernutzungsgebühren rechtswidrig würde. 3. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 SNGebV sind angefangene Zeiteinheiten voll zu berechnen. Nach Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses wird die Höhe der Sondernutzungsgebühr für Fremdwerbung an Baugerüsten je Monat und qm berechnet. Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Monat August 2013 voll berechnet hat, obwohl die Klägerin das Baugerüst lediglich vom 15. August bis 31. August 2013 zu Werbezwecken verwendet hat. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SNGebV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtlich zulässig. Dem Normgeber ist es bei Massenerscheinungen unmöglich, alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebenswirklichkeit zu erfassen und durch Normen zu berücksichtigen. Er ist gezwungen zu verallgemeinern und zu pauschalieren, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Für das Abgabenrecht ist zur Bewältigung dieses Problems der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es erlaubt, verallgemeinernd und pauschalierend die Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als sog. typische Fälle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, so können sich Betroffene nicht auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, wenn die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen. Die Grenze einer zulässigen Typisierung ist überschritten, wenn sich die Typisierung nicht mehr auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt oder wenn die Vorteile der Typisierung dazu führen, dass ganze Gruppen von Abgabenpflichtigen wesentlich stärker belastet werden als andere (OVG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 1992 - Bf II 25/91, juris Rn. 39 f.). Danach durfte der Verordnungsgeber typisierend davon ausgehen, dass sich die Sondernutzung für Fremdwerbung an Baugerüsten regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das Gebührenverzeichnis legt zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren je nach Art der Sondernutzung als Zeiteinheit einen Tag, einen Monat oder ein Jahr zugrunde. Angesichts der Standdauer von Baugerüsten, die üblicherweise - gerade bei größeren und besonders werbeträchtigen Bauprojekten wie dem vorliegenden - mehrere Wochen und Monate beträgt, und dem Aufwand, der mit dem Anbringen der Werbeplakate an den Baugerüsten verbunden ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass die regelmäßige Nutzungsdauer von Werbeanlagen nur auf wenige Tage beschränkt ist. Unbillige Härten durch die Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SNGebV werden im Übrigen dadurch verhindert, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SNGebV bei Jahresgebühren für jeden vollendeten und angefangenen Monat eines nicht vollendeten Jahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten ist, sofern die Jahresgebühr höher als 25 Euro ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. Die von der Klägerin angeregte Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Rechtssache weist insbesondere vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, a. a. O., und des Urteils des OVG Hamburg vom 30. Januar 1992, a. a. O., keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) auf. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 79.560,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Sondernutzungsgebühren. Das Bezirksamt Mitte von Berlin - Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht - erteilte der H... GmbH am 27. März 2013 eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Werbeanlage am Baugerüst für das Grundstück L... in Berlin-Mitte. Die Klägerin beantragte am 12. Juli 2013 eine Sondernutzungserlaubnis für ein Riesenposter am Gerüst L... für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014. Eine Bescheidung des Antrags erfolgte nicht. Das Bezirksamt Mitte von Berlin - Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, Straßenverkehrsbehörde - setzte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 eine Sondernutzungsgebühr für vier Monate in Höhe von 79.560 Euro fest. Die Klägerin habe ausweislich der von ihr eingereichten Unterlagen in dem Zeitraum vom 15. August bis 30. September und vom 1. November bis 31. Dezember 2013 eine Fläche von 60 m x 17 m für Werbung am Baugerüst L... genutzt, der sich in der Wertstufe I befinde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 11. Juni 2014 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 zurück. Das Baugerüst und die daran befindliche Werbeanlage hätten ausweislich der Feststellungen des Bezirksamts Mitte von Berlin - Vermessungsamt - öffentliches Straßenland in Anspruch genommen. Die Erteilung der Baugenehmigung führe zu keinem anderen Ergebnis. Ihr komme keine Koordinierungs- oder Verfahrenskonzentrationswirkung zu. Das Bezirksamt habe für den Zeitraum ab dem 15. August 2014 zutreffend einen vollen Monat in Ansatz gebracht. Angefangene Zeiteinheiten seien voll zu berechnen. Mit der am 17. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, die Bindungswirkung der vorliegenden Baugenehmigung schließe eine Sondernutzung aus. Diese werde nur für Werbeanlagen erteilt, die nicht verfahrensfrei gestellt seien. Die Werbeanlage sei daher so zu behandeln, als ob sie sich nicht auf einer öffentlichen Straße befunden hätte. Darüber hinaus verstoße die zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren herangezogene Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses gegen das Äquivalenzprinzip. Schließlich sei die volle Berechnung für den Monat August 2013 rechtswidrig. Sondernutzungsgebühren dürften nur für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden.... Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 3. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Mai 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.