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Beschluss

1 K 36.19 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1030.VG1K36.19V.00
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Leitsätze
1. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG besitzt, ist ein Aufenthaltstitel in der Gestalt eines Visums zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Referenzperson im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits die Volljährigkeit erreicht hat.(Rn.3) 2. Ein Ausländer, der den Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling begehrt, hat den Antrag auf Familienzusammenführung binnen einer angemessenen Frist zu stellen, wobei grundsätzlich eine Frist von drei Monaten als angemessen angesehen wird.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG besitzt, ist ein Aufenthaltstitel in der Gestalt eines Visums zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Referenzperson im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits die Volljährigkeit erreicht hat.(Rn.3) 2. Ein Ausländer, der den Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling begehrt, hat den Antrag auf Familienzusammenführung binnen einer angemessenen Frist zu stellen, wobei grundsätzlich eine Frist von drei Monaten als angemessen angesehen wird.(Rn.4) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die angefochtenen Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 6. Dezember 2018 sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Visa. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der von den Klägern zu 1 und 2 beantragten Visa zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn (Referenzperson) ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie die Referenzperson – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel in der Gestalt eines Visums zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1999 geborene Referenzperson hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier des Eintritts der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages –, der für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12, juris Rn. 17), bereits die Volljährigkeit erreicht. Eine unionsrechtskonforme Bestimmung des Zeitpunktes für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Flüchtlings (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 – VG 15 K 936.17 V, juris Rn. 27 ff.), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung – FZF-RL - (ABl. L 251, S. 12) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a FZF-RL genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung, wenn es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Minderjähriger im Sinne der Richtlinie ist, wer im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16). Hiernach war die Referenzperson bei Asylantragstellung am 6. Juni 2016 zwar noch minderjährig. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Ausländer, der den Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling begehrt, den Antrag auf Familienzusammenführung allerdings binnen einer angemessenen Frist zu stellen; als angemessen sieht der EuGH dabei im Wege einer Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 FZF-RL grundsätzlich eine Frist von drei Monaten an (EuGH, a.a.O., Rn. 61). Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragstellung der Kläger im Visumsverfahren am 16. Juli 2018 erfolgte erst knapp elf Monate nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Referenzperson durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017. Eine Wiedereinsetzung in die Dreimonatsfrist haben die Kläger nicht beantragt; sie kommt aus den von dem OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 13. Juni 2019 (OVG 3 M 98.19, juris) ausführlich dargelegten Gründen, auf welche die Beklagte im Schriftsatz vom 5. September 2019 zutreffend verwiesen hat, auch nicht in Betracht. 2. Rechtsgrundlage für die Erteilung des von dem minderjährigen Kläger zu 3 beantragten Visums zum Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Bruder (Referenzperson) ist § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – BVerwG 1 C 7.10, juris Rn. 10). Anhaltspunkte hierfür sind für das maßgebliche Verhältnis des Klägers zu 3 zu seinem im Bundesgebiet lebenden volljährigen Bruder weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.