Urteil
1 K 30.19 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0426.1K30.19V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ergeht durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, weil alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2021 um eine mündliche Verhandlung gebeten hat, läge darin kein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung vom 24. November 2020, soweit dies überhaupt beabsichtigt sein sollte. Eine erhebliche Veränderung der prozessualen Situation, die Anlass für einen Widerruf sein könnte, liegt nicht vor. Im Übrigen besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, sein durch § 101 Abs. 2 VwGO eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, dass trotz des erklärten Verzichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Deutschen Botschaft in Conakry vom 24. Januar 20219 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der beantragten Visa ist § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 27, 29, 30, 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Da der stammberechtigte Ehegatte und Vater lediglich über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 AufenthG) verfügt, kommt die Visaerteilung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Solche humanitären Gründe für einen Familiennachzug können darin liegen, dass die Familie des Stammberechtigten auf Dauer nur im Bundesgebiet vereint leben kann (vgl. BT-Drs. 15/420, 81; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 3 B 823/12, juris). Das Vorliegen einer solchen Situation wird von den Klägern zwar behauptet, ohne dass es auf ein Vorliegen der Voraussetzungen hier ankäme. Denn der Visaerteilung steht jedenfalls die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger als allgemeine Erteilungsvoraussetzung entgegen. Die Erteilung eines Visums setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt der Ausländer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG im Falle des Nachzuges gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger über keine eigenen Einkünfte oder Vermögen verfügen, von denen sie im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnten. Auch der stammberechtigte Ehemann und Vater hat keine eigenen Einkünfte, sondern lebt von Sozialtransferleistungen. Es liegt außerdem kein atypischer Ausnahmefall vor, welcher von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG befreien könnte. Ein Ausnahmefall ist nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Das Vorliegen einer solchen Atypik ist hier zu verneinen. Die hiesige Situation liegt vergleichbar in zahllosen anderen Fällen vor, in denen ein Familiennachzug zu einem mittellosen Ausländer begehrt wird. Vielmehr entspricht die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen dem mit der Regelerteilungsvoraussetzung verfolgten Zweck, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12, juris Rn. 29 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012 – OVG 2 S 88.11; Beschluss vom 22. September 2010 – OVG 2 S 27.10; Beschluss vom 16. Februar 2007 – OVG 3 N 106.06, juris). Aus den vorgetragenen Erkrankungen und der Schwerbehinderung des Stammberechtigten folgt eine Atypik gleichfalls nicht, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2020 ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Stammberechtigte keinerlei Anstrengungen dargelegt hat, um jedenfalls eine teilweise Lebensunterhaltssicherung für sich und die Kläger zu erreichen. Solche Anstrengungen wären durchaus zumutbar, denn eine Bescheinigung über eine Erwerbsunfähigkeit ist – trotz Aufforderung – nicht vorlegt worden. Allein aus der anerkannten Schwerbehinderung ergibt sich keine Erwerbsunfähigkeit. Das Jobcenter geht ausweislich der vorgelegten Bescheide offenbar gleichfalls davon aus, dass der Stammberechtigte grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und hat ihm deshalb Leistungen für Arbeitssuchende nach SGB II bewilligt. Ebenso wenig ergibt sich aus den „vorläufigen Arztbriefen“ vom 17. Oktober 2019 und vom 11. Mai 2020 oder aus anderen vorgelegten Unterlagen ein Hinweis auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr wird in den Arztbriefen jeweils ein „subjektives Wohlbefinden“ und eine „kardiopulmonale Stabilität“ bei der Entlassung aus der stationären Behandlung bescheinigt. Weiterhin ist der für einen Familiennachzug zu einem Ausländer erforderliche ausreichende Wohnraum i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht vorhanden, was einem Visaanspruch gleichfalls entgegensteht. Die vom stammberechtigten Ehemann und Vater der Kläger bewohnte Zwei-Zimmer-Wohnung (36,33 qm Wohnfläche) ist völlig unzureichend, um weitere vier Personen aufzunehmen. Schließlich fehlt in der Person der Klägerin zu 1. der Nachweis der notwendigen deutschen Sprachkenntnisse für einen Familiennachzug. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Deutschkenntnisse sind dabei durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandzeugnis nachzuweisen (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVV-AufenthG, Nr. 30.1.2.3.1). Daran fehlt es vorliegend. Die vorgelegte Bescheinigung vom 6. Juni 2019 bestätigt nur die Teilnahme an einem Sprachkurs. Die erforderliche Sprachprüfung, etwa beim Goethe-Institut, ist dagegen nicht absolviert worden. Einer solchen Prüfung hätten im Sommer 2019 auch nicht die Folgen der COIVD-19-Pandemie entgegengestanden, weil diese – wie allgemein bekannt ist – überhaupt erst am 11. März 2020 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie qualifiziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird – wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) unter Bezugnahme auf die Gründe des vorstehenden Urteils – abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann und Vater. Die Kläger sind guineische Staatsangehörige und beantragten unter dem Datum des 6. März 2018 bei der Deutschen Botschaft in Conakry eine Visaerteilung. Dies lehnte die Botschaft mit Bescheiden vom 31. Juli 2018 ab. Die hiergegen erhobene Remonstration blieb erfolglos und wurde mit Remonstrationsbescheid vom 24. Januar 2019 zurückgewiesen. Der Vater und Ehemann der Kläger, der gleichfalls guineischer Staatsangehöriger ist, hält sich seit April 2017 im Bundesgebiet auf und verfügt seit Mai 2018 über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis. Er leidet unter verschiedenen Erkrankungen und ist als Schwerbehinderter, inzwischen mit einem Grad der Behinderung von 80%, anerkannt. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach und bezieht zur Lebensunterhaltssicherung Arbeitslosengeld II. Er lebt zusammen mit einem erwachsenen Sohn in einer 2-Zimmer-Wohnung. Am 1. Februar 2019 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machten geltend, dass der Ehemann und Vater ohne ihre dauerhafte Anwesenheit in Deutschland ohne jeden Lebensmut sei. Er sei depressiv und vermisse seine Familie sehr. Aufgrund seiner Erkrankungen bedürfe er der Unterstützung und könne nicht zurück nach Guinea. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 24. Januar 2019 zu verpflichten, den Klägern Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass der Visaerteilung insbesondere die fehlende Lebensunterhaltssicherung entgegenstehe. Außerdem habe die Klägerin zu 1. nicht den notwendigen Erwerb deutscher Sprachkenntnisse nachgewiesen. Der Beigeladene tritt dem Vorbringen der Beklagten bei, ohne selbst einen Sachantrag zu stellen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23. April 2021 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Hierzu waren die Beteiligten schon mit der Eingangsverfügung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben.