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Urteil

1 K 94.18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0531.1K94.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 27. August 2017 von der Polizei mündlich erteilte Auflage, die Versammlung auf die andere Straßenseite zu verlegen, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die am 27. August 2017 von der Polizei mündlich erteilte Auflage, die Versammlung auf die andere Straßenseite zu verlegen, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht aufgrund des durch die Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein Fortsatzungsfeststellungsinteresse. Ein solches ist unter anderem dann anzunehmen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche polizeiliche Maßnahme hat sich – wie typischerweise versammlungsrechtliche Auflagen – spätestens mit Beendigung der Versammlung – hier noch am gleichen Tag – kurzfristig erledigt. Soweit in der Rechtsprechung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in dem Fall teilweise zusätzlich eine besondere Intensität des Grundrechtseingriffs gefordert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 B 1/23, juris Rn. 22 m. w. N.), läge eine solche hier aufgrund des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls vor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 S 4108/20, juris Rn. 35). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist bei einer versammlungsrechtlichen Auflage jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03, NJW 2004, 2510). So liegt es hier. Der Kläger verwirklichte die im Rahmen einer Versammlung geschützte Kommunikation nach außen im Wesentlichen durch ein beschriftetes Transparent, weil er keine sonstigen akustisch verstärkenden Mittel einsetzte und es sich um eine relativ kleine und damit optisch unauffällige Versammlung handelte. Der Kläger wollte mit seiner Versammlung insbesondere die Personen ansprechen, welche das Auswärtige Amt betraten. Der Wechsel der Straßenseite führte in dem Fall zu einer wesentlichen Erschwerung der beabsichtigten Kommunikation, weil damit der Verlust des direkten Kontaktes und der direkten Sichtbarkeit zu diesen Personen einherging. Dies bestätigt auch der Eindruck des Klägers in Bezug auf eine zuvor von ihm durchgeführte vergleichbare Versammlung, bei welcher die das Auswärtige Amt betretenden Personen keine Notiz von seiner Versammlung auf dem Gehweg der anderen Straßenseite nahmen. Es kann demnach dahinstehen, ob ein besonderes Feststellungsinteresse auch aus einer Wiederholungsgefahr folgt. Die Klage ist überwiegend begründet. Die am 27. August 2017 von der Polizei mündlich erteilte Auflage, die Versammlung auf die andere Straßenseite zu verlegen, war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Bei dieser Feststellung handelt es sich um ein Minus des ausdrücklichen Begehrens des Klägers, hinsichtlich der gleichen polizeilichen Verfügung die Rechtswidrigkeit der „Auflösung“ feststellen zu lassen (vgl. § 88 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet, weil eine Auflösung der Versammlung nicht verfügt wurde. Vielmehr handelt es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme allein um eine nachträglich erteilte Auflage hinsichtlich des Versammlungsortes. Die Auflösung einer Versammlung ist auf deren Beendigung gerichtet. Der Kläger wurde – auch nach seinem eigenen Vortrag – von dem Beklagten jedoch nur dazu aufgefordert, seine Versammlung auf dem Gehweg der anderen Straßenseite bzw. nicht unmittelbar vor dem Auswärtigen Amt durchzuführen. Eine kurzzeitige Unterbrechung einer Versammlung ist einer nachträglich erteilten räumlichen Auflage immanent. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, würde sich jede räumliche Auflage immer als ein Versammlungsverbot bzw. eine Versammlungsauflösung darstellen (vgl. zur ausdrücklichen Unterscheidung von Verbot, Auflösung und Auflage: § 15 Abs. 1 und Abs. 3 VersG). Der Kläger konnte seine Versammlung auf der anderen Straßenseite fortsetzen und eine vollständige Beendigung der Versammlung war von dem Beklagten erkennbar nicht beabsichtigt. Die Auflage fand ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG (§ 14 VersFG BE trat erst am 28. Februar 2021 in Kraft). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses der Versammlungsauflage. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2016 - 1 L 291/16, BeckRS 2016, 49668, beck-online). Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Dabei liegt die Darlegung und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17 m. w. N.). Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend dargetan. Dass eine von der Versammlung des Klägers selbst ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen wurde, wird von dem Beklagten schon nicht vorgetragen. Zur Begründung der Auflage stellt er vorrangig auf eine vermeintliche allgemeine Gefährdungslage aufgrund des Vollzugs des ergangenen Verbots für q... ab. Die Annahme ist im Hinblick auf den Bereich unmittelbar vor dem Auswärtigen Amt jedoch eine bloße Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für das Begehen von Straftaten durch Unterstützer des verbotenen Vereins direkt vor dem Auswärtigen Amt sprechen, trägt der Beklagte nicht vor. Pauschal stellt er darauf ab, dass aufgrund des Vollzugs des Vereinsverbotes Angriffe auf staatliche Einrichtungen von Unterstützern zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere für den Tag der offenen Tür der Bundesministerien und damit auch für das Auswärtige Amt. Dass das Auswärtige Amt, welches ersichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot stand, in dem Zusammenhang zur Zielscheibe von etwaig gewalttätigen Protesten werden würde, war jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte fernliegend. Dafür, dass auch der Beklagte bzw. das Auswärtige Amt am Tag der offenen Tür selbst keine konkrete Gefahr angenommen haben, spricht zudem, dass keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen für den Besucherzufluss oder allgemein für den Bereich vor dem Auswärtigen Amt getroffen wurden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers fand nur die grundsätzliche Bewachung des Objektes durch die Polizei statt. Die grundsätzlich erhöhte Gefährdung des Objektes als Sitz des Auswärtigen Amtes stellt ohne weitere Anhaltspunkte keine „unmittelbare Gefahr“ i. S. d. § 15 Abs. 1 VersG dar. Die Frage, ob die Verlegung der Versammlung verhältnismäßig war, weil es sich etwaig nur um einen marginalen Eingriff in die Versammlungsfreiheit handelte, stellt sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Mit seinem grundsätzlichen Begehren, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen, hat er Erfolg. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die vermeintliche Auflösung einer von ihm durchgeführten Versammlung. Am 27. August 2017 war Tag der offenen Tür der Bundesministerien. Für diesen Tag meldete der Kläger eine Versammlung an, wobei er als geplanten Versammlungsort den Gehweg angab, der direkt am Auswärtigen Amt anliegt. Dem Kläger wurde am 21. August 2017 telefonisch vom Beklagten mitgeteilt, dass die Versammlung nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Auswärtigen Amtes stattfinden könne. Der Kläger erhob dagegen Einwände, woraufhin der Beklagte ihm am selben Tag telefonisch mitteilte, dass die Versammlung wie angezeigt stattfinden könne. Der Kläger erhielt am selben Tag eine Anmeldebestätigung, in welcher unter „Versammlungsort“ Folgendes vermerkt war: „Berlin-Mitte, Werderscher Markt 1 (Gehwegseite vor dem Auswärtigen Amt)“. Zudem erhielt er eine E-Mail des Beklagten, in welcher dieser den entsprechenden Versammlungsort bestätigte. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Polizeiführer vor Ort bewerten werde, wann eine Einschränkung der Versammlung wegen möglicher Aufstauungen am Eingang notwendig sei. Am 27. August 2017 meldete sich der Kläger gegen 9:50 Uhr bei dem sich vor Ort befindlichen Einsatzleiter U.... Er wurde vom Einsatzleiter und zwei weiteren Beamten auf den Gehweg direkt vor dem Auswärtigen Amt geführt. Zwischen den dort befindlichen Pollern stellten der Kläger und seine Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt einzige weitere Versammlungsteilnehmerin, ein Transparent mit beidseitiger Aufschrift auf. Um 10:11 Uhr wurde dem Kläger von einer Polizeibeamtin mitgeteilt, dass eine Versammlung direkt vor dem Auswärtigen Amt nicht gestattet sei. Dies ergebe sich bereits aus der mit Pollern sichtbar gemachten Abgrenzung. Ein Beamter der Bundespolizei kam hinzu und verwies ebenfalls auf die besondere Sicherheitslage vor dem Auswärtigen Amt. Der Kläger legte seine Versammlungsanmeldung vor. Diese wurde von den Polizeikräften kopiert. Es erfolgte eine Rücksprache mit dem Polizeiführer. Im Anschluss wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Versammlung nicht auf dem Gehweg direkt vor dem Auswärtigen Amt durchgeführt werden könne, weil die Versammlungsbestätigung nicht im polizeilichen System hinterlegt sei. Nach einem Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde bzw. Klage zu erheben, folgte der Kläger der Anweisung, baute sein Transparent ab und stellte es auf der gegenüberliegenden Straßenseite wieder auf, wo er sodann die Versammlung weiter durchführte. Am 22. Oktober 2017 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Beschwerde gegen die Auflösung der Versammlung vom 27. August 2017 ein. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde dem Kläger auf die Beschwerde hin mitgeteilt, dass es aufgrund der Vollziehung des Verbots des Vereins q... vom 14. August 2017 zu einer veränderten Gefährdungslage für den Kundgebungsort gekommen sei. Daher habe die Versammlung nicht auf dem Gehweg fortgeführt werden können und es sei ihm ein neuer Versammlungsort zugewiesen worden. Die Versammlung sei nicht aufgelöst worden. Am 28. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Versammlung sei aufgelöst worden. Er habe auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine neue Versammlung abgehalten. Die Auflösung bzw. die „Verlegung“ sei rechtswidrig gewesen. Eine Gefährdungslage für den Kundgebungsort bzw. für den Kläger habe nicht bestanden. Der am selben Tag stattfindender Tag der offenen Tür des Auswärtigen Amtes habe ohne weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen oder eine verstärkte Polizeipräsenz stattfinden können. Die Besucher hätten das Gebäude problemlos betreten und verlassen können. Die Überwachung des Gehwegbereichs sei durch zwei Beamte der Bundespolizei erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass auf der gegenüberliegenden Gehwegseite keine Gefährdungslage mehr bestanden habe. Vielmehr sei er in der direkten Nähe der Polizeibeamten besser geschützt gewesen. Die veränderte Gefährdungslage sei zudem ein nachgeschobener Grund, weil vor Ort nicht auf eine veränderte Gefährdungslage abgestellt worden sei. Dort sei die Auflösung lediglich darauf gestützt worden, dass die Anmeldung der Versammlung im System nicht auffindbar gewesen sei. Bei einer ebenfalls von ihm durchgeführten Versammlung am 20. Juli 2017 hätte sich gezeigt, dass die „Nutzer“ des Auswärtigen Amtes aufgrund der Entfernung und des Straßenlärms trotz des Transparents keine Notiz von der auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgeführten Versammlung genommen hätten. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die am 27. August 2017 von der Polizei mündlich erteilte Verfügung, die Versammlung aufzulösen und zu beenden, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Klage bereits mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei. Es bestünde keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil es sich nicht um eine Auflösung, sondern um eine Verlegung der Versammlung gehandelt habe. Die Verlegung habe der Vermeidung möglicher Gefahren für den Kläger und seine Ehefrau durch Dritte gedient. Aufgrund der im unmittelbaren Vorlauf der Versammlung am 25. August 2024 begonnenen Vollzugs des Vereinsverbotes von q... seien Ausschreitungen der linksradikalen Szene befürchtet worden. Dies habe am Tag der offenen Tür der Bundesministerien zu der Annahme geführt, dass für die jeweiligen Räumlichkeiten der Behörden eine erhöhte Gefährdungslage bestehe. Die Versammlung sei verlegt worden, um den Kläger gegen solche Gefahren zu schützen. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit sei nur marginal, weil die intendierte Meinungskundgabe von der anderen Straßenseite aus genauso effektiv habe erreicht werden können. Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.