Urteil
1 K 65/18
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0323.1K65.18.00
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Leitsätze
Wird Werbung im unmittelbaren Sichtbereich von Verkehrsteilnehmern einer öffentlichen Straße angebracht, handelt es sich, unabhängig davon, ob hierdurch der Gemeingebrauch der Straße beeinträchtigt wird, um Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, weil die Straße zu verkehrsfremden Zwecken genutzt wird. Denn die Werbung zieht zielgerichtet gerade die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich und nutzt so die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses.(Rn.37)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin zu 1.) die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1.) zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.) zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) vollständig. Die Klägerin zu 1.) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1.) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird Werbung im unmittelbaren Sichtbereich von Verkehrsteilnehmern einer öffentlichen Straße angebracht, handelt es sich, unabhängig davon, ob hierdurch der Gemeingebrauch der Straße beeinträchtigt wird, um Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, weil die Straße zu verkehrsfremden Zwecken genutzt wird. Denn die Werbung zieht zielgerichtet gerade die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich und nutzt so die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses.(Rn.37) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin zu 1.) die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1.) zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.) zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) vollständig. Die Klägerin zu 1.) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1.) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin zu 1.) die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98, juris Rn. 2). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 11. Dezember 2014 und vom 11. November 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. August 2018 und vom 25. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1.), gegenüber der diese Bescheide ausschließlich ergangen sind, daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die mit den Bescheiden festgesetzten Gebühren sind die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 160) - SNGebV - i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV - Gebührenverzeichnis -. Danach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und im Eigentum des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt. Bei der Bannerwerbung, die allein noch streitgegenständlich ist, handelt es sich um die Sondernutzung öffentlicher Straßen in diesem Sinne. Gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG ist Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“. Die von der Klägerin zu 1.) angebrachte Werbung nutzt die öffentliche Straße jedoch zu allein kommerziellen, damit verkehrsfremden und deshalb nicht dem Gemeingebrauch unterfallenden Zwecken. Denn die jeweils im unmittelbaren Sichtbereich der Verkehrsteilnehmer angebrachte Werbung macht sich – unabhängig vom genauen Ort ihrer Anbringung – den Verkehrsraum der öffentlichen Straße planmäßig zu Nutze, indem sie zielgerichtet gerade die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zieht. Damit wird die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses benutzt, das außerhalb eines verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehens liegt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 27. September 2021 – 5 MB 26/21, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 A 1245/14, juris Rn. 17). Die Klägerin zu 1.) benutzt so die ihr mit der Straße gegebene Gelegenheit, die Werbung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern mitzuteilen und zum Vorteil für das werbende Unternehmen auf diese einzuwirken (OVG Schleswig a.a.O.). Für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung unerheblich ist demgegenüber die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es durch die Werbung zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Denn nach den §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 BerlStrG kommt es allein darauf an, ob eine Nutzung vorwiegend zum Verkehr erfolgt oder nicht (für die gleichlautende Regelung im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 MB 58/19, juris Rn. 10 m.w.N.). Es kann daher dahinstehen, ob – was allerdings entgegen der Annahme der Klägerin zu 1.) unabhängig davon der Fall sein dürfte, ob sich unterhalb des Banners noch ein Teil der Brückenkonstruktion befindet – die Bannerwerbung im gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BerlStrG zur öffentlichen Straße gehörenden Luftraum über dem Straßenkörper aufgehängt ist, was die Kammer in ihrer Entscheidung im Verfahren VG 1 K 273.12 (Urteil vom 19. Februar 2015, juris Rn. 18) noch zur Voraussetzung für die Annahme einer Sondernutzung wegen einer damit einhergehenden abstrakten Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs Anderer gemacht hat. Die Kammer folgt nunmehr der dort bereits in Bezug genommenen, allerdings nicht unmittelbar herangezogenen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. September 2008 – OVG 1 S 154.07, juris Rn. 19, 20). Danach fehlt Werbung, die erkennbar Bezug auf die Straße nimmt bzw. diese und ihre Gegebenheiten nutzt, um ihre Wirkung zu entfalten, schon deshalb der erforderliche Verkehrsbezug, weshalb sie nicht mehr dem Gemeingebrauch unterfällt. Im so verstandenen Sinne liegt eine Sondernutzung auch dann vor, wenn Werbung im unmittelbaren Sichtbereich der Nutzer nicht einer Landesstraße, sondern einer Bundesfernstraße angebracht wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1.) ergibt sich auch aus dem Bundesfernstraßengesetz - FStrG - nicht, dass eine Sondernutzung nur dann vorliegt, wenn der Gemeingebrauch an der Straße „beeinträchtigt“ wird. Denn auch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG liegt bereits dann kein Gemeingebrauch – und damit Sondernutzung, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG – vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird, was aber vorliegend aus den oben genannten Gründen der Fall ist. Auch dass nach § 8 Abs. 3 Satz 8 FStrG bei der Bemessung der Gebühren für Sondernutzungen u.a. „Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch“ zu berücksichtigen sind, heißt nicht im Umkehrschluss, dass eine Sondernutzung nur bei einer „Einwirkung auf den Gemeingebrauch“ vorliegt bzw. nur in diesem Fall Sondernutzungsgebühren verlangt werden dürften. Bei den Straßen, über denen von der Klägerin zu 1.) Bannerwerbung angebracht wurde, handelt es sich auch unstreitig i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV um öffentliche Straßen in der Baulast des Landes Berlin und im Eigentum des Landes Berlin oder – sofern es sich um Bundesfernstraßen handelt – der Bundesrepublik Deutschland. Die Gebührenfestsetzung nach Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, die nach der Einigung der Beteiligten über die Anzahl der bei der Gebührenberechnung berücksichtigungsfähigen Werbeanlagen im Einzelnen nicht mehr streitig ist. Gerügt hat die Klägerin zu 1.) in diesem Zusammenhang allein, dass der Beklagte in den Bescheiden wegen der genauen Berechnung der Gebühren jeweils auf die den Bescheiden beigefügten Anlagen verwiesen hat, die nicht fest mit den Bescheiden verbunden gewesen seien. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Frage, wie die von einer Behörde in einem Bescheid verfügte Regelung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu beantworten, wobei sich die Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB an dem objektiven Erklärungswert zu orientieren hat. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände und des Zwecks der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 6 B 36/20, juris Rn. 9; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 3. EL August 2022, § 36 Rn. 41 m.w.N.). Bei objektiver Würdigung waren die ohne Weiteres nachvollziehbaren Berechnungen, die zusammen mit den Bescheiden versandt wurden und auf die in den Bescheiden ausdrücklich Bezug genommen wurde, jedoch allein so zu verstehen, dass sie zum Bestandteil der durch den Bescheid getroffenen Regelung gemacht werden sollten. Die Tarifstelle 2.2.4. verstößt schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil vom 19. Februar 2015 (VG 1 K 273.12, juris) verwiesen, in dem sich die Kammer ausführlich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt hat, das diese im vorliegenden Verfahren lediglich wiederholt haben. Die Kammer hat insoweit Folgendes ausgeführt: „a. Der Verordnungsgeber hat bei Erlass der Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses die gesetzlichen Vorgaben des Berliner Straßengesetzes eingehalten. § 11 Abs. 9 BerlStrG sieht vor, dass bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber hier nachgekommen. Die Formulierung des Gebührentatbestandes der Tarifstelle 2.2.4 berücksichtigt alle diese Kriterien, und zwar die Art der Nutzung (unbewegliche Werbeanlagen auf und über der Straße), ihren Umfang (Größe der verkehrsfremden Nutzung, d.h. der Werbefläche in Quadratmetern), ihre Dauer (je Monat) und ihren wirtschaftlichen Vorteil für den Nutzer (Größe der Werbefläche und Differenzierung nach dem Standort der jeweiligen Werbeanlage nach den Wertstufen I bis IV der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 SNGebV). Es ist rechtlich unbedenklich, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe „Umfang der Sondernutzung“ bei Werbeanlagen nach Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses statt auf die Grund- auf die Werbefläche, d.h. den Umfang bzw. das Maß der verkehrs- und damit widmungsfremden Nutzung, abstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem einschlägigen Berliner Gesetzesrecht keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, gerade das „Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch an der Straße“ als (weiteres) Bemessungskriterium in die von ihm definierten Gebührentatbestände aufzunehmen, da § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG, anders als das Bundesrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG ) und einige landesrechtliche Regelungen, keine entsprechende Vorgabe enthält. Im Übrigen ist der Normgeber grundsätzlich frei, neben den gesetzlich vorgesehenen weitere Bemessungskriterien vorzugeben, solange diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Zweck der Ermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5/87 –, BVerwGE 80, 36; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, S. 174; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S. 837). Auch darf er grundsätzlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und Aspekte der Verwaltungspraktikabilität mitberücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 – 4 C 14/88 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5/87 – a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, juris). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die strittige Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich des „Umfangs der Sondernutzung“ auf die Werbefläche abstellt. Angesichts der Tatsache, dass Sinn und Zweck von Werbeanlagen – ganz unabhängig von ihrer konkreten Lage im öffentlichen Verkehrsraum – nicht in der Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer aus dem öffentlichen Straßenraum liegen, sondern in der virtuellen Einwirkung auf eben diese, die öffentliche Straße bestimmungsgemäß nutzenden Verkehrsteilnehmer, ist das vom Verordnungsgeber gewählte Kriterium sachgerecht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – VG 1 K 311.12 –). Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des „wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung“ dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 5 N 3469/94 –, a.a.O.). Zwar mag dies nicht das einzig bedeutsame Kriterium für den wirtschaftlichen Vorteil sein; so spielen beispielsweise bei der Preisbildung der Klägerin – ausweislich der auf ihrer Internetseite unter Mediadaten & Preise abrufbaren Produktinformationen – u.a. auch Aspekte wie die Beleuchtung der Anlage oder ihr sog. Leistungswert in Form der Anzahl der Plakatseher pro Stelle pro Dekade eine Rolle. Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 5 N 3469/94 –, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin muss darüber hinaus keine Proportionalität zwischen dem Flächenmaß der Werbung und deren wirtschaftlichem Wert bestehen. Eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist dem Verordnungsgeber nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 – 4 C 14/88 –, juris). Der Verordnungsgeber darf auch beim Maßstab des wirtschaftlichen Interesses eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anstellen. Maßgebend ist der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O.). b. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist nicht erkennbar. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Äquivalenzprinzip eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08 – juris; Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5.87 – BVerwGE 80, 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 – 4 C 14/88 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, juris). Die hier von der öffentlichen Hand gebotene Leistung ist in dem mit der öffentlichen, dem Verkehr gewidmeten Straße zwangsläufig verbundenen Passantenstrom zu sehen, der gleichbedeutend ist mit der stetigen, je nach Ort und Tageszeit variierenden Zuführung potentieller Kunden. Die Differenzierung nach vom Standort bzw. der Lage abhängigen Wertstufen (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 SNGebV) berücksichtigt die unterschiedliche Wirtschaftlichkeit verschiedener Werbestandorte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – VG 1 K 311.12 –). Dass der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Gebührensatz der Tarifstelle 2.2.4, Wertstufe IV: 15 Euro/Monat/qm außer Verhältnis stünde zu dem wirtschaftlichen Nutzen von Werbeanlagen auf und über der Straße, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen, ist im Ergebnis nicht feststellbar. Zwar ist die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27. August 2014 zu Tarifstelle 4.1. des Gebührenverzeichnisses, wonach ein grobes Missverhältnis zwischen Sondernutzungsgebühr und dem Wert der öffentlichen Leistung ausgeschlossen sei, wenn das betroffene Unternehmen die Gebühren bei der Preisgestaltung nicht (nachweislich) berücksichtigt habe, vorliegend nicht übertragbar. Denn es erscheint – angesichts der konkreten Standorte und dem Vortrag zu einem durchschnittlichen jährlichen Ertrag von 255,- Euro – kaum als vorstellbar, dass die Klägerin mit ihren Werbetafeln an Brücken der Deutschen Bahn AG im Bereich der Wertstufe IV Sondernutzungsgebühren in Höhe von gut 1600,- Euro jährlich zuzüglich eines angemessenen Gewinns erwirtschaften könnte. Zudem ging ausweislich des Schreibens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an den Bezirksstadtrat des Bezirks Spandau von Berlin vom 15. Januar 2009 der Beklagtenvertreter selbst, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, von einer solchen Sachlage aus. Aber auch die Uneinbringlichkeit der Gebühren für Werbetafeln wie der vorliegenden unterstellt, folgt daraus kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Gleichwohl ist mit folgenden Erwägungen ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu verneinen: Eine gewisse Pauschalierung bei der Ausgestaltung der Gebührensätze ist zulässig; im Rahmen dieser Pauschalierung muss nicht jeder denkbare Anwendungsfall berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 und 2. Dezember 1988, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip erst dann angenommen werden, wenn in den betreffenden Gebieten der Wertstufe IV mit Anliegergrundstücken verbundene Werbeanlagen generell nicht wirtschaftlich – unter Einpreisung von Sondernutzungsgebühren – vermarktet werden könnten. Dabei sind sämtliche der Tarifstelle unterfallende Werbeanlagen, nicht nur die der Klägerin und auch solche anderen Formats und an anderen (attraktiveren) Standorten (z.B. auch an Brücken befestigte Werbebanner über der Straße), in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zudem können für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Anlagen auch weitere – über die Betrachtung der konkreten Anlagen hinausgehende – Aspekte eine Rolle spielen, z.B. die Frage, ob Sondernutzer etwa aus marktstrategischen Gründen Verluste in einzelnen Geschäftsfeldern ohnehin in Kauf nehmen (sog. Mischkalkulation). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Klägerin beziehen sich – den Anwendungsbereich der Tarifstelle 2.2.4 einengend – lediglich auf eine Teilmenge der in Betracht kommenden Anlagen, nämlich auf ihre mit Schreiben der Senatsverwaltung von 15. Januar 2009 als „relativ minderwertig“ bezeichneten Plakatflächen an Brücken der Deutschen Bahn AG. Es kann aber nicht Aufgabe des Gebührenrechts sein, Unternehmen, die infolge geringer Nachfrage für bestimmte Produkte (in einem bestimmten Geschäftsfeld) niedrige Umsätze erzielen, durch niedrige Gebühren zu unterstützen bzw. erhalten. Es bestimmt sich vielmehr nach marktwirtschaftlichen Faktoren, ob eine Sondernutzung rentabel ist oder nicht. Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, mit Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O.). Es fällt mithin in die Risikosphäre der Klägerin, dass die von ihr ausgewählten Plakatflächen nicht hinreichend attraktiv erscheinen, um (für sich genommen) eine wirtschaftliche Vermarktung zu gewährleisten. Auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann sie sich daher nicht berufen. c. Ein Verstoß der Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB ist nicht festzustellen. Insbesondere soweit die Klägerin beanstandet, dass in der Sondernutzungsgebührenordnung nicht ausreichend differenziert werde zwischen den ihrer Ansicht nach wesentlich ungleichen Sachverhalten Werbeanlagen „inmitten“ öffentlichen Straßenlandes einerseits und Werbeanlagen an privaten Immobilien „am Straßenrand“ andererseits kann sie damit nicht durchdringen. Der Verordnungsgeber musste die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die unterschiedliche Werbewirkung weder teilen noch berücksichtigen. Das Gleichheitsgebot ist nur dann verletzt, wenn der Normgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Im Bereich der Erhebung von Sondernutzungsgebühren, in dem der Gesetzgeber lediglich an Sachverhalte, nicht aber an Personen anknüpft, ist Maßstab die Willkürkontrolle. Die Merkmale, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu behandeln, sind grundsätzlich vom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988, a.a.O. und vom 2. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O., S. 174 m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe scheidet eine Verletzung des Gleichheitsgebotes aus. Zwar stimmen die Bemessungsvorgaben der Gebührentatbestände der Tarifstellen 2.2.4 und 4.1 des Gebührenverzeichnisses weitgehend überein. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Nutzungen, welche die beiden Tarifstellen verbindet und zugleich von der Mehrzahl der anderen in der Verordnung enthaltenen Gebührentatbestände unterscheidet, gerechtfertigt. Schließlich wird in beiden Fällen eine Sondernutzung zum Zwecke der Werbung ausgeübt; dass eine Werbetafel i.S.d. Tarifstelle 4.1 auch „inmitten“ öffentlichen Straßenlandes stehen kann und deshalb möglicherweise häufiger mit einer größeren Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs einhergeht, tritt hinter diesen gewichtigeren Aspekt zurück. Die Behauptung der Klägerin, dass Werbung „inmitten“ öffentlichen Straßenlandes regelmäßig einen höheren Werbeeffekt erziele, was der Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung hätte berücksichtigen müssen, ist unsubstantiiert, und einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Die Frage, welche Form der Werbung mit Blick auf die gewünschte Werbewirkung vorzugswürdig ist, ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, bei der es naturgemäß auf die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten und den jeweils zu erreichenden Adressatenkreis ankommt. Auch der Umstand, dass bei einer Werbeanlage, die an einer privaten Immobilie angebracht ist, unter Umständen ein Pachtzins zu entrichten ist, führt nicht dazu, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Tarifstelle 2.2.4 geringere Gebühren als bei der Tarifstelle 4.1 ansetzen müsste. Es ist durchaus einleuchtend, etwaige Pachtzahlungen nicht als Differenzierungskriterium in die Gebührenbemessung einzustellen, denn insoweit handelt es sich um mit der Sondernutzung verbundene Zusatzkosten, deren Vereinbarung der Privatautonomie unterliegt und die für den Verordnungsgeber weder hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls noch der Höhe nach hinreichend sicher prognostizierbar sind. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht, sofern der Beklagte von Unternehmen der Wallgruppe, mit denen er Sondervereinbarungen getroffen haben soll, lediglich ein umsatzabhängiges Entgelt für Sondernutzungen in Form von Werbung erhebt, während die Klägerin selbst eine höhere Gebühr nach den Vorgaben der Sondernutzungsgebührenverordnung zu entrichten hat. Denn insoweit fehlt es – angesichts der von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen – bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Anwendungsbereich der Sondernutzungsverordnung ist für Sondernutzungen, für die öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen worden sind, gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 2 SNGebV gerade nicht eröffnet. Überdies kann die Klägerin aus einer – möglicherweise rechtswidrigen – Begünstigung Dritter nichts Günstiges für sich ableiten (OVG Berlin-Brandenburg, mit Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11 –, a.a.O.). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem behauptet hat, die Praxis der Entgelterhebung im Rahmen von öffentlichen Verträgen, die 95 % der Werbungen im öffentlichen Straßenland beträfen, gehe so weit, dass im Land Berlin ganz überwiegend gar keine Sondernutzungsgebühren nach den Tarifstellen 2.2.4 und 4.1 erhoben würden, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur teilweise verfassungswidrigen Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – hier übertragbar wären. Denn die Klägerin hat – obwohl beispielsweise der flächenmäßige Anteil an Wall-Werbungen für sie ermittelbar wäre – keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür benannt, dass ihre Behauptungen zu den Verhältnissen im Land Berlin tatsächlich zutreffen.“ Hieran hält die Kammer uneingeschränkt fest. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2017 (OVG 1a B 1.17) verwiesen, mit dem die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 zurückgewiesen wurde. Das OVG hat in diesem Rahmen u.a. Folgendes ausgeführt: „a. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Verordnungsgeber den ihm in § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Danach sind bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und die darin enthaltenen Merkmale sind in erster Linie maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - juris Rn. 21). Diesen Vorgaben wird die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV gerecht, denn sie stellt auf die Art der Sondernutzung (Werbeanlagen), deren räumlichen Flächenbedarf (m2), die Nutzungsdauer (in Monaten) und auf den wirtschaftlichen Vorteil ab. Dieser bemisst sich nach den in der Wertstufeneinteilung in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 SNGebV genannten Straßen und Plätzen. Diese Staffelung nach unterschiedlichen Zonen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl unter den Gesichtspunkten der unterschiedlichen Einwirkung auf die Straße und der unterschiedlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, wobei diese Aspekte im Rahmen von § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG nicht von Belang sind, als auch unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt des unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung zulässig und ausreichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 9 ff., und vom 2. Dezember 1988, a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Ebenso wie die weiteren in § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG genannten und in der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV berücksichtigten Parameter ist die Differenzierung nach Wertstufen Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung der Art und des Ausmaßes einer Sondernutzung, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich. Dies ist nach dem im allgemeinen Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit systemgerecht und unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Rn. 9). In welchem Ausmaß die jeweiligen Parameter zu berücksichtigen sind, schreibt § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG dem Verordnungsgeber nicht vor. b. Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips im Rahmen der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV liegt nicht vor. Insoweit kann zunächst auf die Erwägungen im Senatsurteil vom 27. August 2014 (a.a.O., juris Rn. 32 ff.) zur Tarifstelle 4.1 SNGebV verwiesen werden: ‚Die Ausgestaltung der Sondernutzungsgebühr durch den Verordnungsgeber hat die gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG zu beachten; die darin gesetzlich bestimmten Bemessungskriterien der Sondernutzungsgebühren sind unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung des Äquivalenzprinzips (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 - Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 - juris Rn. 38). … Das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers findet insofern Berücksichtigung, als davon auszugehen ist, dass es bei größeren Werbeflächen und länger andauernder Nutzung dieser Flächen höher zu bewerten ist (vgl. VGH Kassel, a.a.O., juris Rn. 45). Hinzu kommt die Staffelung der Straßen nach Wertstufen; auch damit wird dem wirtschaftlichen Interesse in Bezug auf die Attraktivität des Standorts der Werbeanlage Rechnung getragen. Auch beim Maßstab des wirtschaftlichen Interesses ist der Verordnungsgeber befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Rn. 10). Anderes würde erst dann gelten, wenn die Gebührenerhebung prohibitive Wirkung hätte und dazu führte, dass ein bestimmter Wirtschaftszweig erdrosselt würde. Deshalb ist der Bemessungsgrundsatz des wirtschaftlichen Interesses nicht so zu verstehen, dass eine Gebührenerhebung dann zu unterbleiben hat, wenn sie ein wirtschaftliches Unternehmen unrentabel macht. Insoweit kann von der Behörde nicht verlangt werden, die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers zu berücksichtigen, denn entscheidend ist, dass er den objektiv wirtschaftlich nutzbaren Verkehrsraum nutzt. Ob dies für ihn rentabel ist, bestimmt sich nach marktwirtschaftlichen Faktoren. Es kann nicht Aufgabe des Gebührenrechts sein, Unternehmen, die infolge geringer Nachfrage niedrige Umsätze erzielen, durch niedrige Gebühren zu erhalten. Die Wirtschaftlichkeit ist allein der Risikosphäre des einzelnen zuzurechnen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 L 175/95 - juris Rn. 43). Es ist letztlich Sache des Unternehmers, abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbung erzielten Einnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht (OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rn. 44). … Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht feststellen. Der Umstand, dass die Klägerin nach den von ihr vorgelegten Testaten ihrer Wirtschaftsprüfer die hier streitgegenständlichen vier Werbeplakate auf öffentlichem Straßenland der Wertstufe IV nicht rentabel betreiben kann, führt nicht zur Unwirksamkeit der Tarifstelle 4.1 GebVerz; daraus ergibt sich ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Wert der öffentlichen Leistung nicht. Denn die von der Klägerin angestellten Berechnungen, wonach die Sondernutzungsgebühr ein Mehrfaches des von ihr erzielten Ertrages je Werbeplakat und Jahr beträgt, gehen von einer Berechnungsgrundlage aus, die die anfallenden Sondernutzungsgebühren von vornherein nicht in die Berechnung einstellt, sondern lediglich den auf privatem Gelände üblichen und wesentlich geringeren Mietbetrag in Höhe von 500 bis 600 Euro je Werbeplakat und Jahr berücksichtigt. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Wird die anfallende Sondernutzungsgebühr der auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin befindlichen Werbeplakate von der Klägerin bei der Preisgestaltung und Vermarktung aber von vornherein nicht berücksichtigt, kann aus dem von ihr dargelegten Umstand, dass die erzielten Erträge weit geringer als die Sondernutzungsgebühr seien, nicht auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geschlossen werden. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche objektivierte wirtschaftliche Nutzen kann auf dieser Grundlage nicht negativ bewertet werden. Vielmehr ergibt sich die mangelnde Rentabilität des Betreibens der hier in Rede stehenden vier Werbeplakate auf öffentlichem Straßenland im Land Berlin aus der Preisgestaltung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den nach Tarifstelle 4.1 GebVerz zu erhebenden Sondernutzungsgebühren eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung zukäme, die die Sondernutzung durch Werbeplakate generell faktisch verhinderte. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich die wirtschaftliche Situation ihrer in Berlin tätigen Mitbewerber ähnlich darstelle wie die Ihrige, und auch die drei größten Anbieter von Werbeplakaten der hier in Rede stehenden Größe, die berlinweit zusammen einen Marktanteil von rund 81% erreichten, ebenfalls nur durchschnittliche Erträge von rund 100 bis 250 Euro je Werbeträger und Jahr erzielten, rechtfertigt das keine andere rechtliche Bewertung. Denn auch diese Angaben beruhen darauf, dass die nach der Tarifstelle 4.1 GebVerz festzusetzenden Sondernutzungsgebühren bei der Preisgestaltung keine Berücksichtigung finden. ...‘ Die vorstehenden Ausführungen, an denen der Senat festhält, sind mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 3 ff.). Die Erwägungen sind auch auf die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV übertragbar, zumal der Senat im vorstehenden Urteil bereits eine „Gesamtbetrachtung des Gebührenverzeichnisses“ und des Verhältnisses „der darin enthaltenen Tarifstellen untereinander“ (a.a.O., juris Rn. 36) angestellt hatte. Dass in dem Urteil eine andere Tarifstelle (4.1 SNGebV) inmitten stand, rechtfertigt auch in Ansehung der Berufungsbegründung keine andere Bewertung, zumal sich beide Tarifstellen lediglich in thematischer Hinsicht, aber sonst nicht wesentlich unterscheiden (vgl. dazu noch 4.). Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darin sehen will, dass das zugrunde liegende Werbeplakat die Benutzung der öffentlichen Straße nur gering beeinträchtige, weil es nur wenige Zentimeter in den öffentlichen Straßenraum hineinrage und damit deutlich weniger Straßenland in Anspruch nehme als die der Tarifstelle 4.1 SNGebV unterfallenden Anlagen, kann zunächst auf die obigen Ausführungen (unter 3. a.) und auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 8) verwiesen werden, denen der Senat beipflichtet: ‚Es ist rechtlich unbedenklich, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe `Umfang der Sondernutzung` bei Werbeanlagen nach Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses statt auf die Grund- auf die Werbefläche, d.h. den Umfang bzw. das Maß der verkehrs- und damit widmungsfremden Nutzung abstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem einschlägigen Berliner Gesetzesrecht keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, gerade das `Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch an der Straße` als (weiteres) Bemessungskriterium in die von ihm definierten Gebührentatbestände aufzunehmen, da § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG, anders als das Bundesrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG ) und einige landesrechtliche Regelungen, keine entsprechende Vorgabe enthält. …. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die strittige Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich des `Umfangs der Sondernutzung` auf die Werbefläche abstellt. Angesichts der Tatsache, dass Sinn und Zweck von Werbeanlagen - ganz unabhängig von ihrer konkreten Lage im öffentlichen Verkehrsraum - nicht in der Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer aus dem öffentlichen Straßenraum liegen, sondern in der virtuellen Einwirkung auf eben diese, die öffentliche Straße bestimmungsgemäß nutzenden Verkehrsteilnehmer, ist das vom Verordnungsgeber gewählte Kriterium sachgerecht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - VG 1 K 311.12 -). Zudem stellt die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des `wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung` dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.). Zwar mag dies nicht das einzig bedeutsame Kriterium für den wirtschaftlichen Vorteil sein; so spielen beispielsweise bei der Preisbildung der Klägerin - ausweislich der auf ihrer Internetseite unter Mediadaten & Preise abrufbaren Produktinformationen - u.a. auch Aspekte wie die Beleuchtung der Anlage oder ihr sog. Leistungswert in Form der Anzahl der Plakatseher pro Stelle pro Dekade eine Rolle. Gleichwohl nimmt die Plakatgröße nicht unwesentlich Einfluss auf die Intensität des Werbeeffekts und damit auf das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin muss darüber hinaus keine Proportionalität zwischen dem Flächenmaß der Werbung und deren wirtschaftlichem Wert bestehen. Eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist dem Verordnungsgeber nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, juris).‘ Hiergegen bringt die Berufung nichts Überzeugendes vor. Dass die Gebührensätze der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur bei einem im Verhältnis zu den Werbeanlagen der Tarifstelle 4.1 SNGebV gesteigerten wirtschaftlichen Interesse der Werbeunternehmen gerechtfertigt wären, greift nicht durch, denn die (Mit-)Berücksichtigung des Ausmaßes der räumlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an der Straße als (weiteres) Bemessungskriterium nach § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG stellt - wie mehrfach ausgeführt - keine gesetzliche Vorgabe für den Verordnungsgeber dar (vgl. auch den in Sachen der hiesigen Klägerin ergangenen Senatsbeschluss vom 16. September 2008 - OVG 1 S 154.07 - [nicht veröffentlicht] BA, S. 9 f.). Soweit die Klägerin des Weiteren meint, die Gebührensätze der Tarifstelle 2.2.4 SNGebV verstießen auch deshalb gegen das Äquivalenzprinzip, weil sie den Betrieb großflächiger Werbetafeln in Berlin unwirtschaftlich machten und verhinderten, überzeugt dies aus den zitierten Erwägungen im Senatsurteil vom 27. August 2014 (a.a.O. juris Rn. 34 f.) nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nicht ausschließlich für Werbeplakate der vorliegenden Art, sondern für vielfältige und nicht abschließend aufgezählte Werbeanlagen („wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä.“) gelte. Dass all diese Werbeanlagen in der Wertstufe IV nicht wirtschaftlich zu betreiben wären, behauptet die Klägerin nicht, die ihre Ausführungen insoweit auf die angeblich fehlende Wirtschaftlichkeit von Werbeplakaten im 18/1-Format in der Wertstufe IV beschränkt. Von daher greift ihr Vorbringen zu kurz. Dass die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur auf das Geschäft der Klägerin angewendet werde und vergleichbare Werbeanlagen im Übrigen durch Verträge gegen Entgelt behandelt würden, trifft offenkundig nicht zu, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Plakatwerbung an Baugerüsten ausgeführt hat (vgl. VG Berlin, Urteile vom 28. Juni 2016 - 1 K 365.14 - juris, und vom 17. Juni 2004 - 1 K 311.12 - [nicht veröffentlicht]). Von daher liegt das generell in Bezug auf Werbeplakate behauptete Anwendungs- bzw. Vollzugsdefizit des Beklagten nicht vor (siehe noch zu 4.). Der Gebührenverordnungsgeber musste und muss auch nicht darauf achten, ob die Klägerin und ihre Mitbewerber aufgrund der Marktsituation, die sich nach den eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigungen offenbar zum Nachteil des Geschäfts der Klägerin entwickelt hat, die geforderten und bislang nicht „eingepreisten“ Sondernutzungsgebühren für Werbeplakate in der Wertstufe IV an ihre Kunden weitergeben können, zumal die „Preiskalkulation des jeweiligen Gebührenschuldners … sich einer rechtlichen Bewertung entzieht“ (so BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 6). Insoweit trifft die in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer sog. Mischkalkulation gemachte Äußerung der Klägerin zu, dass die Preiskalkulation für Werbeanlagen allein von der individuellen Unternehmensstruktur und der finanziellen Situation des jeweiligen Unternehmens abhänge und solche Umstände einer typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht zugänglich seien und deshalb bei der abstrakt-generellen Ausgestaltung der Gebührensätze keine Rolle spielen dürften. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass bei Beachtung des Äquivalenzprinzips die Höhe der Sondernutzungsgebühr nicht dadurch rechtswidrig wird, dass Betriebszweige unwirtschaftlich sind und es nicht Aufgabe der Gestaltung von Sondernutzungsgebühren ist, nicht marktgerechtes Wirtschaftshandeln zu unterstützen (vgl. BVerwG, wie zuvor, Rn. 7, unter Hinweis auf das Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O.). Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG das zu berücksichtigende Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils nicht vorgibt, sondern den Verordnungsgeber ermächtigt, eine typisierende und generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen, wobei ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., juris Rn. 10). Diese Grenzen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung sind vorliegend gewahrt. Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV nur an großflächigen Werbetafeln in der Wertstufe IV auszurichten oder dafür ggf. eine eigene Tarifstelle vorzusehen; denn zu einer weiteren kleinteiligeren Binnendifferenzierung ist er nicht verpflichtet (vgl. zur fehlenden Verpflichtung „die Gebührenhöhe nach dem jeweiligen Warensortiment zu differenzieren“: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988, a.a.O., juris Rn. 29). […] 4. Hinsichtlich des ebenfalls nicht vorliegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) kann wiederum zunächst auf die Erwägungen des Senats im Urteil vom 27. August 2014 (juris Rn. 37 ff.) verwiesen werden: ‚Die einschlägige Tarifstelle 4.1 GebVerz steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. … Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich der Erhebung von Sondernutzungsgebühren, in dem der Gesetzgeber lediglich an Sachverhalte, nicht aber an Personen anknüpft, ist Maßstab die Willkürkontrolle. Dabei endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wobei der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger ist, weil er nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht. In diesem Rahmen muss der Verordnungsgeber nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2010 - OVG 1 B 26.08 - juris Rn. 23 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin nicht als gleichheitswidrig dar. Soweit sich die Klägerin gegenüber der Firma W... in unzulässiger Weise benachteiligt sieht, fehlt es schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. Denn die zwischen dem Land Berlin und der Firma W... vom Vertreter der Beklagten eingeräumten vertraglichen Beziehungen erstrecken sich nicht auf das Betreiben von Werbegroßplakaten. Vielmehr betrifft das vereinbarte umsatzabhängige Entgelt für die Sondernutzung durch Werbeplakate kleinere Formate und steht im Gegenleistungsverhältnis zu den von der Firma W... betriebenen öffentlichen Toilettenhäuschen und Bushaltestellen der Berliner Verkehrsbetriebe. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin aufgeworfene Frage, ob eine derartige vertragliche Vereinbarung vor dem Hintergrund der durch Verordnung festgesetzten Sondernutzungsgebühren rechtlich Bestand haben könne, bedarf mithin hier keiner Vertiefung. Jedenfalls könnte die Klägerin aus den von ihr vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen eine vertragliche Vereinbarung von Sondernutzungsgebühren nichts für sie Günstiges herleiten.‘ Auch an diesen Erwägungen hält der Senat in Kenntnis des Berufungsvorbringens nach erneuter Überprüfung fest. Ergänzend gilt Folgendes: Soweit die Klägerin eine sie benachteiligende Ungleichbehandlung darin sehen will, dass die Gebührenhöhe der Tarifstellen 2.2.4 und 4.1 SNGebV identisch sind, obwohl der wirtschaftliche Nutzen von Werbeanlagen an Bauwerken oder Grundstücken am Rand der Straße deutlich geringer sei als frei im Straßenraum stehende Anlagen der Tarifstelle 4.1 SNGebV, weil erstere angeblich deutlich weniger Aufmerksamkeit erzeugten, überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht. Wie die nicht enumerative Aufzählung der unter die vorgenannten Tarifstellen fallenden Anlagen zeigt (Tarifstelle 2.2.4: „Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä.“; Tarifstelle 4.1: „Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä.“), erschöpft sich die Unterscheidung der beiden Tarifstellen in einer rein thematischen Untergliederung und Einordnung unter den jeweiligen Oberbegriff (Tarif „2.2 Auf und über der Straße“; Tarif „4.1 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände“), ohne dass der Verordnungsgeber damit eine unterschiedliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der jeweiligen Sondernutzungen und Anlagen oder eine sonstige wesentliche Unterscheidung erkennbar bezweckt hätte. Hierzu war er aufgrund seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auch nicht verpflichtet. Zudem geht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, dass frei im öffentlichem Straßenraum stehende Werbeanlagen generell mehr Aufmerksamkeit auf sich zögen und deshalb einen wirtschaftlich höheren Nutzen brächten, ins Leere und ist deshalb unerheblich, weil unter die Tarifstelle 2.2.4 SNGebV auch Werbeanlagen fallen, die in den öffentlichen Straßenraum (z.B. von Brücken, Überführungen, Bahnanlagen oder Baugerüsten) in Blickrichtung der Verkehrsteilnehmer hineinragen oder -hängen und diese deshalb nach Ansicht der Klägerin eine ähnliche Wirkung erzeugen müssten wie im Straßenraum stehende Anlagen der Tarifstelle 4.1 SNGebV. Die von der Klägerin kritisierte gebührenrechtliche Gleichbehandlung von „am Rand“ der Straße mit „im öffentlichen Straßenraum“ befindlichen Werbeanlagen ist nicht sachwidrig oder gar willkürlich. Ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung bei der Gebührenhöhe der Tarifstellen 2.2.4 und 4.1 liegt nämlich bereits darin, dass es weitergehend vom Zufall abhängen dürfte, ob z.B. ein an einem Baugerüst angebrachtes Werbeplakat in den Bereich der öffentlichen Straße nur hineinragt oder sich mit dem gesamten Gerüst vollständig im öffentlichen Straßenraum befindet. Von daher wäre eine fehlerhafte Einordnung unter die eine oder die andere Tarifstelle gebührenrechtlich unschädlich. Die Forderung der Klägerin, dass der Verordnungsgeber etwaige Pachtzahlungen für den Betrieb von Werbeanlagen an Privatgrundstücken in die Gebührenbemessung als Differenzierungskriterium einzubeziehen hätte, ist unbegründet. Die Höhe dieser sich aus Vereinbarungen mit Dritten ggf. ergebenden Kosten ist für den Verordnungsgeber nicht zu prognostizieren und darf bei der Gebührenbemessung außer Betracht bleiben. Zwar kann eine derartige Miete ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe sein, insbesondere dann, wenn es um eine Nutzung von Gemeingebrauchsflächen zu Verkaufszwecken geht; die Gebührenhöhe muss sich aber nicht danach ausrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 6).“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer ebenfalls zu eigen. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage abgewiesen wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit die Klägerin zu 1.) die Klage zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Der Teil der Kosten des Verfahrens, die den aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 betreffen, ist dem Beklagten aufzuerlegen, der eine dementsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat; hierunter fallen alle außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.), die nur im Hinblick auf diesen Streitgegenstand am Verfahren beteiligt war. Hinsichtlich des Teils der Kosten des Verfahrens, die die Einigung der Beteiligten über die Anzahl der bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Werbeflächen betreffen, entspricht es der Billigkeit, die Kosten wegen der insoweit offenen Erfolgsaussichten hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 (für den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger und die Klägerin zu 1. als Vollstreckungsschuldnerin) bzw. i.V.m. § 709 (für die Klägerinnen als Vollstreckungsgläubigerinnen und den Beklagten als Vollstreckungsschuldner). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die der Entscheidung angesichts des Umstandes zukommt, dass die Kammer das Vorliegen einer Sondernutzung allein mit Blick auf die zielgerichtete Wirkung der Werbung auf die Verkehrsteilnehmer bejaht und nicht mehr von einer abstrakten Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs Anderer abhängig gemacht hat, hat die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zugelassen. Diese Frage ist nicht schon durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. September 2008 (a.a.O.) als geklärt anzusehen, die lediglich über eine Beschwerde in einem Eilverfahren zu befinden hatte und zudem nur die Sondernutzung nach dem BerlStrG betraf, nicht hingegen die Sondernutzung nach dem FStrG. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren. Die Klägerin zu 1.) betreibt Fremdwerbung an Immobilien der Deutsche Bahn AG; zum einen durch Plakatierung sogenannter Großflächen im Euroformat, zum anderen durch sogenannte Spannbänder, die an über Straßen verlaufenden Bahnbrücken angebracht werden. Die Klägerin zu 2.) ist Rechtsnachfolgerin der X...; sie wird ihren eigenen Angaben zufolge – wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin – nicht selbst im Bereich der Fremdwerbung tätig. Mit Bescheid vom 31. März 2011 setzte das Bezirksamt Pankow des Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.) gemäß § 11 Abs. 9 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berliner Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes („Art der Sondernutzung: Werbung an Bahnbrücken – Großflächen und Spannbänder“) für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2011 i.H.v. 216.051,00 Euro fest. Dem Bescheid war eine Anlage beigefügt, in der die Standorte, die Art und die Anzahl der einzelnen Werbeanlagen aufgeführt waren und aus der sich die Berechnung der Gebühren ergab. Gegen den Bescheid vom 31. März 2011 erhoben sowohl die Klägerin zu 2.) als auch die Klägerin zu 1.) unter dem 21. April 2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 setzte das Bezirksamt Pankow gegenüber der Klägerin zu 1.) unter Angabe der bereits im Bescheid vom 31. März 2011 genannten Rechtsgrundlagen Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes („Art der Sondernutzung: Werbung an Bahnanlagen“) für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 11. Dezember 2014 i.H.v. 84.255,00 Euro fest. Auch diesem Bescheid war eine Anlage mit der Berechnung der Gebühr beigefügt. Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 erhob die Klägerin zu 1.) unter dem 5. Januar 2015 Widerspruch. Mit Bescheid vom 11. November 2016 setzte das Bezirksamt Pankow schließlich gegenüber der Klägerin zu 1.) – abermals unter Angabe der bereits genannten Rechtsgrundlagen – Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes („Art der Sondernutzung: Werbung an Bahnanlagen, Großflächen und Spannbänder, Bahnbrücken in Berlin-Pankow“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 11. November 2016 i.H.v. 80.083,50 Euro fest. Für die Berechnung der Gebühr wurde wiederum auf mehrere dem Bescheid beigefügte Anlagen verwiesen. Gegen den Bescheid vom 11. November 2016 erhob die Klägerin zu 1.) unter dem 30. November 2016 Widerspruch. Mit am 15. Januar 2018 zugestellten, ausschließlich an die Klägerin zu 1.) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 wurde der Bescheid vom 31. März 2011 dahingehend abgeändert, dass nur noch Sondernutzungsgebühren i.H.v. 74.469,00 Euro zu entrichten waren. Im Übrigen wurde mit dem Bescheid sowohl der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2011 als auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 zurückgewiesen. Mit ihrer am 14. Februar 2018 eingegangenen Klage haben beide Klägerinnen sich zunächst gegen die Bescheide vom 31. März 2011 und vom 11. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 gewandt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 hob der Beklagte diesen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 auf. Unter dem 25. Mai 2018 erging im Hinblick auf den Widerspruch der beiden Klägerinnen gegen den Bescheid vom 31. März 2011 jeweils ein neuer Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1.) und der Klägerin zu 2.). Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich bereit erklärt, den hierauf entfallenden Teil der Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Unter dem 23. August 2018 erging gegenüber der Klägerin zu 1.) ein weiterer Widerspruchsbescheid, mit dem ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 erneut zurückgewiesen wurde. Diesen Bescheid hat die Klägerin zu 1.) mit am 21. September 2018 bei Gericht eingegangenen Schreiben in das vorliegende Verfahren einbezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2019 wies der Beklagte schließlich den Widerspruch der Klägerin zu 1.) gegen den Bescheid vom 11. November 2016 zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin zu 1.) mit ihrer am 25. Februar 2019 eingegangenen Klage, die zunächst als Verfahren VG 1 K 53.19 geführt und mit Beschluss vom 29. Juni 2020 zum vorliegenden Verfahren verbunden wurde. Die Klägerin zu 1.) und der Beklagte haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Bescheide vom 11. Dezember 2014 und vom 11. November 2016 teilweise dahingehend verständigt, dass der Berechnung der Sondernutzungsgebühren eine geringere Anzahl an Großflächen und Spannbändern zugrunde gelegt wird, als in den Anlagen zu den Bescheiden vorgesehen. Die beiden Beteiligten haben hinsichtlich der sich daraus ergebenden Reduzierung der Sondernutzungsgebühren um insgesamt 9.252,00 Euro den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Schließlich hat die Klägerin zu 1.) die Klage gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2014 und 11. November 2016 zurückgenommen, soweit in den Bescheiden noch Sondernutzungsgebühren für Großflächen streitgegenständlich waren. Im Übrigen verfolgt die Klägerin zu 1.) ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Es fehle schon am Tatbestand einer über den Gemeingebrauch an einer Straße hinausgehenden Sondernutzung. Die bloß optische Wirkung einer über einer öffentlichen Straße angebrachten Werbung genüge hierfür nicht. Denn in diesem Fall müsse auch Werbung, die nicht direkt auf oder über dem Straßenraum angebracht sei, sich aber von diesem aus erblicken lasse, den Tatbestand der Sondernutzung erfüllen. Dies sei fernliegend. Soweit Werbung über Bundesfernstraßen angebracht worden sei, komme es hierauf aber ohnehin nicht an, weil der Begriff der Sondernutzung nach dem Bundesfernstraßengesetz voraussetze, dass die in Rede stehende Nutzung geeignet sein müsse, den Gemeingebrauch an der Straße zu beeinträchtigen. Dies sei jedoch mangels unmittelbarer Auswirkungen der nur über der Straße befindlichen Werbung auf den Gemeingebrauch nicht der Fall. Abgesehen davon seien die Spannbänder an den Brücken größtenteils so angebracht, dass unter ihnen immer noch ein durchgehender Teil des Brückenträgers liege. Sie befänden sich demnach auch nicht unmittelbar im Luftraum über einer öffentlichen Straße. Die Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührenverordnung stünden im Übrigen in keinem Zusammenhang mit den durch Werbungen zu erwirtschaftenden Erträgen und verstießen daher gegen das Äquivalenzprinzip. Mit durchschnittlichen Werbungen könnten die Gebühren, die sich nach den in den Bescheiden in Bezug genommenen Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses errechnen würden, in den Zeiträumen, die Gegenstand der Gebührenbescheide seien, nicht erwirtschaftet werden. Die Sondernutzungsgebührenverordnung selbst, aber auch ihre Anwendung im Land Berlin, verstoße außerdem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit. Denn in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV sei vorgesehen, dass hinsichtlich nicht näher bestimmter Sondernutzungen öffentlich-rechtliche Verträge über die zu entrichtenden Gebühren geschlossen werden dürften. Inhaltliche Vorgaben, in welchen Fällen eine solche Sonderbehandlung vereinbart werden dürfe und welche Vorgaben hierbei zu beachten seien, enthalte die Sondernutzungsgebührenverordnung nicht. Es werde in das völlige Belieben der Verwaltung gestellt, welche Nutzungen sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulasse und welche Regelungen sie insoweit vereinbare. Dies führe zur vollständigen Unwirksamkeit der Sondernutzungsgebührenverordnung, und zwar unabhängig davon, inwieweit die Verwaltung von der ihr eröffneten „Beliebigkeitsklausel“ Gebrauch mache, was im Übrigen in erheblichem Umfang der Fall sei. So hingen Werbebanner u.a. auch an zahlreichen Brücken der Berliner U-Bahn. Von den Unternehmen, die diese aufgehängt hätten, würden hierfür aber – gleichheitswidrig – nach den insoweit geschlossenen Verträgen nur umsatzabhängige Entgelte verlangt, die lediglich einen Bruchteil der nach der Sondernutzungsgebührenverordnung zu entrichtenden Gebühren umfassten. Die Klägerin zu 1.) sei demgegenüber nahezu das einzige Unternehmen, gegenüber dem der Beklagte die Sondernutzungsgebührenverordnung anwende, wodurch sie gegenüber den Unternehmen, mit denen der Beklagte Verträge abgeschlossen habe, diskriminiert werde. Die Sondernutzungsgebührenverordnung verstoße schließlich deshalb gegen höherrangiges Recht, weil bei der Sondernutzung einer Bundesfernstraße das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch der Straße als Bemessungskriterium in die Gebührentatbestände aufzunehmen sei. Dies sei jedoch nicht geschehen, vielmehr habe der Verordnungsgeber bewusst Gebühren auch für Nutzungsarten erheben wollen, die nicht mit einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs einhergingen, weshalb auch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die (vorgebliche) Sondernutzung für die Gebührenhöhe unerheblich sei und sein solle. Dies halte sich nicht innerhalb der durch das FStrG ausgesprochenen Ermächtigung. Die Klägerin zu 1.) beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 und den Bescheid vom 11. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie Folgendes aus: Es handele sich bei der nach der teilweisen Klagerücknahme und den Hauptsachenerledigungserklärungen allein noch streitgegenständlichen Bannerwerbung um Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, weil der Anbringung von Werbung im Luftraum über der Straße der erforderliche Verkehrsbezug fehle. Aus dem Bundesfernstraßengesetz ergebe sich entgegen der Annahme der Klägerin zu 1.) nicht, dass der Tatbestand der Sondernutzung nur erfüllt sei, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt werde. Im Übrigen müsse für die Annahme der Sondernutzung einer (Bundesfern-)Straße eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ausreichen. Jedenfalls von einer solchen sei aber wegen der visuellen Einwirkung auf die Nutzer der Straße auszugehen, die durch die Klägerin zu 1.) mit der Anbringung der Bannerwerbung über der Straße bezweckt werde und die nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes erfolgen könne. Das Äquivalenzprinzip werde nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe bei der Festlegung der Gebührentatbestände den wirtschaftlichen Vorteil des Sondernutzers berücksichtigen dürfen, der von der Größe der Werbeanlage und der Attraktivität ihres Standortes abhänge. Insoweit sei eine typisierende Betrachtung zulässig, eine individuelle Berücksichtigung der mit der Werbung konkret erzielbaren Einnahmen sei nicht geboten, die Wirtschaftlichkeit der Werbung sei allein der Risikosphäre des Unternehmers zuzurechnen. Darauf, dass die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich zu bewerten sei, nehme die Sondernutzungsgebührenverordnung mit der Wertstufeneinteilung bzw. der Staffelung nach unterschiedlichen Zonen Rücksicht. Der Vortrag zur angeblich gleichheitswidrigen Behandlung überzeuge bereits deshalb nicht, weil der Versuch des Beklagten, die Anbringung der Werbung einvernehmlich durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, daran gescheitert sei, dass die Klägerin zu 1.) trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Auflistung der Maße und Nutzungszeiten der Werbeanlagen übersandt habe, und im Anschluss die streitgegenständlichen Werbeanlagen in rechtswidriger Weise eigenmächtig angebracht habe, ohne sich um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu bemühen. Die Sondernutzungsgebührenverordnung werde auch laufend durch den Beklagten angewendet. Durch Verträge i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV würden die Unternehmen, mit denen diese abgeschlossen würden, ohnehin nicht privilegiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verweisen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.