Urteil
VG 1 K 221/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0217.VG1K221.20.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Entscheidung ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.04.2023, Az. VG 1 K 221/20, berichtigt worden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.04.2023, Az. VG 1 K 221/20, berichtigt worden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Anträgen jeweils begehrte Einsicht in die dort näher bezeichneten Betäubungsmittelbücher des Krankenhauses des Maßregelvollzuges des Beklagten. Als Anspruchsgrundlage kommt allein die spezialgesetzliche Regelung in § 630g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB in Betracht, die in öffentlich-rechtlich geprägten Beziehungen wie der vorliegend streitgegenständlichen entsprechende Anwendung findet (vgl. VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 6 K 2245/14, juris Rn. 20). Danach ist einem Patienten – bzw. im Falle eines Todes seinen Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen oder seinen nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen – auf Verlangen Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen bzw. soweit – im Falle des Todes des Patienten – der Einsichtnahme nicht dessen ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille entgegensteht. Die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher sind jedoch nicht Teil der Patientenakte i.S.d. § 630g BGB. Denn Patientenakten werden gemäß § 630f Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich zum Zwecke der der Dokumentation der Behandlung eines Patienten geführt. In ihnen sind daher gemäß § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB alle für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Betäubungsmittelbücher dienen jedoch nicht in diesem Sinne der Dokumentation der Behandlung eines Patienten. Vielmehr wird mit ihnen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BtMG ausschließlich die Kontrolle der mengenmäßigen Zu- und Abgänge von Betäubungsmitteln in einer Betriebsstätte bezweckt, um deren Verbleib lückenlos nachweisen zu können (vgl. §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 1 BtMVV). Allein der Umstand, dass zu diesem Zweck ggf. auch der Name eines Empfängers von Betäubungsmitteln erfasst wird, führt nicht dazu, dass sich diese Zielrichtung änderte und das Führen der Betäubungsmittelbücher (auch) zum Zwecke der Dokumentation der Behandlung des Betroffenen erfolgte. Hierzu dient allein die Patientenakte, in die zu diesem Zweck beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges des Beklagten entsprechende Medikamentenblätter aufgenommen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die dort enthaltenen Angaben unzutreffend seien, weil in bei der Obduktion ihres Sohnes entnommenen Haar- und Blutproben der Wirkstoff Fentanyl entdeckt wurde, der dem BtMG unterfällt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn nach dem im Rahmen der Obduktion erstellten toxikologisch-chemischen Gutachten vom 6. März 2018 steht schon nicht fest, wann genau der Sohn der Klägerin das Fentanyl aufgenommen hat. Insoweit wird im Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass dies „in den Wochen bis Monaten vor dem Tod“, mithin auch in der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges geschehen sein könnte. Hierfür spricht im Übrigen, dass in dem Gutachten ausdrücklich die Rede davon ist, dass beim Sohn der Klägerin wenige Tage vor seinem Tod ein Fentanylpflaster zur Schmerztherapie eingesetzt worden sei. Entgegen der Annahme der Klägerin steht damit bereits nicht fest, dass die Dokumentation der Behandlung ihres Sohnes in den Medikamentenblättern der Patientenakte unzutreffend ist, nach der ihrem Sohn während der Dauer seines Aufenthaltes im Krankenhaus des Maßregelvollzuges keine Betäubungsmittel verabreicht wurden. Letztlich ist dies jedoch für das vorliegende Verfahren ohnehin irrelevant. Denn selbst wenn die Dokumentation der Behandlung in der Patientenakte offenkundig unzutreffend wäre, würde dies nicht dazu führen, dass die Betäubungsmittelbücher nunmehr als Teil der Patientenakte angesehen werden müssten. Denn der Sinn und Zweck bzw. die grundsätzliche Zielrichtung, denen das Führen der Betäubungsmittelbücher einerseits und das Führen der Patientenakte anderseits dient, ist jeweils abstrakt zu bestimmen und ändert sich demzufolge nicht durch die einem konkreten Einzelfall zugrunde liegenden Umstände. Der Beklagte hat im Übrigen erklärt, dass in den seit dem Jahr 2010 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbüchern keine Gaben von Betäubungsmitteln an den Sohn der Klägerin dokumentiert seien. Nach dem oben Gesagten bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte und demgegenüber tatsächlich personenbezogene Daten des Sohnes der Klägerin in den Betäubungsmittelbüchern enthalten sein könnten. Ein dementsprechender datenschutzrechtlicher bzw. auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu VG Freiburg a.a.O. Rn. 22) gestützter Auskunftsanspruch scheidet daher schon deshalb aus. Ohnehin dürfte ein derartiger höchstpersönlicher, originär nur dem Sohn der Klägerin zustehender Anspruch nicht auf die Klägerin als seine Erbin übergegangen sein (vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 20 K 4758/08, juris Rn. 24). Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen, § 630g Abs. 3 BGB entsprechenden Regelung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Mutter und Erbin des 6... geborenen und am 4... verstorbenen X.... Dieser war von 6... bis zum 6... im Krankenhaus des Maßregelvollzuges des Beklagten untergebracht. Die Klägerin begehrt, nachdem Sie dies – neben der ihr durch den Beklagten zwischenzeitlich gewährten Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführte Patientenakte ihres Sohnes – beim Beklagten seit dem Jahr 2019 mehrfach beantragt, der Beklagte dies aber jeweils abgelehnt hat, mit ihrer Klage noch Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher. Sie ist der Auffassung, dass auch die Betäubungsmittelbücher Teil der Patientenakte ihres Sohnes seien. Sie beruft sich insoweit vorrangig darauf, dass ausweislich eines toxikologisch-chemischen Gutachtens, das im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion ihres Sohnes erstellt worden sei, sowohl in einer Blut- als auch in einer Haarprobe ihres Sohnes der Wirkstoff Fentanyl festgestellt worden sei, der dem Betäubungsmittelgesetz unterfalle. Die Angaben in der Patientenakte ihres Sohnes, in der keinerlei Gaben von Fentanyl dokumentiert seien, seien daher offenkundig unzutreffend. Es bedürfe daher zur Kontrolle der Einsicht in die Betäubungsmittelbücher, in denen sämtliche an das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gelieferten und von dort wieder an Patienten abgegebenen Betäubungsmittel mengenmäßig erfasst würden. Nur in der Zusammenschau mit den Betäubungsmittelbüchern, in denen dementsprechend personenbezogene Daten enthalten seien, stelle sich die Patientenakte als vollständig dar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren, hilfsweise, Einsicht in diese Betäubungsmittelbücher durch richterliche Inaugenscheinnahme oder Inaugenscheinnahme durch einen durch das Gericht bestellten Sachverständigen zu gewähren, ohne dass der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht gewährt wird, weiter hilfsweise, Einsicht in die Betäubungsmittelbücher dergestalt zu gewähren, dass diese – bis auf den jeweils ersten Buchstaben von Vor- und Nachnamen der dort aufgeführten Patienten – anonymisiert werden, während sämtliche anderen Daten uneingeschränkt einsehbar sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Betäubungsmittelbücher nicht Teil der Patientenakte seien, in die die Klägerin allein Einsicht verlangen dürfe. Denn die Betäubungsmittelbücher dienten ausschließlich dem Zweck, den Bestand an Betäubungsmitteln in einer Einrichtung zu kontrollieren, und damit nicht der Dokumentation der Behandlung eines Patienten. Die Dokumentation von Medikamentengaben erfolge demgegenüber in den sogenannten Medikamentenblättern der Patientenakten des Krankenhauses des Maßregelvollzuges. Aus den in der Patientenakte des Sohnes der Klägerin befindlichen Medikamentenblättern, in die die Klägerin Einsicht erhalten habe, ergebe sich jedoch, dass ihrem Sohn während der letzten Jahre seines Aufenthaltes im Krankenhaus des Maßregelvollzuges keine Betäubungsmittel verabreicht worden seien. Das durch die Klägerin in Bezug genommene toxikologisch-chemische Gutachten, ausweislich dessen ihr Sohn in den Wochen bis Monaten vor seinem Tod Fentanyl aufgenommen habe, stehe hierzu nicht in Widerspruch, denn der Sohn der Klägerin sei mehr als zwei Monate vor seinem Tod aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges entlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.