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Beschluss

1 L 300/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0828.VG1L300.20.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. (Rn.8) 2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird mit der nachfolgenden Maßgabe wiederhergestellt: Der Antragsteller muss mittels beständig wiederholter Durchsagen per Megaphon und durch Einsatz von Ordnern sicherstellen, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 m durchgängig eingehalten werden. Insoweit wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. (Rn.8) 2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird mit der nachfolgenden Maßgabe wiederhergestellt: Der Antragsteller muss mittels beständig wiederholter Durchsagen per Megaphon und durch Einsatz von Ordnern sicherstellen, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 m durchgängig eingehalten werden. Insoweit wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 26. August 2020 erließ der Polizeipräsident in Berlin für die vom Antragsteller angemeldete Versammlung ein Verbot, zugleich ordnete der Polizeipräsident die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Versammlung am 30. August 2020 (Thema „Wir gründen 299 Querdenkerforen auf Wahlkreisebene“, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr) soll mit bis zu 300 Teilnehmenden als Menschenkette/Aufzug an der Nordseite der Straße Unter den Linden zwischen Brandenburger Tor und Friedrichstraße stattfinden. Gegen den Bescheid vom 26. August 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit dem am 27. August 2020 eingegangen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung des Versammlungsverbots. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. August 2020 gegen den Verbotsbescheid vom 26. August 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat bisher keinen Antrag gestellt. II. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2020. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, weil dieser zumindest ermessensfehlerhaft ist. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz - GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf deren Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – BVerfG 1 BvR 233/81, juris Rn. 79). Vorliegend kann offen bleiben, ob hier überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ aus § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt, dass Verbote, Auflösungen oder Auflagen nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose, die zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil enthält, deren Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – BVerfG 1 BvR 233/81, juris Rn. 80). Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin vom 23. Juni 2020 (SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO) enthält für die Durchführung von Versammlungen keine konkreten Vorgaben. In § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO hat der Verordnungsgeber allerdings festgelegt, dass der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen hat. Aus diesem müssen die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl hervorgehen. Ein solcher Konzept hat der Antragsteller nicht vorlegt. Es kann jedoch offen bleiben, ob allein diese fehlende Vorlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, denn das Versammlungsverbot ist jedenfalls unverhältnismäßig. Ein Verbot der Versammlung scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kommt ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist. Gemessen an diesen Maßstäben leidet die streitbefangene Verbotsverfügung an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung erfordert eine hinreichende Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Lediglich pauschale Erwägungen, die jeder Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes entgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normgeber eröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des Individualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2020 – OVG 15 B 773/20, juris Rn. 17). Hier geht der Antragsgegner mit seiner Bescheidbegründung nicht einmal im Ansatz auf die individuelle Gefahrensituation ein. Es wird stattdessen nur pauschal auf eine – behauptete – allgemeine Gefahrenlage am 29./30. August 2020 abgestellt. Dies reicht für eine Individualisierung nicht aus. Die zuständige Behörde hat eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Da der Antragsgegner davon ausgeht, dass ein Verbot der Versammlung alternativlos sei, fehlt es an Überlegungen, wie Infektionsrisiken minimiert werden könnten, wenn die Versammlung grundsätzlich wie angemeldet stattfände. Überdies muss sie die Behörde vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. Es ist nicht erkennbar, dass ein Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller überhaupt stattgefunden hat. Insgesamt spricht nach den erkennbaren Umständen Überwiegendes dafür, dass mittels der tenorierten Auflage Verstöße gegen § 1 Abs. 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO unterbunden werden können. Dabei ist je 25 Teilnehmern ein Ordner einzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen ein versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig (faktisch) vorwegnimmt. Eine Halbierung des Regelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt.