Urteil
1 S 97/09
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nicht ohne anerkennenswerte Gründe rechtsmissbräuchlich Widerspruch gegen Lastschrifteinzüge einlegen und damit dem Gläubiger die Einziehung entziehen.
• Für die rechtliche Beurteilung des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Genehmigungstheorie maßgeblich; wirtschaftlich gilt die Einziehung bei Belastungsbuchung oft wie eine Zahlung.
• Übt der (vorläufige) Insolvenzverwalter dennoch einen rechtsmissbräuchlichen Widerspruch aus, steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu; eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO scheidet bei Bargeschäftscharakter aus.
Entscheidungsgründe
Keine privilegierte Widerspruchsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Einzugsermächtigungen • Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nicht ohne anerkennenswerte Gründe rechtsmissbräuchlich Widerspruch gegen Lastschrifteinzüge einlegen und damit dem Gläubiger die Einziehung entziehen. • Für die rechtliche Beurteilung des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Genehmigungstheorie maßgeblich; wirtschaftlich gilt die Einziehung bei Belastungsbuchung oft wie eine Zahlung. • Übt der (vorläufige) Insolvenzverwalter dennoch einen rechtsmissbräuchlichen Widerspruch aus, steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu; eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO scheidet bei Bargeschäftscharakter aus. Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel und hatte vor Insolvenzantrag des Schuldners Waren geliefert. Vier Rechnungen wurden per Einzugsermächtigung eingezogen, insgesamt 1.500,13 €. Nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und widersprach der Einziehung gegenüber der Bank. Er holte den Betrag fristgerecht in die Insolvenzmasse zurück. Die Klägerin verlangt diese Beträge zurück. Streitpunkt ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt war, den Widerspruch zu erheben, oder ob sein Verhalten rechtsmissbräuchlich war mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs der Gläubigerin. • Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; der Klägerin steht Schadensersatz in Höhe der zurückgeholten Beträge zu. • Die Kammer folgt der Genehmigungstheorie des BGH: Für das Valutaverhältnis ist auf die Genehmigung des Schuldners abzustellen, wodurch bei Belastungsbuchung ein wirtschaftlicher Schwebezustand entsteht. • Dieser Schwebezustand eröffnet das Risiko rechtsmissbräuchlicher Widersprüche. Übt der Schuldner oder (vorläufige) Insolvenzverwalter ohne anerkennenswerte Gründe einen Widerspruch aus, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich nicht weitergehende Rechte als der Schuldner; es ist nicht gerechtfertigt, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz als Instrument der Massenmehrung umzudeuten. • Der Parteiwille bei Einzugsermächtigungen spricht dafür, die Einziehung bei fehlendem anerkennenswerten Widerspruch wirtschaftlich einer Überweisung oder Barzahlung gleichzustellen; daher soll der Insolvenzverwalter keinen zusätzlichen Widerspruchsgrund erhalten. • Bei Unsicherheit kann der Insolvenzverwalter zwar widersprechen oder den Einzug zulassen und im Risiko einer späteren Schadensersatzpflicht verbleiben; dies rechtfertigt die Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Schadensersatzansprüche. • Die vorsorglich erklärte Insolvenzanfechtung greift nicht, weil die Zahlungen wirtschaftlich als Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO zu behandeln sind und eine Anfechtung nach § 130 InsO damit ausscheidet. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin erhält Schadensersatz in Höhe von 1.500,13 € zuzüglich der ausgeurteilten Zinsen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter ohne anerkennenswerte Gründe rechtsmissbräuchlich Widerspruch gegen die Lastschrifteinzüge eingelegt und die Beträge in die Insolvenzmasse zurückgeholt hat. Dem Insolvenzverwalter stehen nicht weitergehende Rechte zu als dem Schuldner; das Einzugsermächtigungsverfahren darf nicht als Mittel zur willkürlichen Mehrung der Masse genutzt werden. Eine vorsorgliche Insolvenzanfechtung schützt den Beklagten nicht, da es sich um ein Bargeschäft im Sinne der InsO handelt und § 130 InsO damit nicht anwendbar ist. Die Revision wurde zugelassen.