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Gerichtsbescheid

1 K 602/22

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1204.VG1K602.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als zuständige Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der gerichtlichen Erwägung, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, Stellung zu nehmen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284), i. V. m. der aufgrund des § 6 Abs. 1 GebBtrG erlassenen Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) in der Fassung vom 7. Januar 1980 (GVBl. S. 379) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 876). Nach § 1 PolBenGebO werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Der Gebührentatbestand der Tarifstelle 3.1. der Anlage zu § 1 PolBenGebO ist erfüllt, wenn die Polizei aufgrund eines Falschalarmes ungerechtfertigt alarmiert wurde. Ein Falschalarm ist laut der Tarifstelle dann gegeben, wenn die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem Polizeieinsatz führt und die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen kann. In diesem Fall werden Gebühren in Höhe von je 68 Euro je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 34 Euro erhoben. Unter Gefahrenlage ist dabei eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens aus der ex-ante-Sicht des handelnden Beamten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18, BVerwGE 164, 317, Rn. 33). Nach diesen Maßgaben war die Erhebung der Gebühr rechtmäßig. Der streitgegenständliche Polizeieinsatz wurde durch einen Falschalarm i. S. d. Tarifstelle 3.1. ausgelöst. Nachdem die Polizei durch den vom Kläger beauftragten und ihm daher zurechenbaren Wachdienst zum Einsatzort gerufen wurden, konnten die Einsatzkräfte keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder sonstige Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung des Alarms feststellen. Nach ständiger Rechtsprechung können in dem Fall nur dann Zweifel an der Annahme eines Falschalarms und damit einhergehenden Kostentragungspflicht bestehen, wenn der Kläger Anhaltspunkte vorträgt, die das Alarmieren zu rechtfertigen vermögen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 1998 - 6 K 3616/97, juris Rn. 16 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 4. Januar 2005 - VG 1 A 184.04, BeckRS 2005, 152180 m. w. N. und Urteil der Kammer vom 14. März 2011 - VG 1 K 260.10, EA S. 4). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Zunächst hat der Kläger – der mithilfe seiner App unmittelbar nach der Alarmierung keine Personen auf seinem Grundstück feststellen konnte – selbst vorgetragen, dass es sich um einen „Fehlalarm“ gehandelt habe. Er hat auch später nicht vorgetragen, dass er an seinem Einfamilienhaus Einbruchspuren vorgefunden oder eine Gefahrenlage für sein Grundstück festgestellt habe. Die Behauptung, dass die Alarmanlage technisch einwandfrei funktioniert habe, ist für die polizeirechtliche Gefahrbewertung irrelevant. Das Auslösen des Alarms begründet selbst noch keine Gefahr. Ein Einbruch aus dem Jahr 1996 kann den Alarm im Jahr 2022 ebenfalls nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger zuletzt behauptet, dass der in dem Wintergarten installierte Glasbruchmelder als Teil der Alarmanlage zurecht Alarm geschlagen habe, weil ein „unerlaubter“ Silvesterböller auf der Straße gezündet worden sei, so kann dies als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas an der Bewertung als Falschalarm i. S. d. Tarifstelle 3.1 ändert. Die durch die Explosion entstehenden Sach- bzw. Gesundheitsgefahren haben sich nicht auf den Gegenstand bezogen, welcher der Polizei durch den ausgelösten Alarm eine auf ihn bezogene Gefahr signalisierte (Einfamilienhaus) und dessen Untersuchung entsprechend Inhalt des Polizeieinsatzes war. Eine Gefahr für das durch die Alarmanlage geschützte Haus bzw. sein Eigentum trägt der Kläger damit nicht vor. Es lag auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Anscheinsgefahr vor. Ein fachkundiger Beamter oder der Kläger in der konkreten Situation wäre nicht von einer Gefahr für das Grundstück ausgegangen. Die jeweilige Person anstelle der Alarmanlage hätte z. B. erkannt, dass die Glasscheiben im Wintergarten entgegen der Meldung des Glasbruchmelders nicht zerbrochen wurden. Die Explosion eines Silvesterböllers auf der Straße vor einem umfriedeten Grundstück am Morgen des 31. Dezembers hätte eine besonnene Person ebenfalls nicht veranlasst, die Polizei zur Überprüfung des Grundstücks zu alarmieren. In dem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers, dass bei einem Alarm am Silvestertag die Wahrscheinlichkeit hoch gewesen sei, dass der Alarm nicht durch einen Einbruchsversuch, sondern durch Erschütterung durch Raketen oder Knallkörper ausgelöst worden sei, unverständlich. Hiermit dürfte er einen „offensichtlichen Falschalarm“ suggerieren. Er selbst hat der Polizei jedoch den Zutritt gestattet, sodass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Polizei sein Grundstück nicht habe anfahren und betreten dürfen. Die Entscheidung der Einsatzleitzentrale, für den Einsatz zwei Einsatzwagen zu senden, ist ermessensfehlerfrei i. S. d. § 12 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) und verhältnismäßig i. S. d. § 11 ASOG, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Der Polizei steht nicht nur ein Entschließungsermessen bezüglich der Frage zu, ob sie überhaupt tätig werden soll, sondern auch das Auswahlermessen bezüglich der Mittel, welche sie im konkreten Fall einsetzen möchte. Gem. § 11 Abs. 1 ASOG haben die Ordnungsbehörden und die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Stellt sich nach der Überprüfung der Sachlage vor Ort heraus, dass lediglich ein Fehlalarm vorliegt, macht dieser Umstand die Ermessensentscheidung nicht falsch. Denn die ermessensfehlerfreie Wahl der Mittel ist aus der Sicht des einschreitenden Polizeibeamten und nicht nachträglich zu bestimmen (vgl. nur VG Bayreuth, Beschluss vom 16. März 2021 - B 1 K 20.722, BeckRS 2021, 10949, Rn. 25). Zu dem Zeitpunkt, als die Einsatzfahrzeuge zum Haus des Klägers geschickt wurden, war es für die Einsatzkräfte noch nicht absehbar, welches Ausmaß die etwaige Gefahr haben würde. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Einsatzleitzentrale zur Sicherheit der Polizeikräfte sowie um der möglichen Gefahr effektiv zu begegnen, zwei Polizeifahrzeuge mit Einsatzkräften anweist, das Grundstück des Klägers anzufahren. Auf das Vorhandensein einer etwaigen Geschäftsanweisung kommt es daher nicht an. Das Ermessen des Beklagten war auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht deshalb auf das Entsenden nur eines Fahrzeugs beschränkt, weil die Alarmierung am Morgen vor Silvester erfolgte. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass am Silvestermorgen Alarmanlagen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit durch Silvesterböller anstatt durch Einbrüche ausgelöst werden, gibt es nicht. Die Annahme erscheint auch lebensfern, weil sich gerade zu Silvester viele Personen aufgrund von Feierlichkeiten oder einem Kurzurlaub außerhalb der eigenen Wohnung/des Hauses aufhalten. Dass die Alarmanlage aufgrund einer auf die verlassene Wohnung/das verlassene Haus bezogenen Straftat ausgelöst wurde, erscheint daher aus der entscheidenden ex-ante Perspektive mindestens genauso wahrscheinlich. An der gebührenrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers gemäß § 10 Abs. 2 GebBtrG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wird die Polizei auf Grund eines Alarms zum Schutz privater Rechtsgüter tätig, erbringt sie damit eine individuell zurechenbare Verwaltungsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37/90, BeckRS 1991, 4492). So liegt der Fall hier. Die Polizei ist nur zum Schutz des privaten Eigentums des Klägers und nur deswegen tätig geworden, weil der vom Kläger beauftragte Wachdienst diese informiert und der Kläger selbst das Betreten seines Grundstücks ausdrücklich erlaubt hat. Ob ein Polizeieinsatz aufgrund eines „illegal“ gezündeten Silvesterböllers hätte stattfinden müssen ist nicht entscheidend, weil ein solcher unstreitig nicht stattgefunden hat. Die Gebühr von insgesamt 170 Euro ist beanstandungsfrei anhand der Tarifstelle berechnet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 170,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für einen Polizeieinsatz. Der Kläger ist Eigentümer des umfriedeten Grundstücks Q ...,6 ... Berlin, auf welchem sich ein Einfamilienhaus befindet. Dieses ist durch eine Innenalarmanlage mit Bewegungsmeldern gesichert. Für den Außenbereich des Grundstücks sind sechs Überwachungskameras installiert. Über eine Applikation (App) kann der Kläger den Außenbereich auf einem mobilen Endgerät beobachten. Am 31. Dezember 2021 sprang gegen 9:21 Uhr die Alarmanlage in Abwesenheit des Klägers an. Der auf die Alarmanlage aufgeschaltete und vom Kläger beauftragte Wachdienst informierte den Beklagten über den Alarm und der Kläger kontrollierte seine App. Der Kläger stellte dabei fest, dass sich niemand auf seinem Grundstück befand. Zwei Funkwagen des Beklagten fuhren das Grundstück an. Der Kläger gestattete den Einsatzkräften telefonisch den Zutritt. Die Einsatzkräfte betraten das Grundstück und konnten an dem Einfamilienhaus keine Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Einwirken von außen oder eine sonstige Ursache für den Alarm ausfindig machen. Um 9:49 Uhr beendeten sie daraufhin den Einsatz. Mit Gebührenbescheid vom 22. September 2022 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 170,00 Euro wegen ungerechtfertigter Alarmierung und des sich daraus ergebenden Polizeieinsatzes auf. Der Betrag ergebe sich aus der Summe von 136,00 Euro (zwei Polizeifahrzeuge bei einer Einsatzdauer von 28 Minuten) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 34,00 Euro. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. September 2022 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass der durch einen fehlerhaften Melder bedingte Polizeieinsatz aufgrund der Tageszeit und dem überschaubaren Einsatzort von einem Fahrzeug hätte durchgeführt werden können. Er habe daher nur ein Einsatzfahrzeug und eine erste halbe Stunde bezahlt. Dem Widerspruch fügte er einen Ausdruck seines Überweisungsauftrags in Höhe von 85,00 Euro bei. Danach gab er im Verwendungszweck u. a. an „Bescheid vom 22.09.2022, 50 Prozent Anerkenntnis“. Im weiteren Schriftwechsel berief sich der Kläger sodann darauf, dass er, weil er auf den Kameras im Außenbereich niemanden gesehen habe, berechtigte Gründe gehabt habe, eine Alarmierung der Polizei Berlin auszulösen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger zunächst selbst angegeben habe, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Auch die Einsatzkräfte hätten keinerlei Spuren auffinden können, welche auf ein unberechtigtes Einwirken von außen hingewiesen hätten. Da der Kläger somit kein unberechtigtes Einwirken habe nachweisen können, liege ein unberechtigtes Alarmieren der Polizei vor. Es würden grundsätzlich zwei Fahrzeuge an die Tatörtlichkeit gesandt, weil dies unter anderem dem Sicherungsangriff diene. Hierzu verwies der Beklagte auf eine Geschäftsanweisung. Am 13. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass seine aufgrund eines Einbruchs im Jahr 1996 im Jahr 2019 installierte Alarmanlage regelmäßig gewartet worden sei. Es liege ein nicht aufklärbarer Fehlalarm vor. Zuletzt ist er der Auffassung, es habe eine Anscheinsgefahr vorgelegen, weil ein fachkundiger Beamter oder der Kläger in der konkreten Situation von einer Gefahr habe ausgehen dürfen. Die Alarmanlage habe ordnungsgemäß reagiert, weil sich im Wintergarten anstatt eines Bewegungsmelders ein Glasbruchmelder befunden habe, welcher auf Luftdruckwellen reagiere. Da der Alarm am Silvestertag hervorgerufen worden sei, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Alarm nicht durch einen Einbruchsversuch, sondern durch Erschütterung durch Raketen oder Knallkörper ausgelöst worden sei. Die gezündeten Böller seien nicht zugelassen gewesen, so dass bereits die Zündung durch die Böller den Einsatz der Polizei gerechtfertigt habe. Der Einsatz mit zwei Polizeifahrzeugen sei unverhältnismäßig, weil nur zwei der vor Ort befindlichen Einsatzkräfte das Grundstück betreten hätten. Auch ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit aus der Wahrscheinlichkeit eines „unnötigen“ Alarms zu Silvester. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, dass bei einer Alarmierung im Voraus nicht ersichtlich sei, womit die Einsatzkräfte zu rechnen hätten. Zudem liege es aufgrund der Einrichtung einer Alarmanlage sowohl im Verantwortungs- als auch den Verfügungsbereich des Klägers, ungerechtfertigte Alarmierungen zu unterlassen. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 hat die Kammer der Berichterstatterin den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.