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Urteil

1 K 260.19 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0509.VG1K260.19V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten sowie eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom (neuen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung war nicht geboten, weil kein erheblicher Verlegungsgrund i.S. des § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO vorlag. Die Klägerin hat Gründe für ihren kurzfristigen Wechsel des Prozessbevollmächtigten nicht dargetan. Selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe für einen solchen Wechsel wäre es geboten gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den bereits angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung hätte wahrnehmen können (VGH Mannheim Beschl. vom 24. August 2017 – 11 ZB 17.30963, juris Rn. 8). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Bescheid dürfte beim Bevollmächtigten der Klägerin nicht vor dem 11. Juli 2019 eingegangen sein, denn die Deutsche Post AG gibt die Laufzeit von Briefen aus Ghana mit mindeste acht Werktagen an (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html). Dies Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, diese hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 27, 29 und 30 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet u.a. bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer gewährt wird. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das von der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 richtet sich die Erteilung dabei nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG erteilt und verlängert. Grundvoraussetzung für diesen Anspruch ist dabei das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Im Einzelnen: a) Es fehlt an einer geklärten Identität der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Danach setzt die Erteilung des Visums in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2022 – OVG 3 M 131/20, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 – OVG 11 S 2450/13, juris Rn. 32). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumsbewerber die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin keine Verwechselungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – BVerwG 5 C 27.10, juris Rn. 20 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11, juris Rn. 20). Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11, juris Rn. 21; s. a. OVG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 19 E 146/20, juris Rn. 3). Daran bestehen hier allerdings durchgreifende Zweifel. Die Identität ist insbesondere nicht bereits mit dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten, bis 28. Juli 2019 gültigen ghanaischen Reisepass der Klägerin nachgewiesen. Zwar kann mit einem Reisepass des Herkunftsstaates in der Regel der Nachweis erbracht werden, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11, juris Rn. 20 sowie Beschluss vom 5. Januar 2022 – OVG 3 M 131/20, juris Rn. 6). Angesichts der hier bestehenden konkreten Anhaltspunkte für unrichtige Angaben zum Geburtsdatum erweist sich der Reisepass jedoch als ungeeignet, einen sicheren Nachweis über die Identität der Klägerin zu führen. Nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beklagten werden die Reisepässe in Ghana alleine aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden ausgestellt, die ihrerseits aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragsstellers ausgestellt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2005 – VG 28 V 14.04). So liegt der Fall hier. Zwar stimmt das angegebene Geburtsdatum im Reisepass vom 11. Dezember 1981 mit dem Datum in der vorgelegten Geburtsurkunde überein. Diese Geburtsurkunde stellt jedoch eine sog. Spätbeurkundung vom 20. Juni 2014 dar und wurde offenbar nach den Angaben der Klägerin ausgestellt. Die Richtigkeit dieses Geburtsdatums wird jedoch maßgeblich dadurch in Frage gestellt, dass sich in den Anmelderegistern der von der Klägerin besuchten Schulen andere Geburtsdaten finden. Dort wurden der 30. Juni 1991 sowie der 12. Juni 1990 als ihr Geburtsdatum angegeben. Diese Geburtsdaten erscheinen konsistenter, weil ein Schulabschluss der Klägerin an der Junior Highschool im Jahr 2007 mit einem Lebensalter von 16 bzw. 17 Jahren plausibel wirkt und die damaligen Mitschülerinnen und Mitschüler der Klägerin ebenfalls in den Jahren 1990 und 1991 geboren worden waren. Der beauftragte Vertrauensanwalt ist im Rahmen seiner Urkundenüberprüfung deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das angegebene Geburtsdatum 11. Dezember 1981 falsch ist. Das richtige Geburtsdatum der Klägerin konnte er nicht ermitteln. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor. Ein solcher setzt voraus, dass entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder dass die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts - wie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - geboten ist, etwa weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08, juris Rn. 13). Für eine solche atypische Fallgestaltung fehlt es hier aber an Anhaltspunkten. Zwar mag die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem in Deutschland lebenden Ehemann in Ghana nicht zumutbar sein, weil der Ehemann jedenfalls für drei weitere, in Deutschland lebende Kinder sorgeberechtigt ist. In einer solchen Situation kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, gegenläufige einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13, juris Rn. 13). Jedoch lässt sich dem höherrangigen Recht nichts dafür entnehmen, dass eine Klärung der Identität dann zurückzustehen hat, wenn der Nachzugswillige seiner Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2013 – VG 4 K 26.12 V, juris Rn 31). So liegt es hier. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beim Nachweis ihrer Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat keine zweifelfreien Unterlagen vorgelegt oder nachvollziehbar entgegenstehende Hinderungsgründe aufgezeigt. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, ihre Großmutter habe sie unter falschem Geburtsdatum in den Schulen angemeldet, vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt unklar, was hierzu die Motivation gewesen sein sollte. Auch die vorgelegte (vermeintliche) Wiegekarte lässt sich nicht als Beleg für den Vortrag der Klägerin heranziehen. Das Papier weist keinen Aussteller und kein Datum auf, so dass die Echtheit dieses Dokuments und dessen Erstellung im Jahr 1981 nicht überprüfbar ist. b) Weiterhin hat die Klägerin ihrer Passpflicht aus § 3 AufenthG nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Der vorgelegte Reisepass ist seit 2019 ungültig und die Klägerin hat es versäumt, einen neuen gültigen Reisepass vorzulegen. Hinderungsgründe für eine solche Vorlage sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. c) Schließlich sind auch die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) von der Klägerin nicht aktuell nachgewiesen worden. Der vorgelegt Sprachnachweis über das Bestehen der A1-Prüfung ist sieben Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die Klägerin hat weder durch Vorlage einer neuen Prüfungsbescheinigung noch in anderer Weise dargelegt, dass sie gegenwärtig über Sprachkenntnisse auf dem erforderlichen A1-Niveau verfügt. Die Frage der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) kann nach alledem offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs. Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Am 20. August 2015 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Accra (Ghana) ein Visum zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, dem ghanaischen Staatsangehörigen Herrn M.... Hierzu legte sie neben ihrem Reisepass eine beglaubigte Abschrift aus dem ghanaischen Geburtsregister vor, wonach ihre auf den 11. Dezember 1981 datierte Geburt am 20. Juni 2014 registriert worden war. Die Beklagte beauftrage wegen Zweifeln an der Richtigkeit der Urkunde einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen zur Identität der Klägerin. Dessen Nachforschungen kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht am 11. Dezember 1981 geboren worden sei und diese Angabe falsch sei. Der Visumsantrag wurde durch Bescheid vom 3. November 2016 abgelehnt. Als Begründung führt die Beklagte an, dass die Identität der Klägerin nicht geklärt sei. Außerdem sei der Lebensunterhalt der Klägerin nicht als gesichert anzusehen. Die hiergegen eingelegte Remonstration wurde mit Remonstrationsbescheid vom 17. Juni 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Identität der Klägerin sei weiterhin nicht zweifelsfrei festzustellen. Dies ergebe sich aus der fehlenden Beweiskraft der Geburtsurkunde und des Reisepasses der Klägerin sowie aus abweichenden Angaben zum Geburtsdatum bei der Schulanmeldung. Der Remonstrationsbescheid wurde am 1. Juli 2019 von der Deutschen Botschaft in Ghana an den Bevollmächtigten der Klägerin in Hamburg per Briefpost abgesandt. Am 6. August 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, ihre Identität sei durch die vorgelegten Nachweise hinreichend geklärt. Die Ablehnung des Visumsantrages verletze ihre Rechte aus Art. 6 Grundgesetz (GG). Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. November 2016 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 17. Juni 2019 zu verpflichten, der Klägerin das beantragte Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Berichterstatter zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.