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Beschluss

VG 1 L 621/25

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0710.VG1L621.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 4. Juli 2025 wiederherzustellen, über den die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag schon vor der Einlegung eines – noch fristgemäßen – Widerspruchs durch den Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet. Die polizeiliche Anordnung vom 4. Juli 2025, mit welcher eine Wegweisung und ein Betretungs- und Kontaktverbot zum Schutz von Frau T... angeordnet wurde, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist auch objektiv gerechtfertigt. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der polizeilichen Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach welchem das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Zwar genügt eine rein formularmäßige Anordnung regelmäßig nicht diesem besonderen Begründungserfordernis, dessen Zweck es u.a. ist, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für die von der Behörde angenommene besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Die vorliegende, in unmittelbarem Anschluss an die Ausgangsverfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt indes auf den „dargelegten Sachverhalt“ und die bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erwartenden „weiteren Nachteile für die Geschädigte“ Bezug. Dies wird in ständiger Rechtsprechung der Kammer für noch ausreichend erachtet, wenn der/die Betroffene vor Ort war und daher Kenntnis von dem ihm/ihr vorgeworfenen Sachverhalt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 L 398/23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Denn in diesem Fall hätte der Widerspruch gegen ein mündlich ausgesprochenes Betretungsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend befand sich der Antragsteller – entgegen dem Normalfall – jedoch nicht in der gemeinsamen Wohnung, als er das schriftliche Betretungsverbot erhielt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich für ihn jedoch einerseits konkludent aus der Situation und der in Bezug genommenen schriftlichen Sachverhaltsbeschreibung des Bescheides und andererseits aus der am Morgen des 4. Juli 2025 vorgenommenen sog. „Gefährderansprache“ am Arbeitsort des Antragstellers (Bl. 7 VV), so dass den Begründungserfordernis noch genügt ist. 2. Die polizeilichen Maßnahmen der Wegweisung, des Betretungs- und des Kontaktverbots erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, sodass das Vollzugsinteresse die Interessen des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Maßnahmen verschont zu bleiben, auch objektiv überwiegt. a) Rechtsgrundlage der Wegweisung ist § 29a Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung wegweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung erteilen (§ 29a Abs. 1 Satz 2 ASOG) und ergänzende Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Kontaktverbot, anordnen (§ 29a Abs. 1 Satz 3 ASOG). b) Diese Voraussetzungen liegen in dem für die Beurteilung des Betretungs- und Kontaktverbots maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiter vor. Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich die Situation aus der Sicht der handelnden Polizeibeamten bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens darstellte. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung – regelmäßig steht Aussage gegen Aussage – müssen die Polizeibeamten ihr Augenmerk darauf richten, ob eine Person Verletzungen aufweist, und sie müssen, durch Befragung der verletzten Person oder anderer Zeugen, mindestens einen Eindruck von den Ursachen der Verletzungen gewinnen. Sind keine Verletzungen zu erkennen, kommt es in besonderem Maß auf die Mitwirkung des Opfers oder gegebenenfalls anderer Zeugen an. Kann auf diese Weise ein Aggressor bestimmt werden, soll diesem regelmäßig die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Es liegt in diesem Verfahrensstadium an ihm, die Situation gegebenenfalls zu „erklären“. Gelingt ihm dies nicht, dürfen die Beamten von den begangenen Verletzungen auf das Vorliegen einer (fortbestehenden) Gefahr schließen (Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. E, Rn. 470). Gerade im Bereich von häuslichen Auseinandersetzungen, an denen die Öffentlichkeit regelmäßig nicht beteiligt ist, muss sich die Polizei auf die Aussagen der Beteiligten stützen können (VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – 1 L 460/21 – juris Rn. 7). Die polizeiliche Gefahrenprognose ist dann daran zu messen, ob sie vertretbar ist (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 29a Rn. 39). Gemessen daran haben die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten am 4. Juli 2025 bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antragsteller aus der zusammen mit Frau U... und den beiden Kindern bewohnten Wohnung verwiesen und ein Betretungs- und Kontaktverbot bis zum 18. Juli 2025 ausgesprochen. Für die Polizeibeamten ergab sich aus der Zusammenschau mehrerer Tatsachen nachvollziehbar der Schluss, dass Körper, Gesundheit und Freiheit der Frau U... durch den Antragsteller gefährdet waren. Frau U... hatte gegen 0:15 Uhr die Polizei alarmiert und angegeben, dass der Antragsteller im Verlauf des Vortages ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, sie dabei mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, an den Armen gekratzt, in den Bauch getreten und gewürgt und sie in türkischer Sprache u.a. mit den Worten „Ich habe nichts mehr zu verlieren und werde ein Blutbad veranstalten“, „Du weißt gar nicht, was ich alles machen kann“, „Ich bin bereit, für immer in den Knast zu gehen“ sowie „Ich werde dich umbringen“ bedroht habe. Dabei zeigte Frau U... Hautabschürfungen am linken Arm und ein Hämatom am Hals und trug nach Einschätzung der Polizeibeamten die Zufügung dieser Verletzungen durch den Antragsteller glaubhaft vor. Sie gab ferner an, dass sich der Antragsteller bereits in der Vergangenheit selbst verletzt und im Anschluss behauptet habe, sie hätte ihm die Verletzungen zugefügt. Nach der Geburt der Kinder wolle er nicht, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Neben der Aussage und den dokumentierten Verletzungen der Frau U... durften die Beamten auch ihre früheren Strafanzeigen vom 6. Januar 2021 und 22. Oktober 2023 wegen Körperverletzung gegen den Antragsteller und die mit diesen einhergegangenen polizeilichen Einsätze und Vernehmungen in ihre Gefahrenprognose mit einbeziehen und von einer Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen ausgehen. In Anbetracht dieser Tatsachen war aus der Perspektive der vor Ort befindlichen Polizeibeamten im Moment der Wegweisung anzunehmen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung Frau U... erneut angreifen oder bedrohen könnte. Sie hatten aufgrund der dokumentierten früheren Angriffe des Antragstellers auf Frau U... auch keinen Anlass, ihre Angaben substantiell in Zweifel zu ziehen. Da der Antragsteller selbst nicht anwesend war und seine Sicht der Dinge nicht darstellen konnte und offenbar keine Zeugen für die Geschehnisse am Vortag zur Verfügung standen, musste die Polizei eine Abwägung der drohenden Nachteile vornehmen. Demzufolge ist zu beachten, dass bei einer unterbliebenen Wohnungsverweisung möglicherweise erhebliche Schäden für die körperliche Unversehrtheit drohen. In einer ohnehin angespannten Lage wäre dabei auch nicht auszuschließen, dass sich die Situation auch gerade deshalb noch weiter zuspitzt, weil die Geschädigte zuvor die Polizei gerufen hat. Der Schutz von Leib, Leben und Freiheit genießt daher Vorrang vor der Vermeidung möglicher Unannehmlichkeiten durch eine vorübergehende Wohnungsverweisung. Durch den Vortrag des Antragstellers im Verfahren werden die Angaben der Frau U... nicht so weit infrage gestellt, dass die Gefahrenprognose nicht mehr tragfähig wäre. Zwar weist der Antragsteller alle Vorwürfe, er habe die Geschädigte bedroht und angegriffen, mit seinem Eilantrag zurück und gibt an, er sei bei der Auseinandersetzung am 3. Juli 2025 selbst das Opfer der tätlichen Angriffe der Frau U... gewesen. Er macht seine Aussage, von ihm seien keine Angriffe ausgegangen, jedoch nicht glaubhaft. Das bloße Abstreiten der Vorwürfe entkräftet die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefahr noch nicht. Die Angaben des Antragstellers vermögen zudem nicht zu erklären, wie es zu dem Hämatom am Hals von Frau U... und den Abschürfungen an ihrem Arm gekommen ist. c) Die Anordnung der Wegweisung, des Betretungs- und Kontaktverbots erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Zwar geht die Maßnahme für den Antragsteller mit erheblichen Eingriffen einher. Sie dient aber dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, Gesundheit und Freiheit Frau U.... Gerade in Situationen mutmaßlicher häuslicher Gewalt, insbesondere wenn – wie hier – kleine Kinder involviert sind, bleibt regelmäßig keine andere Alternative als die Beteiligten räumlich zu trennen und von der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Möglichkeit der Wegweisung und des Betretungsverbots Gebrauch zu machen. Der herangezogene Verwaltungsvorgang gibt zu erkennen, dass die eingesetzten Beamten ausführlich die Situation vor Ort aufgenommen und bewertet haben. Besondere Umstände, die das Verlassen der Wohnung für den Antragsteller unverhältnismäßig gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller ist in der Lage, eine Adresse anzugeben, an der er sich während der Dauer des Betretungs- und Kontaktverbots aufhält. Nach Angaben von Frau U... ist er auch bei den in der Vergangenheit ausgesprochenen Betretungsverboten bei in der Nähe wohnenden Familienangehörigen untergekommen. Gegen die Unverhältnismäßigkeit spricht auch, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme die Nacht andernorts verbracht hatte, weil Frau U... nach dem Streit die Tür nicht öffnen wollte. Das Betretungsverbot ist auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass der Antragsteller keine Gelegenheit hatte, seine persönlichen Sachen aus der Wohnung an sich zu nehmen. Er hat nicht vorgetragen, sich mit diesem Anliegen an die Polizei gewandt zu haben und auch nicht näher konkretisiert, welche Gegenstände, auf die er angewiesen ist, sich noch in der Wohnung befinden. Das Betretungs- und das unterstützend verfügte Kontaktverbot sind auch im Hinblick auf ihre Dauer nicht zu beanstanden. Das Betretungsverbot endet gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 ASOG spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung. Die Festsetzung dieser Höchstdauer ist gerade in den Fällen, in denen – wie hier – Kinder in die Gefahrensituation involviert sind, grundsätzlich erforderlich. Zweck der Wegweisung aus der Wohnung ist es, die aktuelle Gefahrensituation zu entschärfen, den Beteiligten den Weg aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes zu treffen. Insbesondere wenn Kinder von diesen Entscheidungen maßgeblich mit betroffen sind, bedarf es einer sorgsamen Abwägung der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, was eine gewisse Zeit des Nachdenkens ohne zeitlichen Druck voraussetzt. Anders als der Antragsteller meint, spricht das Kindeswohl bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gerade für die räumliche Trennung. Die Polizeibeamten haben Frau U... über Hilfsangebote und mögliche Verfahrensabläufe hinsichtlich häuslicher Gewalt informiert und entsprechendes Informationsmaterial übergeben, so dass dieser nunmehr ausreichend Zeit zugebilligt werden muss, um über die weiteren Schritte in Ruhe nachdenken zu können. 3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 35.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Verfahrenswert war hierbei auf den für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Wert (Auffangwert) anzuheben, da die gerichtliche Entscheidung in einem gegen eine Wegweisung, ein Betretungs- und Kontaktverbot gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig faktisch vorwegnimmt. Dies ergibt sich aus der in § 29a Abs. 3 Satz 1 ASOG gesetzlich geregelten höchstens zweiwöchigen Befristung des Betretungs- und Kontaktverbots.