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Beschluss

1 L 13/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0127.1L13.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. Januar 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 4. Januar 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch für feststellende Verwaltungsakte wie den vorliegend streitgegenständlichen statthaft (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 - 1 L 148.11, juris Rn. 2) und auch sonst zulässig. Er ist aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die schriftlichen, auf den vorliegenden Einzelfall abstellenden Ausführungen lassen erkennen, dass und warum der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, die weitere Durchführung der von der Antragstellerin angezeigten Veranstaltung wegen der mit dieser einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit bereits vor der Bestandskraft des Bescheides zu unterbinden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid, mit dem der von der Antragstellerin angezeigten Veranstaltung die Eigenschaft einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG abgesprochen wurde, als rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Polizei Berlin als Versammlungsbehörde ist auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersFG BE berechtigt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass eine Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE zu behandeln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - 1 B 4.05, juris Rn. 19 noch zur Regelung im Versammlungsgesetz des Bundes; zur Möglichkeit der Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 - 1 L 163/22, juris Rn. 7f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend auch erfüllt. Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Antragstellerin angezeigte Veranstaltung durchgehend die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE für die Versammlungseigenschaft erforderliche Teilnehmerzahl von mindestens zwei Personen aufweist. Die Antragstellerin zitiert in ihren Schriftsätzen zwar Aussagen angeblicher anderer Bewohner des „Friedenscamps“ und gibt an, dass immer mindestens zwei Personen im Camp als Ansprechpartner anwesend seien. Mangels ausdrücklicher eigener Erklärungen dieser Personen ist jedoch nicht im ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass diese tatsächlich dauerhaft Teilnehmer der angezeigten Veranstaltung sind. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn der angezeigten Veranstaltung fehlt die Versammlungseigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE jedenfalls aus anderen Gründen. Eine Versammlung ist danach eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Legaldefinition des Versammlungsbegriffs knüpft an die zu Art. 8 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung vor allem des Bundesverfassungsgerichts an (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 22 f.), an die deshalb zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE zurückgegriffen werden kann. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will danach das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird deshalb dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen, auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Zweck inhaltlich verbunden ist, wobei der Versammlungsbegriff auf Veranstaltungen zu begrenzen ist, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a., juris Rn. 19, und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05, juris Rn. 32; vgl. auch vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06, juris Rn. 15). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Es ist deshalb entscheidend, dass die Meinungsbildung und -äußerung gerade mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind aber nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315 ff. = NJW 1985, 2395 ). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Party gedacht sind, fallen dagegen nicht unter den Versammlungsbegriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a., juris Rn. 22). Hingegen erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik oder auch Tanz verwirklichen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06, a.a.O.). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a., juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben fehlt der angezeigten Veranstaltung der Versammlungscharakter. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners zufolge waren bei den wiederholt durchgeführten Kontrollen des „Friedenscamps“ Elemente der Meinungskundgabe allenfalls untergeordnet vorhanden. So seien in der von der Antragstellerin aufgestellten Jurte keinerlei Betätigungen festgestellt worden, die sich unter den von Art. 8 GG geschützten Zweck hätten subsumieren lassen, etwa in Form von seitens der Antragstellerin anlässlich der Anmeldung angekündigten Diskussionen, Umfragen, Film- oder Hörvorträgen, Gesprächsrunden oder Workshops. Gegen eine Nutzung der Jurte zu derartigen Zwecken der Meinungsbildung bzw. der Binnenkommunikation, die bei länger andauernden Versammlungen an die Stelle der reinen Meinungskundgabe trete, habe im Übrigen – so der Antragsgegner - schon grundsätzlich gesprochen, dass die Jurte anlässlich der Kontrollen zu allen Seiten hin verschlossen gewesen sei. Außerdem sei vor Ort lediglich eine geringe Zahl von Plakaten und Schildern aufgestellt gewesen, die zudem fast ausschließlich Fragestellungen, aber keine Aussagen beinhaltet hätten (etwa: „Denken Sie, dass man durch Waffenlieferungen Frieden schaffen kann?“ „Politik & Medien Hand in Hand - Schadet das unserem Land? Haben wir eine ehrliche Berichterstattung ohne bevormundende Filter, ohne Manipulation & Korruption? Lobbypolitik stoppen?“ „Konsumieren Sie bewusst? Ziehen Sie Profit aus Mensch-Tier-Natur? Sind wir Komplizen von Unrecht?“ „Sind wir durch Ängste leichter kontrollierbar?“ „Was bedeutet Frieden?“ „Wofür steht die weiße Fahne?“). Soweit sich Aussagen fänden, ließe sich diesen häufig keine Meinungskundgabe entnehmen (etwa: „Wir stehen hier für die Kinder der Zukunft“ „Sei Du selbst die Veränderung, die Du in der Welt erreichen möchtest.“ „Lasst uns unsere Zukunft für unseren Lebewesenorganismus Erde gemeinschaftlich neu schreiben“). Soweit dies der Fall sei (z.B.: „Frieden schaffen ohne Waffen“ „Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden.“), nähmen diese Meinungskundgaben, die zudem mehr oder weniger beliebig gewählt erschienen, ersichtlich eine nur untergeordnete Stellung ein. In der Gesamtschau könne daher nicht von einer vom Schutzbereich des Grundgesetzes erfassten Versammlung ausgegangen werden, weil nicht erkennbar werde, welche politischen Ziele verfolgt würden. Dem ist die Antragstellerin nicht im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten. Sie behauptet lediglich pauschal, dass „die versammlungsrechtlichen Vorgaben erfüllt“ seien bzw. „die Versammlungscharakteristik (…) durchgängig vorhanden“ gewesen sei, weil „seit Beginn des Camps 24 Stunden pro Tag Meinungskundgabe durch Schilder, Banner und Plakate, zwischendurch auch durch Vorträge und Gespräche etc.“ stattfinde, die für Außenstehende deutlich erkennbar sei, für welche sie rund um die Uhr für Gespräche zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin macht hierzu aber keine hinreichend konkreten Angaben. Die Antragstellerin hat der ihr obliegenden Verpflichtung, den versammlungsspezifischen Zweck im Sinne einer auf die voraussichtliche Dauer bezogenen Gesamtkonzeption zu substantiieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9/20, juris Rn. 23), daher nicht genügt. Soweit sie meint, dass Meinungskundgabe auch in Form provokanter Fragen erfolgen könne, mag dies in dieser Allgemeinheit zwar zutreffen. Die Antragstellerin zeigt hierdurch aber nicht auf, welche der von ihr in dieser Form geäußerten Aussagen dem „Friedenscamp“ das Gesamtgepräge einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG geben sollten, der ein hinreichend konkreter Standpunkt zugeordnet werden können müsste. Zudem übersieht sie, dass sich einer Fragestellung allein noch keine auf den gesamten Verlauf der Versammlung bezogene Konzeption im oben dargestellten Sinne entnehmen ließe. Soweit sie diesbezüglich meint, dass lediglich einzelne, von ihr geplante Programmpunkte und Aktionen nicht stattgefunden hätten, was nicht dazu führen könne, dass der Veranstaltung der Versammlungscharakter insgesamt abzusprechen sei, versäumt sie es weiterhin, ein stimmiges Gesamtkonzept und zudem dessen tatsächliche Verwirklichung darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen. Die Bezugnahme auf einzelne, im Internet veröffentlichte Videos von Veranstaltungen (die auch nach den Angaben der Antragstellerin teilweise noch aus der „Vorphase des Camps im August/September“ stammen), sind hierfür nicht geeignet, belegen sie doch nicht, dass der Veranstaltung durchgehend der Charakter einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG anhaftete und auch zukünftig anhaften wird. Die Veranstaltung mag daher auf Kommunikation angelegt sein. Nach dem Gesamteindruck fehlt ihr aber ein konkreter, auf die Bildung einer hinreichend bestimmten öffentlichen Meinung gerichteter inhaltlicher Zweck. Damit stellt sich die Veranstaltung als bloß offenes Diskussionsforum dar, wobei die potentiellen Themen der Auseinandersetzung zahlreich und damit letztlich vage bleiben. Dies genügt nicht den an eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen. Die hier streitgegenständliche Veranstaltung unterscheidet sich damit auch maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. August 2007 (- 6 C22/06, juris) zugrunde lag. Danach ist eine Veranstaltung zwar auch dann als Versammlung i.S.d. des Grundgesetzes einzustufen, wenn ein durch den Veranstalter bereit gehaltenes Informationsangebot darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung eintreten (a.a.O. Rn. 15). Voraussetzung ist aber, dass das Informationsangebot der Vermittlung des (konkreten) politischen Mottos der Veranstaltung dient, über das – vermittels der angestrebten Kommunikation – eine innere Verbindung der zufällig des Weges kommenden Personen mit den Veranstaltern herbeigeführt werden soll, welche das Wesen einer Versammlung ausmacht und die dazu führt, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen (a.a.O. Rn. 15). An einem solchen hinreichen bestimmten Thema der Veranstaltung, anhand dessen ein Zusammenschluss der Anwesenden zu einem gemeinsamen kommunikativen Zweck bzw. deren innere Verbindung im dargestellten Sinne ausgemacht werden könnte (a.a.O. Rn. 21), fehlt jedoch nach dem oben Gesagten im vorliegenden Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.