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Beschluss

VG 1 K 221/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0417.VG1K221.20.00
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Tenor
Das Urteil vom 17. Februar 2023 wird wie folgt berichtigt: 1.) Die Anschrift der Klägerin lautet nicht „F...“, sondern „F...' 2.) Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag nicht „den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren“ sondern „den Beklagten zu verurteilen, ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren“.
Entscheidungsgründe
Das Urteil vom 17. Februar 2023 wird wie folgt berichtigt: 1.) Die Anschrift der Klägerin lautet nicht „F...“, sondern „F...' 2.) Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag nicht „den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren“ sondern „den Beklagten zu verurteilen, ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher der Abteilung II Station 12, Abteilung III Stationen 1A, 1B, 5A und 5B, sowie Abteilung IV Station 3A für den Zeitraum vom August 2013 bis einschließlich August 2017 zu gewähren“. Gemäß § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das Urteil vom 17. Februar 2023 ist in diesem Sinne in zwei Punkten offenkundig unzutreffend. Zum einen ist die Klägerin ausweislich der Angaben im Melderegister bereits seit dem 20. Juni 1990 „F...“ und nicht „F...“ wohnhaft. Die dementsprechende Angabe in der Klageschrift vom 23. Juni 2020, die in das Rubrum des Urteils übernommen wurde, war damit bereits anfänglich unzutreffend. Zum anderen hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2023 ausdrücklich beantragt, nicht ihr selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht in die beim Krankenhaus des Maßregelvollzuges geführten Betäubungsmittelbücher zu gewähren, was bei der Wiedergabe des Antrags im Tatbestand des Urteils übersehen wurde.