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Beschluss

1 L 460/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0924.1L460.21.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Vorsitzende fungiert hier als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2021 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. September 2021 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 12. September 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der polizeilichen Anordnung vom 12. September 2021 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des bis zum 26. September 2021 befristeten Betretungs- und Kontaktverbotes zum Schutz seiner Ehefrau verschont zu bleiben. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. 1. Rechtsgrundlage der Wegweisung ist § 29a Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung wegweisen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung erteilen (§ 29a Abs. 1 Satz 2 ASOG) und ergänzende Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Kontaktverbot, anordnen (§ 29a Abs. 1 Satz 3 ASOG). Diese Voraussetzungen liegen in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiter vor. Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich die Situation aus der Sicht der handelnden Polizeibeamten bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens darstellte. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung – regelmäßig steht Aussage gegen Aussage – müssen die Polizeibeamten ihr Augenmerk darauf richten, ob eine Person Verletzungen aufweist, und sie müssen, durch Befragung der verletzten Person oder anderer Zeugen, mindestens einen Eindruck von den Ursachen der Verletzungen gewinnen. Sind keine Verletzungen zu erkennen, kommt es in besonderem Maß auf die Mitwirkung des Opfers oder gegebenenfalls anderer Zeugen an. Kann auf diese Weise ein Aggressor bestimmt werden, soll diesem regelmäßig die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Es liegt in diesem Verfahrensstadium an ihm, die Situation gegebenenfalls zu „erklären“. Gelingt ihm dies nicht, dürfen die Beamten von den begangenen Verletzungen auf das Vorliegen einer (fortbestehenden) Gefahr schließen (Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Kap. E, Rn. 470). Gerade im Bereich von häuslichen Auseinandersetzungen, an denen die Öffentlichkeit regelmäßig nicht beteiligt ist, muss sich die Polizei auf die Aussagen der Beteiligten stützen können (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 19. Januar 2012 – 1 A 94/10, juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung vom 12. September 2021 nicht zu beanstanden. Die handelnden Polizeibeamten haben bei der Ehefrau des Antragstellers ausweislich der gefertigten Strafanzeige und auf der Grundlage des ZNA Behandlungsberichts der DRK Kliniken Berlin vom 12. September 2021 eine Reihe von Verletzungen (Hämatome, Hautabschürfungen, Rötungen, Prellmarken) festgestellt und dokumentiert. Die Ehefrau trug zudem nach Einschätzung der Polizeibeamten die Zufügung dieser Verletzungen durch den Antragsteller glaubhaft vor. Sie zeigte sich verängstigt und begann während der Sachverhaltsaufnahme mehrfach zu weinen. Eine plausible Erklärung zu den Verletzungen seiner Ehefrau und deren Behauptung, sie sei von ihm geschlagen sowie bedroht und beleidigt worden, lieferte der Antragsteller bei der nachfolgenden Befragung durch die Polizeibeamten nicht. Er bestritt zwar den ihm gemachten Vorwurf, konnte aber das vorgefundene Verletzungsbild nicht plausibel erklären. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist ebenso wenig geeignet, die tatsächliche Grundlage für die getroffene Gefahrenprognose zu erschüttern. Insbesondere verhält sich der Antragsteller in seiner mit der Antragsschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2021 wiederum nicht zu dem vorgefundenen Verletzungsbild und trägt nur vor, er sei selbst von seiner Ehefrau angegriffen und verletzt worden. Hierbei handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung. Der Antragsteller liefert keine Erklärung für die nachweislich vorliegenden Verletzungen seiner Ehefrau. Ähnlich verfahrensangepasst ist die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 20. September 2021. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist rechtmäßig ausgesprochen worden, weil mit der Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der geschützten Person nicht zugewartet werden kann, bis ein Widerspruch beschieden und sich das Betretungs- und Kontaktverbot damit aufgrund des Ablaufs der nach § 29a Abs. 3 Satz 1 ASOG höchstens 14-tägigen Geltungsdauer regelmäßig erledigt hat. Sie ist auch hinreichend begründet. Zwar genügt eine rein formularmäßige Anordnung regelmäßig nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten besonderen Begründungserfordernis, dessen Zweck es u.a. ist, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für die von der Behörde angenommene besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Die vorliegende, in unmittelbarem Anschluss an die Ausgangsverfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt indes auf den „dargelegten Sachverhalt“ und die bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erwartenden „weiteren Nachteile für die Geschädigte“ Bezug. Da der Antragsteller aufgrund seiner Anwesenheit vor Ort Kenntnis von den konkreten Hintergründen der polizeilichen Verfügung hatte, genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit noch den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 25. November 2011 – VG 1 L 341.13, S. 4 m.w.N.). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 35.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Verfahrenswert war hierbei auf den für das Hauptsachverfahren vorgesehenen Wert anzuheben, da die gerichtliche Entscheidung in einem gegen ein Betretungs- und Kontaktverbot im Sinne des § 29a Abs. 1 ASOG gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund dessen gesetzlich geregelter höchstens zweiwöchiger Befristung die Hauptsache regelmäßig faktisch vorwegnimmt.