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Beschluss

1 L 398/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0919.VG1L398.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. September 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 8. September 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. September 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 8. September 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. September 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 8. September 2023 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtswidrig (dazu 1.) und das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des bis zum 22. September 2023 befristeten Betretungsverbotes vom 8. September 2023 verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (dazu 2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig. Sie genügt nicht dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine rein formularmäßige Anordnung genügt dem besonderen Begründungserfordernis regelmäßig nicht, weil dessen Zweck unter anderem ist, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für die von der Behörde angenommene besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Die vorliegende, in unmittelbarem Anschluss an die Ausgangsverfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung, nimmt auf den „dargelegten Sachverhalt“ und die bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erwartenden „weiteren Nachteile für die Geschädigte“ Bezug. Dies wird in ständiger Rechtsprechung der Kammer für noch ausreichend erachtet, wenn der/die Betroffene vor Ort war und daher Kenntnis von dem ihm/ihr vorgeworfenen Sachverhalt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2023 - 1 L 92/23, juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend befand sich der Antragsteller – entgegen dem Normalfall – jedoch nicht in der gemeinsamen Wohnung, als er das schriftliche Betretungsverbot erhielt. Die von dem Antragsgegner erfolgte Begründung ist daher nicht mehr ausreichend. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich für den Antragsteller weder „konkludent“ aus der Situation, noch aus der in Bezug genommenen schriftlichen Sachverhaltsbeschreibung des Bescheides. Der Antragsteller hielt sich aufgrund einer vor dem Jugendamt zum Wohl des gemeinsamen Kindes mit Frau J... getroffenen Vereinbarung vom 5. September 2023 vorübergehend freiwillig in der Wohnung seiner Mutter auf. Ohne eine konkrete Begründung konnte es sich dem Antragsteller nicht erschließen, weshalb – zwei Tage nachdem er die Wohnung verlassen hatte – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Betretungsverbotes bestehen sollte. Auch aus dem in dem Bescheid schriftlich festgehaltenen und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung pauschal in Bezug genommenen „Sachverhalt“ folgt keine schriftliche Begründung. Unter „Zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts mit Gefahrenprognose“ wird handschriftlich ausgeführt: „Zwischen Herr und Frau J... kam es zu Körperverletzungen, Bedrohungen und zur Erpressung durch den Herrn J...“. Die Sachverhaltsbeschreibung ist unverständlich (haben sich Herr und Frau J... gegenseitig Körperverletzungen zugefügt und bedroht oder hat allein Herr J... Frau J... verletzt, bedroht und erpresst?) und pauschal, sodass die verweisende Begründung der sofortigen Vollziehung selbst unverständlich bzw. pauschal bleibt. Es werden weder konkrete Ereignisse in Bezug genommen, noch ergibt sich aus der Beschreibung die jeweilige Art der Körperverletzung, Bedrohung oder Erpressung. Eine Begründung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich aufgrund von § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach es keiner besonderen Begründung bedarf, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Der Antragsteller musste erst von Polizeibeamten aufgesucht werden und befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (absprachengemäß) in unmittelbarer Nähe der Wohnung seiner Mutter und nicht in der gemeinsamen Wohnung mit Frau J.... Von einer unaufschiebbaren Maßnahme, die keine Begründung mehr zulässt, ist daher nicht auszugehen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 23. April 2004 - 1 A 100.04, juris Rn. 3). Gleiches gilt für § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach welchem bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten bereits ohne separate Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches entfallen würde. 2. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbotes zum Schutz von Frau X... ist nicht anzunehmen, weil im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage des Betretungsverbotes ist § 29a Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach kann die Polizei einer Person ein Betretungsverbot erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorliegen. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 ASOG kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung wegweisen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ergänzende Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Kontaktverbot, anordnen (§ 29a Abs. 1 Satz 3 ASOG). Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich die Situation aus der Sicht der handelnden Polizeibeamten bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens darstellte. Es genügt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, mithin der Verdacht besteht, dass aufgrund von vorherigem bzw. früherem oder jetzigem Verhalten einer Person eine entsprechende Gefahr besteht (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 11. Auflage 2016, §29a, Rn. 39). Angesichts der Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung – regelmäßig steht Aussage gegen Aussage – müssen die Polizeibeamten danach ihr Augenmerk auf objektive Anhaltspunkte für das behauptete Verhalten einer Person richten und durch Befragung Zweifel ausräumen. Bei summarischer Prüfung liegen nach diesem Maßstab keine Tatsachen vor, welche die Annahme einer entsprechenden Gefahr für Frau J... rechtfertigen bzw. ein Betretungsverbot erforderlich erscheinen lassen. Frau J..., welche mit dem Antragsteller verheiratet ist, jedoch in Trennung von diesem lebt, ist am 8. September 2023, 10 Tage nach der von ihr behaupteten Bedrohung vom 29. August 2023 durch den Antragsteller, persönlich in der Polizeiwache erschienen und hat eine Strafanzeige gegen diesen gestellt. Laut Frau J... soll der Antragsteller gesagt haben, dass er sie umbringe, ins Gefängnis bringe und sie so zusammenschlage, dass sie das Haus für 6 Monate nicht verlassen könne. Sie nehme die Aussagen sehr ernst und habe Angst vor ihm. Er sei am 6. September 2023 ausgezogen und wohne bei seiner Mutter. Selbst unterstellt, der Antragsteller hätte die entsprechenden Drohungen gegenüber Frau J... geäußert, so wäre anhand der Aussagen im tatsächlichen Gesamtkontext keine Gefahr (mehr) i. S. d. § 29a Abs. 1 Satz 1 ASOG anzunehmen bzw. ein Betretungsverbot zur Abwendung einer etwaigen Gefahr nicht erforderlich. Bei verständiger Würdigung der Sachlage durch einen Polizeibeamten drängt es sich auf, bei Frau J... nachzufragen, weshalb der Antragsteller die gemeinsame Wohnung verließ. In dem Zusammenhang wäre dem Antragsgegner die Vereinbarung vom 5. September 2023 bekannt geworden. Diese wurde zwischen dem Antragsteller und Frau J... unter Vermittlung des Jugendamtes zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung des gemeinsamen Sohnes getroffen. Sie einigten sich darauf, dass der Antragsteller die gemeinsame Wohnung vorübergehend verlässt und in der Wohnung seiner Mutter verbleibt. Weiter einigten sie sich darauf, dass der Antragsteller mit Frau J... einen Termin vereinbaren muss, sofern er die Wohnung betreten will. Nach der Vereinbarung darf er die Wohnung nur betreten, wenn Frau J... nicht zuhause ist. Zudem haben sich beide Eltern dazu verpflichtet, keinen psychischen Druck auszuüben. Die Vereinbarung soll bis zum 19. Oktober 2023 gelten. Danach lag ein gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkt vor – im Vergleich zu der nur mündlichen Angabe zu einer Bedrohungssituation – der gegen die Annahme einer der Drohung entsprechenden Gefahr (innerhalb der gemeinsamen Wohnung) spricht. Wenn man unterstellt, dass sich der Antragsteller an die Absprache hält, weil er das Protokoll vor dem Jugendamt unterschrieb, ist keine weitere Bedrohung und auch kein weiteres Zusammentreffen der Eheleute in der gemeinsamen Wohnung zu erwarten. In Anbetracht dessen, dass die Vereinbarung von dem Antragsteller und Frau J... gemeinsam vor einer amtlichen Stelle geschlossen wurde und der Antragsteller die Absprachen im Sinne des Kindeswohls traf, kann nicht mehr allein anhand der behaupteten Bedrohung auf eine Gefahr von Frau J... (in ihrer Wohnung) geschlossen werden. Zwar besteht immer die Möglichkeit, dass sich jemand nicht an Absprachen hält. Der Antragsteller hatte aber aufgrund des gemeinsamen Kindes ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung. Dies wird bereits aus dem Abschluss der Vereinbarung deutlich. Der Antragsteller ist den Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Anzeige und dem Erlass des Betretungsverbotes – soweit für die Polizeibeamten zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich – nachgekommen. Er begab sich nach Angabe von Frau J... am 6. September 2023 zu der Wohnung seiner Mutter. In dem Gebäude wurde er auch zwei Tage später im Erdgeschoss von den Polizeibeamten angetroffen. Es waren daher keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller – entgegen der Absprache – Frau J... in der gemeinsamen Wohnung ohne Absprache aufsuchen würde, wenn diese vor Ort ist. Auch aus seinem Verhalten vor Ort konnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer (weiter) bestehenden Gefahr gefolgert werden. Der Antragsteller wirkte laut dem Tätigkeitsbericht des Antragsgegners „gelassen“ und habe geäußert, dass er seine Ehefrau nicht verletzen oder bedrohen werde und dies auch nicht getan habe. Auch der Vorgeschichte der Eheleute ist kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Antragsteller sich nicht an die Absprache halten bzw. seine angebliche Drohung wahr machen wird. Die Eheleute haben sich seit ihrer Trennung zwar vielfach gegenseitig angezeigt, jedoch wurde bislang kein Betretungsverbot oder eine Wegweisung erlassen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Eheleute bereits zuvor eine vergleichbare Absprache vor dem Jugendamt trafen, an welche der Antragsteller sich im Anschluss nicht gehalten hätte. Dem Antragsteller wurde von Frau J... eine Körperverletzung durch schmerzhaftes Ergreifen der Handgelenke am 28. Juni 2023 (bzw. 28. März 2023) vorgeworfen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zudem haben die Polizeibeamten zum damaligen Zeitpunkt keine Wegweisung bzw. kein Betretungsverbot für erforderlich gehalten, obwohl Frau J... die Vorwürfe damals nach einen Notruf in der gemeinsamen Wohnung erhob und (ebenfalls) angab, dass der Antragsteller sie mit dem Tod bedroht habe. Den gegenseitigen Anzeigen und Vorwürfen ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Eheleute sich nach ihrer Trennung ernsthafte Verletzungen zugefügt hätten (Handgriff bzw. Kratzen mit Fingernagel) oder versucht hätten, die sich gegenseitigen vorgeworfenen „Morddrohungen“ in die Tat umzusetzen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr liegen auch nicht deshalb vor, weil Frau J... bei der Anzeige etwas verängstigt aufgetreten ist, in Person auf der Wache erschien oder weil der Antragsteller noch einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung hatte. Angst ist bereits kein objektiver Anhaltspunkt. Einer persönlich gestellten Anzeige kann kein höherer „Wahrheitswert“ als einer über die „Internetwache“ gestellten Anzeige beigemessen werden. Es muss auf den Inhalt der Anzeige und die Gesamtumstände abgestellt werden. Für die verschiedenen Antragsarten kann es vielseitige Gründe geben. Allein das Vorhandensein eines Schlüssels zur gemeinsamen Wohnung kann im Gesamtzusammenhang ebenfalls kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Gefahr sein. Die Belassung des Schlüssels beim Antragsteller war vielmehr notwendig für die Durchführung der Vereinbarung vor dem Jugendamt, weil der Antragsteller die Wohnung sonst nicht hätte betreten können, ohne auf Frau J... zu treffen. Es mag sein, dass – wie der Antragsgegner behauptet – das Vorhandensein eines Schlüssels bei Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung zu großen Ängsten führen kann. Allein daraus ist auf das Vorliegen einer Gefahr indes nicht zu schließen. II. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).