Leitsatz: 1. Die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung ist in Nordrhein-Westfalen eine Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden. 2. Zur Inanspruchnahme eines Zustandsverantwortlichen nach § 18 Abs. 1 OBG NRW durch das Land als Rechtsträger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. 3. Bei Art. 120 GG handelt es sich um eine ausschließlich das Bund-Länder-Verhältnis regelnde finanzverfassungswirtschaftliche Vorschrift. Sie bietet auch dann keine Grundlage für die kriegsfolgenrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person des Privatrechts, wenn diese im alleinigen Eigentum des Bundes steht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin für Kosten der Sondierung und Räumung von Kampfmitteln in Anspruch genommen werden darf, die im Rahmen des Schienenwegeausbauprojektes „Rhein-Ruhr-Express“ (RRX) anfallen. Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG. Sie ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eigentümerin und Betreiberin der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Beigeladene ist Alleinaktionärin der Deutsche Bahn AG. Die Klägerin führt den Trassenausbau des Projekts RRX durch. Der Ausbau erfolgt nach Maßgabe des Bundesschienenwegeausbaugesetzes. Der RRX ist eine Bedarfsplanmaßnahme in der Finanzierungslast des Bundes. Das Projekt ist in insgesamt sechs Planfeststellungsbereiche unterteilt. Für den hier interessierenden Teilabschnitt des ersten Planfeststellungsbereichs, Abschnitt 1.1 (L. -N. bis L. -T. ), wurde das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2014 festgestellt. Die Baumaßnahmen begannen im März 2017. Im Zuge des Ausbaus sind Rammsondierungen und Bohraufschlüsse zur Bestimmung der Gründungsart und -tiefe erforderlich. In diesem Zusammenhang werden Sicherheitsdetektionen (Sondierungen) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt. Die Kosten für die Sondierung und die Bergung von Kampfmitteln sind nach den geltenden Finanzierungsregelungen des Bundes den Baukosten zuzuordnen und werden durch die Beigeladene nur finanziert, wenn ihr gegenüber eine Kostentragungspflicht nachgewiesen werden kann. Bisher wurde die Klägerin bei Ausbaumaßnahmen an Schienenwegen regelmäßig durch den Beklagten zu Kosten für Kampfmittelsondierungs- und ‑räumungsmaßnahmen herangezogen. Hintergrund ist die Auffassung des Beklagten, die Grundstücke der Klägerin seien wie bundeseigene Grundstücke zu behandeln. Die Heranziehung zu den Kampfmittelbeseitigungskosten geschah aufgrund weitgehend gleichförmig aufgebauter Verwaltungsvereinbarungen, die die Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossen hatte: Demnach beauftragt die Klägerin als sogenannter Drittauftraggeber den Beklagten mit der Überprüfung von Flächen auf das Vorhandensein von Kampfmitteln und gegebenenfalls der Räumung gefundener Kampfmittel; zugleich ist sie verpflichtet, dem Beklagten die entstandenen Aufwendungen zu erstatten bzw. die Rechnungen der beauftragten Fachfirmen auszugleichen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung über die Kampfmittelräumung soll auf Betreiben des Beklagten nach dem Vorbild der bisherigen Handhabung auch im Rahmen des Projekts RRX geschlossen werden. Der Vereinbarungsentwurf sieht vor, dass die Klägerin die Bezirksregierung Düsseldorf mit der Überprüfung der beantragten Flächen und ggf. deren Räumung von Kampfmitteln beauftragt (§§ 1, 5), die Bezirksregierung sich eines Vertragsunternehmens bedient (§ 2) und die Rechnung des Vertragsunternehmens an eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, die DB Q. GmbH, durchleitet (§ 3). Zusätzlich soll ein Betreuungskostenzuschlag in Höhe von 7 Prozent des Rechnungsbetrages geleistet (§ 4) werden. Im Oktober 2010 wandte sich die Klägerin zur Klärung der Finanzierung an das Eisenbahn-Bundesamt und beantragte die Freigabe von Bundesmitteln in Höhe von 460.000 Euro für Kampfmittelbeseitigungsarbeiten im Zusammenhang mit Baugrunduntersuchungen in der Entwurfsplanung. Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte die Mittelfreigabe ab. Die Rechtsauffassung des Beklagten, nach der Liegenschaften der Klägerin wie bundeseigene Liegenschaften zu behandeln seien und deshalb die Beigeladene die Kosten zu tragen habe, sei zweifelhaft. Die Klägerin beantragte daraufhin bei dem Beklagten, die Kosten für die Kampfmittelsondierung und -beseitigung zu übernehmen oder auf die Gegenzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zu verzichten. Mit Schreiben vom 8. März 2011 lehnte für den Beklagten das Ministerium für Inneres und Kommunales die Kostentragung ab. Auch bei ehemals bundeseigenen Liegenschaften werde der Grundstückseigentümer für die Kosten der Kampfmittelräumung in Anspruch genommen. Dies gelte für Bahn und Post genauso wie für andere Erwerber von Bundesliegenschaften. Entsprechend sei in der Vergangenheit bei Schienenwegearbeiten verfahren worden. Dabei sei es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen. Der Betreuungszuschlag von 7 Prozent beruhe auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sei seit dem Jahre 2000 in einer Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Bundesfinanzministerium festgeschrieben und unbeanstandet. Für alle anderen „Drittaufträge“ werde diese Pauschale ebenfalls angewandt. Um das Bauvorhaben nicht weiter zu verzögern, gab das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2011 für Kampfmittelbeseitigungsarbeiten im Rahmen des Vorhabens „Rhein-Ruhr-Express“ Bundesmittel in Höhe von 100.000 Euro als Baukostenzuschuss nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz frei. Die Freigabe war u. a. mit der Auflage verbunden, die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten im Bereich der Kampfmittelbeseitigung vorgenommen Gleichsetzung von Grundeigentum der Klägerin mit den ehemaligen reichseigenen Grundstücken der Beigeladenen gerichtlich klären zu lassen. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2012 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte dürfe sie nicht in Anspruch nehmen. Zwar sei die Klägerin gemäß § 18 OBG NRW zustandsverantwortlich für die von ihren Grundstücken ausgehenden Gefahren. Sie sei jedoch von den Kostenfolgen für Sondierungs- und Räumungsmaßnahmen aus Billigkeitsgesichtspunkten sowie aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung freizustellen, weil der Beklagte bei allen Dritten so verfahre. Dies entspreche der Erlasslage im Land Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte dürfe Liegenschaften der Bahn nicht wie bundeseigene Grundstücke behandeln. Der Bundesfinanzminister habe vielmehr klar bestimmt, dass es sich bei den durch die Bahnreform privatisierten Grundstücken nicht um bundeseigene Grundstücke handele. Eine Behandlung der Liegenschaften der Klägerin wie bundeseigene Grundstücke sei auch in der Sache verfehlt. Aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen seien. Mit der Grundgesetzänderung habe deren wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit befördert werden sollen. Ihre kommerzielle Ausrichtung habe abgesichert, ihnen habe unternehmerische Selbstbestimmung eingeräumt werden sollen. Durch Übertragung der Schienenwege auf die Klägerin habe gerade ein unternehmerischer Handlungszwang geschaffen werden sollen. Die Deutsche Bahn AG habe ausweislich der Gesetzesbegründung die Schienenwege nicht ähnlich einer Behörde lediglich verwalten, sondern sie „als eigenes unternehmerisches Produktionsmittel wirtschaftlich optimal nutzen“ sollen. Kostenrechtlich sei die Klägerin mit privaten Dritten gleichzustellen. Selbst wenn - wie der Beklagte vertrete - auch eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen bestehe, müsse der Beklagte sich vorrangig an die Beigeladene halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -) müsse die Klägerin freigestellt werden, denn einer Heranziehung durch den Beklagten könne sie die Regelungen des Art. 120 Abs. 1 GG i. V. m. der Staatspraxis entgegenhalten. Verfassungsrechtliche Gründe stünden einer Inanspruchnahme auch im Übrigen entgegen. Der Eigentümer eines Grundstücks hafte als Zustandsstörer nicht unbegrenzt, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt mit dem Verkehrswert seines Grundstücks. Die Trassengrundstücke der Klägerin seien aber nicht veräußerlich, hätten daher keinen Verkehrswert. Schließlich seien die in der Verwaltungsvereinbarung verlangten 7 Prozent Betreuungskosten zu hoch angesetzt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpauschale in Höhe von 7 Prozent des an eine Räumungsfirma zu zahlenden Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) nicht in Anspruch nehmen darf. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, auf das sich die Klägerin berufen könne. Ein solches bestehe allenfalls zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. Die Klägerin habe aber für eine Drittfeststellungsklage kein schutzwürdiges Interesse, da dieses Rechtsverhältnis nicht für ein anderes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten vorgreiflich sei. Die Klage sei auch unbegründet. Es treffe zu, dass die Klägerin bislang nicht von den Kosten der Kampfmittelräumung entlang von Eisenbahninfrastrukturen freigestellt worden sei. Zwar würden private Grundstückseigentümer aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich von den Kosten für Bergung, Entschärfung, Vernichtung und Abtransport der Kampfmittel freigestellt. Sie trügen nur die Kosten für vor- und nachbereitende sowie begleitende Maßnahmen. Diese Freistellung gelte allerdings nicht für die Eigentümer von Grundstücken, die der Bund an Private veräußert habe. In solchen Fällen vertrete die Beigeladene die Auffassung, dass der Erwerber das Grundstück entweder entmunitioniert oder zu einem günstigeren Preis erhalten habe, wofür er dann das Kampfmittelrisiko trage. Vor diesem Hintergrund werde der private Eigentümer solcher Grundstücke nach geltender Erlasslage in Nordrhein-Westfalen (vollständig) in Anspruch genommen. Dies gelte auch für die Klägerin. Im Verhältnis zwischen Beklagtem und Beigeladener sei die Beigeladene zur Kostentragung verpflichtet. Das ergebe sich aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der „Staatspraxis“. Danach habe die Beigeladene die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf bundeseigenen Flächen zu tragen. Die Bahnflächen seien nach der Staatspraxis stets wie bundeseigene Grundstücke behandelt worden. Daran habe sich durch die formelle Privatisierung der Bahn nichts geändert. Die entsprechenden Grundstücke stünden mittelbar immer noch im Eigentum des Bundes. Bei früheren Trassenausbaumaßnahmen seien zahlreiche Kampfmittel gefunden worden. Es bestehe demnach eine hohe Wahrscheinlichkeit von Kampfmittelfunden auch beim Projekt RRX. Für die entsprechenden Beseitigungskosten hafte nach der Staatspraxis nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene. Davon unabhängig habe die Klägerin als Zustandsverantwortliche für die Kosten der Kampfmittelräumung auf den Grundstücken in ihrem Eigentum einzustehen. Als nicht grundrechtsfähiges Unternehmen könne sie sich auch nicht darauf berufen, aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen zu werden. Es bestehe auch keine von der Heranziehung zu Kosten absehende Verwaltungspraxis. Vielmehr würden solche Eigentümer wie die Klägerin in ständiger Praxis gerade zu den Kosten herangezogen. Eine Freistellung der Klägerin im Sinne eines Verzichts auf eine Inanspruchnahme komme nicht in Betracht. Der Beklagte müsse sich nicht vorrangig an die Beigeladene halten. Sein Ermessen sei hierdurch nicht eingeschränkt. Vielmehr stehe es ihm frei, entweder die Klägerin oder die Beigeladene in Anspruch zu nehmen. Die Gefahr einer Inanspruchnahme sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen bestehe nicht, zumal der Beklagte bereit sei, seine Ansprüche gegen die Beigeladene an die Klägerin abzutreten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. Januar 2015, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig. Der Streit der Beteiligten betreffe die Bedeutung und Tragweite des Art. 120 GG i. V. m. der „Staatspraxis“ nebst der hierzu ergangenen Schreiben und Erlasse des Bundesfinanzministers und des Beklagten sowie deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich in Gestalt der Rechtsauffassung des Beklagten, im Rahmen des RRX-Projektes Kostenerstattung von der Klägerin verlangen zu dürfen. Der Beklagte berühme sich des Rechts, in dieser Weise auch künftig vorgehen, diese Rechtsposition im Wege einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung nachzeichnen und widrigenfalls auch mit Zwangsmitteln durchsetzen zu dürfen. Die Klägerin bestreite das Bestehen eines solchen Rechts. Insofern seien die Rechtsbeziehungen in einem konkreten Sachverhalt hinreichend verdichtet. Die Feststellungsklage erweise sich auch als das effektivere Mittel zur Rechtsverfolgung. Für den Fall, dass die Zeichnung der Verwaltungsvereinbarung scheitere, drohte der Klägerin, als Störerin kostenrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin könne nicht auf die Anfechtung etwaiger Kostenentscheidungen verwiesen werden. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage könne sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzbedürfnis durch Feststellungsurteil geklärt werden. Daher verbiete es sich, die Klägerin auf eine Gestaltungsklage zu verweisen, wo der Kern des Anliegens bloße Vorfrage wäre, deren Klärung im Übrigen im Einzelfall aufgrund fraglicher Entscheidungserheblichkeit möglicherweise ungewiss wäre. Die Klägerin besitze auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es bestehe erhebliche Unsicherheit in der Rechtsposition sämtlicher Verfahrensbeteiligter, insbesondere weil die Klägerin ein Recht des Beklagten, sie wegen der Kosten für die Kampfmittelsondierung und -räumung in Anspruch zu nehmen, bestreite. Überdies bestehe ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn die Frage der Kostentragung bei Kampfmittelräumung stelle sich, worauf die Klägerin zu Recht hinweise, nicht lediglich im Planfeststellungsbereich 1, sondern konkret und mehrfach im Rahmen des gesamten RRX-Projektes. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne einer Inanspruchnahme durch den Beklagten jedenfalls die Bestimmungen aus Art. 120 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GG i. V. m. der „Staatspraxis“ entgegenhalten. Der Beklagte sei gehalten, vorrangig die Beigeladene in Anspruch zu nehmen. Art. 120 GG sei - einer Einwendung ähnlich - im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten anwendbar. Die Vorschrift könne ihrer Wertung nach auch von Dritten einer Inanspruchnahme durch das Land entgegengehalten werden. Die Vorschrift sei als Grundentscheidung darüber aufzufassen, wer die Kosten endgültig tragen solle. Daraus folge, dass ein Bundesland, dem Aufwendungen für Kriegsfolgen entstanden seien, aufgrund der Zuordnung von Kriegsfolgelasten an den Bund nicht verpflichtet sei, seine Rechte im Verhältnis zu Dritten zu suchen. Dann sei es aber folgerichtig anzunehmen, dass Dritte ihrer Kosteninanspruchnahme durch das Land - einer Einwendung ähnlich - entgegenhalten könnten, das Land könne Erstattung vom Bund verlangen. Der Beklagte sei daher gehalten, die Kosten zunächst selbst zu tragen (bzw. etwaige Vorverauslagungen der Klägerin an diese zurückzuerstatten) und sodann ein etwaiges Erstattungsverlangen ausschließlich gegen die Beigeladene zu richten. Dem Beklagten stehe ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen zu. Dieser folge daraus, dass die Beigeladene nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis zur Übernahme der Kosten verpflichtet gewesen sei. Die für das Projekt RRX maßgeblichen Liegenschaften der Klägerin seien als (mittelbar) bundeseigene bzw. unter Bundesverwaltung stehende Grundstücke im Sinne der Staatspraxis einzuordnen. Die Beigeladene verfüge über maßgeblichen Einfluss auf den hier allein relevanten Umfang des von Kampfmitteln zu räumenden Liegenschaftsbestandes der Klägerin, so dass die als Ausbaustrecke für das Projekt RRX vorgesehenen Trassengrundstücke als „bundeseigen“ bzw. „unter Bundesverwaltung“ im Sinne der Staatspraxis einzustufen seien. Die zu sondierenden und ggf. zu beseitigenden Kampfmittel seien im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG gefährlich. In Anbetracht der von dem Beklagten im Einzelnen dargelegten Häufung von Kampfmittelfunden an Bahnhöfen und -strecken in NRW einerseits und andererseits der historisch belegten Intensität, mit der die Eisenbahnverkehrsanlagen an Rhein und Ruhr vorrangig alliierten (Flächen-)Bombardements ausgesetzt gewesen seien, bestehe grundsätzlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es im Zuge der Untersuchungen im Planfeststellungsbereich 1 und darüber hinaus zu Kampfmittelfunden kommen werde. Die Gefahr sei auch im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG unmittelbar. Die von der Klägerin geltend gemachte Kostenfreistellung sei auch im Umfang nicht zu beanstanden. Erstattungsfähig seien nicht nur die Kosten für die Kampfmittelräumungsarbeiten an sich, sondern auch die Kosten für die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung. Hinzu kämen die Kosten von Vor- und Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung wie die Beseitigung von Bewuchs und Totholz in Trichter- und Grabenbereichen sowie das Einebnen von Grabungsstellen und das Umsetzen von Bodenmaterial zum Wiederherstellen des Geländes. Die Klägerin müsse sich die kriegsfolgenrechtliche Kostenlast des Bundes auch nicht als (partielle) Gesamtrechtsnachfolgerin der Beigeladenen zurechnen lassen. Eine Überwälzung bahnliegenschaftsbezogener Kriegsfolgelasten auf die Deutsche Bahn AG bzw. später auch auf die privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen sei nicht erfolgt. Dem Beklagten sei es zuzumuten, sich erforderlichenfalls mit der Beigeladenen gerichtlich auseinanderzusetzen. Eine eventuelle Weigerung der Beigeladenen zur Übernahme der ihr von der Verfassung zugewiesenen Kostenlast rechtfertige keine Kostenüberwälzung auf die Klägerin. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16. März 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Klägerin sei als Zustandsstörerin ordnungspflichtig und habe deshalb die Kosten der Gefahrenabwehr zu tragen. Sie könne sich demgegenüber nicht auf Art. 120 GG berufen. Diese Norm sei eine Vorschrift der Finanzverfassung. Sie regele allein Finanzierungsfragen im Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Dritte - wie die Klägerin - könnten aus dieser Vorschrift weder subjektive Rechte noch Einwendungen ableiten. Dritte seien von der Vorschrift schlicht nicht berührt. Der Sinn und Zweck der Vorschrift werde umgangen, wenn die Klägerin sich auf Art. 120 GG berufen könne. Die Norm solle gerade die Abwälzung der Kriegsfolgelasten auf die Länder verhindern. Dies sei aber die Folge der vom Verwaltungsgericht bejahten Einwendungsbefugnis. Der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar. Die Klägerin als Unternehmen des Bundes sei nicht als Dritte im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Der Bund trage die Finanzierungsverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung der Klägerin. Konkret weise der Bund der Klägerin die Mittel für Kampfmittelräumungsmaßnahmen zu. Damit werde der Wertung des Art. 120 GG auch im Falle der Heranziehung der Klägerin genügt. Die Klägerin könne ermessensfehlerfrei von dem Beklagten für die Kosten der Kampfmittelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Runderlass aus dem Jahre 2007. Soweit dort zwischen (privatisierten) Rechtsnachfolgern des Bundes und privaten Dritten differenziert werde, sei dies zulässig. Der Bund könne sich seiner Verpflichtung zur Tragung der Kriegsfolgelasten nicht durch Ausgliederung von bundeseigenen Grundstücken entledigen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung seien nicht der Finanzierungslast der Beigeladenen für den Ausbau der Schienenwege zuzuordnen. Unabhängig davon handele es sich bei ihren Grundstücken nicht um bundeseigene Grundstücke. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene über einen solchen Einfluss auf sie verfüge, dass ihre Grundstücke als solche der Beigeladenen anzusehen seien. Durch die Privatisierung sei die Kostenlast der Beigeladenen entfallen. Demgegenüber müsse der Beklagte die Kosten tragen, da sie wie jeder andere private Dritte zu behandeln sei. An dieser Vorgehensweise müsse sich der Beklagte nach seiner ständigen Verwaltungspraxis festhalten lassen. Jedenfalls sei sie von der Kostentragungspflicht freizustellen. Der Beklagte müsse sich mit etwaigen Erstattungsansprüchen an die Beigeladene wenden. Die Beigeladene stellt auch im Berufungsverfahren keinen Antrag. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Solche rechtlichen Beziehungen haben sich dann zu einem bestimmten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 9 B 223.89 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Berechtigung des Beklagten besteht, die Klägerin für zu erwartende Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung in Anspruch zu nehmen. Dabei geht es den Beteiligten nicht um die - derzeit nicht überschaubare - Frage des Umfangs etwaiger Erstattungsansprüche. Vielmehr stehen die Ansprüche dem Grunde nach im Streit. Es handelt sich auch nicht um ein zukünftiges, in seiner Entstehung völlig ungewisses Rechtsverhältnis. Der Beklagte ist bereits mit dem Entwurf der zu zeichnenden Verwaltungsvereinbarung an die Klägerin herangetreten. Darin findet sich die von der Klägerin abgelehnte Kostentragungsregelung. Die Klägerin hat demgegenüber bei dem Beklagten nachgesucht, auf die Zeichnung der Verwaltungsvereinbarung zu verzichten oder die Übernahme der Kosten zu erklären. Vor diesem Hintergrund haben sich die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis verdichtet, in dem die Klägerin und der Beklagte darum streiten, ob die Klägerin in Anspruch genommen werden darf. Zwar ist die Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten einer Kampfmittelräumung noch davon abhängig, dass bei der unstreitig erforderlichen Kampfmittelsondierung Kampfmittel ausfindig gemacht werden. Dies ist mit einer Ungewissheit verbunden, die aber mit Blick auf die von der Klägerin und dem Beklagten gleichermaßen dargelegten Erfahrungen mit Kampfmittelfunden bei Infrastrukturprojekten entlang von Bahntrassen im Gebiet Rhein/Ruhr als gering bezeichnet werden kann. Die Klägerin muss insoweit mit einer Heranziehung sowohl zu Kampfmittelsondierungs- als auch ‑räumungskosten rechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Begriff „Kampfmittelsondierung und -räumung“ nicht (legal) definiert ist. Welchen Umfang die Beteiligten dem Begriff beimessen, lässt sich indes der Verwaltungsvereinbarung entnehmen, deren Zeichnung von der Klägerin abgelehnt wird. Soweit dort unter § 5 die von der Vereinbarung umfassten Aufgaben aufgezählt werden, kann dies als begrifflicher Konsens der Beteiligten verstanden werden. Denn in den vergangenen Jahren sind zahlreiche Vereinbarungen mit gleichlautendem Inhalt geschlossen worden, ohne dass ersichtlich Differenzen darüber entstanden wären, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Demnach gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Kampfmittelsondierung und -räumung die Detektion mit ferromagnetischen Sonden, die Räumung von georteten Kampfmitteln, Eisen- und Metallteilen sowie die Entschärfung, Sprengung bzw. der Abtransport und die Vernichtung der geborgenen Kampfmittel gemeint ist. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Auf eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage gegen zu erwartende Kostenbescheide muss sich die Klägerin hier nicht verweisen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass sich die von der Klägerin zur Feststellung gestellten Fragen in einer Vielzahl potentieller Anfechtungsklagen stellen würden. Demgegenüber besteht die Möglichkeit, die streitigen Fragen im Rahmen eines Feststellungsstreits zu klären und so drohende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte darf die Klägerin nicht für Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung in Anspruch nehmen. Etwaige Ansprüche können von dem Beklagten schon dem Grunde nach nicht geltend gemacht werden. Fragen zu Umfang und Höhe des Erstattungsanspruchs stellen sich nicht, weshalb unschädlich ist, dass konkrete Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung noch nicht stattgefunden haben. Dem Beklagten stehen eigene Ansprüche gegen die Klägerin nicht zu. a) Der Beklagte kann die Klägerin nicht als Störerin in Anspruch nehmen. Zwar ist die Klägerin als Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW anzusehen. Hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich vor. Davon gehen auch die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend aus. Damit geht eine Gefahr vom Grundstück selbst aus, die zunächst Maßnahmen der Kampfmittelsondierung und - bei Auffinden von Kampfmitteln - solche der Kampfmittelräumung erforderlich macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 1 B 178.97 -, juris, Rn. 8 f. Die Abwehr dieser Gefahr ist aber eine Aufgabe der Ordnungsbehörde nach § 1 Abs. 1 OBG NRW. Vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 12. November 2003 (GV. NRW S. 685), zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW S. 483) - KampfmittelVO -. Die sachliche Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Nach § 3 Abs. 1 1. Halbsatz OBG NRW nehmen die Gemeinden die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden wahr. Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen (§ 14 Abs. 1 OBG NRW). Hierzu kann sie etwa den Störer mittels Ordnungsverfügung verpflichten, die Gefahr zu beseitigen. Auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung muss zur Gefahrenabwehr der bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf angesiedelte staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst hinzugezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KampfmittelVO). Nach § 3 KampfmittelVO ist das Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind. Eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit von der örtlichen Ordnungsbehörde auf die Bezirksregierungen als Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2 OBG NRW) ist mit den Bestimmungen der KampfmittelVO indes nicht verbunden. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf diesem Gebiet verbleibt bei den örtlichen Ordnungsbehörden; nur diese agieren nach außen hoheitlich-regelnd. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2015 - 6 K 7535/13 -, juris, Rn. 62 ff. Dementsprechend besteht das Mittel der Gefahrenabwehr durch die örtlichen Ordnungsbehörden im Falle kampfmittelverdächtiger bzw. -belasteter Flächen darin, die betreffende Grundstücksfläche durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst sondieren und ggfls. von Kampfmitteln räumen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Störer unmittelbar, wenn er – etwa bei freiwilliger Befolgung seiner Ordnungspflicht - eigene Mittel einsetzt. Muss die örtliche Ordnungsbehörde die Gefahrbeseitigung anstelle des Störers vornehmen, richtet sich die Kostenerstattung nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsvollstreckung (§§ 55 ff. VwVG NRW). Der zur Gefahrbeseitigung Verpflichtete hat in diesem Fall der örtlichen Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) die Auslagen zu ersetzen, die dieser durch die Beauftragung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes entstanden sind (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW). Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW und VwZG NRW, Kommentar, 4. Auflage 2011, § 77 VwVG NRW, Rn. 66. Dieser aus der Verantwortlichkeit als Störerin im ordnungsrechtlichen Sinne folgende Anspruch auf Kostenerstattung stünde aber (nur) der örtlichen Ordnungsbehörde gegen die Klägerin zu. Fehlt dem Beklagten die sachliche Zuständigkeit für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber der Klägerin auf der Primärebene der Gefahrenabwehr, obliegt dem Beklagten auch nicht auf Sekundärebene die Inanspruchnahme des Ordnungspflichtigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Danach ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Dies betrifft die Fälle der Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Die Regelung tritt ergänzend neben die in § 8 VwVfG NRW vorgesehenen Kostenerstattungsreglungen, die nur das Verhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde betreffen. Solange die ersuchende Behörde die der ersuchten Behörde entstandenen Auslagen nicht erstattet hat (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW), kann die ersuchte Behörde den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Ordnungspflichtigen geltend machen. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar (Stand: September 2013), § 77 VwVG NRW, S. 406. Ein Fall von Amtshilfe liegt indes nicht vor. Die Beauftragung des bei den Bezirksregierungen angesiedelten staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes durch die örtliche Ordnungsbehörde erfolgt nicht im Wege der Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 VwVfG NRW. Dem steht bereits § 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entgegen, wonach Unterstützungshandlungen zwischen weisungsgebundenen und weisungsberechtigten Behörden keine Amtshilfe darstellen. Ein solches Weisungsverhältnis liegt zwischen den örtlichen Ordnungsbehörden und den Bezirksregierungen vor, da letztere nach den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 119 Abs. 2 GO NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 OBG NRW als Aufsichtsbehörde bzw. obere Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden führen. Im Übrigen beruht die Unterstützung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes im Falle eines Ersuchens der örtlichen Ordnungsbehörden aufgrund der in der KampfmittelVO statuierten Verpflichtung, vollzieht sich mithin außerhalb der Rechtsfigur der Amtshilfe. Vgl. eingehend VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2015 - 6 K 7535/13 -, juris, Rn. 131 ff. b) Der Beklagte kann die Kosten für die Kampfmittelsondierung auch nicht nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entsprechend den §§ 677, 683 BGB von der Klägerin ersetzt verlangen. Denn mit Blick auf die vorstehend aufgezeigte eindeutige Zuständigkeitsbestimmung für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung, die Durchsetzung entsprechender Ordnungsverfügungen und die Erstattung verauslagter Beträge, muss ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der GoA unterbleiben, um dieses Regelungssystem nicht zu unterlaufen. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 ‑, juris, Rn. 12. Unabhängig davon kann keine Rede von einer Geschäftsführung „ohne Auftrag“ sein, wenn - wie dies in § 1 Abs. 1 Satz 2 KampfmittelVO vorgesehen ist - dem Tätigwerden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes entsprechende Ersuchen der örtlichen Ordnungsbehörden zugrunde liegen. c) Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich ebenfalls nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Mit diesem gesetzlich nicht normierten, aber gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts können zu Unrecht erfolgte öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Eine solche Vermögensverschiebung zwischen dem Beklagten und der Klägerin liegt hier aber nicht vor. Denn der Durchführung etwaiger Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen durch den Beklagten und einer damit einhergehenden Befreiung der Klägerin von einer diesbezüglichen Ordnungspflicht steht für die Klägerin nicht die Ersparnis eigener Aufwendungen gegenüber. Vielmehr muss sie - wie dargelegt - mit einem Erstattungsanspruch der örtlichen Ordnungsbehörde rechnen. d) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe in der Vergangenheit stets die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen getragen, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Kostenerstattung auch in künftigen Fällen. Den Kostentragungen der vergangenen Jahre lagen jeweils die Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zugrunde, die eine Regelung betreffend die Übernahme der Kampfmittelbeseitigungskosten durch die Klägerin beinhalteten. Auf diese rechtliche Grundlage kann der Beklagte sein Erstattungsverlangen nicht mehr stützen, nachdem die Klägerin den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nunmehr ablehnt. Der Senat verkennt nicht, dass diese Verwaltungsvereinbarungen einem praktischen Bedürfnis entsprechen, die „Abwicklung“ der Kampfmittelsondierung und ‑rämung unmittelbar zwischen dem Eigentümer der betroffenen Flächen und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierungen) vorzusehen. Denn letzterer ist zur Kampfmittelbeseitigung zwingend hinzuziehen. Nur ihm bzw. den von ihm beauftragten Stellen ist das Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz gestattet (§ 3 KampfmittelVO). Eine eigene Aufgabenwahrnehmung zur Gefahrenabwehr durch die Bezirksregierungen ist - wie bereits dargelegt - indes normativ nicht vorgesehen, sondern deren Tätigwerden von der Beauftragung durch die örtlichen Ordnungsbehörden abhängig. Insbesondere bei größeren Vorhaben - wie hier -, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich von mehreren örtlichen Ordnungsbehörden verwirklicht werden sollen, lässt sich der Wunsch nach einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen dem Pflichtigen und der Stelle, der die Kampfmittelbeseitigung in tatsächlicher Hinsicht obliegt, nachvollziehen. In einer solchen könnten dann grundsätzlich auch direkte Kostenerstattungsansprüche seitens der Bezirksregierung gegenüber dem Pflichtigen geltend gemacht werden. Dementsprechend sehen die Bestimmungen in einigen Bundesländern eine eigene Aufgabenwahrnehmung durch die dortigen Kampfmittelbeseitigungsdienste vor. So ist etwa in Mecklenburg-Vorpommern neben den örtlichen Ordnungsbehörden auch das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz für die Abwehr von Kampfmittelgefahren als Sonderordnungsbehörde zuständig (§ 3 Satz 2 der Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 8. Juni 1993, GVOBl. M-V 1993, 575). In Schleswig-Holstein gehört die Kampfmittelbeseitigung zu den Aufgaben des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) als Landesordnungsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel vom 7. Mai 2012, GVOBl. SH 2012, 539). Zum Teil liegt in anderen Bundesländern die Kampfmittelbeseitigung ausschließlich in privater Hand. So müssen die gefahrenabwehrrechtlich Verantwortlichen in Thüringen geeignete Unternehmen mit der Kampfmittelsuche beauftragen (§ 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 12. September 2016 (KampfMGAVO), ThürStAnz 2016, 1279). Mit der Vernichtung von Kampfmitteln darf aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur ein einziges, vom Thüringer Innenministerium durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnetes Unternehmen beauftragt werden, welches zugleich ermächtigt wird, seine Leistungen den Verantwortlichen in Rechnung zu stellen (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KampfMGAVO). Soweit das nordrhein-westfälische Landesrecht ein anderes Regelungskonzept vorsieht, muss die Ausgestaltung einer direkten Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer eines kampfmittelverdächtigen bzw. -belasteten Grundstücks und dem Träger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten bleiben. Kommt eine solche - wie hier - nicht zustande, scheidet eine unmittelbare Inanspruchnahme des Pflichtigen durch den Träger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes aus. e) Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf der Grundlage von Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der sog. Staatspraxis zu den Kosten der Kampfmittelsondierung heranziehen. Nach dieser Vorschrift trägt der Bund die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Zwar sieht die Vorschrift eine Erstattung „nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen“ vor, die nicht erlassen sind. Diese Vorschrift ist aber ungeachtet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar Grundlage für Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg, für die die Länder zuständig sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 10, S. 1 (4) = juris, Rn. 24, und vom 18. November 2010 - 3 A 1.09 ‑, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 9, S. 5 (9) = juris, Rn. 16, m. w. N. Die Verfassung sieht mit Art. 120 GG eine finanzwirtschaftliche Verteilung der Kriegsfolgelasten vor. Es handelt sich insoweit um eine ausschließlich das Bund-Länder-Verhältnis regelnde finanzverfassungswirtschaftliche Vorschrift - Gemeinden und ihre Aufgabenträger zählen staatsverfassungsrechtlich zu den Ländern (vgl. Art. 106 Abs. 9 GG) -, die Ansprüche Dritter gegen die öffentliche Hand nicht begründet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15/61 und 2 BvL 16/61 -, Fremdrentengesetz, juris, Rn. 52 ff. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist überdies geklärt, dass Art. 120 Abs. 1 GG die kriegsfolgenrechtliche Verantwortlichkeit ausschließlich der Gebietskörperschaft Bund - und nicht etwa sonstigen Aufgabenträgern des Bundes - zuweist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, Risikostrukturausgleich, juris, Rn. 112. Adressat des von dem Beklagten auf Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der „Staatspraxis“ gestützten Kostenerstattungsanspruchs kann daher nur die Beigeladene, nicht aber die Klägerin sein. Auch als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, die ihrerseits vollständig in der Hand der Beigeladenen liegt, ist die Klägerin rechtlich betrachtet eine eigenständige juristische Person des Privatrechts. Als solche kann sie dem vorgenannten verfassungsunmittelbaren Kostentragungsanspruch nicht ausgesetzt sein. Der Beklagte könnte sich ausschließlich an die Beigeladene wenden. Ob dies Erfolg verspricht, bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn dem Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Beigeladene zustünde, dürfte nicht die Klägerin unter Berufung auf Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der „Staatspraxis“ in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Liegenschaften der Klägerin kriegsfolgenrechtlich wie bundeseigene Liegenschaften zu behandeln sind. Mit Blick auf das erkennbare Interesse der Beteiligten an einer Klärung dieser Streitfrage sieht sich der Senat allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis zuzustimmen sein dürfte. Diese kann die Klägerin nicht mit dem Hinweis entkräften, dass nicht die Beigeladene, sondern sie Eigentümerin der betroffenen Flächen sei. Denn für die kriegsfolgenrechtliche Betrachtung kommt es nicht lediglich auf die formal juristische Eigentumsstellung der Klägerin an, sondern ob die Grundstücke auch nach der Ausgliederung aus dem unmittelbaren Bundesvermögen für die Zwecke des Bundes verfügbar sind. Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beigeladene über einen einer (mittelbaren) Bundesverwaltung vergleichbaren Einfluss auf die Grundstücke der Klägerin verfügt. Eine rechtsverbindliche Klärung dieser Streitfrage, die nach dem Verständnis des Senats ausschlaggebend für die Bereitschaft der Beigeladenen ist, die Kosten der Kampfmittelbeseitigung zu tragen bzw. entsprechende Mittel für die Klägerin freizugeben, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Inwieweit vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Art. 120 Abs. 1 GG unmittelbar Grundlage für Erstattungsansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 A 1.09 ‑, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 9, S. 5 (9) = juris, Rn. 16, m. w. N., die beabsichtigte Klärung außerhalb eines Bund-Länder-Streits im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erlangt werden kann, mag von den Beteiligten bei zukünftigen Auseinandersetzungen über die Frage der Kostentragung berücksichtigt werden. Die Klägerin muss sich die auf der Beigeladenen ruhende Kriegsfolgenlast auch nicht als (partielle) Gesamtrechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Es fehlt insoweit an einem Übergangstatbestand. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) nicht diese Eigenschaft aufweist. Auf die dortigen Ausführungen (S. 32 f. des Entscheidungsabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Auf die von dem Beklagten diskutierte Frage der Übergangsfähigkeit der kriegsfolgenrechtlichen Kostentragungspflicht kommt es daher nicht an. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Wertung des § 25 Abs. 2 Satz 1 AKG verweist, dürfte jedoch zweifelhaft sein, ob diese Vorschrift wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung zur grundsätzlichen Schuldnerstellung des Bundes (vgl. § 25 Abs. 1 AKG) überhaupt eine auf andere Fallgestaltungen übertragbare Wertung genereller Art enthält. Hinzu kommt, dass in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AKG die Schuldnerschaft auch nach Übergang der Verpflichtungen stets bei einem „öffentlichen Rechtsträger“ verbleibt. Dem wird - auch wertungsmäßig - nicht ohne Weiteres der Übergang auf eine juristische Person des Privatrechts gleichzusetzen sein, selbst wenn sich diese - wie hier - vollständig in öffentlicher Hand befindet. Fehlt es nach allem an einem Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Heranziehung zu den Kosten für Maßnahmen der Kampfmittelsondierung und ‑räumung, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerin einem Erstattungsverlangen des Beklagten - einer Einwendung ähnlich - entgegen halten könnte, der Beklagte möge Erstattung von der Beigeladenen verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 10, S. 1 (9 f.) = juris, Rn. 42; Beschluss vom 8. November 2012 - 3 A 2.12 -, juris, Rn. 2. Mangels Hauptforderung geht auch die Forderung nach einer Betreuungskostenpauschale in Höhe von 7 Prozent des Rechnungsbetrages ins Leere. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.