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Urteil

1 K 115.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1124.1K115.14.0A
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Leitsätze
1. Soweit öffentlicher Straßengrund für die Durchführung einer Versammlung genutzt wird, handelt es sich zwar nicht um eine Sondernutzung und ist dieser Gebrauch erlaubnis- und gebührenfrei. Dies gilt bei Mischveranstaltungen jedoch nur, soweit die konkrete Nutzung für die Durchführung der Versammlung funktional oder symbolisch notwendig ist. Anhaltspunkte, gastronomische Stände als vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst anzusehen und damit von der Gebührenpflicht auszunehmen, sind nicht ersichtlich.(Rn.18) 2. Der Luftraum über dem Straßenkörper gehört zur Straße, so dass bei dessen Nutzung Sondernutzungsgebühren anfallen.(Rn.25) 3. Aus einer – möglicherweise – rechtswidrigen Nichtheranziehung Dritter kann niemand einen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Veranlagung herleiten.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit öffentlicher Straßengrund für die Durchführung einer Versammlung genutzt wird, handelt es sich zwar nicht um eine Sondernutzung und ist dieser Gebrauch erlaubnis- und gebührenfrei. Dies gilt bei Mischveranstaltungen jedoch nur, soweit die konkrete Nutzung für die Durchführung der Versammlung funktional oder symbolisch notwendig ist. Anhaltspunkte, gastronomische Stände als vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst anzusehen und damit von der Gebührenpflicht auszunehmen, sind nicht ersichtlich.(Rn.18) 2. Der Luftraum über dem Straßenkörper gehört zur Straße, so dass bei dessen Nutzung Sondernutzungsgebühren anfallen.(Rn.25) 3. Aus einer – möglicherweise – rechtswidrigen Nichtheranziehung Dritter kann niemand einen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Veranlagung herleiten.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Gebührenfestsetzung mit Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 14. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids derselben Behörde vom 27. August 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. I. Die Änderung der Gebührenhöhe mit Bescheid vom 27. August 2012 ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz - BlnVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - deshalb rechtwidrig, weil mit Bescheid vom 14. Juni 2012 bereits eine Gebühr – in Höhe von lediglich 100 € – wirksam festgesetzt wurde und die Bindungswirkung dieser Festsetzung einer neuerlichen, abweichenden Entscheidung entgegenstünde. Hinsichtlich der Gebührenhöhe weist der Bescheid vom 14. Juni 2012 eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 42 VwVfG auf, die mit Bescheid vom 27. August 2012 berichtigt werden konnte. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 42 VwVfG liegt vor, wenn der Fehler offensichtlich oder jedenfalls unschwer zu erkennen ist. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts offenkundig machen, müssen sich dabei nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt selbst ergeben. Zu berichtigen ist ein Verwaltungsakt nach § 42 VwVfG auch dann, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsakts stehende Umstände die inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 7 B 193/85, NVwZ 1986, 198). Dass vorliegend eine höhere Gebühr – nämlich 10.595,33 € und nicht lediglich 100 € – festgesetzt werden sollte, ergibt sich bereits aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen. Selbst wenn dieser dem Kläger, wie er vorträgt, nicht zugegangen sein sollte, musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit einer Gebührenfestsetzung von lediglich 100 € nach den Gesamtumständen aufdrängen. Der Kläger veranstaltet jährlich einen „Christopher Street Day“ und zahlte dabei in der Vergangenheit Sondernutzungsgebühren in Höhe eines Vielfachen der hier zunächst festgesetzten 100 €, im Jahr 2010 etwa Gebühren in Höhe von 8.699,60 € bzw. 7.250,10 €. Mit Email an den Beklagten vom 2. November 2011 wurde zudem von Seiten des Klägers um Übersendung der aktuellen Sondernutzungsgebührenverordnung gebeten. Unter diesen Umständen war es für den Kläger unverkennbar, dass der Bescheid vom 14. Juni 2012 so keinen Bestand haben konnte. Jedenfalls aber konnte der Beklagte die Gebührenfestsetzung durch den Bescheid vom 14. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG zurücknehmen und durch eine neue, korrigierte Festsetzung ersetzen. Auf schutzwürdiges Vertrauen (§ 48 Abs. 3 S. 1, S. 2 VwVfG) kann sich der Kläger dabei aus den o.g. Gründen nicht berufen. II. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ist §§ 11 Abs. 9 S. 1, 27 Abs. 2 S. 1 Berliner Straßengesetz - BerlStrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589) - SNGebV - i. V. m. Tarifstelle 1.2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1 SNGebV - Gebührenverzeichnis.Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben. Der Anwendung dieser Rechtsgrundlage steht nicht entgegen, dass die hier erfolgte Straßennutzung auch den Tatbestand des § 32 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO - erfüllt und infolge der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 13 S. 1 BerlStrG damit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StVO anstelle einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG erforderlich gewesen wäre. Denn § 13 S. 1 BerlStrG lässt lediglich die Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis (neben einer Ausnahmegenehmigung) entfallen, führt jedoch nicht dazu, dass der Tatbestand einer straßenrechtlichen Sondernutzung nicht gegeben wäre. An diesen, den Tatbestand einer straßenrechtlichen Sondernutzung, knüpft jedoch die Gebührenpflicht gemäß § 11 Abs. 9 S. 1 BerlStrG an. 2. Bei den vom Beklagten berechneten Ständen – weitere, hier nicht streitgegenständliche Aufbauten und Anlagen wurden als für die Durchführung der Versammlung notwendig erachtet und nicht in Rechnung gestellt – handelt es sich sämtlich um Sondernutzungen i.S.d. § 11 Abs. 1 BerlStrG. Darunter ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen zu verstehen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Soweit öffentlicher Straßengrund für die Durchführung einer Versammlung gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - genutzt wird, handelt es sich zwar nicht um eine Sondernutzung und ist dieser Gebrauch erlaubnis- und gebührenfrei. Dies gilt bei Mischveranstaltungen wie der vorliegenden jedoch nur, soweit die konkrete Nutzung für die Durchführung der Versammlung funktional oder symbolisch notwendig ist. Anhaltspunkte, die hier streitgegenständlichen, vor allem gastronomischen Stände als vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst anzusehen und damit von der Gebührenpflicht auszunehmen, sind aber nicht ersichtlich. Verzehr- und Verkaufsstände gehören in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 – OVG 1 S 108.12, juris, Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 1 SN 63.99, LKV 1999, 372; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 1 S 1957/93, NVwZ-RR 1994, 370; Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2012 – VG 1 K 354.11, S. 12 f.; Beschlüsse der Kammer vom 9. August 2013 – VG 1 L 230.13, S. 3 und vom 9. August 2012 – VG 1 L 188.12, S. 2; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 235). Diese sind zur Durchführung der Versammlung nicht notwendig; den Versammlungsteilnehmern steht es frei, sich selbst Verpflegung mitzubringen oder auf die Geschäfte, Cafés und Restaurants in der Nähe des Versammlungsortes zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. August 2013 – VG 1 L 230.13, S. 3 und vom 9. August 2012 – VG 1 L 188.12, S. 2). Lediglich eine hier nicht in Rede stehende Abgabe von Trinkwasser zum Selbstkostenpreis könnte als für die Durchführung der Versammlung funktional notwendig angesehen werden und damit erlaubnisfrei zulässig sein (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2012 – VG 1 K 354.11, S.12). Auch die beiden Bühnen „Café Fatal Bühne“ und „Disco Corner“ (Nr. 28 und Nr. 55) waren nicht als für die Versammlung funktional notwendig von der Gebührenpflicht auszunehmen. Nach dem Vortrag des Klägers dienten diese Bühnen nicht der Meinungskundgabe, sondern der Unterhaltung der Besucher. In der Ständeliste vom 13. Juni 2012 wurden diese vom Kläger auch als „nicht versammlungsrechtliche Bühnen“ bezeichnet. 3. Die Berechnung eines Abbautages mit 50% der Gebühren entsprechend der Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses ist nicht zu beanstanden. Die Erlaubnis wurde vorliegend nicht lediglich für den Veranstaltungstag, den 23. Juni 2012, erteilt, sondern von „23. Juni 2012 – 24. Juni 2012“. Eine Nutzung durch den Kläger erfolgte auch an beiden Kalendertagen. Der Kläger trägt selbst vor, der Abbau habe am 24. Juni 2012 um 0 Uhr begonnen und sei um 3 Uhr beendet gewesen. Nach erfolgter Endreinigung habe er das Gelände zwischen 4 und 5 Uhr an den folgenden Nutzer, die EM Fanmeile, übergeben. Angefangene Zeiteinheiten sind gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 SNGebV voll zu berechnen (zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2016 – VG 1 K 365.14, juris, Rn. 25), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Abbau am 24. Juni 2012 nach Angaben des Klägers nur wenige Stunden in Anspruch genommen hat. Als Zeiteinheit ist, wie sich aus Tarifstelle 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses ergibt, auf den Tag, d.h. den Kalendertag abzustellen, der um 0 Uhr beginnt und um 23.59 Uhr endet (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 31, Rn. 15). Darauf, dass die Nutzung insgesamt nur eine Zeitspanne von 24 Stunden gedauert hat, kommt es somit nicht an. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe in ähnlich gelagerten Fällen – namentlich bei der EM Fanmeile – auf den vollen Ansatz angefangener Zeiteinheiten verzichtet, so dass er verpflichtet wäre, beim Kläger entsprechend zu verfahren. Zum einen erscheint bereits fraglich, ob für die EM Fanmeile bei einer Nutzung vom 4. Juni 2012 bis zum 4. Juli 2012 tatsächlich zwei Monate hätten berechnet werden müssen, wie der Kläger meint. Die maßgebliche Zeiteinheit ist nach Tarifstelle 1.2.3 ebenfalls der Tag und nicht der Monat. Jedenfalls aber kann der Kläger aus einer möglicherweise rechtswidrigen Nichtheranziehung anderer keinen Anspruch auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten ihm gegenüber herleiten („keine Gleichheit im Unrecht“, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20/92, NJW 1993, 2065; VGH Mannheim Urteil vom 7. September 2011 – 2 S 1202/10, BeckRS 2011, 54726, jeweils m.w.N.). Auch aus dem Vortrag, die Parallelnutzung mit der EM Fanmeile sei dem Kläger aufgedrängt worden, folgt insoweit nichts anders. Dies ändert nichts daran, dass die Sondernutzungserlaubnis vom 14. Juni 2012 auch einen Abbautag umfasste und dieser, zumindest mit einigen Stunden, vom Kläger auch in Anspruch genommen wurde. 4. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, hinsichtlich der Stände Nr. 4, 12, 48, 55, 56, 66, 70 und 112 sei nicht die von ihm beantragte und vom Beklagten berechnete, sondern lediglich die tatsächlich genutzte Fläche in Ansatz zu bringen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SNGebV ist bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren das erlaubte Maß in Ansatz zu bringen. Auf das tatsächliche Maß kommt es gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 SNGebV lediglich bei einer Überschreitung der Erlaubnis an. In der Sondernutzungserlaubnis vom 14. Juni 2012 sind zwar keine Flächenangaben enthalten; der Umfang der Erlaubnis ergibt sich jedoch aus den Angaben des Klägers im Antrag, d.h. der von ihm am 13. Juni 2012 übermittelten Ständeliste und den dort enthaltenen Flächenangaben. Der Beklagte hat die Sondernutzungserlaubnis antragsgemäß erteilt, es erfolgte lediglich eine örtliche Verschiebung der Stände Nr. 11 und 12. Damit wurden die vom Kläger mitgeteilten Flächen bewilligt. Diese und damit das erlaubte Maß i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SNGebV hat der Beklagte für die Gebührenberechnung in Ansatz gebracht. Ob der Kläger sodann tatsächlich nur eine geringere Fläche in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass der Kläger berechtigt gewesen wäre, Stände in der genehmigten Größe einzusetzen. 5. Der Kläger kann weiterhin nicht verlangen, dass die in den Luftraum hineinragenden Teile von Schankständen (insbesondere Dächer, Deichseln etc.). bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren unberücksichtigt gelassen werden. Dies betrifft dem Vortrag des Klägers zufolge insgesamt 13 Bierstände (Nr. 8, 16, 26, 42, 52, 58, 59, 60, 61, 67, 89, 108 und 111). Zum einen hat der Beklagte für die Erteilung der Erlaubnis und die Gebührenberechnung auch hier die vom Kläger im Antrag angegebenen Flächen zugrunde gelegt, so dass das soeben Ausgeführte entsprechend gilt. Zum anderen hat der Kläger die beantragten und genehmigten Flächen insofern auch tatsächlich in Anspruch genommen. Der Luftraum über dem Straßenkörper gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BerlStrG zur Straße, so dass bei dessen Nutzung Sondernutzungsgebühren anfallen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe bei anderen Veranstaltungen lediglich die Bodenkontaktflächen in Ansatz gebracht und müsse aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG ihm gegenüber nun ebenso verfahren; denn aus einer – möglicherweise – rechtswidrigen Nichtheranziehung Dritter kann der Kläger keinen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Veranlagung herleiten. 6. Bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren wurden die zutreffenden Tarifstellen in Ansatz gebracht. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Stände Nr. 48 (Radio 1), Nr. 93 (Lufthansa Promotion) und Nr. 116 (Geldautomat) mit der günstigeren Tarifstelle 1.2.3 c) für sonstige Stände und Aufbauten (0,65 € x m²) anstelle der Tarifstelle 1.2.3 a) für Handels- und Werbestände (3,25 x m²) in Ansatz gebracht werden. Bei dem Stand Nr. 93 (Lufthansa Promotion) handelt es sich um einen Werbestand i.S.d. Tarifstelle 1.2.3 a), auch wenn dort – zu Werbezwecken – u.a. ein Gewinnspiel für die Besucher veranstaltet wurde. Ein Geldautomat (Stand Nr. 116) ist als Handelsstand i.S.d. Tarifstelle 1.2.3 a) zu qualifizieren, weil dort eine Leistung - Auszahlung von Bargeld - gegen die Zahlung einer (Bank-)Gebühr angeboten wird. Durch das Aufstellen des Automaten verfolgt die Bank kommerzielle Zwecke, die es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, diesen Stand als „den Handel lediglich unterstützend“ einzuordnen und mit der günstigeren Tarifstelle 1.2.3 c) für sonstige Stände abzurechnen. Auch bei dem Stand des Radio 1 (Stand Nr. 48) handelt es sich um einen Werbestand i.S.d. Tarifstelle 1.2.3 a), weil der Radiosender damit für sich und sein Programm wirbt und somit ebenfalls kommerzielle Zwecke verfolgt. Die mediale Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit war jedenfalls nicht Hauptzweck des Standes; hierfür wäre die Einrichtung eines Zeltes mit 42,25 m² Fläche für die komplette Dauer der Veranstaltung nicht erforderlich, sondern etwa ein mobiles Reporterteam ausreichend gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedurfte es infolge des Unterliegens des Klägers nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91, NVwZ-RR 1992, 54). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.966,95 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Sondernutzungsgebühren für Aufbauten anlässlich des 34. Christopher Street Day am 23. Juni 2012. Der Kläger meldete für den 23. Juni 2012 auf der Straße des 17. Juni im Bereich zwischen der Yitzhak-Rabin-Straße und dem Platz des 18. März/Brandenburger Tor eine Versammlung zum 34. Christopher Street Day an und beantragte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 übersandte der Kläger einen Lageplan und eine Standliste mit Größenangaben für die einzelnen Stände und Aufbauten. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis und setzte Sondernutzungsgebühren in Höhe von 100 € fest. Mit Änderungsbescheid vom 27. August 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. Juni 2012 aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend ab, dass nunmehr Sondernutzungsgebühren in Höhe von 10.595,33 € festgesetzt wurden. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 insofern teilweise statt, als die Sondernutzungsgebühren auf einen Betrag von 9.772,43 € reduziert wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig, soweit diese einen Betrag von 5.805,48 € überstiegen. Die insgesamt 13 Bierstände seien vorliegend zu Unrecht mit einer Fläche von jeweils 30 m² angesetzt worden; dies entspreche zwar – unter Berücksichtigung von in den Luftraum hineinragenden Teilen wie Dächern und Deichseln – der Fläche, die diese Stände tatsächlich in Anspruch nähmen. Bei vergleichbaren Veranstaltungen und baugleichen Ständen habe der Beklagte jedoch lediglich die Bodenkontaktflächen von ca. 15 bis 16 m² in Ansatz gebracht und sich durch diese Verwaltungspraxis gebunden. Weiterhin sei bei den Ständen Nr. 55 (Musikbühne/Disco Corner) und Nr. 4 (Pepe Zigaretten Promotion) die tatsächlich genutzte Fläche geringer als die vom Beklagten angesetzte, nämlich nur 55 m² statt 110 m² bzw. 8 m² statt 11,25 m². Auch die Rundstände und Rundzelte (Nr. 12, 48, 56, 66, 70 und 112) hätten tatsächlich eine geringere Fläche in Anspruch genommen, als die vom Beklagten zugrunde gelegte. Ferner handle es sich bei der „Disco Corner“ (Stand Nr. 55) um ein wesentliches Element der Versammlung, weil diese Toleranz und Gleichberechtigung symbolisiere. Die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr habe insofern im Lichte der Grundrechte aus Art. 8 Grundgesetz - GG - und Art. 5 Abs. 3 GG zu erfolgen. Ebenfalls sei die Berechnung eines Abbautages nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe das Gelände am 23. Juni 2012 um 4 Uhr übernommen und am 24. Juni 2012 zwischen 4 und 5 Uhr an den folgenden Nutzer, die EM Fanmeile, zurückgegeben. Die tatsächliche Nutzung habe damit lediglich in einem Zeitraum von 24 Stunden stattgefunden. Schließlich seien einige Anlagen nicht unter die zutreffenden Tarifpositionen gefasst worden. So seien Sponsorenstände nicht, wie vorliegend erfolgt, unter die Tarifstelle 1.2.3. a) – Handelsstände – zu subsumieren, sondern, wie vom Beklagten auch bei anderen Veranstaltungen praktiziert, unter die Tarifstelle 1.2.3. c) – sonstige Stände und Aufbauten. Dies betreffe die Stände Nr. 48 (Radio 1) und Nr. 93 (Lufthansa). Auch der Geldautomat der Reisebank (Nr. 116) sei nicht nach dem Tarif für Handelsstände zu berechnen, weil an einem Geldautomaten kein Handel betrieben werde. Dieser habe lediglich unterstützende Funktion wie etwa ein – gebührenfreier – Wertzeichenautomat. Der Geldautomat sei daher als „sonstiger Aufbau“ mit einem Gebührensatz von 0,65 € statt 3,25 € zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2012 (Az. BAU 1210/17/59-12) zum Sondernutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. März 2014 (Az. VII D 1 Kl – 03/13) aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Sondernutzungsgebühr einen Betrag von 5.805,48 € übersteigt und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach sind die Sondernutzungsgebühren – nach teilweiser Korrektur durch den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 – zutreffend festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.