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Beschluss

1 L 247.19

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1029.VG1L247.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2018. Der Antragsteller ist ein von dem R...gegründeter eingetragener Verein. Nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung trägt er den Namen „H... “. Grundlage ist das bei Gründung überlassene Archiv des R...Satzungsgemäßer Zweck (§ 2) ist die Förderung von historischer, zeitgeschichtlicher und rechtsgeschichtlicher Wissenschaft, Volksbildung und internationaler Gesinnung. Hierzu sammelt der Antragsteller Dokumente, die mit der Geschichte der Solidaritätsorganisationen der Arbeiterbewegung und der sozialen Bewegungen, insbesondere während der Verfolgung durch das NS-Regime, zu tun haben und macht dieses Material u.a. durch Vorträge öffentlich zugänglich. Im Juni 2019 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: Bundesministerium) den Verfassungsschutzbericht 2018. Das Kapitel über den „Linksextremismus“ (S. 106 ff.) enthält einen „Überblick mit Strukturdaten zu Beobachtungsobjekten“ (S. 142 ff.), der auch den „R... “ beschreibt (S. 153). Dort heißt es im letzten Absatz zu dem Antragsteller wörtlich: „Zur Struktur der R...gehört das ‚H... ‘, das am 18. Februar 2005 in Göttingen gegründet worden ist und sich nach seiner Satzung selbst als,R... ‘ bezeichnet.“ Darüber hinaus findet der Antragsteller im Registeranhang des Berichts namentliche Erwähnung (S. 375); dieser wird wörtlich wie folgt eingeleitet (S. 372): „In diesem Registeranhang sind die im vorliegenden Verfassungsschutzbericht genannten Gruppierungen aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt.“ Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag. Er bestreitet, Teil der Struktur des R...zu sein. Der Bericht erwecke zu Unrecht den Eindruck, dass er Teil des R...sei. Er sei jedoch rechtlich selbständig und dem R...gegenüber nicht weisungsgebunden. Eine inhaltich-organisatorische Verknüpfung gebe es nicht. Aus dem satzungsgemäßen Namen des Vereins lasse sich Abweichendes nicht ableiten. Der Name „R... “ bezeichne eine historische Strömung, die weit vor die Gründung des R...zurückreiche. Sein Archivbestand gehe zwischenzeitlich weit über das bei Gründung übernommene Archiv des R...hinaus. Die punktuelle Zusammenarbeit mit dem R...belege keine gemeinsame Struktur. Seine Nennung im Verfassungsschutzbericht sei danach nicht gerechtfertigt. Das Bundesministerium habe keinen Nachweis erbracht, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das Archivieren stelle eine solche Tätigkeit nicht dar. Hierin könne auch kein nachdrückliches Unterstützen des R... gesehen werden. Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht entfalte weitreichende negative Wirkungen. Sie gefährde die Gemeinnützigkeit. Überdies sei zu befürchten, dass Studenten ihre Praktika nicht mehr bei ihm absolvierten und Kooperationspartner die Zusammenarbeit einstellten. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2018 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Antragsteller in dem Bericht genannt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Berichterstattung rechtmäßig ist. Der Antragsteller gehöre bei einer Gesamtbetrachtung seiner Gründungsgeschichte, Satzung, Aufgabenstellung, Zusammenarbeit bei Veranstaltungen und organisatorischen Verbindung zur Struktur des R... . Der Antragsteller habe seinen Sitz unter derselben Anschrift wie die Bundesgeschäftsstelle des R...und nutze dieselbe Telefon- und Telefaxverbindung. Seine Gründung sei auf einer Bundesdelegiertenversammlung des R...beschlossen worden. Folgerichtig bezeichne er sich in seiner Satzung auch als „R... “. Seine Tätigkeit sei auch tatsächlich weit überwiegend auf die archivarische Verwaltung der Dokumente des R...gerichtet; der Inhalt der Homepage des Vereins belege dies. Im Berichtsjahr habe der Antragsteller bundesweit zahlreiche Vortragsveranstaltungen gemeinsam mit Ortsgruppen des R...durchgeführt; ein Mitglied seines Vorstandes sei dabei als Referentin ... aufgetreten. Schließlich werde der Antragsteller von dem R...finanziell unterstützt; er erhalte einen Zuschuss zu den Personalkosten. Die Berichterstattung über den Antragsteller sei notwendig, um die Öffentlichkeit vollständig über die Bestrebungen des R...zu unterrichten. Sie sei überdies gerechtfertigt, weil der Antragsteller selbst durch seine Tätigkeit bewusst und gezielt die Ziele und Betätigung des R...fördere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt; als inländische juristische Person kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –), durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 – VG 1 K 237.10, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 16 f.) verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Äußerung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 21. Mai 2008 – BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 13). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht. 1. Die von dem Antragsteller beantragte Regelungsanordnung ist eilbedürftig. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die von dem Gericht zu treffende Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein. Dies ist bei einem Begehren, das auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht gerichtet ist, regelmäßig der Fall (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 5 B 141/15, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 10 CE 10.1201, juris, Rn. 12 f.). Denn von den Tatsachenfeststellungen und Bewertungen des Verfassungsschutzberichtes gehen jedenfalls für die Dauer des Jahres, in dem er als aktuelle Grundlage für die Information der Öffentlichkeit dient (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG), faktisch negative Auswirkungen aus, die sich durch wiederholte Bezugnahmen insbesondere in der medialen Öffentlichkeit fortlaufend verstärken. Diesen tatsächlichen Wirkungen vermag eine regelmäßig erst nach der Veröffentlichung des nächsten Verfassungsschutzberichts erfolgende Hauptsachenentscheidung durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung im früheren Verfassungsschutzbericht nicht mehr effektiv zu begegnen. 2. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Unterlassung seiner Nennung im aktuellen Verfassungsschutzbericht. Der aus dem einschlägigen Grundrecht folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kommen die von der öffentlichen Nennung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2018 ausgehenden Wirkungen einem Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gleich (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris, Rn. 50 ff.). Denn die Bezeichnung im Kapitel „Linksextremismus“ als Teil der Struktur des R...und im Registeranhang als eine extremistische Gruppierung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ist geeignet, sich negativ auf die Wahrnehmung des Antragstellers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Auch dauert dieser Eingriff mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2018 auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums und des Bundesamtes für Verfassungsschutzes an. Jedoch stellen sich die angegriffenen Äußerungen als rechtmäßig dar; sie sind auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Hiernach informiert das Bundesministerium des Innern die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sind u.a. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluss handelt dabei, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Nennung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2018 nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berichts, dass der Antragsteller (von dem R... ) am 18. Februar 2005 in Göttingen gegründet wurde und sich nach seiner Satzung selbst als „R... “ bezeichnet, sind unstreitig wahr. Die Bewertung des Verfassungsschutzberichtes, wonach der Antragsteller „zur Struktur des Rote Hilfe e.V. gehört“ und es sich bei ihm um eine „extremistische Gruppierung“ handelt, die „verfassungsfeindliche Ziele verfolgt“, begegnet keinen Bedenken. Sie stellt sich als schlüssige Folgerung auf zutreffender Tatsachengrundlage dar (a), welche die Voraussetzungen für eine Berichterstattung erfüllt (b). a) Die Feststellung des Verfassungsschutzberichtes, dass der Antragsteller „zur Struktur des R... “ gehört, ist bei Zugrundelegung ihres zutreffenden objektiven Sinngehaltes (aa) hinreichend tatsächlich belegt (bb). aa) Bei verständiger Würdigung von einem objektiven Empfängerhorizont meint der Bericht mit der Zugehörigkeit des Antragstellers „z... “, dass zwischen beiden Vereinen tatsächliche Verbindungen organisatorischer, personeller, finanzieller oder inhaltlich-strategischer Natur existieren, welche über eine zufällige und vereinzelte Zusammenarbeit hinausgehen und die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für den R...tätig ist. Die „Struktur“ beschreibt nach ihrem allgemeinen Wortsinn lediglich die Anordnung der Teile eines Ganzen zueinander, einen gegliederten Aufbau oder eine innere Gliederung (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, die Struktur). Aus diesem unbestimmten Begriffsverständnis kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht das Erfordernis einer organisationsrechtlichen Verknüpfung beider Vereine oder gar eines Weisungsverhältnisses abgeleitet werden. Die gebotene Gesamtschau der Berichterstattung über den Antragsteller verlangt allerdings in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass dieser im Registeranhang des Verfassungsschutzberichts als „extremistische Gruppierung“ eingestuft wird, die „verfassungsfeindliche Ziele“ verfolgt. Hiermit gibt das Bundesministerium zu erkennen, dass es davon ausgeht, dass der Antragsteller für den R...tätig ist und diesen damit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nachdrücklich unterstützt. bb) So verstanden ist die Kammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bericht und im gerichtlichen Verfahren für den erfassten Berichtszeitraum angeführten aussagekräftigen Erkenntnisse (vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2016 – VG 1 K 71.15, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 – OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 47 m.w.N.) davon überzeugt, dass tatsächliche Verbindungen bestehen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der Antragsteller für den R...tätig ist und in diesem Sinne zu dessen Struktur gehört. Hierfür sprechen namentlich die folgenden Umstände: (1) Bereits die Gründungsgeschichte des Antragstellers liefert für sich genommen hinreichende Anhaltspunkte für die Einschätzung, dass dieser zu der Struktur des R...gehört. Denn seine Gründung geht unmittelbar auf einen Entschluss des R... zurück, das von diesem geführte R...durch den Antragsteller fortzuführen. Sie wurde auf einer Bundesdelegiertenversammlung des R... beschlossen. Auch die Mitteilung der beabsichtigten Gründung gegenüber dem Amtsgericht Göttingen als zuständigem Registergericht erfolgte unmittelbar durch den R... . Der satzungsgemäße Name des Antragstellers entspricht der originären Vorstellung des R... . Schließlich lieferte der R...mit der leihweisen Überlassung seines Rote-Hilfe-Archivs auch die materielle Grundlage für die Arbeit des Antragstellers. Hieran knüpft die von dem Antragsteller fortgeführte Kurzbezeichnung „R... “ an. (2) Auch die finanzielle Abhängigkeit des Antragstellers von dem R... rechtfertigt für sich genommen die Feststellung, dass der Antragsteller zu dessen Struktur gehört. Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage des Mitgliederrundbriefes 2/2019 des R...(Anlage AG 29, Bl. 363 ff. Streitakte) nachgewiesen, dass der Antragsteller regelmäßige und nicht unerhebliche finanzielle Zuwendungen durch den R...für Personalkosten und für Sachmittel (v.a. Büromöbel) erhält. So weist der Finanzbericht des R...für das Jahr 2018 einen Zuschuss an den Antragsteller für Personalkosten in Höhe von 7.343,43 Euro aus (S. 16); der Finanzplan für das Jahr 2019 sieht eine Zuwendung für Personalkosten in Höhe von 10.500,00 Euro und für Sachmittel von 300,00 Euro vor (S. 20). Dem Protokoll der Bundesvorstandssitzung des R...vom 23./24. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass der R...auch unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Beschäftigungsmodalitäten bei dem Antragsteller nimmt (S. 10). Die systematische finanzielle Unterstützung des Antragstellers bestätigt ein entsprechender Spendenaufruf auf der Homepage der Ortsgruppe des R...in Frankfurt am Main (Anlage AG 17, Bl. 244 Streitakte). (3) Die gemeinsame Nutzung der Räume sowie der Telefon- und Faxanlage (0551/7...und 0551/7... ) in der L... Straße 3...in 3...Göttingen von Antragsteller und Bundesgeschäftsstelle des R...belegt eine enge organisatorische Zusammenarbeit im Geschäftsgang der beiden Vereine. (4) Des Weiteren kooperiert der Antragsteller eng mit dem R...bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen. Die Antragsgegnerin hat eine regelmäßige und bundesweite Zusammenarbeit für das Berichtsjahr im Einzelnen – von dem Antragsteller unbestritten – dargelegt (Bl. 59 ff. Streitakte). Hierbei traten der Antragsteller und verschiedene Ortsgruppen des R...sowie weitere von der Antragsgegnerin als linksextremistisch eingestufte Gruppierungen als gemeinsame Veranstalter auf oder ein Mitglied des Vorstandes des Antragstellers als Referentin auf Veranstaltungen des R...in Erscheinung. Die Antragsgegnerin benennt namentlich eine Veranstaltung „Die Linke und die Solidarität – Zur Entstehungsgeschichte der Rote Hilfe(n) in der BRD und der Bedeutung für uns heute“ der Ortsgruppe Königs Wusterhausen am 3. Februar 2018 „in Zusammenarbeit mit dem Hans-Litten-Archiv-Verein Göttingen“, „Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern. Veranstaltung zum Tag der Politischen Gefangenen“ der Ortsgruppe Augsburg am 18. März 2018 „mit Unterstützung des Hans-Litten-Archiv e.V.“, „Infoveranstaltung ‚Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern – Solidarität und Widerstand im Rhein-Main-Gebiet‘“ der Ortsgruppe Frankfurt am Main am 27. März 2018 in Offenbach mit „S...(Hans-Litten-Archiv)“, „Arbeiterinnen, kämpft mir in der Roten Hilfe!“ der Ortsgruppe Heidelberg/Mannheim und der Antifaschistischen Initiative Heidelberg/iL am 8. März 2019 „mit S...(Hans-Litten-Archiv)“, „Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern!“ der Ortsgruppe Plauen am 13. März 2019 „mit S...(Hans-Litten-Archiv)“, „Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern!“ der Ortsgruppe Chemnitz am 14. März 2019 „mit S...(Hans-Litten-Archiv)“ sowie „Linke Solidarität im Visier von Polizei und Justiz: Repression gegen die Rote Hilfe gestern“ der Ortsgruppe Bremen am 19. März 2019 „mit S...(Hans-Litten-Archiv)“. Die Behauptung des Antragstellers, er arbeite mit dem R...lediglich punktuell zusammen, ist damit widerlegt. (5) Schließlich treten weitere Verbindungen hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Hinweise darauf liefern, dass der Antragsteller für den R...tätig ist. So spricht die prominente Bewerbung des ersten Bandes der von dem Antragsteller herausgegebenen Schriftenreihe (S..., Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern – Die Rote Hilfe Deutschlands in der Illegalität ab 1933) auf der Internetseite des R... . (https://www.rote-hilfe.de/literaturvertrieb-2/geschichte-der-roten-hilfe/broschuere-helft-den-gefangenen-in-hitlers-kerkern) dafür, dass die (Veröffentlichungs-)Tätigkeit des Antragstellers offenbar im maßgeblichen Interesse des R...liegt. Ein entsprechendes Indiz liefert auch die Verlinkung des Internetauftritts des Antragstellers auf der Homepages der Ortsgruppen des R...in Frankfurt am Main (https://rhffm.blackblogs.org/ materialien/links/) und in München (https://rhmuc.noblogs.org/kampagnen-links/). b) Die festgestellten Verbindungen des Antragstellers zu dem R...erfüllen die Voraussetzungen für eine Berichterstattung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Der Rote Hilfe e.V. verfolgt Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (aa). Die Berichterstattung über diese Bestrebungen rechtfertigt auch die Feststellung, dass der Antragsteller zu der Struktur des R... gehört (bb); die konkrete Berichterstattung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (cc). aa) Der R...ist nach den überzeugenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Verfassungsschutzbericht 2018 (vgl. S. 112 f, 115, 129) und in der Antragserwiderung (Bl. 62 ff. Streitakte) eine linksextremistische verfassungsfeindliche Bestrebung. Er zielt auf die Beeinträchtigung von Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2016 – 4 K 262/13, juris Rn. 91 ff.). Dem ist auch der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. bb) Bei der Beschreibung der Bestrebungen des R...durfte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit auch über die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der Struktur des R...in Kenntnis setzen und diesen im Registeranhang selbst als eine verfassungsfeindliche Bestrebung qualifizieren. Denn die festgestellten organisatorischen, finanziellen, personellen und strategisch-inhaltlichen Verbindungen erlauben die Feststellung, dass der Antragsteller für den R...handelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG handelt für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Die nachdrückliche Unterstützung muss sich danach auf die verfassungsfeindlichen Ziele und deren Verwirklichung beziehen. Als Unterstützungshandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt (OVG Münster, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15, juris Rn. 94; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 32 ff.; jeweils m.w.N.). Hierzu zählen alle Verhaltensweisen, die den Fortbestand des Personenzusammenschlusses oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern. Dies umfasst namentlich die Werbung von neuen Mitglieder oder die Teilnahme an Veranstaltungen, durch die eine Unterstützung der Bestrebung zum Ausdruck kommt (Roth, a.a.O., Rn. 33 f.). Nachdrücklich ist die Unterstützung, wenn sie für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist (OVG Münster, a.a.O., Rn. 98; Roth, a.a.O., Rn. 35). Die besondere Bedeutung der Unterstützungshandlung kann u.a. aus einem wiederholten Tätigwerden resultieren (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 169). Gemessen an diesem Maßstab unterstützte der Antragsteller den R...im Berichtsjahr 2018. Denn die Sammlung und das Archivieren von Dokumenten der Geschichte der Solidaritätsorganisationen der Arbeiterbewegung, insbesondere während des NS-Regimes, verfolgen nach dem in einem Interview geäußerten Aufgabenverständnis des Antragstellers „keinen Selbstzweck“ („Sammeln, sortieren, ablegen“, in: Zeitschrift „ARRANCA!“, Ausgabe #44, August 2011, Anlage AG 6, Bl. 90 f. Streitakte). Vielmehr sollen die Erfahrungen der Vergangenheit aufbereitet werden, „um sie für die Kämpfe der Gegenwart zu nutzen beziehungsweise denjenigen zur Verfügung zu stellen, die heute aktiv sind“. Denn „gerade junge GenossInnen“ ließen „sich davon begeistern, dass die Wurzeln der Roten Hilfe in den großen Kämpfen der 1920er und 1930er Jahre liegen“. Dieses Selbstverständnis belegt, dass der R... mit der Gründung des Antragstellers unter Überlassung des eigenen „Rote-Hilfe-Archivs“ und dessen bis heute fortdauernden Mitfinanzierung vor allem auch das Ziel verfolgt, neue Mitglieder oder Unterstützer für den eigenen Verein zu gewinnen. Die Einwände des Antragstellers, seine Sammlung beschränke sich nicht auf Materialien des R..., sondern habe die Rote Hilfe als historische Bewegung zum Gegenstand, und das bloße Archivieren von Dokumenten könne keine Unterstützungshandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG sein, gehen vor diesem Hintergrund fehl; denn sie lassen den finalen Einsatz der Sammlungs- und Archivierungstätigkeit des Antragstellers für Werbezwecke des R...unberücksichtigt. Die Unterstützungshandlungen des Antragstellers im Berichtsjahr stellen sich auch als nachdrücklich dar. Die besondere Stellung, die der Antragsteller in der Struktur des R...einnimmt, findet bereits in der organisatorischen Zusammenarbeit am Sitz der Bundesgeschäftsstelle des R...Ausdruck. Die von dem Antragsteller gemeinsam mit den Ortsgruppen des R...organisierten Vortragsveranstaltungen, welche die aktuelle Bedeutung des historischen Vorbildes teilweise ausdrücklich im Namen tragen (so die Veranstaltung der Ortsgruppe Königs Wusterhausen am 3. Februar 2018, Anlage AG 9, Bl. 226 Streitakte), fanden bundesweit und regelmäßig statt. Die Wichtigkeit, die der R...selbst der Arbeit des Antragstellers für die Verwirklichung der eigenen Ziele beimisst, lässt sich nicht zuletzt an dessen kontinuierlicher und nicht unerheblicher finanzieller Unterstützung ablesen. cc) Die hiernach zulässige Berichterstattung über den Antragsteller verstößt auch hinsichtlich ihrer Art und Weise nicht gegen das Übermaßverbot. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.