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Beschluss

1 L 57/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0220.1L57.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar 2024 gegen die Untersagung des Anstrahlens von Gebäudeteilen der Botschaft der Russischen Föderation mithilfe eines Beamers oder ähnlicher technischer Einrichtungen zur Projektion von Bildern und Videos durch Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2024 betreffend die Versammlung mit dem Thema „Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion“ am Samstag, den 24. Februar 2024, wiederherzustellen. hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Polizei Berlin vom 16. Februar 2024 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheids rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beschränkung der Versammlung durch Untersagung der Projektion der streitgegenständlichen Bilder und Videos an das Gebäude der Botschaft der Russischen Föderation damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Eine Projektion der streitgegenständlichen Bilder kollidiere mit den Sicherheitsinteressen der Botschaft, schränke deren Arbeitsabläufe ein und verletze die Würde der Mission i.S.d. Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 – WÜD (BGBl. II 1964, 958). In diesem Fall wäre die öffentliche Sicherheit in einem erheblichen Maße unmittelbar gefährdet. Der Antragsteller sei in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dadurch allenfalls marginal eingeschränkt. In ausreichendem Maße hat er deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verfügung Bezug. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Beschränkungsverfügung in dem Bescheid der Polizei Berlin vom 16. Februar 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Beschränkungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die angegriffene Beschränkung der Versammlung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Beschränkungen sind nur bei einer unmittelbaren Gefährdung statthaft (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2016 – 1 L 291/16, BeckRS 2016, 49668, beck-online). Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). Die Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft der Russischen Föderation gefährdet unmittelbar die öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 VersFG BE. Denn nach Art. 22 Abs. 2 WÜD hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Aus Art. 22 Abs. 2 WÜD ergibt sich zwar keine Pflicht des Empfangsstaates, die Mission des Entsendestaates vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen; ein Eindringen, ein Beschädigen, eine Störung des Friedens der Mission oder eine Beeinträchtigung ihrer Würde i. S. d. Art. 22 Abs. 2 WÜD kann darin nicht gesehen werden. Friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen sind grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 22 Abs. 2 WÜD zulässig (VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 24 CS 03.1636, juris Rn. 9). Letztlich besteht der Zweck diplomatischer Vertretungen gerade in der Kommunikation mit dem Empfangsstaat (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2016 – 1 L 291/16, BeckRS 2016, 49668, beck-online). Vor diesem Hintergrund schützt Art. 22 Abs. 2 WÜD die Russische Föderation auch nicht grundsätzlich davor, Bilder und Videos des Krieges in der Ukraine in räumlichem Bezug zur Russischen Botschaft zu projizieren oder anderweitig darzustellen. Allerdings beeinträchtigt, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegt, die Nutzung des Botschaftsgebäudes der Russischen Föderation als Projektionsfläche für die streitgegenständlichen Bilder und Videos mit Bezug zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine i.S.d. Art. 22 Abs. 2 WÜD die Würde der Mission. Gerade das Erscheinungsbild des Botschaftsgebäudes als Repräsentanz eines Staates ist bei der Erfüllung diplomatischer Aufgaben essenziell, weshalb der Entsendestaat berechtigt ist, seine Nationalflagge und Hoheitszeichen nach Maßgabe des Art. 20 WÜD an den Räumlichkeiten der Mission zu benutzen. Darüber hinaus besteht bei einer Nutzung des Botschaftsgebäudes als Projektionsfläche die Gefahr, dass für Betrachterinnen und Betrachter nicht klar erkennbar ist, ob es sich bei der Projektion inhaltlich um eine Meinungsäußerung der Botschaft der Russischen Föderation handelt. Zwar mag dieser Eindruck aus dem Kontext der projizierten Bilder und der beharrlichen Leugnung von durch Russland begangenen Kriegsverbrechen in der Ukraine eher fernliegend sein. Jedenfalls kann durch die Projektion der streitgegenständlichen Bilder am Botschaftsgebäude aber der Eindruck erweckt werden, die Auslandsvertretung der Russischen Föderation billige die Nutzung ihres Gebäudes als Projektionsfläche für die entsprechende Meinung. Dadurch besteht die Gefahr, dass die inhaltlichen Aussagen der Projektion unzutreffend der Russischen Föderation zugeschrieben werden (vgl. zum Vorstehenden Beschluss vom 4. Februar 2021 – VG 1 L 128/21, NJ 2021, 224, beck-online). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich ggf. aus einer von der Projektion ausgehenden Lichteinstrahlung in die Arbeitsräume der Botschaft, welche nach dem Vortrag des Antragstellers durch blickdichte Verschlussmöglichkeit ausgeschlossen sei, auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 WÜD ergibt, wonach die Räumlichkeiten der Mission unverletzlich sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beschränkung der Versammlung in Form der Untersagung der Projektion auf das Botschaftsgebäude nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Sie verfolgt den legitimen Zweck des Schutzes der Würde der Mission vor Beeinträchtigungen und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Sie ist erforderlich; mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Beschränkung ist zudem angemessen. Zutreffend hat der Antragsgegner im konkreten Fall dem Schutzbereich des Art. 22 Abs. 2 WÜD Vorrang vor der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG des Antragstellers eingeräumt. Das Recht der freien Meinungsäußerung gilt nicht schrankenlos. Schutzwürdige Interessen Dritter, die als höherrangig einzustufen sind, gehen ihm vor. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall aufgrund der beschränkenden Gesetze durch Abwägung der sich gegenüberstehenden geschützten Rechtsgüter zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – Lüth, BVerfGE 7, 198 und Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 657/68, BVerfGE 28, 282). Hier kann das Recht durch die zu schützende Würde der diplomatischen Mission eingeschränkt werden. Diese ist nicht zuletzt auch im Interesse des Empfangsstaats als die notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten (vgl. zum Vorstehenden: VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 24 CS 03.1636, juris Rn. 5 ff.). Die angegriffene Beschränkung stellt einen geringfügigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar, der den Zweck der Versammlung nicht erheblich beeinträchtigt und Kundgabe der entsprechenden Meinung nicht per se untersagt, sondern lediglich eine Form ihrer Äußerung. Der Antragsgegner hat die Versammlung nicht verboten, sondern lediglich beschränkt. Die Beschränkung nimmt dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, sein Anliegen – wie geplant – vor der Botschaft der Russischen Föderation anzubringen. Lediglich bei der Wahl des Mittels der Kundgabe ist der Antragsteller beschränkt, was aber mit Blick auf die durch die Beschränkung geschützte Würde der Mission hinzunehmen ist (vgl. zum Vorstehenden Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2021 – VG 1 L 128/21, NJ 2021, 224, beck-online). Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid ausführt, verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenland eine Leinwand aufzustellen, auf die er die streitgegenständlichen Bilder projizieren kann. Diese kann nach Ausführungen des Antragsgegners so platziert werden, dass der Zugang nicht besonders eingeschränkt wird, ein direkter Bezug zur Botschaft der Russischen Föderation aber klar erkennbar ist. Diesem geringfügigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers steht der Schutz der Würde der Mission vor einer – wenn auch nur eine Stunde dauernden, aber dennoch ganz erheblichen – Beeinträchtigung insbesondere durch die Gefahr der Zuschreibung einer von ihr nicht geäußerten oder gebilligten Meinung gegenüber. Ein Ermessensfehler ergibt sich – anders als der Antragsteller meint – auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid der Russischen Föderation eine Grundrechtsfähigkeit zugesprochen habe. Denn aus dem Kontext des Bescheids ergibt sich, dass der Antragsgegner hier nicht von einem konkreten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgeht, sondern diese ihrem Rechtsgedanken nach in den Gesamtzusammenhang des Art. 22 WÜD setzt. Die entsprechenden Grundrechte werden lediglich „unter dem Blickwinkel des Grundrechtsschutzes allgemein“ zitiert. Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des US Supreme Court ist hier nicht maßgeblich. Denn die Auslegung und Anwendung der in der Bundesrepublik geltenden Gesetze und Vorschriften ist Sache der nationalen Gerichte und Behörden (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 24 CS 03.1636, juris Rn. 12). Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Versammlung besteht schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Ohne die sofort vollziehbare Versammlungsbeschränkung käme es zu einer ungehinderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.