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Urteil

1 K 300.18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1108.1K300.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 17. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat außerdem keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes bzw. des Geldbetrages. 1. a) Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 38 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – 1 C 31.72, BVerwGE 45, 51, 57; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2010 – 1 K 927.09, juris Rn. 14). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei die Rechtsordnung als Ganzes und die Individualrechtsgüter sowie den Staat und seine Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 u. a., BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50.88, BVerwGE 82, 34, 40). Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (Urteil der Kammer vom 6. Mai 2010 – 1 K 927.09, juris Rn. 18). Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet sein (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich auch aus dem Kontext und dem Verhalten ihres Besitzers ergeben (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2016 – VG 1 K 236.13, juris Rn. 15 und vom 16. September 2011 – VG 1 K 312.10, juris Rn. 15). Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung ist zudem eine differenzierte Betrachtung geboten. Je schwerer der drohende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2016 – VG 1 K 236.13, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14, juris, Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2017 – 6 K 1405/15, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 5 B 284/06, juris, Rn. 23 m.w.N.). Bei der Gefahrenprognose dürfen auch sämtliche in einem Strafermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Da es um Maßnahmen der Gefahrenabwehr geht, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene wegen einer ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2008 – 1 A 137.06, juris Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr ist schließlich der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung (OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12, juris, Rn. 25). Dies folgt aus dem Regelungsgefüge zur Sicherstellung auf der einen und zur Herausgabe der Sache auf der anderen Seite (VG Mainz, Urteil vom 1. Juli 2019 – 1 L 520/19.MZ, juris, Rn. 37). b) Ausgehend von diesem Maßstab war hier bei Ausspruch der Sicherstellungsanordnung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben. Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte für die polizeiliche Annahme, dass der Kläger das sichergestellte Bargeld unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden, hierdurch Strafnormen verletzen und so eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit erzeugen werde. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bestand der begründete Verdacht, dass das sichergestellte Bargeld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte und hierfür auch weiter eingesetzt werden sollte. aa) Der Kläger wurde am 5. Juli 2018 mit dem Geldbetrag im Rucksack in der ...straße und damit in der Nähe des Görlitzer Parks angetroffen, der – wie allgemein bekannt ist – ein sehr lebhafter Umschlagplatz für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in Berlin-Kreuzberg ist. Für eine Verstrickung des Klägers in diesen illegalen Handel spricht nicht nur der von den Polizeibeamtinnen und -beamten wahrgenommene intensive Cannabisgeruch des Rucksacks. Außerdem spricht die kleinteilige Stückelung des hohen Bargeldbetrages dafür, dass dieses Geld aus einer Vielzahl von Betäubungsmittelgeschäften stammte und vom Kläger als sog. „Bunker“ verwahrt wurde. Der Beklagte hat hierzu überzeugend dargelegt, dass dies ein typisches arbeitsteiliges Vorgehen innerhalb der Szene der Drogenhändler ist, um der Polizei bei einer Überprüfung von einzelnen Händlern den Zugriff auf deren Verkaufserlöse zu erschweren. Für den begründeten Verdacht der fortlaufenden Teilnahme des Klägers am Drogenhandel spricht weiterhin, dass er seit Juli 2015 im und am Görlitzer Park wiederholt zur Gefahrenabwehr mit Platzverweisen belegt wurde und dies aktenkundig ist. Es bestand jeweils der begründete Verdacht, dass der Kläger dort am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln teilnahm. Um dies zu unterbinden, wurden die Platzverweise ausgesprochen. Soweit der Kläger weiterhin betont, er beziehe keinerlei staatliche Unterstützungsleistungen, lässt dies die Frage unbeantwortet, woraus er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hinweise zu legalen Einkünften liegen nicht vor. Dies verstärkt den Verdacht, dass der Kläger beständig ein Teil des illegalen Handelsnetzwerkes im Görlitzer Park ist und hieraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unerheblich ist, ob der Kläger schon einmal wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt wurde. Ausreichend für eine Maßnahme der Gefahrenabwehr sind die aufgeführten Verdachtsumstände, die für die Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelrecht sprechen. Ebenso wenig kommt es darauf ab, ob bei dem Kläger selbst Betäubungsmittel gefunden wurden, dann er war offenbar Teil eines Händlernetzwerkes war, das arbeitsteilig vorging. bb) Soweit der Geldbetrag Kläger behauptet, der Geldbetrag stamme aus Gewinnen bei Sportwetten in dem Wettbüro „Hattrick Sportwetten in SO 36“, ist dies eine Schutzbehauptung, die erkennbar frei erfunden ist. Eine polizeiliche Vor-Ort-Ermittlung in dem Wettbüro „... Sportwetten“ (vormals „… Sportwetten“) in der …str. … in 10999 Berlin-Kreuzberg ergab, dass dem dortigen langjährigen Leiter des Wettbüros weder der Kläger noch der Herr ... von Person bekannt waren. Bei einer Wahllichtbildvorlage erkannte dieser den Kläger nicht wieder. Auch in einer weiteren Kreuzberger Filiale der „... Sportwetten“ (vormals „Hattrick Sportwetten“) am … … in 10967 Berlin war der Kläger dem dortigen stellvertretenden Filialleiter unbekannt. Die … Co. Ltd. teilte der Polizei schließlich mit, dass der Kläger dort nicht als Kunde registriert sei. Auch der Kläger selbst hat keine weiteren substanziellen Angaben zu seinen angeblichen Wettgewinnen gemacht. Er hat nicht näher dargelegt, wann und wie häufig er Sportwetten getätigt haben will. Ebenso wenig sind einzelne Belege zu seinen Wettaktivitäten vorgelegt worden. Die Behauptung, Belege über Einsätze und über Auszahlungen würden „regelmäßig achtlos weggeworfen“, ist pauschal und lässt einen konkreten Bezug zum Verhalten des Klägers vermissen. Schließlich ist die „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn ... vom 26. Juli 2018, wonach dieser den Kläger aus dem Wettbüro „... Sportwetten ...“ kenne, substanzlos. Es wird nur angegeben, der Kläger habe (angeblich) „mehrere tausend Euro“ gewonnen. Über die Gesamthöhe der Gewinne sowie den Zeitraum und die Häufigkeit des Zusammentreffens mit dem Kläger erhält diese Erklärung dagegen keine oder nur vage Angaben. Die Erklärung wird vom Gericht wie eine schriftliche Zeugenaussage gewürdigt. Eine beabsichtige unmittelbare Befragung durch das Gericht ist an der Unerreichbarkeit des Zeugen gescheitert. Zum Termin am 27. September 2021 ist er unentschuldigt nicht erschienen. Ein sofortiges Aufsuchen durch die Polizei unter der angegebenen Wohnanschrift blieb erfolglos, der Zeuge wurde dort nicht angetroffen. Auch zu den beiden für den 8. November 2021 angesetzten Terminen erschien der Zeuge, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht. Eine zwangsweise Vorführung zum dritten Termin (8.11.2021, 14.00 Uhr) wäre ins Leere gegangen, weil der Zeuge nach den durch Niederlegung erfolgten Terminsladungen unbekannt verzogen ist. Dies bestätigte eine noch am Terminstag durchgeführte Aufenthaltsermittlung durch die Polizei an der letzten Wohnanschrift. Im Melderegister war der Zeuge nur unter dieser alten, nicht mehr aktuellen Anschrift verzeichnet. Soweit der Prozessbevollmächtige des Klägers hierauf um eine Erklärungsfrist bat, um selbst Nachforschungen zum Verbleib des Zeugen anzustellen, war dem nicht stattzugeben. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargetan, welche weitergehenden Ermittlungsansätze hierbei in Betracht kommen sollen. c) Der Beklagte hat das ihm durch § 38 Abs. 1 ASOG eingeräumte Ermessen auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO). Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig nach § 11 ASOG. Die Sicherstellung diente der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und daher einem legitimen Zweck. Sie war auch erforderlich und angemessen. Ein milderes, gleich effektives Mittel als die Sicherstellung ist nicht ersichtlich. 2. Ob daneben die Sicherstellungsvoraussetzungen gem. § 38 Nr. 2 ASOG vorliegen, kann offenbleiben. Es erscheint jedenfalls als zweifelhaft, ob sich ein zu schützender Eigentümer oder sonstiger Berechtigter noch melden wird oder ermittelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – OVG 1 B 2.18, BeckRS 2018, 33730, Rn. 20 zur inhaltsgleichen Regelung des § 25 Nr. 2 BbgPolG). 3. Da die Sicherstellung rechtmäßig war, hat der Kläger auch keinen Herausgabeanspruch. Er kann die Herausgabe des Geldes nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG verlangen. Danach sind sichergestellte Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurden, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Soweit das Geld bereits auf ein Konto eingezahlt worden sein sollte, wäre entsprechend § 41 Abs. 2 S. 1 ASOG der Guthabenbetrag von 10.200 EUR herauszugeben (auszuzahlen). Eine Herausgabe ist indes gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG vorliegen, ist die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung (vgl. zur vergleichbaren landesrechtlichen Regelung OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2019 – 1 LB 225/18, juris Rn. 40). Danach besteht vorliegend weiterhin eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so dass der Kläger die Herausgabe des Geldes nicht verlangen kann. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Kläger immer noch Teil des illegalen Händlernetzwerkes Görlitzer Park ist. Dafür spricht, dass er zuletzt am 29. Dezember 2020 dort angetroffen worden ist und ihm erneut ein Platzverweis wegen des Verdachts einer Zugehörigkeit zur Betäubungsmittelszene erteilt wurde. Infolgedessen bestünde bei einer Herausgabe des Geldes die gegenwärtige Gefahr, dass der Kläger den wiederlangten Geldbetrag für das Betreiben weiteren Betäubungsmittelhandels einsetzen wird und damit die Gefahr eines erheblichen Schadens auslöst. Die Behauptung des Klägers, er halte sich jedenfalls seit Februar 2019 nicht mehr im Bundesgebiet auf und sei nach Gambia zurückgekehrt, ist erkennbar falsch. Sie wird widerlegt durch die aktenkundige Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2020 mindestens zwei Mal von der Polizei im Görlitzer Park und dessen Umgebung aufgegriffen worden ist. Auch hat der Kläger keinerlei Belege für seine Rückkehr nach Gambia vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.200,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung und die Herausgabe sichergestellten Geldes. Am 5. Juli 2018 stellte die Polizei Berlin bei einer Überprüfung des Klägers in der ...straße in Berlin-Kreuzberg einen Bargeldbetrag von 10.200 EUR sicher. Der Geldbetrag befand sich einem Rucksack, den der Kläger bei sich führte. Das Geld war verpackt und gestückelt in Banknoten zu 5, 10, 20 und 50 EUR. Aus dem Rucksack roch es nach der Wahrnehmung der handelnden Polizeibeamten massiv nach Cannabis. Die Sicherstellung des Geldes wurde mit polizeilicher Verfügung vom 17. Juli 2018 bestätigt und schriftlich begründet. Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch wies die Polizei Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 – zugestellt am 27. August 2018 – zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seit Juli 2015 wiederholt im Görlitzer Park und dessen Umgebung mit Platzverweisen belegt worden, weil gegen ihn jeweils der dringende Verdacht des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln bestanden habe. Der Kläger habe bei der Sicherstellung am 5. Juli 2018 offenbar als sog. „Bunker“ fungiert und die Gelder der einzelnen Händler verwaltet. Bei einer Rückgabe der Gelder sei zu befürchten, dass diese erneut für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln eingesetzt werden. Am 27. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das sichergestellte Geld stamme aus legalen Gewinnen bei Sportwetten. Er sei zu keinem Zeitpunkt wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden. Auch seien bei der Sicherstellung des Geldes keine Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden. Er beziehe keinerlei staatliche Unterstützungsleistungen. Spätestens seit Februar 2019 halte er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, sondern sei in seine Heimat Gambia zurückgekehrt. Der Kläger hat die „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn ... vom 26. Juli 2018 vorgelegt, wonach dieser den Kläger aus dem Wettbüro „... Sportwetten ...“ kenne. Der Kläger sei dort bei Wetten auf den Ausgang von Fußballspielen sehr erfolgreich gewesen und habe mehrere tausend Euro gewonnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Geld herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertieft sein Vorbringen. Er weist darauf hin, dass der Kläger zuletzt am 29. Dezember 2020 im Görlitzer Park von der Polizei angetroffen worden sei und ihm wegen des fortbestehenden Verdachts der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln ein Platzverweis erteilt wurde. Die Identifizierung des Klägers sei aufgrund einer von ihm vorgelegten Anlaufbescheinigung und einem Abgleich mit den Bestandsdaten des Erkennungsdienstes (Lichtbilder) erfolgt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden (Berichterstatter) als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.