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Beschluss

1 L 105/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0211.1L105.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin entsprechend ihres Schutzersuchens vom 28. Dezember 2020 zur Umsetzung der Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020, Az. 270-2017-1503, polizeiliche Unterschutzstellung zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin entsprechend ihres Schutzersuchens vom 28. Dezember 2020 zur Umsetzung der Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020, Az. 270-2017-1503, polizeiliche Unterschutzstellung zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Polizeischutz. Die Antragstellerin ist im Grundbuch von F..., als Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks R... in Berlin-Friedrichshain eingetragen. Mit Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin gestützt auf § 58 BauO Bln auf, durch einen im Land Berlin staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz den Ist-Zustand des Brandschutzes im Gebäudekomplex R... zu beurteilen, einen Abgleich mit dem bauaufsichtlich genehmigten Zustand vorzunehmen und die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des bauaufsichtlich genehmigten Zustands festzustellen. Von einer vorherigen Anhörung sah der Antragsgegner gestützt auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) ab, zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 wandte sich die Antragstellerin an den Polizeipräsidenten in Berlin und bat um Polizeischutz. Ungeschützt könne der Prüfingenieur das Gebäude nicht betreten, es bestehe die Gefahr, dass er gewaltsam an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 lehnte der Polizeipräsident in Berlin das Schutzersuchen der Antragstellerin ab, woraufhin diese am 12. Januar 2021 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Eilantrag sei zulässig, insbesondere sei sie beteiligungs- und prozessfähig. Soweit namentlich das Landgericht Berlin in vorangegangen Zivilrechtsstreitigkeiten, die sie mit Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes geführt habe, die Ansicht vertreten habe, sie habe nicht nachgewiesen, dass ihr Geschäftsführer bzw. die von ihm beauftragten Rechtsanwälte legitimiert seien, für sie tätig zu werden, gehe dies auf ein unrichtiges Verständnis des englischen Gesellschaftsrechts zurück. Der Eilantrag sei auch begründet. Ohne Polizeischutz sei ein gefahrloses Betreten des Gebäudes nicht möglich. Zuletzt habe der von ihr eingesetzte Hausverwalter gemeinsam mit einem Rechtsanwalt am 13. Juli 2020 versucht, in das Gebäude zu gelangen. Dies hätten eine Vielzahl vermummter Bewohner gewaltsam verhindert, der Hausverwalter und der Rechtsanwalt seien niedergeschlagen worden. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihr entsprechend ihres Schutzersuchens vom 28. Dezember 2020 zur Umsetzung der Anordnung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020, Az. 270-2017-1503, polizeiliche Unterschutzstellung zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Eilantrag entgegen, dieser sei unzulässig und unbegründet. Er rügt, der Verfahrensbevollmächtigte habe keine Vollmacht. Zweifel an der wirksamen Prozessvollmacht bestünden auch vor dem Hintergrund, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit bislang die Ansicht vertreten habe, der Nachweis sei nicht erbracht, dass Herr B..._ der alleinige Vertreter der Antragstellerin sei und wirksam Prozessvollmachten erteilen könne. Einen Anspruch auf Schutz bei der Begehung des Gebäudes habe die Antragstellerin gegenwärtig nicht. Sie habe bereits seit Juli 2020 keine Zutrittsmöglichkeit zum Objekt, da die Bewohner schon den Eingangsbereich mit mehreren Sicherheitstoren verbaut hätten. Obwohl namentlich der Verein F... vor dem Landgericht Berlin erfolgreich Besitzrechte gegenüber der Antragstellerin habe geltend machen können und obwohl der Antragstellerin sei Längerem die tatsächliche Sachherrschaft bezüglich des Gebäudes entzogen sei, meine sie offenbar, es sei ihr erlaubt, sich eigenmächtig den Besitz wieder verschaffen zu können. Es sei an der Antragstellerin, sich zunächst einen gerichtlichen Titel zu verschaffen, der es ihr erlaube, sich auch ohne oder gegen den Willen der Besitzer Zugang zum Haus, den allgemeinen Flächen und den betroffenen Wohnungen zu verschaffen. Die Anordnung des Bezirksamts könne einen solchen Titel nicht ersetzen. II. Der Eilantrag hat Erfolg. 1. Der Eilantrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beteiligtenfähig. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat für sie auch wirksam um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a) Die Antragstellerin ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Daran hat auch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nichts geändert. Nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO sind juristische Personen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Bei privatrechtlichen juristischen Personen mit Auslandsbezug ist zwischen Fällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. Innerhalb der Europäischen Union kommt es für die nationale Zuordnung und rechtliche Beurteilung einer juristischen Person auf das Gründungsland an. Außerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich die Sitztheorie, also das Recht des Staates, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 61, Rn. 4). Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nach dem englischen Gesellschaftsrecht zu behandelnde Gesellschaft (private company limited by shares). Aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit richtete sich vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs die Behandlung einer englischen Limited für Zwecke des deutschen Rechts auch dann im Grundsatz nach dem Recht des Gründungsstaats und damit nach den einschlägigen Regelungen des englischen Gesellschaftsrechts, wenn diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt hat bzw. ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig ist bzw. war (VG Regensburg, Urteil vom 15. Mai 2012 – RO 4 K 12.304, juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt war die Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited ohne Weiteres anerkannt (vgl. auch VG Regensburg, a.a.O., Rn. 14). Denn nach englischem Recht hat sie eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von der ihrer Gesellschafter getrennt ist. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist zwar das rechtliche Schicksal der englischen Limited streitig (siehe nur Hoppe/Seitz, BB 2020, 434, 436; Cziupka in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2018 ff., § 4a, Rn. 32), Auswirkungen auf die Beteiligungsfähigkeit hat dieser Streit aber nicht. Nach wohl überwiegender und auch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJEV) vertretenen Auffassung gibt es seit dem 1. Januar 2021 und trotz des von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (dort S. 3) angeführten Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020 für eine rechtliche Anerkennung der Limited nach dem Recht des Gründungsstaates keine Grundlage mehr (so ausdrücklich unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Brexit/Gesellschaftsrecht/Brexit_Gesellschaft_node.html). Dies hat einen Wechsel des anwendbaren Rechts zur Folge. Limiteds mit mehr als einem Gesellschafter – wie die Antragstellerin (siehe hierzu den mit der Antragsschrift vorgelegten Auszug aus dem share register) – werden, wenn sie – wie die Antragstellerin – ein Handelsgewerbe betreiben, als offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt (Hoppe/Seitz, BB 2020, 434, 436; so auch die Ansicht des BMJEV, a.a.O.). An der Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin ändert dies nichts, weil auch die oHG nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig ist (hierzu näher Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 61, Rn. 24; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 61, Rn. 4). Gleiches würde gelten, sähe man die Antragstellerin als BGB-Gesellschaft an, die nur eigenes Vermögen verwaltet. b) Die Antragstellerin hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten auch wirksam um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat nachgewiesen, entsprechend bevollmächtigt zu sein. aa) Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Dies geschieht durch die Vorlage des handschriftlich unterzeichneten Originals (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 67, Rn. 20). Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin entsprochen, indem sie das Original einer von Herrn B... am 6. März 2020 handschriftlich unterzeichneten Vollmacht vorgelegt hat, durch die ihrem Verfahrensbevollmächtigten in Sachen „R... in Berlin Friedrichshain, Germany“ allgemeine und umfassende Vollmacht gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten aller Art erteilt wird. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Vertretung im Prozess. Der Umfang der Bevollmächtigung steht damit fest. Dass die Vollmacht für eine Vielzahl nicht im Einzelnen konkret benannter Verfahren erteilt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 So 38/06, juris Rn. 13). bb) Die Vollmacht ist auch durch eine zur Vertretung der Antragstellerin berechtigte Person, nämlich Herrn B..., unterzeichnet worden. Zunächst gilt, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten durch Herrn B... keinen Einfluss hat, da diese vor dem 1. Januar 2021 erfolgt ist. Geht man mit der oben dargestellten Auffassung davon aus, dass es seit dem 1. Januar 2021 für eine rechtliche Anerkennung der Limited keine rechtliche Grundlage mehr gibt und die Antragstellerin als oHG oder ggf. BGB-Gesellschaft zu behandeln ist, sind ehemalige Direktoren der Limited, die – wie Herr B... – nicht selbst Gesellschafter sind, nicht weiter zur Vertretung berechtigt, sofern ihnen keine Vollmacht erteilt wird (Hoppe/Seitz, BB 2020, 434, 436 f.; Otte-Gräbener, BB 2020, 84). Denn im deutschen Recht der Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Auch wenn ausgehend hiervon Herr B... nicht mehr berechtigt sein sollte, die Antragstellerin zu vertreten, hat dies aber keine Auswirkungen auf eine von ihm vor dem 1. Januar 2021 erteilte Vollmacht. Dass Herr B... den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. März 2020 bevollmächtigen durfte, hat die Antragstellerin durch das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Alexander Schall über „Die materielle Rechtslage bezüglich der organschaftlichen Vertretung einer englischen private company limited by shares und die zu ihrem Nachweis in einem deutschen Zivilprozess erforderlichen Beweismittel“ (nachfolgend: Rechtsgutachten) und die Vorlage der hiernach erforderlichen Nachweise belegt. Danach gilt im Einzelnen: die englische Limited wird organschaftlich durch das board of directors vertreten, dessen Vertretungsmacht unbeschränkt ist (siehe Section 40 (1) Companies Act 2006). Für den Fall, dass nur ein einzelner Direktor (sole director) bestellt ist, übt dieser die dem board of directors zustehenden Kompetenzen allein aus. Dass Herr B... sole director der Antragstellerin ist, folgt schon aus seiner Eintragung als Direktor des beim Companies House geführten, im Internet frei einsehbaren Register (companies register). Zwar vertritt das Landgericht Berlin u.a. in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 (27 O 593/18, S. 6 UA) die Ansicht, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht allein durch das companies register geführt werden kann, da dieses nicht dem deutschen Handelsregister entspreche. Diese Ansicht überzeugt – wie das Rechtsgutachten (dort S. 45 ff.) nachweist – nicht (so auch Otte-Gräbener, BB 2020, 84). Dem companies register kommt wegen der Regelung in Section 1079 (1) Companies Act 2006, wonach gilt, dass „Acompany is not entitled to rely against other persons on the happening of any event to which this section applies unless the event has been officially notified at the material time, orthe company shows that the person concerned knew of the event at the material time.“ – wie dem deutschen Handelsregister (siehe § 15 Abs. 1 HGB) – negative Publizitätswirkung zu, welche nach Section 1079 (2) (b) Companies Act 2006 namentlich die Ernennung und Entlassung von Direktoren, umfasst (vgl. zur Wirkung der Veröffentlichung Schall/Günther, in: Schall, Companies Act, 2014, ssec. 1079, Rn. 2). Daneben folgt die Stellung des Herrn B... als sole director aus dem vorgelegten register of directors, zu dessen Führung die Antragstellerin nach Section 162 (1) Companies Act 2006 („Every company must keep a register of its directors.“) verpflichtet ist. Schließlich hat die Antragstellerin den Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des Herrn B... zum Direktor vom 9. Juni 2017 vorgelegt. Zweifel daran, dass dieser Beschluss entsprechend den Vorgaben des englischen Rechts gefasst wurde, räumt das Rechtsgutachten, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (dort insbesondere S. 56 ff.), überzeugend aus. c) Die Antragstellerin hat schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da eine wirksame Verpflichtung für sie besteht, durch einen im Land Berlin staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz den Ist-Zustand des Brandschutzes im Gebäudekomplex R... zu beurteilen. Mit seiner Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) wird der Verwaltungsakt wirksam und erlangt rechtliche Existenz. Auch wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz keinen Begriff der Bekanntgabe normiert, diesen vielmehr voraussetzt, so kann gleichwohl davon ausgegangen werden, dass – mit gewissen Nuancierungen – unter einer Bekanntgabe die Eröffnung eines Verwaltungsaktes an den Adressaten, um diesen die Kenntnisnahme vom Inhalt des Verwaltungsaktes zu ermöglichen, mit dem Willen der erlassenden Behörde zu verstehen ist (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, in: Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 41 VwVfG, Rn. 7). Zweifel an der Bekanntgabe der Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 gegenüber der Antragstellerin bestehen hier vor dem Hintergrund, dass im Adressfeld nicht die aktuelle Anschrift der Antragstellerin genannt ist. Denn die Bekanntgabe dürfte regelmäßig misslingen, wenn der Bescheid an eine falsche Adresse geschickt wird (siehe nur Beaucamp, JA 2016, 436, 438). Im Bescheid ist die Adresse des im Zeitpunkt der Gründung der Antragstellerin bestehenden registered office (siehe Section 86 Companies Act 2006) aufgeführt (siehe hierzu das auf der Internetseite des companies register einsehbare certificate of incorporation). Seit dem 10. Februar 2017 befindet sich das registered office hingegen unter der im Rubrum genannten Anschrift. Die Antragstellerin hat die Verlegung ihres registered office dem Gesellschaftsregister in einer Section 87 (1) Companies Act entsprechenden Form beim companies register angezeigt (siehe hierzu Schall, in: Schall, Companies Act, 2014, ssec. 86-88, Rn. 7). Die Änderung ist in der im Internet einsehbaren filing history (siehe https://find-and-update.company-information.service.gov.uk/company/09173161/filing-history) vermerkt. Gleichwohl ist von der Bekanntgabe auszugehen. Die Antragstellerin selbst rügt die Versendung an eine nicht mehr aktuelle Anschrift nicht, sondern gibt in der Antragsschrift (dort S. 3) an, dass ihr die Verfügung am 17. Dezember 2020 zugegangen sei. Dass der Zugang am 17. Dezember 2020 bei lebensnaher Betrachtung bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sein dürfte, ist unschädlich (siehe nur § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die ihm erteilte und nach den obigen Ausführungen wirksame Vollmacht gilt umfassend zur Vertretung gegenüber u.a. Behörden und beinhaltet ausdrücklich auch die Berechtigung zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Darüber hinaus erfolgte die Eröffnung des Inhalts der Verfügung vom 11. Dezember 2020 auch mit dem Willen des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Zwar erkennt dieses – wie es in der Begründung der Verfügung ausführt – die Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht an. Hierauf kann sich der Antragsgegner aber nicht berufen. Einerseits ist die Annahme, es fehle an einer wirksamen Bevollmächtigung, rechtsfehlerhaft. Andererseits zieht der Antragsgegner hieraus selbst überhaupt nicht den Schluss, es fehle an einer infolge einer unterbliebenen Bekanntgabe wirksamen Verpflichtung der Antragstellerin. Vielmehr bekräftigte er noch am 11. Januar 2021 in einer Mail an deren Verfahrensbevollmächtigten, die „Anordnung des Bezirksamts von 11. Dezember 2020 bleibt selbstverständlich in Kraft“. 2. Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unter a)) als auch einen Anordnungsgrund (dazu unter b)) glaubhaft gemacht. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der begehrten Regelungsanordnung hier nicht entgegen (dazu unter c)). a) Anspruchsgrundlage für den begehrten Polizeischutz sind § 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln, soweit es um schlicht hoheitliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr geht und § 17 Abs.1 ASOG Bln, soweit dabei Maßnahmen getroffen werden sollen, die in die Rechte von Personen eingreifen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1983, 101, 102). Danach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln), sie können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 17 Abs. 1 ASOG Bln). Die durch die Regelungen geschützte öffentliche Sicherheit umfasst u.a. hochrangige Individualrechtsgüter wie Leib und Leben. Stehen hiernach subjektive Rechte des Einzelnen in Rede, besteht ein subjektives Recht des Einzelnen auf polizeiliches Einschreiten (vgl. Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Kap. E, Rn. 124), das im Ermessen des Antragsgegners steht. Das Ermessen des Antragsgegners ist allerdings nicht uneingeschränkt; es ist pflichtgemäß auszuüben. Je intensiver die Störung oder die Gefährdung ist, um so enger ist der behördliche Handlungsspielraum. Von Bedeutung ist auch der Rang des Rechtsgutes, dessen Schutz beansprucht wird. Insbesondere die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung sind zu berücksichtigen. Der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt im Gefüge der Grundrechte ein hoher Rang zu. Die staatlichen Organe trifft die Pflicht, das Rechtsgut zu schützen und ihr Handeln danach auszurichten (OVG Münster, NVwZ 1983, 101, 102). Legt man dies zugrunde, ist das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich des durch die Antragstellerin begehrten Polizeischutzes auf Null reduziert. Die Antragstellerin ist mit (evtl. bestandskräftiger) Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 durch den Antragsgegner dazu verpflichtet, durch einen im Land Berlin staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz den Ist-Zustand des Brandschutzes im Gebäudekomplex R... zu beurteilen. Das hierfür notwendige Betreten des Gebäudes durch den Prüfingenieur ist gefahrlos nur mit Polizeischutz möglich, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. So wendet sich der Antragsgegner gegen das Begehren der Antragstellerin in der Antragserwiderung nicht damit, dass keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Prüfingenieurs bei Betreten des Gebäudes bestünde, sondern führt lediglich andere – nicht tragfähige (dazu sogleich) – Gründe für die abschlägige Entscheidung an. Dafür, dass die körperliche Unversehrtheit des Prüfingenieurs bei einem Betreten des Gebäudes gefährdet ist, spricht auch der der Kammer aus der Tagespresse bekannte Umstand, dass im Juli 2020 der von der Antragstellerin eingesetzte Hausverwalter und ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt beim Versuch, das Gebäude zu betreten, von mehreren Personen angegriffen und an der Gesundheit geschädigt worden sind. Die vom Antragsgegner gegen eine polizeiliche Unterschutzstellung des Betretens des Gebäudes durch einen Prüfingenieur angeführten Gründe tragen nicht. Soweit der Antragsgegner ausführt, die Antragstellerin habe keine Sachherrschaft über das Gebäude, schon der Eingangsbereich sei mit mehreren Sicherheitstoren verbaut, ist dem in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass es der Antragstellerin durch Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes, von Handwerkern oder sonstiger Fachfirmen – bei entsprechender Unterschutzstellung durch den Antragsgegner – unschwer möglich sein dürfte, diese Hindernisse zu überwinden und das Gebäude zu betreten. In rechtlicher Hinsicht ist der Vortrag des Antragsgegners zudem unbeachtlich. Insbesondere geht es nicht an, wenn er der Antragstellerin vorhält, sie solle sich gegen die Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 zur Wehr setzen, da keine „Eigentümerhaftung“ bei besetzten Häusern bestehe. Nach dem auch im öffentlichen Recht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2018 – VG 1 K 440.17, juris Rn. 41), hier des Verbots des venire contra factum proprium, ist es dem Antragsgegner verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine von ihm erlassene Verfügung, an deren Befolgung er festhält, materiell rechtswidrig ist. Zu kurz greift auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln. Nach dieser Vorschrift obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Hier geht es allerdings nicht darum, der Antragstellerin, ohne dass diese zuvor einen gerichtlichen Titel gegen die Bewohner bzw. Nutzer des Gebäudes erstritten hätte, mit polizeilicher Hilfe wieder den Besitz am Gebäude zu verschaffen. Eine wie auch immer geartete Wiederinbesitznahme des Gebäudes durch die Antragstellerin mithilfe des Antragsgegners steht nicht in Rede. Es geht hier vielmehr allein darum, die Antragstellerin durch den vom Antragsgegner begehrten Polizeischutz in die Lage zu versetzen, dessen bauordnungsrechtliche Verfügung, die allein dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer sowie Dritter dient, zu erfüllen. Ein zivilgerichtlicher Titel, den die Antragstellerin erstreiten müsste, ist zudem weder für das Betreten der allgemein zugänglichen Gebäudeteile noch der betroffenen Wohnungen durch den Prüfingenieur vonnöten. Zum Betreten der allgemein zugänglichen Bereiche im Gebäudekomplex R... ist die Antragstellerin ohnehin berechtigt. Jedenfalls insoweit geht der Einwand des Antragsgegners von vornherein ins Leere. Er greift aber auch hinsichtlich der von der Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 betroffenen Wohnungen nicht durch. Sollte tatsächlich ein Bewohner oder Nutzer mit dem Betreten seiner Wohnung durch den Prüfingenieur nicht einverstanden sein, ist es am Antragsgegner, der die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu verpflichtet hat, den Ist-Zustand des Brandschutzes durch einen staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz zu beurteilen, sie nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sondern ihr auch die hierfür notwendigen Betretungsrechte zu verschaffen. Das erforderliche Handlungsinstrumentarium steht hierzu in § 58 BauO Bln, auf den die Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 gestützt ist, bereit. Nach § 58 Abs. 3 BauO Bln sind die mit dem Vollzug der Bauordnung für Berlin beauftragten Personen, soweit dies zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist, berechtigt, Grundstücke und Anlagen sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnungen zu betreten. Sollten Bewohner oder Nutzer dem von der Antragstellerin zu beauftragendem Prüfingenieur den Zugang tatsächlich verweigern, ist der Antragsgegner gehalten, diesen an der Ausübung seines Betretungsrechts zu beteiligen und einen entgegenstehenden Willen ggf. durch entsprechende Duldungsanordnungen zu brechen (siehe zu § 58 Abs. 3 BauO Bln umfassend Wilke, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 58, Rn. 26 ff.). b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser setzt voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123, Rn. 20). Dies ist der Fall. Die Antragstellerin ist durch mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro bewehrter Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 verpflichtet, den Ist-Zustand des Brandschutzes im Gebäudekomplex R... zu beurteilen. Die hierfür bis zum 31. Dezember 2020 gesetzte Frist ist bereits abgelaufen, der Antragsgegner drängt auf eine umgehende Erledigung. Mit Mail des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Januar 2021 teilte er der Antragstellerin mit, dass, da es sich um einen Vorgang der Gefahrenabwehr handele, so schnell wie möglich Abhilfe zu schaffen sei. Hinzu tritt, dass ein Zuwarten auch im öffentlichen Interesse ausscheidet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im gesamten Gebäudekomplex brandschutztechnische Mängel bestehen. Dass deren umgehende Beseitigung im öffentlichen Interesse ist, liegt auf der Hand und wird vom Antragsgegner selbst zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2020 angeführt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die von dem Haus ausgehenden Gefahren kurzfristig zu beseitigen. Brandschutztechnische Mängel stellten Risiken für die Sicherheit und Ordnung, für Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer sowie Dritter dar. Die Anordnung ergehe daher als unaufschiebbare Notstandsmaßnahme. c) Angesichts der sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen auch keine Bedenken wegen der mit dem Ausspruch verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123, Rn. 34). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.