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Beschluss

1 L 423/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0827.1L423.21.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (Rn.6) 3. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.5) 2. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (Rn.6) 3. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob – was der Antragsgegner in Abrede stellt – der Antragsteller bereits einen Widerspruch gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 erhoben hat, da es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag ein zulässiger Widerspruch noch erhoben werden könnte (siehe etwa Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2021 – VG 1 L 290/21, S. 2 BA). So liegt es hier. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) – die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlung seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Außerdem seien Verstöße gegen die Regelungen des IfSG zu besorgen. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Verbotsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 1 L 204/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 6). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 26 VvB in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris, Rn. 16). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbar. Der Prognose des Antragsgegners, durch die angemeldete Versammlung bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Versammlungsverbot des Antragsgegners vom 25. August 2021 sowie auf den zum obigen Rubrum ergangenen Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2021 (VG 1 L 379/21) verwiesen. Die Gefahrenprognose des Antragsgegners ist auch bezüglich des nunmehr angegriffenen Versammlungsverbots nicht zu beanstanden. Die Begründung des hiesigen Antrages gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsauffassung aus dem vorgenannten Beschluss abzuweichen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die bundesweite 7-Tage-Inzidenz aktuell bei 70,3, die Inzidenz in Berlin bei 75,8 liegt (RKI Dashboard, aufgerufen am 27.08.2021, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/). Die Inzidenzen sind damit im Vergleich zur Situation, die dem Beschluss vom 30. Juli 2021 (VG 1 L 379/21) zugrunde lag, deutlich gestiegen. Die Schwelle, ab derer nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, ist derzeit erheblich überschritten. Weiterhin konnte der Antragsgegner in der Gefahrenprognose des angegriffenen Versammlungsverbots die Erfahrungen vom 1. August 2021 berücksichtigen (siehe Bescheid, dort S. 17 ff.). Unwidersprochen trägt der Antragsgegner vor, dass trotz Verbots der Versammlung am 1. August 2021 durch den Antragsteller mobilisiert worden sei. Die Personen, die die verbotene Versammlung durchzuführen versucht hätten, hätten sich dabei gar nicht an hygieneschutzrechtliche Regelungen gehalten, ein Mund-Nasen-Schutz sei von nahezu keinem Versammlungsteilnehmer getragen worden. Die Feststellungen bekräftigen die Annahme des Antragsgegners in der Gefahrenprognose, die behauptete Rechtstreue der „Querdenker-Szene“ sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Eilantrags allein darauf hinweist, dass ausreichend Impfstoff bereitstehe und jede Person ein Impfangebot erhalten könnte, führt dies nicht dazu, dass eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr gegeben wäre. Auch wenn tatsächlich jedem ein Impfangebot gemacht werden kann, muss berücksichtigt werden, dass gegenwärtig lediglich 59,9 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft sind (Täglicher Lagebericht des RKI, Stand: 27.08.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-08-27-de.pdf?__blob=publicationFile), d.h. ein mit rund 40 Prozent nicht zu vernachlässigender Teil der Bevölkerung hat entweder gar keinen oder jedenfalls keinen ausreichenden Impfschutz. Zudem zeigt die Impfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft zwar eine hohe Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen, Krankheitslast und Sterbefälle, führt aber nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Dies bedeutet, dass sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 S 2315/21, juris Rn. 42 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe auch die Ausführungen des Robert Koch-Instituts zur Frage, ob Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen können, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, aufgerufen am 27.08.2021). Im Übrigen gilt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – siehe § 28a Abs. 3 IfSG – nicht die Impfquote oder der Umstand, dass jedem ein Impfangebot gemacht werden kann, sondern nach wie vor die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen der Maßstab für die Beurteilung der Gefahrenlage ist. Hiernach besteht am Vorliegen einer Gefahrenlage angesichts der gegenwärtigen Inzidenzen kein Zweifel. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung, des aktuellen Infektionsgeschehens und insbesondere der konkreten Gefahr von Unterschreitungen des Abstandsgebots sowie der damit einhergehenden erhöhten Infektionsgefahr besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Teilnehmenden sowie der Allgemeinheit schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.