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Urteil

1 K 413.17 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0725.1K413.17V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Vorsitzende entscheidet anstelle der Kammer, denn der Kläger und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung hierzu ihr Einverständnis erteilt und die Beigeladene hat dies mit Schriftsatz vom 20. April 2018 getan (§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Das Gericht konnte im Übrigen in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Deutschen Botschaft in Rabat vom 18. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner Mutter, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Nachzug von volljährigen Kindern zu ihren Eltern bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen – das heißt anderen als den in §§ 28 ff. AufenthG genannten – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche außergewöhnliche Härte liegt nur dann vor, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Belastungen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar wäre. Dies setzt bei Pflegebedürftigkeit voraus, dass der Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann, also ein Autonomieverlust eingetreten ist, und er deshalb auf die Gewährung von familiärer Unterstützung angewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.97, juris Rn. 8; Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12, juris Rn. 12). Das Gericht hat vorliegend nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass nach diesen Maßstäben die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlich ist. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind dafür insgesamt unergiebig. Das Gutachten des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers vom 12. Januar 2017 erkennt legt eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI nach Pflegestufe I an. Aus diesem Gutachten geht nicht hervor, dass für die Mutter des Klägers eine volle Übernahme von Pflegebereichen oder eine vollstationäre Pflege erforderlich sei. Vielmehr stellt das Gutachten fest, dass die Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt sei und eine eigenständige Lebensführung unter Zuhilfenahme von leichter Unterstützung noch möglich sei. Auch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste stützen keinen darüber hinausgehenden Pflegebedarf und sind im Übrigen durchweg wenig aussagekräftig. Das Attest des Hausarztes vom 5. August 2016 enthält lediglich eine Aufzählung verschiedener, zum Teil chronischer Leiden („Koronare Herzkrankheit, Asthma bronchiale, Herzklappenfehler, schwerste Kniearthrose, schwer einstellbare Diabetes mellitus, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, psychosomatische Beschwerden und Erschöpfungssyndrom, Adipositas und Hyperlipidämie“). Aus dem vorläufigen Entlassungsbrief des Elisabeth-Krankenhauses vom 29. Juni 2017 geht zudem hervor, dass sich die Mutter des Klägers nach einer Operation am 21. Juni 2017 im weiteren Verlauf rasch erholte und unter krankengymnastischer Anleitung voll mobilisiert wurde, weshalb sie klinisch und subjektiv beschwerdefrei in ein anderes Klinikum verlegt worden sei. Ähnliches gilt für den Arztbrief des St.-Johannes-Hospitals vom 9. Juli 2018, wonach die Mutter des Klägers dort in stabilem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden entlassen worden sei. In der Gesamtschau folgen deshalb weder aus dem Gutachten des MDK noch aus dem hausärztlichen Attest und den sonstigen eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für einen vollständigen Autonomieverlust der Mutter des Klägers, der eine umfassende pflegerische Fürsorge notwendig machen würde und Voraussetzung für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte wäre. Infolgedessen begründen auch die behaupteten Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme keine außergewöhnliche Härte. Darüber hinaus ist vom Kläger nicht dargetan, dass er die einzige familiäre Person ist, die für eine Pflege seiner Mutter in Betracht kommt. Der Kläger hat noch eine Reihe von Schwestern, die in Deutschland leben, teilweise in unmittelbarer Nähe der Mutter. Die Tochter R..., die offenbar bisher notwendige Unterstützungsleistungen für die Mutter erbracht hat und vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, mag aus gesundheitlichen Gründen an einer Fortsetzung gehindert sein. In dem ärztlichen Attest vom 24. Mai 2017 wird ihr eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfungssyndrom, Agoraphobie mit Panikstörung, Tinnitus und Hörminderung attestiert. Die Mutter des Klägers hat jedoch weitere Töchter, die keine durchgreifenden Hinderungsgründe für Unterstützungsleistungen geltend gemacht haben. Die Tochter A... trägt vor, sie könne aufgrund chronischer Krankheiten und eigener Haushaltsführung die Mutter nicht unterstützen. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. Januar 2018 geht indes lediglich hervor, dass sie ein Lymphödem am linken Oberarm habe, ihre Sensibilität und Motorik jedoch intakt sei. Die weitere ärztliche Bescheinigung vom 2. Januar 2018 macht keinerlei Ausführungen zu den „Dauerdiagnosen“ und ist damit unergiebig. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Frau A... keine betreuungsbedürftigen minderjährigen Kinder mehr hat, was sie zeitlich stärker in Anspruch nehmen könnte. Die weitere Tochter H... hat ein ärztliches Attest vom 9. Januar 2018 vorgelegt, das nur pauschal bestätigt, sie leide an „chronischen Krankheiten“ und sei nicht in der Lage, ihre Mutter zu pflegen. Auch dieses Attest genügt nicht den Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis, denn es bezeichnet schon die Diagnosen und Erkrankungen nicht und ist deshalb nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8.07, NVwZ 2008, 330). Die Tochter N... schließlich hat lediglich eine Erklärung abgegeben, dass sie aufgrund ihrer eigenen zweijährigen Tochter und des von ihr zu führenden eigenen Haushaltes nicht in der Lage sei, ihre Mutter zu pflegen. Damit hat keine dieser drei Töchter dargetan, dass sie nicht jeweils zumindest einzelne Hilfeleistungen für ihre Mutter erbringen kann und in der Summe der damit – ohnehin geringe Hilfebedarf – abgedeckt werden kann. Der widersprüchliche weitere Vortrag des Klägers, er sei selbst gesundheitlich eingeschränkt und hilfebedürftig, ist im Verlauf des Verfahrens nicht aufrechterhalten worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1972 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Der Kläger beantragte am 12. Januar 2017 bei der Deutschen Botschaft in Rabat ein nationales Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter M..., geb. am 1. Januar 1944. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 lehnte die Botschaft diesen Antrag ab, nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte. Zur Begründung führte die Botschaft aus, es sei nicht ersichtlich, dass hier die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG vorlägen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer Pflege der Mutter durch inländische Bezugspersonen weiterhin bestehe. Mithin stelle die Pflege einer älteren Person in dieser Konstellation keine außergewöhnliche Härte dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Am 27. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er könne als einziger Verwandter seiner Mutter in ihrer schwierigen Lebenssituation helfen. Seine Mutter sei körperlich und psychisch stark eingeschränkt und bedürfe deshalb dauerhafter Hilfe und Unterstützung. Die in Deutschland lebenden Töchter seien hierzu nicht in der Lage. Zum Gesundheitszustand der Mutter und der Töchter hat der Kläger zahlreiche ärztliche Atteste vorgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Rabat vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.