Beschluss
1 L 163/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0429.VG1L163.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. April 2022 gegen den Verbotsbescheid der Polizei Berlin vom 28. April 2022 wiederherzustellen, hilfsweise den Verbotsbescheid der Polizei Berlin vom 28. April 2022 aufzuheben und die Versammlung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Hilfsantrag hingegen ist schon unzulässig, denn Rechtsschutz gegen einen eine Versammlung untersagenden Verbotsbescheid wird allein über den mit dem Hauptantrag verfolgten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gewährt. Raum für den vom Antragsteller formulierten Hilfsantrag ist nicht (§ 123 Abs. 5 VwGO). 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verbotsbescheid der Polizei Berlin vom 28. April 2022 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlung seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verbotsbescheids der Polizei Berlin vom 28. April 2022 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn der Verbotsbescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG BE hier zu Recht bejaht. Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen der "unmittelbaren" Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 90). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 – VG 1 L 424/21, juris Rn. 7). Daneben umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung jedenfalls dann, wenn eine strafbare Verletzung der Rechtsordnung droht. Soweit sich der Verbotsbescheid dabei – wie hier – auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist er auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen. Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen ihres Inhalts, es sei denn, der Inhalt ist strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Die Grenze verläuft nach letztgenannter Vorschrift dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06, juris Rn. 4). Ausgehend von diesem Maßstab begegnet die Prognose des Antragsgegners, durch die angemeldete Versammlung bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil aus der Versammlung heraus Pyrotechnik gezündet werde und Flaschen und Steine insbesondere auf Polizeibeamte geworfen werden, keinen durchgreifenden Bedenken. Ebenso ist die Gefahrenprognose nicht zu beanstanden, soweit der Antragsgegner davon ausgeht, aus der Versammlung heraus würden Straftaten in Form von Äußerungsdelikten verübt werden. Die Gefahrenprognose nimmt dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die früheren Versammlungen des Antragstellers Bezug, der hinsichtlich des Mottos sowie des Teilnehmerkreises vergleichbare Versammlungen u.a. am 14. Mai 2021, 16. April 2022 und 22. April 2022 angemeldet und durchgeführt hat. Anerkannt ist, dass bei der Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11). Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Untersagungsverfügung im Einzelnen detailliert dargelegt, dass die Versammlungsteilnehmer bei den vorangegangenen Versammlungen, die der Antragsteller angemeldet hatte, sowohl Flaschen als auch Steine auf die die Versammlungen begleitenden Polizeibeamten warfen (Versammlung am 16. April 2022: Flaschenwurf (siehe Verbotsbescheid S. 4 letzter Absatz); Versammlung am 22. April 2022: mehrfache Steinwürfe (siehe Verbotsbescheid S. 5 zweiter Absatz)) und Pyrotechnik zündeten und auch diese auf begleitende Polizeibeamte warfen (Versammlung am 22. April 2022 (siehe Verbotsbescheid S. 5 zweiter Absatz)). Zudem weist der Antragsgegner darauf hin, dass es nach Beendigung einer vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 9. Mai 2021 zu erheblichen körperlichen Angriffen auf Polizeieinsatzkräfte, Flaschen- und Steinwürfen sowie zu vereinzelten Versuchen kam, Barrikaden zu errichten (siehe Verbotsbescheid S. 3 letzter Absatz). Daneben geht der Antragsgegner in Ansehung der Geschehnisse aus der Vergangenheit nachvollziehbar davon aus, dass aus der Versammlung heraus Äußerungen mit strafbarem Inhalt getätigt werden. So kam es bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 14. Mai 2021 wiederholt zu den Ausrufen "Bombardiert Tel Aviv". Zudem zeigten Versammlungsteilnehmer ein Transparent mit der Aufschrift "Juden = Kindermörder" (siehe Verbotsbescheid S. 4 erster Absatz). Die Kammer teilt die rechtliche Würdigung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Ausruf "Bombardiert Tel Aviv" um eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB, bei dem Zeigen eines Transparents mit der Aufschrift "Juden = Kindermörder" um Volksverhetzung gemäß § 130 StGB handelt (zweifelnd hinsichtlich eines Banners mit der Aufschrift "Kindermörder Israel": VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 – 1 S 1849/21, juris Rn. 15). Der Hinweis des Antragstellers darauf, er habe in der Vergangenheit alles in seiner Macht Stehende getan, um die Versammlungen friedlich und gesetzeskonform durchzuführen, und ihm könnten die Taten anderer nicht angelastet werden (so Antragsschrift, dort S. 5 vierter Absatz), ist unbehelflich. Im Ausgangspunkt richtig weist der Antragsteller darauf hin, dass ihm die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen sein muss (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 15 VersammlG, Rn. 57). So liegt es aber hier, denn der Antragsgegner hat in seinem Verbotsbescheid überzeugend dargelegt, dass die vom Antragsteller in der Vergangenheit angemeldeten und durchgeführten Versammlungen aufgrund ihres Mottos zwangsläufig auch einen solchen Personenkreis zur Teilnahme motiviert hat, der eine antiisraelische, wenn nicht gar antisemitische Grundhaltung aufweist, und von dem die dargestellte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Eine Abgrenzung von diesem Personenkreis nimmt der Antragsteller nicht vor, vielmehr verdeutlicht schon die Antragsschrift, in der der Antragsteller auf S. 7 ff. den Versuch unternimmt, eine "israelische Apartheid" an den Palästinensern, bei der es sich um ein "Menschheitsverbrechen" handele, nachzuwiesen, dass er eine jedenfalls strikt antiisraelische Haltung einnimmt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Aktivisten der "Volksfront für die Befreiung Palästinas" (PFLP) einstuft. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten und hat eingeräumt, dass sich auf seiner Facebookseite Posts der PFLP finden. Die PFLP ist seit Jahren Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes des Bundes, über sie wird im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 (dort S. 303) berichtet, dass sie das Existenzrecht des Staates Israel ablehne und das Ziel eines palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästina verfolge. Dazu propagiere die PFLP den bewaffneten Kampf und suche den Schulterschluss u.a. zur Hamas. Zwar sei die PFLP in Deutschland nicht terroristisch aktiv, ihre aktiven Anhänger würden aber israelfeindliche Propaganda verbreiten. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Antragsgegner annimmt, dass die Gefahrenlage sich vor dem Hintergrund deutlich verschärft, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung auf den eigentlichen Al-Quds-Tag fällt. Die damit einhergehende Möglichkeit, dass die Versammlung des Antragstellers faktisch die Rolle einer Ersatzveranstaltung der für den 30. April 2022 geplanten und abgesagten Al-Quds-Versammlung zukommt, ist nicht von der Hand zu weisen (zutreffend Verbotsbescheid S. 7). Zutreffend stützt der Antragsgegner sein Verbot außerdem darauf, dass die Versammlung des Antragstellers in der Art und Weise ihrer Durchführung geeignet sei, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE). Die für frühere Versammlungen festgestellte hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Stimmung – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels – ist geeignet, diese tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel und/oder die Aufforderung zur Tötung der Bewohner dieses Staates vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft. Diese Äußerungen sind ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt und wirken für einen Beobachter einschüchternd. Der Antragsteller tritt dieser Einschätzung nur mit dem unsubstantiierten Einwand entgegen, die Einschätzung sei zu unbestimmt, ohne deutlich werden zu lassen, woraus er dies ableitet. Zudem erweckt der Antragsteller selbst den Eindruck, das Existenzrecht Israels zu leugnen, indem er – ohne weitere Begründung – behauptet, ein völkerrechtlich definiertes Existenzrecht Israels bestehe nicht (S. 6 der Antragsschrift). Die Verbotsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Mildere Mittel in Gestalt von Auflagen kommen nicht in Betracht, denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar unter Bezugnahme auf seine Erfahrungen mit den vorangegangenen Versammlungen dargelegt, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, entsprechende Auflagen auch effektiv durchzusetzen, was zusätzlich dadurch erschwert wurde, dass der Antragsteller die Teilnehmeranzahl der Versammlungen im Vorfeld teils massiv unterschätzt hatte. Der Antragsgegner stellte bei den vorangegangenen Versammlungen zwar fest, dass der Antragsteller bemüht gewesen sei, mäßigend auf die Teilnehmer einzuwirken. Gelungen sei ihm dies aber in keinem Fall. In Anbetracht der von der Versammlung ausgehenden Gefahren erweist sich deren Verbot auch als angemessen. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Versammlung besteht schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Ohne das sofort vollziehbare Versammlungsverbot käme es zu einer ungehinderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.