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Beschluss

1 L 206.17

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0505.1L206.17.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Anträge, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf dem Grundstück T... Berlin an der südlichen Grundstücksgrenze zur T...straße befindliche Stützmauer in angemessener Frist, zu bestimmen durch das Gericht, vollumfänglich so in Stand zu setzen, dass von dieser keine Gefahren und Eigentumsstörungen des Grundstücks der Antragsteller mehr ausgehen, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Wurzelwerk der im öffentlichen Straßenland der T...straße befindlichen Bäume mit den Nummern R0196 und R 0209 in dem hierzu erforderlichen Umfang zurückzuschneiden, um die gegenwärtigen Beeinträchtigungen und Schäden an der auf dem Grundstück T... Berlin errichteten Stützmauer zu beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen und Schäden vorzubeugen, haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragteller - wie vorliegend - die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 2016 – VG 1 L 385.16, S. 2 und vom 28. Mai 2015 - VG 1 L 136.15, S. 2 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens nicht glaubhaft gemacht (1.). Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass etwaige Gefahren für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht anders abgewendet werden können (2.). 1. Sowohl hinsichtlich der von den Antragstellern begehrten Instandsetzung der an ihrer Grundstücksgrenze befindlichen Mauer (a.) als auch hinsichtlich des beantragten Rückschnitts der Straßenbäume (b.) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen anzusehen. a) Ein Instandsetzungsanspruch der Antragsteller würde voraussetzen, dass die fragliche Mauer der Straßenbaulast des Antragsgegners gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG – unterfiele. Mauern können als Stützbauwerke gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG Bestandteil einer öffentlichen Straße sein. Nicht jede abstützende Mauer ist jedoch Straßenbestandteil. Erforderlich ist vielmehr, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen Mauer und Straße besteht (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 – 8 C 86/87, juris, Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 A 2073/14.Z, juris, Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. November 2006 – 5 BS 185/06, juris, Rn. 8). Umstritten ist dabei die Frage, ob insoweit allein die Umstände, wie sie sich bei gegenwärtiger Betrachtung darstellen, maßgeblich sind (VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 K 924/14, juris, Rn. 24 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 4. September 2014 – 4 K 148/14.NW, juris, Rn. 17) oder ob es (auch) auf die Situation zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung der Straße ankommt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 A 2073.14.Z, juris, Rn. 20 m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 1. April 1998 – B 1 K 97.182, juris, Rn. 18). Uneinheitlich wird weiterhin die Frage beantwortet, ob die Mauer überwiegend dem Schutz der Straße dienen muss (so VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 A 2073/14.Z, juris, Rn. 17 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02, juris, Rn. 8; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 4. September 2014 – 4 K 148/14.NW, juris, Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2012 – 10 K 1916/11, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 – RN 2 K 11.00652, juris, Rn. 21; VG Bayreuth, Urteil vom 1. April 1998 – B 1 K 97.182, juris, Rn. 18) oder es für die Straßenbaulast der öffentlichen Hand bereits ausreicht, wenn diese zumindest auch dem Schutz der Straße dient (VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 K 924/14, juris, Rn. 26 m.w.N.) sowie ob im Fall einer „Doppelfunktionalität“ eine gemeinsame Unterhaltungspflicht in Betracht kommt (vgl. zu letzterem: OVG Bautzen, Beschluss vom 28. November 2006 – 5 BS 185/06, juris, Rn. 8). An einer Straße stehende Stützmauern, die zur Ausbildung einer Terrasse errichtet wurden, um das seitlich der Straße gelegene Grundstück besser nutzen zu können, stellen typischerweise keine Straßenbestandteile dar (VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 A 2073/14.Z, juris, Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02, juris, Rn. 10; VG Bayreuth, Urteil vom 1. April 1998 – B 1 K 97.182, juris, Rn. 18). Zum Teil wird auch auf einen Vergleich mit den Nachbargrundstücken abgestellt; sofern die Straße auch durch Abböschungen geführt werden kann und dies bei Nachbargrundstücken der Fall ist, ohne dass sich die topographische Situation wesentlich unterscheidet, spricht dies gegen einen die öffentliche Straßenbaulast begründenden funktionalen Zusammenhang zwischen Mauer und Straße (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 A 2073.14.Z, juris, Rn. 22). Nach diesen Maßgaben kann auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten nicht festgestellt werden, dass es sich bei der in Rede stehenden Mauer mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen funktionalen Bestandteil der T...straße handelt und der Antragsgegner folglich zur Unterhaltung verpflichtet ist. Aus der Grundstücksakte ergibt sich, dass den Rechtsvorgängern der Antragsteller am 24. Juli 1923 eine Genehmigung zur Errichtung der Einfriedung erteilt wurde (Bl. 40). Der Bau der Mauer stand damit jedenfalls ursprünglich offensichtlich im privaten Interesse der damaligen Grundstückseigentümer. Viel spricht dafür, dass die Mauer zur Ausbildung einer Terrasse und damit besseren Ausnutzung des Grundstücks der Antragsteller nach Abgrabung einer früher vorhandenen Böschung errichtet wurde (vgl. Bl. 24 und Bl. 37 der Grundstücksakte mit der dort grün eingezeichneten Böschung). Dass die Mauer infolge eines späteren Ausbaus der T...straße zu deren Sicherung und Stütze nachträglich erforderlich wurde, ist eine bloße Vermutung der Antragsteller, die für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Auch sofern man die für die Antragsteller günstigste Auffassung eines Teils der Rechtsprechung zugrunde legt, dass es allein darauf ankommt, ob die Mauer gegenwärtig zumindest auch dem Schutz der Straße dient, indem es diese abstützt, ergibt sich nichts anderes. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die vorliegend aus Kalkstein errichtete Mauer als Stützbauwerk ungeeignet wäre, weil diese nicht in der Lage wäre, seitlich auf die Mauer lastenden Erddruck abzufangen. Dem hat die Antragstellerseite nichts Substantielles entgegen gesetzt und die Eignung der Mauer als Stützbauwerk belegt. Dass ein Stützbauwerk zur Absicherung der Straße erforderlich ist, ist nach den vorgelegten Fotographien nicht offenkundig. Die Erforderlichkeit der Mauer für den Erhalt der Straße wird im Hauptsacheverfahren durch die Einholung eines Statik-Gutachtens zu klären sein. Allein zur Herstellung der Verkehrssicherheit für Fußgänger wäre gegebenenfalls auch ein Geländer am oberen Gehwegrand ausreichend. b) Die Antragsteller haben weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 BerlStrG ein Anspruch auf Beseitigung von Wurzelwerk der Straßenbäume R0196 und R0209 zusteht. Auf dem vorgelegten Bildmaterial ist lediglich zu erkennen, dass sich in dem neben der Mauer befindlichen Erdreich auch Baumwurzeln befinden. Dass diese Wurzeln - insbesondere nachdem sie zum Teil bereits gekappt wurden - die Mauer derart beeinträchtigen, dass erhebliche Schäden bis zu einem Einsturz der Mauer zu besorgen sind, ist dadurch nicht in hinreichender, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Weise belegt. Auch diese Frage wird im Hauptsacheverfahren nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können. 2. Schließlich haben die Antragsteller hinsichtlich beider Anträge auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Fotographien ergibt sich, dass sich zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der Mauer eine relativ große Freifläche befindet und eine Beeinträchtigung des Hauses selbst im Fall eines vollständigen Einsturzes der Mauer nicht zu befürchten sein dürfte; derartiges machen die Antragsteller auch nicht geltend. Zum Schutz von Personen und Sachen vor etwaig herunterfallendem Mauerwerk erscheint es ausreichend, auf die Nutzung der zwischen Mauer und Haus befindlichen Fläche vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verzichten. Aus welchem Grund dies unzumutbar sein sollte und eine Vorwegnahme der Hauptsache erfordern könnte, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei für jeden der beiden Anträge jeweils der hälftige Regelstreitwert in Ansatz gebracht wurde.