Beschluss
5 BS 185/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
12mal zitiert
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger für die Unterhaltung von Stützmauern für öffentlich Straßen zuständig. 2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG erfasst zwar alle Stützmauern, setzt jedoch ihren funktionellen Zusammenhang zu Straßen voraus. 3. Dient eine Stützmauer sowohl dem Schutz einer Straße als auch einem Anliegergrundstück, ist für jeden Einzelfall die Verantwortlichkeit für ihre Unterhaltung festzustellen. 4. Zu den Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Anliegers für eine Stützmauer.
Entscheidungsgründe
1. Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger für die Unterhaltung von Stützmauern für öffentlich Straßen zuständig. 2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG erfasst zwar alle Stützmauern, setzt jedoch ihren funktionellen Zusammenhang zu Straßen voraus. 3. Dient eine Stützmauer sowohl dem Schutz einer Straße als auch einem Anliegergrundstück, ist für jeden Einzelfall die Verantwortlichkeit für ihre Unterhaltung festzustellen. 4. Zu den Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Anliegers für eine Stützmauer.