Beschluss
13 L 68/21
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0309.13L68.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.21)
2. Zu den Verpflichtungen aus Eigentum zählt unter anderem die Instandhaltung des Gebäudes in der Art und Weise, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (Rn.23)
3. Erforderlich ist das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Wohnungen für die Ausübung ihres Amtes, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. (Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewohner und Nutzer des Gebäudekomplexes R...Straße 94 in 10247 Berlin im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung zu verpflichten, die Brandschutzbegehung des gesamten Gebäudekomplexes durch den von der Antragstellerin beauftragten Brandschutzprüfer und einen Vertreter der Antragstellerin an einem von der Antragstellerin in den nächsten Wochen anzubietenden weiteren Termin zu dulden und das Betreten der Wohnungen zu ermöglichen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.21) 2. Zu den Verpflichtungen aus Eigentum zählt unter anderem die Instandhaltung des Gebäudes in der Art und Weise, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (Rn.23) 3. Erforderlich ist das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Wohnungen für die Ausübung ihres Amtes, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. (Rn.26) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewohner und Nutzer des Gebäudekomplexes R...Straße 94 in 10247 Berlin im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung zu verpflichten, die Brandschutzbegehung des gesamten Gebäudekomplexes durch den von der Antragstellerin beauftragten Brandschutzprüfer und einen Vertreter der Antragstellerin an einem von der Antragstellerin in den nächsten Wochen anzubietenden weiteren Termin zu dulden und das Betreten der Wohnungen zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Mitwirkung des Antragsgegners bei einer von ihr veranlassten Brandschutzbegehung und wendet sich gegen eine eigenständige Brandschutzbegehung des Antragsgegners. Die Antragstellerin ist im Grundbuch von F..., Blatt 1..., als Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks R...Straße 94 in Berlin-Friedrichshain eingetragen. Mit Verfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) vom 11. Dezember 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin gestützt auf § 58 BauO Bln auf, durch einen im Land Berlin staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz den Ist-Zustand des Brandschutzes im Gebäudekomplex R...Straße 94 zu beurteilen, einen Abgleich mit dem bauaufsichtlich genehmigten Zustand vorzunehmen und die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des bauaufsichtlich genehmigten Zustands festzustellen. Von einer vorherigen Anhörung sah der Antragsgegner wegen Gefahr in Verzuges ab, zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Er setzte der Antragstellerin eine Frist für die Vorlage des Prüfergebnisses des Prüfingenieurs für Brandschutz bis zum 31. Dezember 2020 und wies auf die Möglichkeit der Ahndung einer Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € hin. Auf Antrag der Antragstellerin wurde die Frist zur Vorlage des Prüfergebnisses bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 (Az. VG 1 L 105/21) verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin den Antragsgegner, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 28. Dezember 2020 polizeiliche Unterschutzstellung bei der Umsetzung der Verfügung vom 11. Dezember 2020 zu gewähren, weil aufgrund zahlreicher vergangener Zwischenfälle mit Angriffen der Bewohner und Nutzer des Gebäudes zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 informierte die Antragstellerin das Bezirksamt über eine geplante Brandschutzbegehung durch den beauftragten Prüfingenieur am 11. und 12. März 2021 und bat um Mitteilung bis zum 26. Februar 2021, ob ein Vertreter der Bauaufsicht an der Brandschutzbegehung teilnehmen werde, um ggfs. erforderlich werdende Duldungsverfügungen gegenüber den Bewohnern und Nutzern aussprechen zu können, oder ob das Bezirksamt zuvor schriftliche Duldungsanordnungen gegenüber den Bewohnern und Nutzern zu erlassen gedenke. Mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 1. März 2021 nahm das Bezirksamt eine „Präzisierung“ der Anordnung vom 11. Dezember 2020 vor und schränkte den vom Prüfingenieur im Hinblick auf den baulichen Brandschutz zu begutachtenden Bereich auf die Außenanlagen, das Dachgeschoss, die Treppenhäuser, die Eingangsbereiche, den Keller, eine Wohnung im Vorderhaus sowie bestimmte gewerblich genutzte Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Hochparterre ein. Die Antragstellerin widersprach dieser „Präzisierung“ mit Schreiben vom 2. März 2021 unter Verweis auf die Gefahren für Leib und Leben der Bewohner und Anwohner durch die brandschutztechnischen Mängel in den übrigen Gebäudeteilen und teilte die Einschätzung des Prüfingenieurs mit, der für den bauaufsichtlich geforderten Prüfbericht einen Zugang zu allen Gebäudeteilen als notwendig erachtete. Die Antragstellerin forderte das Bezirksamt mit selbigen Schreiben erneut zur Mitwirkung bei der Brandschutzbegehung auf und setzte der Behörde eine Frist zur Bestätigung der Mitwirkung bis zum 4. März 2021. Mit Pressemitteilung vom 4. März 2021 teilte das Bezirksamt mit, dass der Baustadtrat zusammen mit einem Vertreter der Bauaufsicht und dem Rechtsanwalt der Bewohner am 9. März 2021 eine Brandschutzbegehung des Gebäudes R... Straße 94 durchführen werde. Mit dem am 5. März 2021 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt die Antragstellerin sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine eigene Brandschutzbegehung durchzuführen, dem Antragsgegner zu untersagen, eine Begehung des Grundstücks R...Str. 94 ohne Einverständnis und ohne Teilnahme der Antragstellerin durchzuführen festzustellen, dass eine entsprechend der Anordnung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 1. März 2021 nur auf einige Räumlichkeiten des Gebäudekomplexes beschränkte Brandschutzprüfung für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens ungeeignet und rechtswidrig wäre, den Antragsgegner zu verpflichten, an der Brandschutzbegehung des von der Antragstellerin beauftragten Prüfingenieurs am 11. und 12. März 2021 dadurch mitzuwirken, dass dem Prüfingenieur durch Erlass einer entsprechenden Verfügung das Betreten von Wohnungen auch gegen den Willen der Bewohner ermöglicht wird, hilfsweise festzustellen, dass der Prüfingenieur wegen der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegner auch ohne behördliche Duldungsanordnung befugt ist, für die Brandschutzbegehung Wohnungen auch gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er tritt dem Eilantrag entgegen. Dieser sei unzulässig und unbegründet. Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 seien schon weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Teilnahmerecht der Antragstellerin im Hinblick auf die Ausübung der Betretungsbefugnis durch den Antragsgegner erkennbar. Das Betreten sei hier zur Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Brandschutzvorschriften geboten und verhältnismäßig. Für die von der Antragstellerin mit dem Antrag zu 3 begehrte Feststellung fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen, denn die mit dem Schreiben vom 1. März 2021 erfolgte Präzisierung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Duldungsanordnung erforderlich gewesen. Der Antrag zu 4 sei nicht erforderlich, weil der Antragsgegner bereits begonnen habe, die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsanordnung zu prüfen und diese im Falle ihrer Erforderlichkeit zeitnah erlassen wird. Der Hilfsantrag sei schon in Ermangelung einer Blockadehaltung des Antragsgegners gegenstandslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anträge zu 1 und 2 sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar statthaft, jedoch bereits deshalb unzulässig, weil insoweit kein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin erkennbar ist, dessen Verwirklichung durch die geplante Brandschutzbegehung des Bezirksstadtrats am 9. März 2021 vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Hinblick auf den erfolgreichen Antrag zu 4. fehlt der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Der Antrag zu 3 ist analog § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft, jedoch ebenfalls in Ermangelung eines entsprechenden Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig. Sie kann ihr Begehren hinreichend mit dem Antrag zu 4 verwirklichen. Der Antrag ist außerdem in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber dem Antrag zu 4. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag zu 4 ist zulässig. Die Antragstellerin ist beteiligtenfähig und hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten auch wirksam um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat nachgewiesen, entsprechend bevollmächtigt zu sein. Insoweit wird auf die erschöpfenden Ausführungen der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Beschluss vom 11. Februar 2021 (Az. VG 1 L 105/21, BA Seite 4 ff.) verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt und die sie sich zu eigen macht. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners und dessen Pressemitteilung vom 4. März 2021 darf sie davon ausgehen, dass er ihr die eingeforderte Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen in absehbarer Zukunft nicht leisten wird. Ohne die Mitwirkung der Bauaufsicht ist der von der Antragstellerin beauftragte Prüfingenieur jedoch nicht berechtigt, die Wohnungen im Gebäude R... Str. 94 gegen den Willen ihrer Bewohner zu betreten (vgl. Wilke, in Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 58 Rn. 27). II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. 1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Betretens- und Duldungsanordnung der Bauaufsicht des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sind § 58 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 14 und §§ 26 bis 36 BauO Bln. Die Antragstellerin ist verpflichtet, den in ihrem Eigentum stehende Gebäudekomplex R... Str. 94 gemäß § 3 Abs. 1 BauO Bln so instand zu halten, dass er einerseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet und er andererseits auch die allgemeinen (baupolizeilichen) Anforderungen seinem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllt und seine Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist. Zu den Verpflichtungen der Antragstellerin aus ihrem Eigentum zählt gemäß § 14 BauO Bln unter anderem die Instandhaltung des Gebäudes in der Art und Weise, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die genauen Anforderungen an Gebäude zur Gewährleistung eines hinreichenden Brandschutzes ergeben sich dabei aus den §§ 26 bis 36 BauO Bln. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat der Antragsgegner gemäß § 58 Abs. 1 BauO Bln die notwendigen Maßnahmen zu treffen und ist gemäß Abs. 3 der Vorschrift berechtigt das Grundstück – und unter qualifizierten Voraussetzungen die Wohnungen – zu betreten. Bei den zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 3 BauO Bln) gegebenen Befugnissen gemäß § 58 BauO Bln handelt es sich nicht nur um objektive Befugnisnormen, deren Inanspruchnahme allein im öffentlichen Interesse erfolgt. Wie auch sonst im Polizei- und Ordnungsrecht können infolge des in dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthaltenen Individualgüterschutzes auch Dritte ein ordnungsbehördliches Einschreiten begehren, wenn etwa Gefahren für Leib und Leben oder das Eigentum bestehen (vgl. zu § 17 ASOG OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1980 – 6 S 7.80 - juris Rn. 12). Zu diesen Dritten zählt auch die Antragstellerin, deren Eigentum durch die Missachtung der Brandschutzvorschriften gefährdet ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihren baupolizeilichen Rechten und Pflichten als Grundstückseigentümerin nur mit der Unterstützung der bezirklichen Bauaufsicht nachkommen kann. Die Antragstellerin hat über ihre Organe und Vertreter derzeit selbst keine tatsächliche Gewalt über das Grundstück R...Straße 94. Wie der Kammer aus Presseberichten bekannt ist, sind ihr Hausverwalter und ihr Verfahrensbevollmächtigter im Juli 2020 Opfer gewalttätiger Angriffe der Bewohner und Nutzer des Gebäudes geworden, als sie dieses betreten wollten. Die Antragstellerin ist demnach wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Bewohner und Nutzer nicht in der Lage, ohne die Inanspruchnahme von hoheitlicher Unterstützung ihrer Pflicht zur Abwehr der Gefahren, die von den brandschutztechnischen Mängeln des Gebäudekomplexes für Leib und Leben sowie Eigentum der Bewohner, Nutzer und Anwohner ausgehen, nachzukommen. Sie kann aufgrund des Gewaltmonopols des Staates die ihr auferlegten brandschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht eigenständig erfüllen. Gerechtfertigt wird das staatliche Gewaltmonopol durch korrespondieren Schutzpflichten der staatlichen Gewalten, die auch für das Eigentum im Hinblick auf Angriffe von Dritten bestehen (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL 2020, Art. 14 Rn. 136). Dieser Schutzpflicht unterliegt der Antragsgegner. Seine gesetzliche Betretensbefugnis gemäß § 58 Abs. 3 BauOBln verwandelt sich daher in eine Betretenspflicht zur Durchsetzung der Brandschutzbegehung durch den von der Antragstellerin beauftragten Prüfingenieur, damit dieser die Wohnungen im Gebäude R... Str. 94 auch gegen den Willen ihrer Bewohner betreten darf. Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin im Hinblick auf die objektive Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, den ihr gesetzlich auferlegten bauordnungsrechtlichen Pflichten zu entsprechen und ihr Grundeigentum vor Brandgefahren zu schützen. Zwar ist sie als ausländische juristische Person nicht selbst Trägerin des Eigentumsgrundrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), jedoch aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen materiell genauso zu behandeln, wie ein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Unternehmen (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL 2020, Art. 14 Rn. 347). Die Voraussetzungen einer Betretensbefugnis der Bauaufsicht des Bezirksamtes und einer entsprechenden Duldungsverfügung gegenüber den Bewohnern und Nutzern des Gebäudes gemäß § 58 Abs. 3 BauO Bln liegen vor. Danach sind die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen, soweit es zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist, berechtigt, Grundstücke und Anlagen sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnungen zu betreten (§ 58 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln). Erforderlich ist das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Wohnungen für die Ausübung ihres Amtes, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Hinsichtlich der Außenanlage und der Gebäudeteile, die keine Wohnungen sind, genügt hierfür bereits, dass das Betreten für die Gewinnung bauaufsichtlicher Informationen erforderlich ist (Wilke, in Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 58 Rn. 31). Die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnungen dürfen hingegen nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden, wobei diese Gefahr noch nicht eingetreten sein muss, sondern das Betreten auch dem Zweck dienen darf, einen Zustand zu verhindern, der eine solche Gefahr darstellen würde (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 – 1 BvL 17/61 – juris Rn. 70). Bei den besetzten Räumen handelt es sich um Wohnungen. Eine Wohnung ist jeder nicht allgemein zugängliche Raum, der zur Stätte des dauernden Aufenthalts von Menschen gemacht wird. Maßgeblich für die hier verfassungsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Wohnung“ ist, dass die Wohnung in Verwirklichung der personalen Freiheiten des Grundgesetzes (Menschenwürde, Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit) als unbetretbarer, uneinsehbarer, unbelauschbarer Raum vom einzelnen als Rückzugsort geschaffen wird und als solcher Rückzugsraum auch geschützt ist (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 10). Geschützt ist also jeder dauernde, wohnähnliche Aufenthalt, wie etwa der Aufenthalt in einem Heim oder in einem Hotelzimmer, auch wenn er nicht in jeder Hinsicht selbstbestimmt ist (z.B. gemeinsame Koch- oder Sanitärräume). Erforderlich ist auch nicht etwa eine bauliche Anlage, sodass Boote, Campingwagen und Zelte einbezogen sind. Daraus folgt, dass die Duldungsanordnung bei einer Wohnung nicht nur gegenüber einem Zustandsverantwortlichen ergehen muss, sondern gegenüber jeder Person, die in der Wohnung wohnt. Vom Schutzzweck umfasst sind auch Nebenräume, wie Keller, Speicher oder Treppen sowie angrenzendes umschlossenes freies Gelände, z.B. Gärten (Kunig, a.a.O; Hönes, Denkmalschutzgesetz, NRW, 14. Auflage § 28 Rn. 10). Unerheblich ist, ob die Wohnung ein Wohnen im Sinne des Planungsrechts, welches insbesondere eine dauernde, selbstbestimmte Häuslichkeit und eine eigenständige Haushaltsführung erfordert (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2015 - ME 126/15 – juris Rn. 10 ff.), ermöglicht. Auch eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Im Rahmen mehrerer Polizeieinsätze sind im Gebäudekomplex R...Straße 94 in den Jahren 2016 und 2018 zahlreiche Brandschutzmängel des Gebäudes bekannt geworden. Es ist daher bereits ein Gefahrenzustand im Hinblick auf Leib und Leben der Bewohner sowie Anwohner, das Eigentum der Antragstellerin und die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten, der das Betreten der Wohnungen für die weitere Gefahrenermittlung und spätere -beseitigung erforderlich macht. Dies hat auch der Antragsgegner erkannt und die Antragstellerin mit Anordnung vom 11. Dezember 2020 zur weiteren Gefahrenermittlung und Sicherung der baulichen Anlagen verpflichtet. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Gefahrermittlung und –beseitigung hat er die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung verfügt. Die von der Antragstellerin begehrte Duldungsverfügung kann auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 BauO Bln in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gegen die zwar namentlich unbekannten, jedoch bestimmbaren Bewohner und Nutzer des Gebäudekomplexes R... Straße 94 gerichtet werden. Zur Hinnahme des behördlichen Betretens sind diejenigen Personen verpflichtet, die als Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte den Zutritt verhindern können. Unabhängig von der Berechtigung zum Besitz sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt von der Duldungspflicht erfasst. Sie dürfen das Betreten nicht behindern und müssen durch aktives Handeln auch den Zutritt ermöglichen, wenn reale Hemmnisse wie z.B. verschlossene Türen bestehen (Wilke, in Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 58 Rn. 36). Dass dem Antragsgegner gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 zustehende Ermessen ist „auf null“ reduziert. Der Gebrauch der Betretungsbefugnis und die Duldungsverfügung gegenüber den Inhabern der tatsächlichen Gewalt über den Gebäudekomplex R... Straße 94 stehen gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauO Bln zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen verengt sich im Hinblick auf das Tätigwerden der Behörde aber zu einer Handlungspflicht, wenn die bestehende Gefährdung nicht nur von hoher Intensität ist, sondern auch bedeutende Rechtsgüter betrifft. Dann ist nur ein Einschreiten ermessensfehlerfrei und der Ermessensspielraum beschränkt sich auf die Art und Weise des Einschreitens (so schon BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 – I C 42.59 – juris Rn. 10). So liegt es hier, denn im Falle erheblicher brandschutztechnischer Mängel eines Gebäudes werden nicht nur Leib und Leben seiner Bewohner und der Anwohner gefährdet, sondern auch das Grundeigentum der Antragstellerin und der benachbarten Eigentümer, dass durch einen unkontrollierten Brand weitgehend zerstört würde. Den Verfassungsgütern der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG kommt ein hoher Rang zu, so dass aufgrund der dringlichen Gefahr ein Anspruch der Antragstellerin auf Einschreiten der Bauaufsicht besteht. Die Antragstellerin kann auch eine zeitnahe Mitwirkung bei einer von ihr in den nächsten Wochen organisierten Brandschutzbegehung beanspruchen. Zwar steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsicht, welche Gefahrenermittlungs- und –beseitigungsmaßnahmen sie ergreift, so lange diese effektiv und verhältnismäßig sind. Die Verengung des behördlichen Handlungsspielraums folgt hier aber einerseits aus der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtung der Antragstellerin als Eigentümerin für Brandschutz zu sorgen und ihrem Angewiesensein auf das Gewaltmonopol des Staates und andererseits aus der jahrelangen Untätigkeit der Behörde. Hinweise auf die brandschutztechnischen Mängel erhielt die Bauaufsichtsbehörde bereits vor mehr als 4 Jahren durch entsprechende Anzeigen der Berliner Polizei. Gleichwohl sah sie von einer weiteren Gefahrenermittlung, z.B. im Wege einer Brandschutzbegehung mit einem sachverständigen Prüfingenieur ab. Mit der Anordnung vom 11. Dezember 2020 zog die Behörde trotz der Vorfälle im Juli 2020 und entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 ASOG die Antragstellerin zur Gefahrenermittlung und –behebung heran. Diese sollte die Brandschutzmängel auf eigene Kosten binnen 20 Tagen unter Androhung eines hohen Bußgeldes begutachten lassen. Mit dieser Aufforderung hat die Behörde das ihr durch § 58 Abs. 1 BauO Bln eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr der Brandschutzgefahren ausgeübt und die Gefahrenermittlung in die Hände der Antragstellerin gelegt. Die nachträgliche Teilaufhebung der Anordnung vom 11. Dezember 2020 lässt den Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliche Unterstützung unberührt. Zwar versuchte die Behörde sich trotz der erkannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der eigenen Anordnung zu distanzieren, als die Antragstellerin zu erkennen gab, ihrer Verantwortlichkeit für die Brandsicherheit des Gebäudes R... Straße 94 nachkommen zu wollen. Die Antragstellerin kündigte an, die bereits bekannt gewordenen brandschutztechnischen Mängel sachkundig – unter Polizeischutz - ermitteln und ggfs. beheben zu lassen und forderte die Behörde zur entsprechenden Unterstützung des von ihr beauftragten Prüfingenieurs auf. Die bauaufsichtliche Begleitung des Prüfingenieurs ist zur Befolgung der bezirklichen Anordnung – wie bereits dargelegt - zwingend erforderlich, weil der sachverständige Prüfingenieur nicht selbst Teil der Bauaufsicht ist und über keine eigene hoheitliche Betretensbefugnis aus § 58 Abs. 3 BauO Bln verfügt, dass er mithilfe von Duldungsanordnungen gegenüber den Bewohnern und Nutzern des Gebäudes durchsetzen könnte. Aufgrund der in der Presse hinreichend dokumentierten Vorkommnisse der vergangenen Jahre, die auch dem Bezirksamt bekannt sind, ist es unwahrscheinlich, dass die Bewohner und Nutzer des Gebäudes dem von der Antragstellerin beauftragten Prüfingenieur ungehinderten Zugang für die Brandschutzbegehung gewähren. Die Behörde durfte also bereits bei Erlass ihrer Anordnung vom 11. Dezember 2020 davon ausgehen, dass sie eine entsprechende Gefahrenermittlung durch ihr hoheitliches Handeln unterstützen müsse. Die Teilrücknahme der Anordnung mit Bescheid vom 2. März 2021 beseitigt weder die erkannten brandschutztechnischen Gefahren, noch mindert sie die gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerin aus §§ 3 Abs. 1, 14, 33 BauO Bln. Gründe für ihr widersprüchliches Verhalten nannte die Behörde nicht, insbesondere teilte sie nicht mit, warum sie nunmehr davon ausgehe, dass die Wohnungen des Gebäudekomplexes keine brandschutztechnischen Mängel aufweisen. Dass sie nunmehr, ohne die Antragstellerin ausdrücklich aus ihrer Verantwortlichkeit zu entlassen, selbst eine – eingeschränkte - Brandschutzbegehung durchführen will, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, wie die am heutigen Tage durchgeführte Begehung des Objekts durch die Bauaufsicht die umfassende Brandschutzbegehung durch einen Prüfsachverständigen ersetzen kann. Nach der derzeitigen Lage der Dinge hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 58 Abs. 1 und Abs. 3 BauO Bln durch die Behörde in dem kurzen Zeitraum bis zum 11. März 2021. Die begehrte Duldungsverfügung gegenüber den Bewohnern und Nutzern des Gebäudekomplexes R... Straße kann zwar auch mündlich und ohne schriftliche Begründung ergehen, unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG auch ohne vorherige Anhörung. Nach derzeitiger Sachlage kann die Duldungsverfügung aber nur im gestreckten Verfahren der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden, da die Voraussetzungen eines Sofortvollzugs gemäß §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 8 VwVfG Bln nicht vorliegen, d.h., bevor sie vollstreckt werden kann, muss ein Zwangsmittel aus dem Katalog der Zwangsmittel i.V.m. § 9 Abs. 1 VwVG) ausgewählt und gemäß § 13 VwVG schriftlich angedroht werden. Die Androhung ist dabei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG mit der Duldungsverfügung und der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu verbinden. Der damit verbundene Zeitverlust führt dazu, dass die Duldungsverfügung voraussichtlich noch nicht an dem von der Antragstellerin angebotenen Termin am 11. und 12. März 202 vollstreckt werden könnte. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und ohne vorherige Androhung angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Ein sofortiges Eingreifen gemäß § 6 Abs. 2 VwVG ist aber nur zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann (OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 – 2 B 4.79 – juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 2 N 9/99 - NVwZ-RR 2000, 649). Hier hat die Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass die brandschutztechnischen Mängel des Gebäudekomplexes die Durchführung des gestreckten Verfahrens nicht erlauben würden. Die ausgesprochene Verpflichtung der Behörde bezieht sich daher auf einen in den kommenden Wochen von der Antragstellerin anzubietenden Termin. Sobald die Behörde jedoch Hinweise erhält auf eine akute Brandgefahr, etwa durch die Lagerung leicht brennbarer Stoffe oder weitere bauliche Veränderungen im Gebäudekomplex, müsste sie wegen dieser Dynamisierung der Sachlage zur Gefahrenabwehr in den Sofortvollzug gemäß § 6 Abs. 2 VwVG übergehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. November 1987 – 2 S 51/87 – NVwZ 1988, 844). Von den zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln des § 9 Abs. 1 VwVG - Ersatzvornahme, Zwangsgeld (mit der eventuellen Folge von Ersatzzwangshaft, § 16 VwVG Bund) und unmittelbarer Zwang – dürfte angesichts der Verbarrikadierung des Gebäudekomplexes nur der unmittelbare Zwang (§ 12 VwVG) zweckdienlich sein. Die Ersatzvornahme ist gemäß § 10 VwVG ausgeschlossen, weil es sich bei der Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks zu dulden, um eine nicht vertretbare Handlung handelt. Auch wenn die Ermöglichung des Zugangs zum Grundstück bei verschlossenem Grundstück ein aktives Tun beinhalten mag – nämlich das Aufschließen oder die Beseitigung sonstiger Hindernisse -, ändert dies an der rechtlichen Qualifikation des Betretenlassens als Duldungspflicht nichts. Das „Dulden“ ist, ebenso wie das Unterlassen, als höchstpersönliche Pflicht stets unvertretbar (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwVG Rn. 6; Lemke, in: HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, § 10 VwVG Rn. 2). Im Übrigen müssen die sonstigen Formerfordernisse der Zwangsmittelandrohung eingehalten werden. Die Androhung muss schriftlich ergehen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) und es muss eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da die Duldung als grundsätzlich passive Pflicht keine größeren Vorkehrungen verlangt, kann die Bestimmung einer Frist auch entbehrlich sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg). Weiter muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen, die Androhung mehrerer Zwangsmittel oder die wahlweise Androhung von Zwangsmitteln ist unzulässig, § 13 Abs. 3 VwVG. Die Androhung muss zugestellt werden, das gilt auch, wenn sie mit der an sich nicht zustellungspflichtigen, sondern nur bekannt zu gebenden Duldungsverfügung verbunden wird, § 13 Abs. 7 VwVG. Hier dürfte eine zeitaufwendige öffentliche Zustellung erforderlich sein § 10 VwZG i.V.m. § 7 VwVfG Berlin. Schließlich muss vor der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels noch eine Festsetzung ergehen (§ 14 VwVG). Die Polizeipräsidentin in Berlin wird der Bauaufsicht bei der Durchsetzung der Allgemeinverfügung während der Brandschutzbegehung durch den Prüfingenieur der Antragstellerin im Rahmen ihres Einsatzermessens Vollzugshilfe leisten müssen (§§ 3 Abs. 2, 52, 53 ASOG, vgl. Beschluss des VG Berlin vom 11. Februar 2021 – 1 L 105/21). 2. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig. Dies setzt voraus, dass eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Hauptsache besteht und dem Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache besonders schwere Nachteile drohen, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht mehr vollständig kompensiert werden können (Schoch, in: des./Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 123 Rn. 145 m.w.N zur Rspr.). Ersteres liegt wie unter 1. ausgeführt vor. Die besonders schweren Nachteile drohen hier nicht nur den Interessen der Antragstellerin, sondern auch dem öffentliche Interesse. So bestehen unstreitig erhebliche brandschutztechnische Mängel des Gebäudekomplexes R... Straße 9, so dass ein weiteres Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung nicht nur erhebliche Risiken für die Interessen der Antragstellerin am Erhalt ihres Grundeigentums birgt, da es jederzeit zu einem unkontrollierbaren Brandgeschehen kommen kann; ein Zuwarten würde auch erhebliche Risiken für Leib und Leben von Bewohnern und Anwohnern bergen, deren körperliche Unversehrtheit zu schützen zu den elementaren Pflichten des Staates gehört. Demgegenüber sind keine berechtigten Interessen des Antragsgegners erkennbar, die gegen die zeitnahe Durchsetzung seiner Mitwirkungspflicht sprechen. Er hat seine Anordnung vom 11. Dezember 2020 selbst als „unaufschiebbare Notstandsmaßnahme“ deklariert und ihre sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gesehen. Die Antragstellerin hat bereits einen Prüfingenieur für Brandschutz mit der dringend erforderlichen Brandschutzbegehung mit erheblichem finanziellen Aufwand beauftragt und die Begehung sowohl gegenüber den Bewohnern des Gebäudekomplexes als auch der Behörde angekündigt. Die Gefahrenermittlung kann aufgrund der gerichtsbekannt gewaltbereiten und unkooperativen Bewohner und Nutzer nicht ohne die Mitwirkung der Bauaufsicht und der Berliner Polizei durchgeführt werden. 3. Der Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt aus den oben dargelegten schweren Nachteilen für die öffentlichen Interessen und die Interessen der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert wurde auf Grundlage der § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.