Urteil
1 K 356/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0515.1K356.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 111 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) und auch im Übrigen zulässig. 1. Es handelt sich um eine auf die Beseitigung eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes gerichtete allgemeine Leistungsklage. Nach dem maßgeblichen Vortrag und Klageantrag der Klägerin ist das Klagebegehren – auch nach Auslegung i. S. v. § 88 VwGO – ein Leistungs- und kein Gestaltungsbegehren. Eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin eine gegen die erlassenen Bescheide im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthafte Anfechtungsklage erheben wollte, ist ausgeschlossen, weil die anwaltlich vertretene Klägerin nach rechtskräftiger Verweisung des Rechtsstreits auf gerichtliche Anfrage hin ausdrücklich an ihrem Klagebegehren festgehalten hat. Nach Auffassung der Klägerin sind die Verwaltungsakte als Folge des kartellrechtlichen Anspruchs in ihrer Wirkung teilweise „zu beseitigen“, wobei es ihr nicht um die konkrete Art der Umsetzung geht. 2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil es nicht von vornherein ausgeschlossen – also möglich – erscheint, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht. Zum einen ist über die konkrete Höhe der durch die Klägerin zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2015 noch nicht bestandskräftig durch Verwaltungsakt entschieden worden, weil bislang nur ein Teilabhilfebescheid, nicht jedoch ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Zum anderen ist noch nicht rechtskräftig über die Frage entschieden worden, ob ein kartellrechtlicher Anspruch der Klägerin hier entgegen ihrer Auffassung ausgeschlossen ist, weil der Beklagte Gebühren i. S. d. § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB erhoben hat bzw. die Sondernutzungsgebührenerhebung eine auf Gesetz und Verordnung beruhende hoheitliche Maßnahme eines (EU-)Mitgliedsstaates darstellte. Die dahingehenden Feststellungen des Kammergerichts im Rahmen seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss (Beschluss vom 9. Februar 2023 - W 1/22 Kart) sind insoweit für das erkennende Gericht nicht bindend (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, GVG, § 17a, Rn. 21 m. w. N.). II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung seines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 GWB zu. Danach hat der Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, wenn ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen oder ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, der Unterschied ist sachlich gerechtfertigt. a) Ein solcher Anspruch scheidet bereits gemäß § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB aus, nach welchem u. a. § 19 GWB nicht auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge anzuwenden ist, denn die Klägerin begehrt mit ihrer Klage im Ergebnis eine (Teil-)Beseitigung einer Gebühr in diesem Sinne. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von denjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt (vgl. Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 185, Rn. 11). Die Ausnahmeregelung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass die Verwaltung, wenn sie in öffentlich-rechtlicher Rechtsform tätig wird, nicht dem Kartellrecht unterliegt (vgl. Bosch, a. a. O., Rn. 12). Danach ist das „Entgelt“ für die streitgegenständlichen Werbeträger, welches die Klägerin mit ihrer Klage im Ergebnis durch die verlangte „Beseitigungshandlung“ auf 5.769,56 Euro verringern möchte, eine Gebühr. Der Beklagte erhob für die streitgegenständlichen Werbeträger mit Bescheid vom 28. Dezember 2015, der teilweise durch den Abhilfebescheid vom 12. Juni 2024 aufgehoben wurde, Sondernutzungsgebühren in Höhe von 24.328,44 Euro. Bei den Bescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln), weshalb der Beklagte mit deren Erlass in öffentlich-rechtlicher Form handelte. Die Sondernutzungsgebühr ist zudem eine öffentliche Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme bzw. Leistung der Verwaltung darstellt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. September 2018 - 1 B 14.18, juris Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht nur der Bescheiderlass selbst eine Leistung der Verwaltung. Es handelt sich vielmehr auch um eine besondere Inanspruchnahme der „Verwaltung“, wenn die Verkehrsfläche zu verkehrsfremden Zwecken genutzt wird. Dies folgt daraus, dass das (knappe) Gut des öffentlichen Straßenlandes unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der Nutzenden bzw. Nutzungswilligen öffentlich verwaltet wird (vgl. ausführlich Sauthoff in: Johlen/Oerder, MAH VerwR, 5. Aufl. 2023, § 21, Rn. 68). Die Verwaltungszuständigkeit des Beklagten für das öffentliche Straßenland Berlins ergibt sich aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG, wonach dieser über die Erlaubnis von über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzungen sowie die Sondernutzungsgebührenerhebung entscheidet. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 11 Abs. 10 Satz 2 BerlStrG, wonach das Recht, für Sondernutzungen Entgelte zu erheben, als Recht des vom Land Berlin abweichenden Eigentümers unberührt bleibt. Denklogisch setzt § 11 Abs. 10 BerlStrG damit voraus, dass der jeweilige Eigentümer (z. B. die Bundesrepublik Deutschland) bereits das Recht hat, von anderen Personen Sondernutzungsgebühren zu erheben. Es ist keine Vorschrift oder sonstige Regelung ersichtlich, welche einer privaten Person ein solches Recht verleihen würde. Die Klägerin nahm das öffentliche Straßenland und damit die Verwaltung auch in ihrem Interesse „besonders“ in Anspruch, weil die Nutzung zu Werbezwecken eine Sondernutzung darstellt (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 23. März 2023 - 1 K 65/18, juris Rn. 37). Unerheblich ist, dass die Klägerin hierfür keine Sondernutzungserlaubnis beantragt bzw. erhalten hat. b) Die Sondernutzungsgebührenerhebung selbst, also die Entscheidung, einen Bescheid zu erlassen, anstatt ein vertragliches Entgelt zu vereinbaren, kann aufgrund von § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht als „Flucht in das öffentliche Recht“ gegen das Kartellrecht verstoßen. Anlass für die Einführung des § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB (zuvor § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB) war gerade, klarzustellen, dass Gebührenregelungen grundsätzlich keiner kartellrechtlichen Überprüfung bedürfen, weil sie verwaltungsrechtlich zu überprüfen sind (vgl. BT-Drs. 17/9852, 47; Naendrup in: Wurzel/Schraml/Gaß, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Auflage 2021, I. 10. d), Rn. 104). Selbst wenn die Einführung einer Gebühr durch Landesrecht erklärtermaßen erfolgt, um der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht „zu entgehen“, ist dies aufgrund der Gestaltungsfreiheit, die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zusteht, zulässig (vgl. z. d. vergleichbaren Fall der Wasserentgelte/Wasserbenutzungsgebühren: Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 31, Rn. 31 m. w. N. und § 185, Rn. 11; im Ergebnis entsprechend: Wolf, Kartellrechtliche Grenzen der öffentlich-rechtlichen Gebührenerhebung, NZKart 2013, 17, 22). Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ist damit nur anhand des öffentlichen Rechts zu überprüfen. 2. Gemessen am öffentlichen Recht sind die für die streitgegenständlichen Werbeträger erhobenen Sondernutzungsgebühren der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Rechtsgrundlage für die Erhebung der nach dem Abhilfebescheid verbleibenden Sondernutzungsgebühren sind vorliegend die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589; SNGebV) i. V. m. der Tarifstelle 2.2.4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV (Gebührenverzeichnis) sowie den Wertstufen II und IV der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 SNGebV (Wertstufeneinteilung). Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben, sofern nicht ein Ausschluss- oder Befreiungstatbestand erfüllt ist. b) Der Beklagte durfte auf der vorstehenden Grundlage einen Verwaltungsakt erlassen. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass das der Klägerin zuvor unterbreitete Vertragsangebot hinsichtlich eines zu zahlenden Entgelts für Sondernutzungen entsprechend ihrer Auffassung wettbewerbswidrig war. Da es sich bei Sondernutzungsgebühren um öffentliche Abgaben handelt (s. o.), gilt – wie bei allen öffentlichen Abgaben – eine Erhebungspflicht, sofern keine in gesetzlichen Bestimmungen enthaltende Sonderregelung es ermöglicht, davon abzusehen oder die öffentliche Abgabe zu reduzieren oder zu stunden (vgl. zur Erhebungspflicht für Erschließungsbeiträge: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07, Rn. 21, 26). Der Beklagte ist danach aufgrund des BerlStrG grundsätzlich zur Erhebung der Sondernutzungsgebühren verpflichtet, auch wenn der Wortlaut des § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG, nach welchem der Beklagte Sondernutzungsgebühren erheben „kann“, fälschlich auf eine freie Wahl schließen lassen könnte(vgl. auch § 8a SNGebV). Dabei hängt es auch nicht davon ab, ob der Beklagte die Sondernutzung zuvor erlaubt hat (vgl. zur Erhebung bei unerlaubter Sondernutzung: § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 3 SNGebV). Der Einwand der Klägerin, der Beklagte dürfe sich dem Vertragsschluss bzw. der Anwendung des Kartellrechts durch den Erlass eines Verwaltungsaktes nicht entziehen, greift nicht durch. Umgekehrt gilt, dass die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr durch einen Verwaltungsakt die grundsätzlich anzuwendende „Erhebungsart“ ist, die nur im Falle einer (beidseitigen) vertraglichen Einigung ausnahmsweise entfällt (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SNGebV). c) Die Voraussetzungen zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 24.328,44 Euro sind erfüllt. Bei den nach dem Abhilfebescheid verbleibenden Werbeflächen handelt es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 BerlStrG (s. o.), für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SNGebV von der Klägerin Sondernutzungsgebühren erhoben werden können. Nach den unter II. 2. a) bezeichneten Vorschriften wurden die Gebühren zutreffend in Höhe von 24.328,44 Euro auf der Grundlage von 15 bzw. 18 Euro je Monat/m2, einer Werbefläche von 8,97 m2 bzw. in einem Fall von 3 m² und in einem Fall von 2,99 m² sowie der in der Anlage G zum Bescheid vom 28. Dezember 2015 bezeichneten Nutzungsdauer berechnet. d) Die Klägerin ist auch nicht von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen. Insbesondere ist die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen handeln würde, die von der oder im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen wurden (vgl. § 11 Abs. 9 BerlStrG i. V. m. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 SNGebV). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Werbeflächennutzungen der Klägerin um Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen im Sinne der Vorschrift handelt, fehlt es an der Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist zwischen den Beteiligten gescheitert. Eine Freistellung kann auch nicht in analoger Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV damit begründet werden, dass der Beklagte rechtswidrig keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Denn die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SNGebV geschlossen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - 1 K 273.12, juris Rn. 20 m. w. N.). e)Die Tarifstelle 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) respektive Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) vor (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - 1 K 273.12, juris Rn. 22 ff.). f) Die Erhebung nach der Tarifstelle 2.2.4 verstößt wegen § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB auch nicht gegen das (nationale) Kartellrecht (s. o.). 3. Die Klägerin hat auch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine Ermäßigung oder einen teilweisen Gebührenerlass. In welchen Fällen dies möglich ist, regelt die SNGebV abschließend. So kann nach § 8a SNGebV eine Sondernutzungsgebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn 1. die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt oder 2. ihre Erhebung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Werbenutzung liegt nicht im besonderen öffentlichen Interesses Berlins, sondern im privaten Interesse der Klägerin. Die vermeintlich außerhalb des Einflusses der Klägerin liegende Härte, die dadurch entstehen soll, dass die Sondernutzungsgebühr anhand der Größe und Lage der Werbefläche anstatt anhand ihres Netto-Umsatzes berechnet wird, kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil sie im Rahmen der damaligen Vertragsverhandlungen die Möglichkeit hatte, die Frage der Sondernutzungsgebühren in ihrem Sinne zu beeinflussen und vertraglich zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2021 - 1 B 2.19, juris Rn. 53). Zudem hat sie eine solche Härte durch die wenigen streitgegenständlichen, relativ unrentablen Werbeflächen unter Berücksichtigung ihrer deutschlandweit starken Stellung auf dem Außenwerbemarkt nicht dargelegt. 4. Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 33 Abs. 1 GWB i. V. m. Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu. Danach hat der Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, wenn ein oder mehrere Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben missbräuchlich ausnutzen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Beklagte im Rahmen der erfolgten Gebührenerhebung nicht als „Unternehmen“ i. S. d. Art. 102 AEUV gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt als Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, wobei Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter haben, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – C-128/21, EuZW 2024, 312, Rn. 61 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-138/11, GRUR-Int. 2012, 1028, 1030, Rn. 35 f. m. w. N.). Soweit eine öffentliche Einheit – hier das Land Berlin – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Sondernutzungsgebührenerhebung um eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, weshalb der Beklagte in dem Zusammenhang nicht als Unternehmen tätig wurde. Die Gebührenerhebung ist hoheitlich, weil sie auf der unter II. 2. a) genannten Rechtsgrundlage beruht, die unmittelbar (nur) den Beklagten ermächtigt (vgl. zur Abgrenzung anhand der unmittelbaren spezifischen Ermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt: EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-47/08, BeckRS 2011, 80889, Rn. 85 ff.) und damit nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgt (vgl. zur dahingehenden Abgrenzung: EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-151/14, EuZW 2015, 764, Rn. 74 m. w. N.). Die unter II. 2. a) genannte Rechtsgrundlage verstößt auch nicht selbst gegen die europarechtlichen Wettbewerbsregeln, weil sie keine gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder privaten Wirtschaftsteilnehmern die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen übertragen hat oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorschreibt oder begünstigt (vgl. ausführlich: KG, Beschluss vom 9. Februar 2023 - W 1/22 Kart, BA S. 12 f.; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-327/12, juris Rn. 36 ff.). Die Klägerin wirft dem Beklagten im Wesentlichen bereits nicht vor, dass die Rechtsgrundlage selbst, auf welcher die Sondernutzungsgebühren erhoben werden, gegen europäisches Kartellrecht verstößt, sondern dass der Beklagte z. B. mit der R..., einer Konkurrentin der Klägerin, abweichend von dem Sondernutzungsgebührenregime (kartellrechtswidrige) Verträge über Sondernutzungsentgelte zu günstigeren Konditionen abschließt. Die Beseitigung des etwaig in dem Vertragsabschluss liegenden Marktmissbrauchs macht die Klägerin aber nicht geltend. Sie möchte mit ihrer Klage im Ergebnis vielmehr „Gleichheit im Unrecht“ erhalten, worauf indes kein Anspruch besteht. Es muss mangels der Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht darüber entschieden werden, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 102 AUEV erfüllt sind. 5. Auch im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr im Ergebnis begehrte Verringerung der für das Jahr 2015 von dem Beklagten angesetzten Sondernutzungsgebühren gegen den Beklagten zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit vermeintlich wettbewerbswidrigen Verträgen mit anderen Unternehmen (s. o.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung beruht, vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.980,78 Euro festgesetzt. Begründung Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen den für die ursprünglich klagegegenständlichen Werbeträger abgerechneten Sondernutzungsgebühren in Höhe von 26.750,34 Euro und dem Betrag, auf welchen diese laut dem zuletzt gestellten Klageantrag im Ergebnis hätten verringert werden sollen (5.769,56 Euro). Die Klägerin verlangt die Reduzierung von ihr gegenüber erhobenen Sondernutzungsgebühren aufgrund von vermeintlichen Kartellrechtsverstößen des Beklagten. Die Klägerin ist im Bereich der Außenwerbung tätig. Das beklagte Land Berlin ermöglicht es den im Bereich der Außenwerbung tätigen Unternehmen teilweise auf Grundlage eines Vertrages, öffentliches Straßenland durch Außenwerbung zu nutzen. Der Beklagte bot der Klägerin im Jahr 2009 einen solchen Vertrag an, nach welchem sie jährlich 20 % des mit den Werbeanlagen tatsächlich vereinnahmten Nettoumsatzes als Sondernutzungsgebühr an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hätte entrichten sollen. Das Angebot wurde von der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin brachte im Jahr 2015 Außenwerbeflächen auf privaten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken an. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 erhob der Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2015 für an Brückenwiderlagern der I... im Bezirk Tempelhof-Schöneberg angebrachte Werbeträger Sondernutzungsgebühren in Höhe von 75.322,89 Euro. Die Zusammensetzung des Betrages ergab sich aus Anlage G des Bescheides. Den Bescheid begründete der Beklagte damit, dass die in der Anlage G aufgeführten Werbetafeln in das öffentliche Straßenland hineingeragt hätten, weshalb es sich jeweils um eine Sondernutzung gehandelt habe. Je Werbetafel setze er nach Tarifstelle 2.2.4 bzw. 4.1 in der Wertstufe 2 bzw. 4 des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungsgebührenverordnung eine Gebühr von 18 Euro bzw. 15 Euro je Monat und Quadratmeter der für die Werbung benutzbaren gesamten Fläche als Berechnungsgrundlage an. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 21. Januar 2016 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 31. März 2016 im Wesentlichen damit begründete, dass einzelne abgerechnete Werbeanlagen nicht in ihrem Eigentum oder Besitz gestanden hätten, in dem Abrechnungszeitraum nicht mehr angebracht gewesen seien, nicht ins öffentliche Straßenland hineingeragt hätten und dass die Tarifstelle, nach welcher abgerechnet worden sei, rechtswidrig und nichtig sei. Mit Bescheid vom 12. Juni 2024 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und hob den Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2015 auf, soweit er einen Betrag von 24.328,44 Euro überstieg. Der Gebührenbescheid reduzierte sich damit um 50.994,45 Euro. Der Beklagte benannte die einzelnen Werbeflächen, welche er nach erneuter Prüfung aus der Berechnung herausnehme, wobei die darüber hinausgehenden Einwände der Klägerin gegen die Tarifstelle ins Leere gingen. Dies ergebe sich aus den bereits gegenüber der Klägerin ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 9 B 1.19; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - 1a B 1.17; vorgehend VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 K 273.12). Die Klägerin hat am 30. November 2020 beim Landgericht Berlin eine auf kartellrechtliche Ansprüche gestützte Klage erhoben (16 O 459/20 Kart). Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 9. Februar 2023 zurückgewiesen (W 1/22 Kart). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat das Kammergericht mit Beschluss vom 16. März 2023 zurückgewiesen. Die Klägerin hat den Abhilfebescheid mit in das Klageverfahren einbezogen und ist der Auffassung, dass das Vorgehen des Beklagten gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße. Die Kartellrechtsverstöße habe der Beklagte gemäß § 33 Abs. 1 GWB i. V. m. Art. 102 AUEV und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 GWB in Bezug auf die noch im Teilabhilfebescheid abgerechneten Werbeträger zu beseitigen. Dafür dürfe er von der Klägerin für das Zurverfügungstellen von öffentlichen Straßen zu Werbezwecken nur ein Nutzungsentgelt in Höhe eines angemessenen Werbepreises erheben, das maximal 20 % des mit den nach Ergehen des Abhilfebescheides streitgegenständlichen Außenwerbeträgern erzielten Netto-Umsatzes betrage (5.769,56 Euro; bei Klageerhebung zum Ausgangsbescheid noch: 6.894,56 Euro anstatt 26.750,34 Euro erhobener Sondernutzungsgebühren). Auch nach der Verweisung des Rechtsstreits sei die Streitigkeit kartellzivilrechtlich zu behandeln. Da der Beklagte mit den Werbenutzungsverträgen als „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Kartellrechts entfalte, könne er sich diesem nicht durch den Erlass eines Sondernutzungsgebührenbescheides entziehen. Der kartellrechtliche Anspruch könne sich auch auf die Änderung eines Verwaltungsaktes richten. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Beklagte auf dem Berliner Markt als Inhaber nahezu sämtlicher öffentlicher Straßen, die zudem die attraktivsten Flächen für Außenwerbung darstellten, eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Diese verstärke er durch die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Sondernutzungsgebührenerhebung bei Außenwerbeflächen, welche er sich selbst eingeräumt habe. Der der Klägerin angebotene Werbenutzungsvertrag habe wettbewerbswidrige Klauseln enthalten, weshalb sie zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet gewesen sei. Von Außenwerbeunternehmen, die das Angebot abgelehnt hätten, verlange der Beklagte die an Standort und Größe des jeweiligen Werbeträgers orientierte Zahlung von Sondernutzungsgebühren gemäß der Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV). Diese seien übermäßig hoch und deshalb wettbewerbswidrig. Sie beliefen sich auf einen Großteil des von der Klägerin mit den betroffenen Werbeträgern erzielten Netto-Umsatzes (34.472,79 Euro) von welchem aufgrund von Pachtzahlungen und anderer Ausgaben – ohne die Zahlung von Sondernutzungsgebühren – nur 7.841,83 Euro verblieben. Zudem seien die Sondernutzungsgebühren bis zu vierfach höher als die vertraglich am Umsatz orientierten Nutzungsentgelte. Dadurch diskriminiere der Beklagte Außenwerbeunternehmen ohne Werbenutzungsvertrag gegenüber Wettbewerbern, die derartige Verträge abgeschlossen hätten (z. B. der R...). Zudem behindere der Beklagte damit die sich mit ihm im Wettbewerb befindlichen privaten Grundstückseigentümer, welche ihre Flächen für Außenwerbung anböten (z. B. die I...), denn die Sondernutzungsgebühr mache die Außenwerbung auf privaten Grundstücken durch die finanzielle Doppelbelastung der Außenwerbeunternehmen unattraktiv. Das Verhalten des Beklagten sei auch dazu geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union spürbar zu beeinträchtigen. Die Klägerin beantragt nach Anpassung der Werbeträger an die im Teilabhilfebescheid abgerechneten Werbeträger (vier Standorte aus der Klageschrift sind entfallen, einer ist hinzugekommen) zuletzt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, welcher darin liegt, dass der Beklagte für die im Folgenden genannten Werbeträger für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Entgelte verlangt, die einen Betrag von insgesamt 5.769,56 Euro überschreiten: (a) Wexstraße am S-Bhf. Innsbrucker Platz (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 6), (b) Hauptstraße am S-Bhf. Innsbrucker Platz (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 7, 8), (c) S-Bhf. Marienfelde-Bahnstraße o. Nr. (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 6, 7, 8, 9), (d) S-Bhf. Schichauweg (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 2), (e) Gotenstraße 25-28 (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 4(14), 6 (7)), (f) Yorckbrücken Standortliste des FB Tiefbau (Standort Nr. nach Liste BA 2008/2000/2010: 12, 15, 16, 59, 59a, 60). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Erhebung der Sondernutzungsgebühren öffentlich-rechtlicher Natur sei. Dies betreffe sowohl die Frage, ob der Beklagte überhaupt Sondernutzungsgebühren habe erheben dürfen, als auch die Frage, wie diese Gebühren zu bemessen seien. Er verweist im Übrigen umfassend auf die Ausführungen in den Beschlüssen, welche im Rahmen der Verweisung ergangen sind, sowie auf die bereits im Abhilfebescheid genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Der Klägerin stehe kein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch zu, u. a., weil der Beklagte bei Erlass des Verwaltungsaktes hoheitlich tätig geworden sei und damit nicht als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne gehandelt habe. Der Unternehmensbegriff werde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zwar weit ausgelegt, sei jedoch zur hoheitlichen Tätigkeit negativ abzugrenzen, welche von der Anwendung des europäischen Kartellrechts grundsätzlich ausgenommen sei. Aus der Erhebungspflicht für öffentliche Abgaben wie der Sondernutzungsgebühr folge, dass der Beklagte bei der Gesetzesvollziehung hoheitliche Aufgaben wahrgenommen habe. Dem Staat sei die „Flucht ins Privatrecht“ untersagt. Die Rechtswidrigkeit einer „Flucht ins öffentliche Recht“ sei fernliegend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.