Urteil
6 K 1405/15
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Abfindung, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kann nach dem Wortlaut und System des DBA‑FRA den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Art.13 Abs.1 DBA‑FRA) zuzuordnen sein und deshalb dem Tätigkeitsstaat zur Besteuerung verbleiben.
• Die Grenzgängerregelung des Art.13 Abs.5 DBA‑FRA ist auf Abfindungen, die für die Beendigung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht anwendbar, weil hierfür keine aktive, im Grenzgebiet ausgeübte Tätigkeit mehr vorliegt.
• Nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. d EStG sind Abfindungen inländische Einkünfte, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen hat; eine zeitanteilige Zuordnung anhand der Monate der inländischen Besteuerung ist rechtlich zulässig.
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Freistellungsbescheids für den einbehaltenen Teil der Abfindung, weil das Finanzamt die Besteuerung und den Lohnsteuerabzug für 26/33 der Abfindung zu Recht vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Abfindung bei Grenzgänger: Besteuerung durch Tätigkeitsstaat nach DBA‑FRA • Eine Abfindung, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kann nach dem Wortlaut und System des DBA‑FRA den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Art.13 Abs.1 DBA‑FRA) zuzuordnen sein und deshalb dem Tätigkeitsstaat zur Besteuerung verbleiben. • Die Grenzgängerregelung des Art.13 Abs.5 DBA‑FRA ist auf Abfindungen, die für die Beendigung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht anwendbar, weil hierfür keine aktive, im Grenzgebiet ausgeübte Tätigkeit mehr vorliegt. • Nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. d EStG sind Abfindungen inländische Einkünfte, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen hat; eine zeitanteilige Zuordnung anhand der Monate der inländischen Besteuerung ist rechtlich zulässig. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Freistellungsbescheids für den einbehaltenen Teil der Abfindung, weil das Finanzamt die Besteuerung und den Lohnsteuerabzug für 26/33 der Abfindung zu Recht vorgenommen hat. Der Kläger, geb. 1961, arbeitete von 1.4.1987 bis 30.9.2014 bei Firma Q in Deutschland. Er gab seinen deutschen Wohnsitz zum 28.11.2008 auf und zog nach Frankreich; ab 1.12.2008 wurde er als Grenzgänger behandelt. Das Arbeitsverhältnis endete im September 2014 durch Aufhebungsvertrag; der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt stellte mit Bescheinigung vom 19.11.2014 fest, dass 260/330 der Abfindung in Deutschland zu besteuern seien; 70/330 entfielen auf Zeiten, in denen der Kläger als Grenzgänger in Frankreich besteuert werde. Der Arbeitgeber führte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf den inländisch anzusetzenden Anteil ab. Der Kläger beantragte Erstattung und Freistellung mit der Begründung, die Abfindung sei eine Entschädigung und nach Art.18 oder Art.13 Abs.5 DBA‑FRA in Frankreich zu besteuern. Das Finanzamt lehnte ab; das Gericht hat über die Klage entschieden. • Klage zulässig, aber unbegründet; Ablehnung des begehrten Freistellungsbescheids rechtmäßig. • Der Kläger unterliegt seit Wohnsitzverlegung ab 1.12.2008 der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§1 Abs.4 EStG); die Abfindung sind inländische Einkünfte nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. d EStG, weil die vorherige Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen hat. • Die Dienstzeit umfasste 330 Monate; davon war der Kläger 260 Monate in Deutschland ansässig und 70 Monate als Grenzgänger in Frankreich. §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. d ordnet in solchen Fällen die Abfindung den inländischen Einkünften zu; es kommt nicht auf tatsächliche Besteuerung an. • Die gewählte Aufteilung durch das Finanzamt nach Monaten (260/330) ist rechtlich nicht zu beanstanden; eine weitergehende Belastung des Klägers kommt nicht in Betracht. • Art.13 Abs.5 DBA‑FRA (Grenzgängerregelung) ist auf Abfindungen nicht anwendbar, weil Abfindungen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses betreffen und keine laufende Tätigkeit im Grenzgebiet voraussetzen. • Art.13 Abs.1 DBA‑FRA ist auf die streitige Abfindung anwendbar: Der Wortlaut und die Beispiele des Absatzes 1 erfassen auch Entschädigungszahlungen, sodass das Arbeitsortprinzip dem Tätigkeitsstaat (Deutschland) das Besteuerungsrecht zuweist. • Folge: Das DBA‑FRA schränkt das deutsche Besteuerungsrecht für 26/33 der Abfindung nicht ein; der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber war daher korrekt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Freistellungsbescheids. Das Finanzamt durfte 26/33 der Abfindung der deutschen Besteuerung unterwerfen und Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten, weil die Abfindung als inländische Einkunft i.S.d. §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. d EStG zu qualifizieren ist und weder Art.13 Abs.5 noch Art.13 Abs.1 DBA‑FRA ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung bestätigt, dass bei vergleichbaren Sachverhalten der inländische Besteuerungszugriff für den anteiligen Abfindungsbetrag regelmäßig durchzusetzen ist.