Urteil
5 K 4602/21
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1202.5K4602.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Hamas handelt es sich und handelte es sich schon 2019 um eine Bestrebung, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung als Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG gerichtet ist und war.(Rn.44)
2. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit einer Luftsicherheitskontrollkraft, die in Beiträgen auf Facebook die kämpferischen Handlungen der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel legitimiert hat, ist im Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung zu verneinen.(Rn.52)
3. Die Qualifizierung von Aktivitäten auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verletzt im Einzelfall nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Hamas handelt es sich und handelte es sich schon 2019 um eine Bestrebung, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung als Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG gerichtet ist und war.(Rn.44) 2. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit einer Luftsicherheitskontrollkraft, die in Beiträgen auf Facebook die kämpferischen Handlungen der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel legitimiert hat, ist im Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung zu verneinen.(Rn.52) 3. Die Qualifizierung von Aktivitäten auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verletzt im Einzelfall nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Nachdem sich das auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2021 gerichtete ursprüngliche Anfechtungsbegehren dadurch erledigt hat, dass die von der Beklagten unter dem 7. Februar 2019 getroffene und mit dem streitgegenständlichen Bescheid aufgehobene Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auf fünf Jahre, mithin bis zum 7. Februar 2024, befristet war, konnte der Kläger seine Klage - ohne dass darin eine Klageänderung nach § 91 VwGO zu sehen wäre (BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 C 33.13, juris Rn. 11, BVerwGE 151, 36) - auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen. Das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgt jedenfalls aus einem Rehabilitierungsinteresse. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14.12, juris Rn. 25, BVerwGE 146, 303; Beschl. v. 25.6.2019, 6 B 154.18, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Bescheinigung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die zur Entbindung des Klägers von allen Diensten am Flughafen xxx geführt hat, den - nicht selbst mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1989, 6 A 1.87, juris Rn. 16) - Kolleginnen und Kollegen des Klägers nicht verborgen geblieben ist. Darüber hinaus erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung, der Kläger habe aufgrund der Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen nicht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG aufgewiesen, auch weiterhin Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen hat. 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2021 gefunden hat, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Rechtsgrundlage für die erfolgte Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 7. Februar 2019 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Soweit sich die Beklagte im Ausgangsbescheid noch auf einen Widerruf des Bescheids vom 7. Februar 2019 gestützt hat (vgl. § 49 HmbVwVfG) ist dies unschädlich. Der Verwaltungsakt wird im Widerspruchsverfahren umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde ist umfassend; sie hat die gleichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen (ohne die Beschränkungen des § 114 VwGO) befugt. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit (Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 68 VwGO Rn. 36). b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind Bedenken weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. c) Der Bescheid war auch materiell rechtmäßig. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG lagen vor, da die Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG vom 7. Februar 2019 bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen war. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG überprüft die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) unter anderem die Zuverlässigkeit von Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG ist ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Dabei fehlt es unter anderem nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 LuftSiZÜV i. V. m. § 17 Abs. 1 LuftSiG insbesondere Anfragen an die nach Landesrecht zuständigen Verfassungsschutzbehörden der Länder richten. Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV i. V. m. § 17 Abs. 1 LuftSiG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nur diejenige Person im Sinne des § 7 Abs. 1a LuftSiG zuverlässig ist, die prognostisch die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihr Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Die betroffene Person muss nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihr obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Umgekehrt kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bereits dann nicht angenommen werden, wenn auch nur geringe Zweifel vorliegen, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 20 f., BVerwGE 121, 257; OVG Münster, Beschl. v. 30.5.2018, 20 A 89/15, juris Rn. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Köln, Beschl. v. 16.5.2023, 18 L 325/23, juris Rn. 8 ff. u. 17 ff. m. w. N.). Die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde hinsichtlich der Zuverlässigkeit der betroffenen Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG unterliegt dabei der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ohne dass ein behördlicher Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum besteht (vgl. zur Vorgängernorm BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 16, BVerwGE 121, 257; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Köln, Urt. v. 16.5.2023, 18 K 5164/21, juris Rn. 37). Die in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG normierten Regelbeispiele sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben; hierbei handelt es sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (VGH München, Beschl. v. 29.3.2023, 8 ZB 22.990, juris Rn. 12; BT-Drs. 18/9752, S. 53). Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels ist noch zu prüfen, ob dieses im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG nebst sonstiger Umstände die Annahme einer luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder hiervon ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände abzusehen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 42 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Ansbach, Beschl. v. 5.11.2018, AN 10 S 18.01985, juris Rn. 23; so wohl auch OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2018, 20 B 1340/17, juris Rn. 9 ff. u. 34 a. E. ff.). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ist wegen des hohen Gefährdungspotenzials und der hohen Bedeutsamkeit der zu schützenden Rechtsgüter, nämlich dem Leben sowie der Gesundheit zahlreicher Menschen bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), ein strenger Maßstab anzulegen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, wonach umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist (VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2022, OVG 6 N 109/22, juris Rn. 27 m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.). Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabs hat sich der Kläger bei Vornahme der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG anzustellenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls bereits im Zeitpunkt der Bescheinigung seiner Zuverlässigkeit am 7. Februar 2019 nicht als zuverlässig erwiesen. Vielmehr bestanden gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (dazu (1)), und lagen im Einzelfall auch keine Umstände vor, aufgrund derer die Zuverlässigkeit des Klägers gleichwohl anzunehmen gewesen wäre (dazu (2)). Im Einzelnen: (1) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Februar 2019 war das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in der Person des Klägers erfüllt, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG führt zu einer Vorverlagerung des Schutzes der in § 3 BVerfSchG aufgeführten verfassungsrechtlichen Schutzgüter. Die Vorschrift greift nicht erst dann, wenn die Verfolgung oder Unterstützung der dort genannten Bestrebungen erwiesenermaßen vorliegt, sondern schon dann, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24.08, juris Rn. 15, BVerwGE 135, 302). Zu den in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG aufgezählten Bestrebungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind. Hier lagen im Februar 2019 objektiv tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt hat. Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus zwei Beiträgen, die der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 auf einem ihm zuzuordnenden Facebook-Account veröffentlicht und in denen er sich zugunsten der Hamas ausgesprochen hat. Bei der Hamas handelt es sich um eine Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Unter Bestrebungen in diesem Sinne sind nur aktive Verhaltensweisen zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind (Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 14). Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ in einem oder für einen Personenzusammenschluss (vgl. insoweit die Begriffsbestimmungen in § 4 BVerfSchG) erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Vorstellungen und Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit hinsichtlich ihrer Verwirklichung, ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.2010, 6 C 22.09, juris Rn. 59 f., BVerwGE 137, 275; Urt. v. 14.12.2020, 6 C 11.18, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 49; Roth a. a. O. Rn. 15). Dies ist bei der Hamas unzweifelhaft der Fall. Die Hamas insgesamt richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung als Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt (VG Köln, Urt. v. 30.3.2022, 1 K 1272/21, juris Rn. 50 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, juris Rn. 28, v. 18.4.2012, 6 A 2.10, juris Rn. 13 ff., u. v. 3.12.2004, 6 A 10.02, juris Rn. 19 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018, 1 BvR 1474/12 u. a., juris Rn. 117 ff., BVerfGE 149, 160). Der Kläger führte in einem Kommentar aus dem Jahr 2017 auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Account unter dem Namen xxx aus: „Weißt du überhaupt wer die Hamas ist? Was sie tun und warum sie gegründet wurde […] Die Hamas ist eine Widerstandstruppe gegen die illegale Besatzung Israels bzw die Siedlungspolitik. Sie kämpfen gegen das Terror Regime Israels Militär und die illegale Ausdehnung Israels. Würde uns hier in Deutschland das selbe passieren wie den Palästinensern, würden wir auch Widerstandstruppen bilden und kämpfen für unser Land, Recht und Leben.“ Ebenso verbreitete er im März 2016 ein Bild, in dem Israel als „Verbrecher und Terrorregime“ bezeichnet und von einer mittels Kufiya vermummten Person mit Vergeltung gedroht wird („Du wirst für deine Verbrechen eines Tages bezahlen“). Die zitierten Beiträge des Klägers auf Facebook bieten tatsächliche Anhaltspunkte für ein nachdrückliches Unterstützen der Hamas als einer völkerverständigungswidrigen Organisation. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt, zum Beispiel Tätigkeiten, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potenzielle Gefährlichkeit festigen und sein Gefährdungspotenzial stärken (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26.03, juris Rn. 25, BVerwGE 123, 114; Urt. v. 22.2.2007, 5 C 20.05, juris Rn. 18, BVerwGE 128, 140; Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, juris Rn. 19, BVerwGE 142, 132; Urt. v. 30.7.2013, 1 C 9.12, juris Rn. 15, BVerwGE 147, 261; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, juris Rn. 21, BVerwGE 159, 270; im hiesigen Kontext des LuftSiG: VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 50). Hierunter fällt etwa auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung der betreffenden Bestrebung (vgl. VGH München, Urt. v. 27.5.2003, 5 B 01.1805, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2016, 19 E 6426/15, juris Rn. 12; VG Bremen, Urt. v. 6.2.2024, 4 K 40/23, juris Rn. 34). Dies muss für den Betreffenden erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a. a. O.). Ein Unterstützen ist in einem Personenzusammenschluss möglich oder für einen Personenzusammenschluss. Letzteres setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ein nachdrückliches Unterstützen voraus. Nachdrücklich ist die Unterstützung, wenn sie für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist. In Betracht kommen sowohl ein wiederholtes Tätigwerden als auch eine einmalige Aktivität von besonderer Bedeutung (OVG Münster, Urt. v. 7.8.2018, 5 A 1698/15, juris Rn. 98; VG Berlin, Beschl. v. 29.10.2019, 1 L 247.19, juris Rn. 33; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 35). Unerheblich ist allerdings, ob die Unterstützung einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a. a. O.; Urt. v. 30.7.2023, a. a. O.; VG München, Urt. v. 27.9.2022, M 30 K 18.1188, juris Rn. 62; Roth, a. a. O. Rn. 36). Die auf seinem Facebook-Account veröffentlichten Beiträge des Klägers, in denen er die kämpferischen Handlungen der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel legitimiert hat, waren jedenfalls geeignet, auf die Realitätswahrnehmung der Facebook-Nutzer zugunsten der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel Einfluss zu nehmen. Es handelte sich hierbei nicht lediglich um die Äußerung von Kritik an der Siedlungspolitik des Staates Israel, sondern um die wiederholte öffentliche Befürwortung der - insbesondere kämpferischen - Aktivitäten. So bezeichnete der Kläger die Hamas als „Widerstandstruppe“, die gegen das „Terror Regime Israels Militär“ für „Land, Recht und Leben“ der palästinensischen Bevölkerung kämpfe und brachte damit zum Ausdruck, dass die militärischen Handlungen der Hamas gerechtfertigt seien. Derartiger öffentlicher Zuspruch gerade in den sozialen Medien ist dabei für Organisationen wie die Hamas von bedeutendem Gewicht. Denn das Verbreiten entsprechender Aussagen ist grundsätzlich geeignet, das Bild der Hamas in der öffentlichen Wahrnehmung im Sinne der Organisation zu beeinflussen und andere dazu zu motivieren bzw. darin zu bestärken, sich für die Hamas und für den bewaffneten Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel einzusetzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.8.2023, 24 K 7/23, juris Rn. 51 ff.). Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Beantwortung der Frage, ob Internetaktivitäten relevante Unterstützungshandlungen sein können, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (zu § 11 StAG: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 5 Bf 85/22.Z, juris Rn. 34, NVwZ-RR 2023, 161). Dabei wird die Bedeutung von Äußerungen in sozialen Netzwerken weiter dadurch verstärkt, dass Beiträge auf Plattformen wie Facebook nicht nur schlicht konsumiert, sondern auch von den Konsumentinnen und Konsumenten geteilt, also weiterverbreitet werden können. Die mediale Präsenz bestimmter Aussagen kann sich hierdurch besonders schnell potenzieren, da das sogenannte Re-Posten zum Entstehen eines Schneeballeffekts führen kann (VG Berlin, a. a. O. Rn. 57). Da es nicht um einen messbaren Nutzen für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen geht, kommt es für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung im Übrigen nicht darauf an, von wie vielen Nutzern der Facebook-Account des Klägers frequentiert wurde und wie viele Personen die streitgegenständlichen Beiträge gelesen haben. Ob die Beiträge des Klägers tatsächlich signifikant zu einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten der Hamas beigetragen haben, ist nicht von Belang. Die positiven Auswirkungen seiner Beiträge auf Facebook zugunsten der Hamas waren dabei für den Kläger auch erkennbar. Die Annahme einer nur oberflächlichen Befassung des Klägers mit der Hamas oder eines unbedarften Umgangs mit den Inhalten sozialer Medien ist fernliegend. Insbesondere handelte es sich bei dem in seinem Wortlaut zitierten Beitrag nicht lediglich um einen Re-Post, also die Wiedergabe des Beitrags eines Dritten auf dem eigenen Facebook-Profil. Vielmehr hat der Kläger selbst den Text verfasst, wobei er gezielt einen anderen Facebook-Nutzer zu belehren versuchte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich um eine bewusste Handlung des Klägers zum Vorteil der Hamas handelte. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in dem für die Beurteilung der anfänglichen Rechtswidrigkeit der positiven Feststellung vom 7. Februar 2019 maßgeblichen Zeitpunkt unerheblich ist, dass die genannten Beiträge aus den Jahren 2016 und 2017 stammen und der Kläger, soweit ersichtlich, zumindest bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2021 keine weiteren Äußerungen zugunsten der Hamas auf seinen Facebook-Accounts oder in anderen sozialen Netzwerken getätigt hat. Denn nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG fehlt die Zuverlässigkeit in der Regel auch dann, wenn die Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt wurden. Die Qualifizierung seiner Aktivitäten auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verletzt schließlich nicht das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung. Daraus, dass Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung völlig außer Betracht zu bleiben haben (zu § 11 StAG: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 5 Bf 85/22.Z, juris Rn. 19, NVwZ-RR 2023, 161). Ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos, sondern gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre gewährleistet. Zu den allgemeinen Gesetzen zählt dabei auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG i. V. m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Die Einordnung der Beiträge des Klägers auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für ein Verhalten, das gegen seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit spricht, dient dabei dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs und damit der Abwehr von Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 52). Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern hat das Recht des Klägers auf Vornahme der getätigten Äußerungen zugunsten der Hamas zurückzutreten. (2) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG war nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände von der Annahme einer luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers abzusehen. Das Gewicht des Regelbeispiels erfordert insoweit Tatsachen, die das für das Regelbeispiel relevante Verhalten bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit mehr aufkommen können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 43; VGH München, Beschl. v. 10.1.2018, 8 CS 18.2529, juris Rn. 14; Beschl. v. 8.7.2022, 8 CE 22.1036, juris Rn. 33; VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 54). Solche besonderen Umstände lagen nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger - wie er betont - zuvor stets beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Kläger war seit dem Jahr xxx durchgängig als Luftsicherheitskontrollkraft bei einem Unternehmen beschäftigt, für das die Gewähr der Sicherheit des Luftverkehrs existenznotwendig ist und das in der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet hohes Vertrauen genießt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 34, BVerwGE 121, 257). Verstöße gegen die Erfordernisse der Luftverkehrssicherheit während dieser Zeit sind nicht bekannt. Dies vermag ein Absehen von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Einzelfall jedoch nicht zu begründen. Zum einen lässt sich aus der bislang beanstandungsfrei verrichteten Arbeit, die Grundvoraussetzung der Berufstätigkeit des Klägers war, allein noch kein besonderer Vertrauenstatbestand hinsichtlich seiner - zukünftigen - Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG herleiten (VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 63; VG Bremen, Urt. v. 14.12.2023, 5 K 698/23, juris Rn. 27). Zum anderen ist im Fall des Klägers besonders in den Blick zu nehmen, dass dieser sich mit den streitgegenständlichen Äußerungen auf Facebook nicht nur zugunsten der Hamas ausgesprochen hat, sondern gerade die militärischen Handlungen dieser Organisation zu legitimieren suchte. Soweit das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken nach Ansicht des LfV auch durch Frustrationen am Arbeitsplatz ausgelöst worden sein soll, ist dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebenen Beiträge nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen internen Konflikten des Klägers am Arbeitsplatz und Posts auf Facebook im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt erscheint nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beiträge in einem Zustand besonderer emotionaler Erregung veröffentlicht zu haben. Dagegen spricht bereits, dass zwischen der Veröffentlichung der beiden Facebook-Posts mehrere Monate lagen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger seit den Jahren 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Beurteilung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Februar 2019 eine inhaltliche Abkehr von den ihm zuzuschreibenden Aussagen vollzogen hätte. bb) Die weiteren Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bis 4 HmbVwVfG waren ebenfalls gegeben. Insbesondere erfolgte die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den sie rechtfertigenden Tatsachen. Die Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten erlangte erstmals im März 2021 Hinweise auf eine mögliche luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers und seine Aktivitäten bei Facebook, denen sie im Folgenden weiter nachging. cc) Die Rücknahme der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begegnete auch vor dem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, dass über sie im Wege des Ermessens zu entscheiden war.Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Dahinstehen kann, ob die Behörde bei einem nachträglichen Erkennen der anfänglichen Rechtswidrigkeit ihr Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung aufhebt (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2023, 6 L 2913/23, juris Rn. 87 m. w. N.). Denn auch unabhängig hiervon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr in Bezug auf die Rücknahme Ermessen zukommt und dieses insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2021 ausgeübt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Kläger als Vater von zwei minderjährigen Kindern schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung einschließlich des Verlusts seines damaligen Arbeitsplatzes und des Wegfalls seines Gehalts hinnehmen musste. Jedoch standen diese Folgen nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Guts der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich nach zwischenzeitlicher Erledigung seines Anfechtungsbegehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Bescheinigung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit aufgehoben wurde. Der Kläger war seit xxx bei xxx beschäftigt und als Luftsicherheitskontrollkraft am Flughafen xxx eingesetzt. Auf seinen Antrag bescheinigte die Beklagte dem Kläger unter dem 7. Februar 2019 nach Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für fünf Jahre die Zuverlässigkeit und erteilte ihm eine Zutrittsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens xxx. Anlässlich eines Hinweises seiner Arbeitgeberin leitete die Beklagte im Frühjahr 2021 eine Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ein. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) teilte der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten unter dem 11. März 2021 die folgende Einschätzung des Fachbereichs Islamismus über den Kläger mit: „Das von xxx ideologisch verfolgte Kernelement scheint eine stark ausgeprägte Ablehnung des Zionismus und damit des Staates Israel zu sein. Hierbei sympathisiert er mit diversen Gruppen und Ideologien, die diese starke Ablehnung des Zionismus implizieren. Ausgehend von festgestellten Inhalten seines Facebook-Profils (hier: xxx) scheint er davon überzeugt, dass die Welt von Zionisten bzw. Satanisten (es findet diesbezüglich keine Unterscheidung seinerseits statt) kontrolliert werde. In diesem Zusammenhang scheint er den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als akzeptables Mittel zu betrachten. Islamistische Terrororganisationen, wie etwa die Hamas, betrachtet er in dieser Hinsicht als legitime Widerstandsgruppen. xxx lässt sich gesamtheitlich betrachtet jedoch nicht eindeutig dem islamistischen Spektrum zuordnen. Seine ablehnende Haltung gegenüber der Schulung »Radikalisierung/Innentäter«, seine zunehmende Aggressivität gegenüber Andersdenkenden und der gleichzeitige Rückzug seiner Person können hierbei Indikatoren für eine Radikalisierung sein.“ Am 15. April 2021 fand eine Anhörung des Klägers in Anwesenheit von Mitarbeitern des LfV statt. Unter dem 27. Mai 2021 teilte das LfV der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten mit: „xxx ist dem LfV Hamburg seit 2016 im Zusammenhang mit einer Anfrage der Firma xxx bekannt. […] Im Sicherheitsgespräch […] konnten die bereits vorliegenden Erkenntnisse teilweise entkräftet werden, da xxx zumindest glaubwürdig darlegen konnte, dass sein Verhalten, sei es in den sozialen Netzwerken oder gegenüber Mitarbeitern, wohl sehr aufgrund von Frustrationen und ohne dieses nochmals reflektiert zu haben, ausgelöst worden sei. Auch wenn xxx Verhalten, augenscheinlich ausgelöst durch interne Konflikte innerhalb der Firma, zumindest hinsichtlich des Frustrationsgrades nachvollziehbar ist, sollte es dennoch nicht als vollumfängliche Legitimierung für seine Facebook-Beiträge und seine verschwörungstheoretischen Tendenzen dienen. Sein unreflektierter Umgang mit Verschwörungstheorien jeglicher Art und sein Frustrationspotenzial bergen weiterhin ein schwer einzuschätzendes Risiko. Es ist zudem weiter davon auszugehen, dass xxx unverändert antisemitische Ansichten vertritt und das Existenzrecht des Staates Israel in Frage stellt, insbesondere da er den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als akzeptables Mittel zu betrachten scheint. Die vorstehenden Erkenntnisse können mithin als Anhaltspunkt gewertet werden, dass xxx verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG propagandistisch unterstützt oder unterstützt hat.“ In einer E-Mail des LfV an die Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten vom 2. Juni 2021 heißt es darüber hinaus, dass trotz der im Sicherheitsgespräch zu Tage getretenen entlastenden Aspekte im Ergebnis nach wie vor eine problematische Grundhaltung mit antisemitischen Tendenzen des Klägers gesehen werde. Seine früheren propagandistischen Aktivitäten könnten als Anhaltspunkt für eine Unterstützung antisemitischer Bestrebungen bewertet werden. Gleichwohl könne die Einschätzung mitgetragen werden, dass sich die Vorkommnisse aus 2017 wohl nicht wiederholen dürften und ihm eine Bewährung zugestanden werden könne. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 widerrief die Beklagte die Bescheinigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit sofortiger Wirkung für die Zukunft. Zur Begründung gab sie insbesondere an: Zwar habe der Kläger in der Anhörung insgesamt einen positiven Eindruck gemacht. Dennoch habe er die bestehenden Zweifel nicht vollständig ausräumen können. In dem unreflektierten Umgang mit Verschwörungstheorien jeglicher Art bestehe ein weiterhin schwer einzuschätzendes Risiko. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unverändert antisemitische Ansichten vertrete und das Existenzrechts Israels in Frage stelle. Die vorliegenden Erkenntnisse könnten daher weiterhin als Anhaltspunkte gewertet werden, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen propagandistisch unterstütze oder unterstützt habe. Entsprechend § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG bestünden weiterhin Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit sei angesichts des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestünden. Dabei sei zu beachten, dass es für ein reibungsloses und sicheres Funktionieren der Abläufe im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens erforderlich sei, dass jeder, der insoweit Zutritt habe oder aufgrund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen könne, das dafür notwendige Maß an Verantwortungsbewusstsein mitbringe. Dem hohen Maß an Verantwortungsbewusstsein und Rechtstreue sowie Bereitschaft zur Einhaltung von Regeln werde der Kläger derzeit nicht gerecht. Erschwerend komme hinzu, dass er als Luftsicherheitskontrollkraft für die Wahrung der Luftsicherheit einstehen solle. Unter dem 22. Juli 2021 legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Er lasse kaum bis gar keine Information, die er in Erfahrung bringe, ungeprüft. Die Frage sei vielmehr, ob die entsprechenden Informationen von den Offiziellen vertreten würden. Hinsichtlich seiner Person gebe es kein schwer einzuschätzendes Risiko. Er sei bereits seit xxx Jahren in der Luftsicherheit tätig und habe sich nie durch strafbare Handlungen schuldig gemacht. Er sei kein Antisemit. Seine persönliche Meinung in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen sollte bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit keine Rolle spielen dürfen. Es bestehe das Recht auf freie Meinungsäußerung. Soweit ihm in der Anhörung Posts aus dem Frühjahr 2017 vorgelegt worden seien, seien diese so alt, dass er nicht einmal mehr gewusst habe, worum es darin gegangen sei. Aktuelle Vorwürfe habe man ihm nicht nennen können. Hamas und dergleichen sei nicht wirklich Thema in der Anhörung gewesen. 2017 habe er dem Verfassungsschutz seine Einstellung zu Israel als illegale Besatzer mit illegaler Siedlerpolitik erläutert. Wenn hieraus eine Gruppierung entstehe, die für ihre Rechte und Freiheit einstehen wolle und dafür auch kämpfe, obliege es ihm nicht, sie als Terroristen zu denunzieren. Das bedeute allerdings nicht, dass er gutheiße, wenn Menschen - gleich welcher Herkunft - verletzt würden. Dies gelte aber ebenfalls für das israelische Militär, das seine gewaltige Schuss- und Bombenkraft gegen die zivile Bevölkerung Palästinas richte. Frieden sehe anders aus, egal von welcher Seite. Allerdings sei zu unterscheiden, dass nicht die Palästinenser nach Israel gekommen seien und ihnen 52 % des Landes weggenommen hätten, sondern umgekehrt. Das seien nur persönliche Ansichten zu einer Situation, die seit 70 Jahren aussichtslos scheine. Er verstehe nicht, wie man darauf komme, dass er die Hamas feiere und „was auch immer“ befürworte. Er sympathisiere weder mit Israel noch mit Hamas, Hisbollah, Al-Qaida, Taliban, „Isis aka Daesh“, FSA, PKK, YPG und dergleichen noch habe er einer dieser Organisationen Spenden zukommen lassen oder Fanbriefe geschrieben. Aber wenn man ihn nach seiner persönlichen Meinung zu bestimmten Themen frage, bekomme man auch eine ehrliche persönliche Meinung. Israel zu kritisieren stelle kein Verbrechen dar. Unter dem 29. September 2021 erteilte das LfV der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten auf Nachfrage Auskunft zu Veröffentlichungen des Klägers auf seinen Facebook-Profilen. In Posts aus den Jahren 2016 und 2017 auf seinem Facebook-Profil unter dem Namen xxx spreche sich der Kläger für die Hamas und gegen Israel aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufhebungsentscheidung stelle allerdings keinen Widerruf, sondern eine Rücknahme dar. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, da der Bescheid vom 7. Februar 2019 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Wegen Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers hätte ihm diese seinerzeit nicht bescheinigt werden dürfen. Die Zweifel beruhten auf seinen Facebook-Posts aus den Jahren 2016 und 2017. Das LfV sei auf der Grundlage dieser Posts zu der Einschätzung gelangt, der Kläger betrachte terroristische Organisationen wie die Hamas als legitime Widerstandsgruppen und den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als legitimes Mittel. Terroristische Organisationen stellten die wohl bedeutendste Bedrohung der Sicherheit des Luftverkehrs dar. Eine öffentliche Billigung terroristischer Organisationen und ihrer Ziele müsse insofern zu Zweifeln führen, ob der Betreffende jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tun werde. Es könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betreffende von diesen Organisationen für ihre Ziele beeinflussbar sein werde. Ermessensfehlerfrei sei die Entscheidung zum einen, weil die Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers fortbestünden, auch wenn dieser seine Aktivitäten in sozialen Medien eingestellt habe und zu berücksichtigen sei, dass er seine Arbeit inzwischen mehr als ein Jahrzehnt lang beanstandungsfrei ausgeführt habe. Das LfV gehe weiterhin von einem Risikopotenzial aus. Das Zugeständnis einer Bewährung komme nach der Systematik des Luftsicherheitsgesetzes nicht in Betracht. Zum anderen müsse das Interesse der Betroffenen an der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig hinter dem hohen Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs zurückstehen. Eine weitere Beschränkung der Tätigkeit des Klägers sei mit der Aufhebung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung nicht verbunden. Insbesondere werde damit keine Aussage über seine Zuverlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht getroffen. Der Kläger hat am 4. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere aus: Er habe stets beanstandungsfrei gearbeitet. Von xxx bis xxx sei er Mitglied des Betriebsrats gewesen und habe diese Tätigkeit mit Blick auf die Interessen der Mitarbeiter ausgeübt, was ihm den Unmut der Arbeitgeberin eingebracht habe. Aus Gründen, über die er nur spekulieren könne und die möglicherweise mit seiner Herkunft zu tun hätten, sei er Schikanen eines Kollegen ausgesetzt gewesen, die Anfang 2021 ihren Höhepunkt gefunden hätten. In der Anhörung sei er gefragt worden, warum er bei einer Schulung nicht über das Thema islamischer Terrorismus habe sprechen wollen, und habe entgegnet, dass es ihn störe, dass anlässlich der Schulungen immer nur über Terrorismus im Zusammenhang mit Islam gesprochen werde und andere Formen des Terrorismus ausgeblendet würden. Dann sei ihm vorgehalten worden, dass er radikal islamistische Kleidung trage. Er habe lediglich eine Mütze, auf der in arabischer Sprache „Muslim“ geschrieben sei. Ein T-Shirt mit dem Aufdruck „I am Muslim don't panic“ trage er, um den Dialog zu suchen. Materiell-rechtlich sei davon auszugehen, dass sich die Ereignisse aus 2017 mit der abschließenden Bewertung zum damaligen Zeitpunkt erledigt hätten oder allenfalls rudimentär Berücksichtigung finden könnten. Schon vor dem Hintergrund, dass er schiitischer Moslem sei, seien eine irgendwie geartete politische Sympathie für die Hamas oder Bestrebungen, diese zu unterstützen, auszuschließen. Er habe im Rahmen seiner Anhörung transparent gemacht, dass er die Siedlungspolitik Israels kritisch betrachte. Seine diesbezügliche, auf Fakten basierende Ansicht sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Mit seiner Äußerung, bei der Hamas handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung, habe er im Gesamtkontext offensichtlich keine völkerrechtswidrigen Handlungen der Hamas gegen den Staat Israel rechtfertigen wollen. Vielmehr habe er hiermit, wenngleich sprachlich ungeschickt, das dichotome Weltbild in Frage stellen wollen, das nach seiner Wahrnehmung von den deutschen Medien mehrheitlich skizziert werde und nach dem Israel stets als Opfer und die Palästinenser als Aggressoren dargestellt würden. Bei der Auswertung von Inhalten in sozialen Medien zeige sich das Problem, dass zum einen das Medienverhalten als solches unzutreffend bewertet werde und zum anderen die vorgehaltenen Inhalte häufig nur einen Mosaikstein im Gesamtbild der medialen Beschäftigung des Betroffenen darstellten. Die Geschwindigkeit, mit der Inhalte konsumiert würden, habe stetig zugenommen und die Auseinandersetzung hiermit bleibe oft oberflächlich. Eine Überprüfung seines Facebook-Accounts im Hinblick auf sein konkretes Nutzungsverhalten und sein Portfolio insgesamt sei nicht vorgenommen worden, so dass auch keine umfassende Bewertung erfolgen könne. Soweit er auf seinem Facebook-Account eine Fahne mit dem Glaubensbekenntnis und einem Schwert habe, könne hieraus kein Schluss gezogen werden. Die Fahne entspreche der Flagge Saudi-Arabiens, nur, dass sie in schwarz gehalten sei. Die Anmerkung „Soldiers of Islam“ sei nicht martialisch zu verstehen. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er ein Video der HuT gepostet habe, werde nicht ausgeführt, womit sich dieses inhaltlich befasse. Bei dieser Sachlage sei die Bewertung des LfV als unvollständig und nicht haltbar anzusehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt antisemitische Ansichten vertreten oder das Existenzrecht Israels in Frage gestellt. Unter dem Strich lasse sich feststellen, dass er sich für politische Randgebiete interessiere, ein konsequent praktizierender Muslim mit islamischer Identität sei und die Politik des Staates Israel faktenbasiert kritisch hinterfrage. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor: Der Vortrag des Klägers, dass aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets oft nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit Inhalten durch die Nutzer erfolge, überzeuge nicht. Jeder trage auch im Umgang mit sozialen Medien die eigene Verantwortung für die Darstellung seiner Person. Ungeachtet dessen basiere die Einschätzung des LfV nicht ausschließlich auf der Auswertung des Facebook-Profils des Klägers, sondern es sei der von dem Kläger im Rahmen des Sicherheitsgesprächs im April 2021 gewonnene persönliche Eindruck maßgeblich gewesen. Die Einschätzung des Klägers sei daher weder zu oberflächlich geblieben noch überholt. Der Hinweis der Arbeitgeberin des Klägers habe zwar das Aufgreifen des Sachverhalts ausgelöst, sei aber nicht für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen. Sie habe durchaus berücksichtigt, dass in den Stellungnahmen und E-Mails des LfV auch zum Ausdruck gekommen sei, dass die über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse teilweise hätten entkräftet werden können und dass das Verhalten des Klägers maßgeblich auch auf Frustrationen am Arbeitsplatz und mangelnde Reflexion zurückgeführt werden könne. Indes verkenne der Kläger, dass das LfV ihm trotz der Einschätzung, dass sich die Vorkommnisse aus 2017 wohl nicht wiederholen dürften, weiterhin eine problematische Grundhaltung mit antisemitischen Tendenzen konstatiert habe. Die Frage, ob nicht auszuräumende Restzweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers mit Blick auf das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs hingenommen werden könnten, zumal der Kläger mit Personal- und Warenkontrollen beim Übergang in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs des Flughafens betraut gewesen sei, sei zu verneinen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beklagten, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, verwiesen.