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Urteil

1 A 3/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist zulässig, wenn aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose von der betroffenen Person eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Für die Prognose genügt nicht der strafrechtliche Schuldspruch; es ist eine eigenständige ausländerrechtliche Gefahrenprognose vorzunehmen, die auch geringere Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, sofern ein beachtliches Risiko besteht. • Fehlende vorherige Anhörung kann nachgeholt werden; dies heilt den Verfahrensmangel, wenn die Anhörung funktional ist und die Behörde ihr Vorbringen berücksichtigt. • Ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit einer Abschiebungsanordnung verbunden werden kann, ist im Verfahren getrennt zu prüfen und macht die Abschiebungsanordnung nicht erforderlicherweise rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsanordnung nach §58a AufenthG bei beachtlichem Risiko terroristischer Gefahr • Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist zulässig, wenn aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose von der betroffenen Person eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Für die Prognose genügt nicht der strafrechtliche Schuldspruch; es ist eine eigenständige ausländerrechtliche Gefahrenprognose vorzunehmen, die auch geringere Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigt, sofern ein beachtliches Risiko besteht. • Fehlende vorherige Anhörung kann nachgeholt werden; dies heilt den Verfahrensmangel, wenn die Anhörung funktional ist und die Behörde ihr Vorbringen berücksichtigt. • Ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit einer Abschiebungsanordnung verbunden werden kann, ist im Verfahren getrennt zu prüfen und macht die Abschiebungsanordnung nicht erforderlicherweise rechtswidrig. Der Kläger, 21-jähriger türkischer Staatsangehöriger mit in Deutschland geborenem Aufwachsen und seit 2013 mit Niederlassungserlaubnis, wurde im Dezember 2017 bei einem Ausreiseversuch festgenommen. Das Hessische Innenministerium ordnete am 24.10.2018 und erneut am 02.11.2018 seine Abschiebung in die Türkei nach § 58a AufenthG an; zugleich erklärte es, Abschiebungsverbote lägen nicht vor und setzte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die Behörde begründete dies mit Radikalisierungstendenzen, Kontakten zur salafistischen Szene, Besitz jihadistischer Medien und dem konkreten Versuch, über die Türkei nach Syrien zu reisen, um sich einer Terrormiliz anzuschließen. Der Kläger bestritt die Gefährlichkeit, erklärte die Vorwürfe vielfach als missverstanden oder entschuldbar und berief sich auf familiäre Bindungen und Integration in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung sowie mögliche Abschiebungsverbote und gab dem Ministerium recht. • Zuständigkeit und Gegenstand: Das Gericht entscheidet in erster und letzter Instanz über die Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs.1 AufenthG; die Verfügung vom 2.11.2018 ist als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehen. • Anwendbares Recht: § 58a AufenthG erlaubt Abschiebung zur Abwehr besonderer Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik oder terroristischer Gefahren; die Norm ist verfassungsgemäß und mit Unions- und Assoziationsrecht vereinbar. • Anhörung: Eine nachträgliche Anhörung nach § 45 Abs.1 Nr.3 HVwVfG kann einen vorherigen Anhörungsmangel heilen; unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2008/115/EG) werden durch Nachholung gewahrt, sofern Äquivalenz und Effektivität beachtet sind. • Gefahrenmaßstab: Für § 58a AufenthG genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die ein beachtliches Risiko einer terroristischen Gefahr erkennen lässt; es ist kein strafrechtlicher Beweis erforderlich, wohl aber konkrete Tatsachengrundlagen. • Begriffsklärungen: "Sicherheit der Bundesrepublik" umfasst innere und äußere Sicherheit; "terroristische Gefahr" kann auch von Einzelpersonen oder losen Netzwerken ausgehen und bedarf keiner territorialen Beziehung. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger zeigte deutliche Radikalisierungszeichen (Bekenntnisse zur Scharia, Teilnahme an LIES!-Aktionen, Kontakte zu bekannten Salafisten, Einfluss durch Koranlehrer), besaß jihadistische Medien, zeigte Waffenaffinität und unternahm konkrete Schritte zur Ausreise in ein Kampfgebiet; diese kumulierten Umstände rechtfertigen die Gefahrenprognose. • Keine Bindung an Strafurteil: Ein strafrechtlicher Freispruch bindet nicht die ausländerrechtliche Prognose; unterschiedliche Prüfmaßstäbe und ergänzende Erkenntnisse rechtfertigen abweichende Bewertungen. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung: Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen zur Abwehr der gefährlichen Situation; weniger einschneidende Mittel waren nicht gleich geeignet; die Behörde hat Integrationsaspekte und Zumutbarkeit einer Rückkehr berücksichtigt. • Abschiebungsverbote: Es lagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vor; insb. bestand kein real risk für Art.3- oder Flüchtlingsschutzgründe in Bezug auf die Türkei. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 154 Abs.1 VwGO entschieden. Die Klage ist unbegründet; die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 2. November 2018 wird als rechtmäßig angesehen und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose für gegeben: Die einschlägigen Indizien (ideologische Bekenntnisse, Teilnahme an salafistischen Aktionen, Szene‑kontakte, jihadistische Inhalte auf Datenträgern, Waffenbezug, konkrete Ausreiseversuche in ein Kampfgebiet) ergeben zusammengenommen ein beachtliches Risiko, dass der Kläger terroristische Maßnahmen ergreifen könnte. Eine nachträgliche Anhörung hat den Verfahrensmangel geheilt; unions- und völkerrechtliche Belange standen der Maßnahme nicht entgegen. Mangels einschlägiger Abschiebungsverbote kann die Abschiebungsanordnung vollzogen werden; die behördliche Interessenabwägung und Ermessensausübung waren vertretbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.