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Urteil

1 K 444/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1130.1K444.21.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Feststellungsantrag und einen Teil des Zahlungsantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage, mit welcher die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 1.226.258,44 Euro zuzüglich Prozesszinsen begehrt, ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 111 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.226.258,44 Euro. Daher steht ihr auch kein Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 2, 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung zu (vgl. zum Zinsanspruch: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00, NVwZ 2002, 718, 722). 1. Ein Anspruch auf Ersatz der von der Klägerin geltend gemachten Kosten folgt nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Aufwendungsersatz analog §§ 677, 683 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. 670 BGB setzt voraus, dass die Klägerin ein (hoheitliches) Geschäft für den Beklagten besorgt hat, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB). Darüber hinaus muss die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprechen (§ 683 Satz 1 BGB) oder ein Fall i. S. d. § 679 BGB vorliegen, nach welchem ein entgegenstehender Wille unbeachtlich ist, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Beklagten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 683 Satz 2 BGB). a) Die Klägerin hat bereits kein Geschäft des Beklagten besorgt. Ein fremdes Geschäft kann dabei jedwede Tätigkeit sein, die ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreift (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82, m. w. N.). Ausreichend dafür ist ein sogenanntes „auch-fremdes“ Geschäft, wobei es genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger (der Klägerin), sondern auch einem Dritten (dem Beklagten) zugute kommt (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Die Klägerin hat die auf ihren Grundstücken aufgefundenen Kampfstoffe fachgerecht entsorgen lassen und die dabei entstandenen Kosten getragen. Die Kostentragung selbst stellt dabei nicht das zu beurteilende „Geschäft“ der Klägerin dar. Denn der Anspruch auf Ersatz der Kosten bzw. Aufwendungen ist nur die Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (vgl. zu einem entsprechenden Ausschluss eines Anspruchs bei einer „Geschäftsführung“ in umgekehrter Konstellation, wenn dabei entstehende Kosten durch einen Gebührenbescheid verlangt werden könnten: BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, NJW 2004, 513, 515). Die auf ihre Fremdheit hin zu untersuchenden Geschäfte sind demnach die auftragsgemäß erfolgte Einrichtung eines Vor-Ort-Labors, das Abfüllen des kontaminierten Bodens in verschließbare Fässer und dessen Lagerung sowie der Abtransport und die fachgerechte Vernichtung der Fässer samt Inhalt. Die Klägerin hat durch diese von ihr geführten Geschäfte nicht in den Rechts- und Interessenkreis des Beklagten eingegriffen. Der Beklagte ist zwar dafür zuständig, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG)) und hat grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 ASOG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, sofern es keine speziellere Befugnisnorm gibt. Dabei hat er seine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Maßnahme jedoch nach §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ASOG grundsätzlich gegen die für die Gefahr verantwortlichen Personen (Störer) zu richten. Daraus folgt, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden grundsätzlich nur dazu verpflichtet bzw. hoheitlich ermächtigt sind, tätig zu werden, wenn der Störer die von ihm zu verantwortende Gefahr nicht bereits selbst beseitigt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 1 N 5.13, juris Rn. 9; Urteil der Kammer vom 25. September 2012 - 1 K 339.10, BeckRS 2012, 60851, unter 4. b)). Eine Person, die eine durch sie zu verantwortende Gefahr beseitigt, handelt damit nicht im Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Die Klägerin war für die Beseitigung der von den Kampfstoffen ausgehenden Gefahr verantwortlich. Sie war nach den Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörerin i. S. v. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 ASOG. Danach ist eine Person verantwortlich, die eine Gefahr verursacht bzw. eine Person, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ist, von welcher Gefahren ausgehen. Auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken wurden bei den von ihr in Auftrag gegebenen Bauarbeiten Kampfstoffe freigesetzt und mit dem Boden vermengt, welche bei Menschen Reizungen auslösen können. Durch das Freilegen und die Arbeiten erschien es auch möglich, dass das Wasser der an den Grundstücken anliegenden Havel bzw. die darin lebenden Organismen negativ beeinflusst werden würden. Die dadurch entstehenden konkreten Gesundheitsgefahren für die auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter bzw. die Umweltgefahren wurden durch die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Bauarbeiten zumindest erhöht (vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. September 2012 - 1 K 339.10, BeckRS 2012, 60851, unter 4. b)). Ob daneben weitere Verantwortliche i. S. v. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 ASOG existieren (z. B. Q...), ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anspruchs gegen den Beklagten unbeachtlich. Es ist auch keine speziellere Rechtsgrundlage ersichtlich, die primär den Beklagten zur Gefahrbeseitigung verpflichtet hätte. (1) Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG, der eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch den Beklagten vorsieht, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Vorschrift wirkt sich zum einen nach § 15 Abs. 2 ASOG nicht auf die primäre (Kosten-)Verantwortung der nach § 13 und § 14 ASOG Verantwortlichen aus. Zum anderen lagen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG nicht vor, weil die Klägerin die Gefahr rechtzeitig durch die von ihr in Auftrag gegebenen Geschäfte beseitigen konnte. (2) Auch aus Nr. 23 Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) folgt keine entsprechende primäre Verpflichtung des Beklagten. Danach gehört die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Berlin. Der in der Anlage zum ASOG befindliche ZustKat Ord bestimmt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG jedoch nur die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. Damit wird – der jeweiligen Überschrift der darin enthaltenen Abschnitte entsprechend – nur festgelegt, ob die Senatsverwaltung, das Bezirksamt oder eine Sonderbehörde für die ordnungsrechtliche Verwaltungstätigkeit formell zuständig ist (z. B. für den Erlass einer Ordnungsverfügung). (3) Ob eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten aus § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfmittelV) folgt, nach welchem die Polizei die zuständige Behörde für die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln ist oder eine solche im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 KampfmittelV herzuleiten ist, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks nur „die Bergung“ – nicht aber die Beseitigung – von Kampfmitteln obliegt, kann jeweils dahinstehen. Denn der Anwendungsbereich der Kampfmittelverordnung ist bereits nicht eröffnet. Der in Fässer abgefüllte Boden stellt nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Nr. 1 KampfmittelV kein Kampfmittel dar. Danach sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die u. a. nach lit. b) Kampfstoffe enthalten oder nach lit. d) Kriegswaffen sind. Bereits dem Wortlaut nach ist zwischen Kampfstoffen und Kampfmitteln zu unterscheiden, wobei ein Kampfstoff dann zu einem Kampfmittel wird, wenn er in einem Gegenstand militärischer Herkunft enthalten war. Die auf dem Grundstück aufgefundenen Chemikalien (Stoffe) wurden zum Einsatz im Krieg erst in Granaten abgefüllt. Ein solches Abfüllen hat nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden, sodass die aufgefundenen Chemikalien zu keinem Zeitpunkt Teil eines einsatzbereiten Kampfmittels waren. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Kampfstoffe im Erdreich teilweise in Fässern aufgefunden worden seien, kann es dahinstehen, ob diese dadurch zu Kampfmitteln wurden. Auch wenn die Fässer etwaig militärischer Herkunft waren, werden von der Klägerin ersichtlich keine Kosten zur Entsorgung dieser Fässer geltend gemacht. Sie begehrt den Kostenersatz allein hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Arbeiten zur chemischen Analyse des Erdreichs, des Abfüllens des kontaminierten Bodens in Fässer bzw. der Entsorgung dieser Fässer. Bei dem mit Chemikalien versetzten Erdreich handelte es sich bereits nicht um einen Gegenstand militärischer Herkunft. Die Kampfmittelverordnung ist auch nicht analog oder entsprechend auf die Kontamination des Erdreichs durch Kampfstoffe anwendbar, weil es an einer hierfür notwendigen unbewussten Regelungslücke fehlt. Gegen eine solche spricht bereits die darin erfolgte Legaldefinition des Kampfmittels. Eine Regelungslücke entsteht auch deshalb nicht, weil es sich bei der Verordnung nur um eine Spezialvorschrift zum im Übrigen grundsätzlich anwendbaren Polizei- und Ordnungsrecht handelt. Sofern es nicht um die Vernichtung von Kampfmitteln geht, hat zudem bereits das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gemäß § 1 BBodSchG den Zweck, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen und hierzu u. a. Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). (4) Eine primäre Verpflichtung des Beklagten folgt auch nicht aus ständiger entsprechender Staatspraxis i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte gegenüber Privaten für die erfolgte Entsorgung für Kampfmittel keine Kosten erhebe bzw. erheben dürfe, weshalb er dies auch nicht in ihrem Fall dürfe, so geht diese Argumentation bereits deshalb fehl, weil es vorliegend um einen Erstattungsanspruch der Klägerin und nicht um einen Erstattungsanspruch des Beklagten gegen einen Privaten geht. Eine Staatspraxis dahingehend, dass der Beklagte bei einer ausschließlich privat in Auftrag gegebenen Kampfstoffbeseitigung im Nachhinein regelmäßig die Kosten erstatte, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. (5) Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG, nach welchen der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen trägt und im Verhältnis zwischen ihm und den Ländern die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Auch wenn man unterstellt, dass der Bund bzw. die Beigeladene in dem hier vorliegenden Dreiecksverhältnis danach zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, wirkt sich dies in der vorliegenden Konstellation nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin aus. Die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen erst auf Rechtsfolgenebene zu prüfende Verpflichtung zum Aufwendungsersatz kann nicht zur Annahme eines fremden Geschäfts der Klägerin im Sinne des Beklagten führen, weil eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Beklagten von Art. 120 GG bereits nicht geregelt wird. Art. 120 GG ist als unmittelbare Anspruchsgrundlage nur zwischen den Bundesländern und dem Bund anerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 704/15, juris Rn. 57 ff. m. w. N.). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 120 GG um eine verfassungsrechtliche Regelung zur finanzwirtschaftlichen Verteilung der Kriegsfolgelasten, die Ansprüche Dritter gegen die öffentliche Hand nicht begründet (vgl. OVG Münster, a. a. O., m. w. N.; Urteil der Kammer vom 25. September 2012 - 1 K 339.10, BeckRS 2012, 60851, unter 4. b)). (6) Daher gebietet es der Rechtsgedanke des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, eine Verpflichtung des Beklagten im Rahmen einer „Verfassungskorrektur“ anzunehmen. Steht der Klägerin als privater juristischer Person bereits kein direkter Anspruch gegen die Beigeladene zu, steht ihr ein solcher erst recht nicht gegen den Beklagten zu, der nach der Norm nicht die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen hat. (7) Eine Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Clark-Vorkommen von dem Beklagten entsprechend dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 13. Januar 1993 (BGBI. II 14.7.1994, S. 806 ff.) an die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) gemeldet wurde. Denn nach § 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG) hat derjenige, der eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen oder meldepflichtig ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden. Danach ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über eine meldepflichtige Chemikalie hat, die verantwortliche Person. Dies ist die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks und nicht der Beklagte. Die Klägerin ist daher ihren Pflichten nachgekommen, ohne dabei auch ein Geschäft des Beklagten zu führen. (8) Es kann dahinstehen, ob das Bundes-Bodenschutzgesetz für Kampfstoffe anwendbar ist, weil sich aus diesem ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten ergeben würde und somit kein auch-fremdes Geschäft im Interesse des Beklagten vorliegen kann. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 6 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch der frühere Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Hiernach wäre u. a. die Klägerin als Grundstückseigentümerin für die Altlastenbeseitigung verantwortlich, nicht aber der Beklagte. (9) Eine solche Verpflichtung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Arbeitshilfen zur Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes zu entnehmen, weil diese bereits nach Nr. 1 Abs. 1 nicht die Erkundung, Bewertung und Räumung chemischer Kampfstoffe behandeln (vgl. Baufachliche Richtlinien Kampfmittelberäumung, Auflage Stand September 2018, abrufbar unter https://www.bfr-kmr.de/). b) Der Klägerin fehlt es zudem an dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen. Für den Fremdgeschäftsführungswillen ist es ausreichend, wenn die Klägerin in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen (des Beklagten) zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die Klägerin gibt an, dass sie die gesamten Handlungen in der Überzeugung ausgeführt habe, hierzu selbst verpflichtet zu sein, weshalb sie das Geschäft subjektiv als eigenes führte. Soweit die Rechtsprechung zum Teil bei objektiv fremden Geschäften, die ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, regelmäßig einen ausreichenden Fremdgeschäftsführungswillen vermutet (vgl. BGH, a. a. O. m. w. N.), gilt diese Vermutung hier mangels eines objektiv fremden Geschäftes nicht. Es liegt vielmehr ein objektiv eigenes Geschäft der Klägerin vor, weil sie die Arbeiten an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken – also in ihrem Rechts- und Interessenkreis – in Auftrag gegeben hat, ohne hierzu durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden zu sein. In dem Falle muss ein subjektiver Wille zur Fremdgeschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (vgl. für BGH, a. a. O., 83). Die Klägerin hat die Arbeiten im Rahmen der von ihr beabsichtigten Bebauung der Grundstücke vorgenommen und erst nachträglich von der Beigeladenen und dem Beklagten die Kostenübernahme verlangt, sodass jedenfalls zum Zeitpunkt der Geschäftsführung ein Fremdgeschäftsführungswille nicht erkennbar war. 2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen scheidet auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus. Denn der Beklagte wurde mangels eigener Verpflichtung zur Vornahme der in Auftrag gegebenen Arbeiten durch die Tätigkeiten und Kostenübernahme der Klägerin weder bereichert, noch hat er dadurch eigene Aufwendungen erspart. Die Klägerin kann eine Bereicherung des Beklagten auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte für die Gefahrbeseitigung zuständig gewesen wäre, hätte die Klägerin diese nicht freiwillig vorgenommen. Die Klägerin hätte in dem Fall als Handlungs- und Zustandsstörerin durch eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Verfügung zur Gefahrbeseitigung herangezogen werden können, weshalb sie als Verantwortliche auch grundsätzlich die zur Gefahrbeseitigung notwendigen Kosten hätte tragen müssen (vgl. in dem Sinne nur §§ 15 Abs. 2, 59 Abs. 1, 64 Abs. 1 ASOG, die jeweils von einer umfassenden Kostentragungspflicht des Verantwortlichen ausgehen). 3. Auch im Übrigen ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der streitgegenständlichen Kosten gegen den Beklagten nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein solcher insbesondere nicht deshalb, weil aufgrund von Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Bundesmittel zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten zur Verfügung stehen. Es scheitert insoweit schon an einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Diese kaufte die seit Jahren leerstehenden Grundstücke zur Errichtung von Wohngebäuden und hätte sich kaufvertraglich hinsichtlich etwaiger Mängelfolgenschäden absichern können. Die Belastung des Bodens durch die Q... war seit Jahrzehnten bekannt und hätte daher von der Klägerin bei den Kaufvertrags- und insbesondere auch der Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt werden können. Eine Schutzbedürftigkeit folgt auch nicht aus der Angabe des LKA gegenüber der Klägerin, dass diese zur Entsorgung der Kampfstoffe verpflichtet sei. Diese Angabe war entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht pflichtwidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen der Entsorgung von mit Chemikalien versetztem Boden entstanden sind. Die Klägerin ist Eigentümerin von drei Grundstücken in der Daumstraße 4... in 6... Berlin, eingetragen im Grundbuch von X..., Grundbuchblatt-Nr. 7..., 6..., 7..., Flur 6..., Flurstücke 6..., 6..., 6.... Sie kaufte diese seit Jahren ungenutzte und direkt an der Havel anliegende Fläche von insgesamt ca. 20.000 m² von der N..., um dort Wohnhäuser zu errichten. Im Jahr 2019 stellte sich im Rahmen der Bauarbeiten heraus, dass der Boden mit Chemikalien kontaminiert war. Die Klägerin schaltete daraufhin das Landeskriminalamt (LKA) des Beklagten ein. Dieses führte Untersuchungen durch, bei denen chemische Kampfstoffe (Old Chemical Weapons (OCW)) nachgewiesen wurden. Das LKA lehnte eine weitere Erkundung, Verpackung und Entsorgung der auf der Fläche befindlichen Chemikalien ab und wies die Klägerin darauf hin, dass es Sache des Eigentümers sei, Kampfstoffe zu separieren und gesichert zur Entsorgung zu bringen. Die Klägerin gab im Anschluss alle dafür notwendigen Arbeiten in Auftrag. Grundlage der Ausführung war ein behördlich genehmigter Arbeits- und Sicherheitsplan (im Folgenden A+S-Plan), der folgende Verfahrensschritte vorsah: Errichtung einer sicheren und verschlossenen Baustelle, Abtragung des Oberbodens, Aushebung des Bodenbereichs, Entsorgung der kontaminierten Böden. Während der gesamten Abtragung bzw. Aushebung fand entsprechend des A+S-Plans eine fachtechnische Überwachung mit einem Vor-Ort-Labor durch das N...statt. Dort wurde der Boden untersucht, um die mit chemischen Kampfstoffen belasteten Bodenteile separieren zu können. Das N...stellte seine Leistungen vom 1. Dezember 2019 bis zum 9. Oktober 2020 mit 638.628,79 Euro netto in Rechnung. Daneben beauftragte die Klägerin die U... und die R... damit, die im A+S-Plan festgelegten Verfahrensschritte durchzuführen. Diese füllten den kontaminierten Boden in verschließbare Fässer ab und lagerten die Fässer auf Einwegpaletten. In der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2020, ausgestellt auf die I..., wurden die entsprechenden Arbeiten unter dem achten Nachtrag („Holzverschlagsanierung“) mit 179.406,00 Euro netto angesetzt. Die Fässer wurden zwischen dem 15. September und 30. Oktober 2020 zur L... (im Folgenden: L...) transportiert. Dieser gegenüber leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 300.000,00 Euro und gab mit Schreiben vom 23. September 2020 eine Kostenübernahmeerklärung für die Transport- und Entsorgungskosten von ca. 210 Paletten „OCW“ ab. Die Fässer wurden von der L... fachgerecht entsorgt. Das Baugebiet gliederte sich bezüglich der Kontaminationssituation in zwei Teilflächen. Der Nordteil der Fläche wies bereichsweise polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) auf. Im Südteil war der Boden inhomogen kontaminiert durch anorganisches und organisches Arsen (Bestandteil von Clark I, Clark II, Dora). Durch die Bauarbeiten wurden die Chemikalien weiter mit dem Boden vermischt. Clark I, Clark II und Dora sind sogenannte Blaukreuz-Kampfstoffe, welche seit dem ersten Weltkrieg in Gasgranaten zum Einsatz kamen. Die auf der streitgegenständlichen Fläche vorgefundenen Kampfstoffe sind auf die Tätigkeit der Q... (im Folgenden: Q...) im zweiten Weltkrieg zurückzuführen. Q... pachtete ihre Betriebsfläche von der Verwertungsgesellschaft für die Montanindustrie GmbH und schloss mit dem Reichsfiskus (Heer), vertreten durch das Oberkommando des Heeres, am 24. Oktober 1939 einen Kooperationsvertrag hinsichtlich der Erforschung und Entwicklung chemischer Kampfstoffe. Mit Schreiben vom 27. November 2020 forderte die Klägerin die Beigeladene unter Schilderung des vorstehenden Sachverhalts dazu auf, ihr gegenüber eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der Transport- und Entsorgungskosten der Chemikalien abzugeben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 lehnte die Beigeladene die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Beseitigung von Kampfmitteln, Kampfstoffen sowie Kampfmittelrückständen wegen der föderalen Kompetenzverteilung als Aufgabe der Gefahrenabwehr in die Zuständigkeit und grundsätzliche Finanzierungsverantwortung der Bundesländer falle. Nur soweit die L... von den Bundesländern gemäß eines internen Rahmenvertrages auf Basis des Art. 120 GG beauftragt werde, finde ein direkter Kostenausgleich zwischen der L... und dem Bund statt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 forderte die Klägerin sodann den Beklagten unter Schilderung des Sachverhalts auf, gegenüber der L... die Kostenübernahme für den Transport und die Entsorgung der Kampfmittelreststoffe zu erklären, weil die Kampfmittelentsorgung in ihren Aufgabenbereich falle. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 lehnte der Beklagte eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein solcher Anspruch nicht aus der Kampfmittelverordnung abgeleitet werden könne. Am 15. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihr für die Verpackung, den Transport und die Entsorgung der Fässer entstandenen Kosten habe. Diese beliefen sich unter Berücksichtigung von 16 % Umsatzsteuer auf 1.246.635,16 Euro brutto. Der Betrag setze sich aus 300.000,00 Euro (Anzahlung Entsorgung, L...), 206.950,96 Euro (achter Nachtrag, U...) und 738.524,20 Euro (Vor-Ort-Labor, I...) zusammen. Ihr Anspruch folge aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, weil sie die Giftgasreststoffe, welche Kampfmittel im Sinne der Legaldefinition der Kampfmittelverordnung gewesen seien, entsorgt habe und diese Gefahrenbeseitigung eine Aufgabe des Beklagten gewesen sei. Die konkrete Gefahr durch die hohe Kontaminationskonzentration und die Nähe des Grundstücks zum Wasser (Havel) hätte den Beklagten zum Einschreiten gezwungen. Da der Eigentümer nach der Kampfmittelverordnung nur für die Bergung, nicht aber für den Transport und die Entsorgung verantwortlich sei, mache die Klägerin nur diese Kosten geltend. Die Klägerin habe in Unkenntnis der Rechtslage und aufgrund der pflichtwidrigen Ausführungen des LKA zunächst angenommen, dass sie zur Entsorgung verpflichtet gewesen sei und daher nicht auf eine behördliche Verfügung bestanden. Es verstieße gegen allgemeine Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts und die Staatspraxis, wenn einem privaten Eigentümer die Beseitigungskosten für Kampfmittel auferlegt würden, die auf das Deutsche Reich zurückzuführen seien. Q... sei dem Deutschen Reich zuzurechnen. Es sei eine staatliche Aufgabe, Kriegsfolgelasten zu tragen. Ihr Anspruch folge demnach auch unmittelbar aus Art. 120 Abs. 1 GG, wobei der Beklagte die Kosten anschließend gegenüber dem Bund (der Beigeladenen) geltend machen könne. Sonst folge ihr Anspruch zumindest aus einer notwendigen verfassungsrechtlichen Korrektur bzw. dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Beklagte z. B. im Kriegsgeschehen im Boden verbliebene Granaten auf eigene Kosten räume. Die Klägerin hat zunächst auch beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der L... alle noch zukünftig entstehenden Kosten für die Entsorgung und Vernichtung der auf dem Grundstück der Klägerin aufgefundenen Kampfmittelreststoffe zu zahlen. Diesen Feststellungsantrag hat sie aufgrund der Endabrechnung der L... in Höhe von 279.623,28 Euro zurückgenommen. Soweit dieser Betrag hinter dem an die L...gezahlten Vorschuss in Höhe von 300.000,00 Euro zurückblieb, hat die Klägerin auch den auf Zahlung gerichteten Antrag zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.226.258,44 Euro zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin verlange von ihm unrechtmäßig den Ersatz von Sanierungskosten privater Grundstücke. Die Klage sei bereits nicht schlüssig. Denn das Erdreich sei auch hochgradig mit PAK kontaminiert gewesen. Die Klägerin habe nicht aufgeschlüsselt, welche Entsorgungskosten ihr daher sowieso – unabhängig von der Kampfstoffentsorgung – entstanden wären und damit von dem Betrag abzuziehen seien. Das Gleiche gelte für die geltend gemachte Umsatzsteuer, weil die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die vorgefundenen Giftstoffe seien lediglich Kampfstoffe und keine Kampfmittel gemäß der Legaldefinition der Kampfmittelverordnung. Es handele sich somit um Altlasten und einen nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu bewertenden Fall. Kampfmittel hätten auch zu Kriegszeiten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weil die chemischen Stoffe auf dem Grundstück der Klägerin vor deren Abtransport nur hergestellt worden seien. Erst im Abfüllwerk entstünden chemische Kriegswaffen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.