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Beschluss

1 L 378/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0730.1L378.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) – die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlung seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Außerdem seien Verstöße gegen die Regelungen des IfSG zu besorgen. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Verbotsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. a) Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 1 L 204/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 6). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 26 VvB in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris, Rn. 16). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbar. b) Der Prognose des Antragsgegners, durch die angemeldete Versammlung bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine solche unmittelbare Gefahr ergibt sich in der Gesamtschau aus dem gesteigerten Risiko aufgrund der in Deutschland überwiegend verbreiteten Delta-Variante und der möglichen Verbreitung dieser durch die Versammlungsteilnehmer. Im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 1 VersFG BE ist auch den §§ 28, 28a IfSG Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung der Ausbreitungsdynamik sind die vom RKI ermittelten Inzidenzwerte nach § 28a Abs. 3 S. 4 bis 12 IfSG vom Bundesgesetzgeber als maßgeblich vorgegeben. Daneben gilt es aber auch die Verbreitung stärker ansteckende oder mit schwereren Krankheitsverläufen verbundene Virusvarianten einzudämmen. Von den bestehenden Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1 (Gamma) und B.1.617.2 (Delta)), die als besorgniserregende Varianten bezeichnet werden, hat die Verbreitung der Delta-Variante in Deutschland in den letzten Wochen stark zugenommen. Sie ist die bei den Neuansteckungen derzeit dominierende Variante. Nach den bisherigen Erkenntnissen weist die Delta-Variante eine deutlich höhere Übertragbarkeit auf und bei einer unvollständigen Impfserie (eine von zwei Impfdosen) wurde eine deutlich verringerte Wirksamkeit des Impfstoffs nachgewiesen (). Aufgrund dessen muss in den nächsten Wochen mit einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen gerechnet werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=8DA94C87B2F0E9072616B62B81B55F51.internet102?nn=2386228). In diesem Zusammenhang ist inzwischen auch in Deutschland wieder eine stetige Steigerung der Infektionszahlen zu verzeichnen. Bundesweit liegt die 7-Tage-Inzidenz aktuell bei 17,0. Berlin weist hinter Hamburg dabei mit 28 den zweithöchsten Inzidenzwert der Bundesländer auf. Im Bezirk Mitte, in dem die Versammlung des Antragstellers stattfinden soll, liegt dieser Wert bei 33,2 (RKI Dashboard, aufgerufen am 30.07.2021, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e 823b17327b2bf1d4). Damit ist der Schwellenwert aus § 28a Abs. 3 S. 6 IfSG schon wieder fast erreicht. Die erhöhte Übertragbarkeit der Delta-Variante spricht zusätzlich für eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Ansteckungsgeschehens im Zusammenhang mit einer Versammlung. Hinzu kommt die Vielzahl der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer. Der Antragsteller hat für seine Versammlung 50 bis 500 Teilnehmende angekündigt. Für die zu treffende Prognose muss aber die Gesamtsituation am Versammlungstag berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat die Versammlung des Antragstellers dem Zusammenschluss der Querdenker zugeordnet. Für das Wochenende des 31. Juli/1. August 2021 wurde eine Vielzahl von Versammlungen angekündigt, welche thematisch dem Bereich der „Corona-Kritiker“ und „Querdenker“ zuzurechnen sind. Es wird erwartet, dass hierzu mehrere tausende Personen am Wochenende in die Stadt kommen werden. Der Antragsgegner hat ausführlich auf die gute Vernetzung zwischen den verschiedenen Versammlungsleitern oder -teilnehmern bei früheren Versammlungen hingewiesen. So ist eine kurzfriste Umsteuerung von Teilnehmenden ohne weiteres möglich. Zudem ist angesichts der bisherigen Erfahrungen aufgrund der Verbote mit Spontan- und Eilversammlungen zu rechnen. Daraus folgt zum einen ein innerhalb des Stadtgebiets zu erwartender nicht unerheblicher Zu- und Abstrom von Versammlungsteilnehmenden. So entsteht bereits innerhalb Berlins durch die geplanten Versammlungen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr. Diese weitet sich jedoch dadurch erheblich aus, dass die erwarteten Versammlungsteilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet anreisen. Infektionsrisiken bestehen dabei nicht nur für die konkrete Durchführung der Versammlung. Ansteckungssituationen können bereits im Rahmen der An- und Abreise entstehen. Aufgrund der verschiedenen nutzbaren Transportmittel beschränkt sich dieses Risiko regelmäßig nicht nur auf die Teilnehmenden, sondern erstreckt sich auch auf unbeteiligte Dritte. Hier sind die nachgewiesenen Auswirkungen der Querdenker Demonstrationen am 7. November 2020 in Leipzig und am 18. November 2020 in Berlin zu berücksichtigen. Durch die dort durchgeführten Versammlungen konnte ein erheblicher Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz nachgewiesen werden, wobei sich dies auf die Anreise durch verschiedene Busreiseunternehmer bezog (vgl. Lang/Monscheuer in Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics, S. 14 ff.). Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, die Benutzung von Bus und Bahn führe zu keinem Infektionsgeschehen, kann dies letztlich dahinstehen. Denn angesichts der durchschnittlichen Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Virus von 5 bis 6 Tagen () können durch die Versammlungen weitere Ansteckungen vollkommen unabhängig von der An- und Abreise und der verwendeten Transportmittel im gesamten Bundesgebiet erfolgen. Dabei muss den Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich einer möglichen erhöhten Ansteckungsgefahr für die Versammlungsteilnehmer Rechnung getragen werden. Der Kreis der Teilnehmenden steht den Maßnahmen zum Infektionsschutz regelmäßig skeptisch gegenüber. Insofern ist die Annahme, dass ein überwiegender Teil der Teilnehmenden nicht geimpft ist nachvollziehbar. Für diese besteht daher – insbesondere in Anbetracht der obigen Ausführungen bezüglich der Delta-Variante – ein zusätzlich erhöhtes Risiko. Zunächst erfolgt also eine Ansammlung zahlreicher, wahrscheinlich erhöht gefährdeter Personen, welche sich danach wieder über das Bundesgebiet verteilt. Diese Personen werden sich zwangsläufig wieder in Situationen mit einer erhöhten Infektionsgefahr befinden. Angesichts der im Bundesgebiet bereits wieder steigenden Infektionszahlen gilt es insoweit eine unkontrollierte Ausbreitung der Delta-Variante zu unterbinden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für fast die Hälfte der Bevölkerung (vgl. Quote vollständig geimpfter Personen in Deutschland von 51,5 % nach ) weiterhin ein erhöhtes Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung besteht. Im Übrigen hat die Kammer unter Bezugnahme auf das Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen (abrufbar unter https://ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf) bereits entschieden, dass von einer Ansteckungsmöglichkeit auch im Freien auszugehen ist, wenn eine größere Menschenmenge mit geringen Abständen zusammentrifft (Beschluss der Kammer vom 21. April 2021 – VG 1 L 236/21, juris, Rn. 8; zur Übertragungsmöglichkeit im Freien siehe zudem bereits Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2021 – VG 1 L 115/21, S. 4 BA; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2021 – OVG 1 S 9/21, S. 4 BA unter Bezugnahme auf das zitierte Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung). Hieran wird, auch angesichts der vorgenannten höheren Übertragbarkeit der Delta-Variante, festgehalten. c) Die Kammer teilt weiterhin nicht die Auffassung, die vom Robert Koch-Institut (RKI) ermittelten Inzidenzwerte seien kein maßgeblicher Indikator. Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 S. 4 bis 12 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben (VGH München, Beschluss vom 16. April 2021 – 10 CS 21.1113, juris, Rn. 19) und begegnet bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – OVG 11 S 17/21, juris, Rn. 41 ff.). d) Zutreffend verweist der Antragsgegner angesichts dieser Gesamtlage in dem Verbotsbescheid darauf hin, dass die jederzeitige Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern von Personen zueinander einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist. Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist nach seiner plausiblen Gefahrenprognose bei Durchführung der hier gegenständlichen Versammlung nicht gewährleistet. Der Antragsgegner legt in der Begründung seiner Verbotsverfügung umfassend und überzeugend die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Versammlungen seit August 2020 dar, die einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ wie die Versammlung des Antragstellers ansprechen. Überzeugend legt die Gefahrenprognose des Antragsgegners weiter dar, dass die behauptete Rechtstreue der „Querdenker-Szene“ letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten und im Gegensatz dazu vielmehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller als Teil der „Querdenker-Szene“ gerade nicht zuverlässig die Gewähr bietet, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch bei der Versammlung des Antragstellers vielfach insbesondere die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden. Er wendet sich dabei nicht durchgreifend gegen seine Zuordnung und die seiner Versammlung zur „Querdenker-Szene“. Der Feststellung, dass er am 29. August 2020 als Ordner an der Großveranstaltung von „Querdenken“ auf der Straße des 17. Juni teilgenommen habe, tritt er nicht entgegen. Ebenso wenig bestreitet er, dass er im Kontext der Querdenker-Bewegung bei „Klagepaten“ aktiv sei und auch bei den „Anwälten für Aufklärung“. Deshalb spricht alles dafür, dass die von ihm angemeldete Versammlung, jedenfalls vom Kreis der Teilnehmenden her, gleichfalls dem Querdenker-Spektrum zuzuordnen ist. Die persönliche und politische Haltung des Antragstellers zu Herrn B... ist dabei ohne Belang. Die Behauptung, dass sich am 29.11.2021 (sic!) ein Einsatzleiter der Polizei bei ihm nach der Durchführung einer Versammlung bedankt habe, ist ebenso ohne Belang. Die Ausführungen verhalten sich schließlich nicht dazu, ob und wie der Antragsteller – über bloße Appelle hinaus – für die Einhaltung des Mindestabstands sorgen will. e) Zusätzlich stützt der Antragsgegner seine Gefahrprognose und sein Verbot zutreffend auf die zu erwartenden vielfältigen Verstöße, insbesondere gegen das Abstandsgebot aus § 14 Abs. 1 S. 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ein Verstoß gegen dieses Abstandsgebot stellt gem. § 41 Abs. 3 Nr. 23 dieser Verordnung zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit soll durch die Verbotsverfügung abgewehrt werden. Dabei bestehen gegen die Wirksamkeit der Verordnung keine durchgreifenden Bedenken. § 28a Abs. 3 S. 11 IfSG ermöglicht bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte aus den Sätzen 5 und 6 die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen, soweit dies weiterhin als erforderlich erscheint. Eine solche Erforderlichkeit nimmt der Berliner Verordnungsgeber hier offenbar an, was mit Blick auf den oben genannten deutlichen Anstieg der Infektionszahlen als jedenfalls vertretbar erscheint. f) Die Verbotsverfügung ist aus diesen Gründen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Diese ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks, nämlich der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, geeignet. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat hierzu in seiner Bescheidbegründung überzeugend ausgeführt, dass mildere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Eine räumliche Verlegung der Versammlung würde die Infektionsgefahr nicht beseitigen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmenden ist praktisch nicht durchsetzbar. Schließlich ist die Untersagung auch angemessen. Der Antragsteller könnte sich nicht darauf berufen, dass die Unterschreitung des Mindestabstands und das Nichttragen einer Maske einen Teil des Protestes darstelle und deshalb nicht zu seinen Lasten gewertet werden dürfe. Dabei verkennt er, dass sich jede Versammlung und jeder Protestinhalt im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu halten hat, hier insbesondere der Vorgaben der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dem Antragsteller und den Teilnehmenden seiner Versammlung stünde es dagegen frei, sich durch Plakate, Spruchbanner und ähnliches gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht zu wenden. g) In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung, des aktuellen Infektionsgeschehens und insbesondere der konkreten Gefahr von Unterschreitungen des Abstandsgebots sowie der damit einhergehenden erhöhten Infektionsgefahr besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Teilnehmenden sowie der Allgemeinheit schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.