Urteil
1 K 342/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0213.VG1K342.20.00
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Leitsätze
Mangels eines für ein Camp praktisch geeigneten Hygienekonzepts zur Sicherstellung eines hinreichenden Maßes an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren mit COVID-19 und unter Berücksichtigung der damals aktuellen Pandemielage und Erkenntnisse, war bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten. (Rn.32)
Aus der zu erwartenden vielfachen Unterschreitung der Mindestabstände über ca. 14 Tage folgte die unmittelbare Gefahr, dass Dritte, insbesondere die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Teilnehmende und deren Kontaktpersonen, in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt worden wären. (Rn.37)
Das Verbot des Camps war als sog. ultima-ratio verhältnismäßig. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels eines für ein Camp praktisch geeigneten Hygienekonzepts zur Sicherstellung eines hinreichenden Maßes an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren mit COVID-19 und unter Berücksichtigung der damals aktuellen Pandemielage und Erkenntnisse, war bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten. (Rn.32) Aus der zu erwartenden vielfachen Unterschreitung der Mindestabstände über ca. 14 Tage folgte die unmittelbare Gefahr, dass Dritte, insbesondere die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Teilnehmende und deren Kontaktpersonen, in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt worden wären. (Rn.37) Das Verbot des Camps war als sog. ultima-ratio verhältnismäßig. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich aller drei Klageanträge als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, weil die vor Klageerhebung erledigten Versammlungsverbote und die Versammlungsauflösung Verwaltungsakte i. S. d. § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE waren (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2024 - 1 K 94.18, juris Rn. 23 und vom 7. Mai 2012 - 1 K 247.11, UA S. 4 ff.; VG München, Urteil vom 25. Juli 2024 - M 10 K 22.103, juris Rn. 23). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger im Hinblick auf die Verbote und die Auflösung der von ihm angemeldeten Versammlungen klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Zudem hat er jeweils das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches ist unter anderem dann anzunehmen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die versammlungsrechtlichen Maßnahmen haben sich spätestens mit der Auflösung der Versammlung erledigt, bevor eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zu erlangen gewesen wäre. Soweit in der Rechtsprechung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses teilweise zusätzlich eine besondere Intensität des Grundrechtseingriffs gefordert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 B 1/23, juris Rn. 22 m. w. N.), liegt eine solche hier jeweils aufgrund des tiefgreifenden Eingriffs in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG durch die Verbote bzw. die Beendigung der Versammlung vor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 S 4108/20, juris Rn. 35). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung vom 26. August 2020, soweit sie sich auf das Camp „G ... “ bezieht, denn diese war rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). a) Rechtsgrundlage des Verbots war § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 29, S. 1328). Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzugverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. b) Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Verbots der Versammlung. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil der Kläger nur drei Tage später seine Kundgebung mit anschließendem Camp mit Teilnehmenden aus ganz Europa plante. Um die vom Beklagten dargelegte Lebens- und Gesundheitsgefahren allein durch die Anreise von „Versammlungswilligen“ und deren Versammeln trotz eines Verbots möglichst effektiv verhindern zu können, war eine möglichst zeitnahe bzw. sofortige Entscheidung notwendig. Die Kurzfristigkeit der Entscheidung ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, weil der Kläger das Camp von erheblicher Größe und Dauer erst ca. eine Woche vor dessen geplanten Start am 23. August 2020 anmeldete, nachdem zwischen den Beteiligten ein Kooperationsgespräch zu der vorhergehenden Kundgebung des Klägers bereits stattgefunden hatte. c) Die materiellen Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 VersammlG lagen vor. (1) Das geplante Camp war eine Versammlung i. S. v. § 1 Abs. 1 VersammlG und fiel unter den besonderen Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG. Der Versammlungsbegriff ist im Versammlungsgesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Versammlung – in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 GG – die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2024 - 5 K 2137/21, juris Rn. 110 m. w. N.). Dass es sich bei dem von dem Beklagten verbotenen Camp um eine Versammlung handelte, ergibt sich daraus, dass dieses an die Kundgebung des Klägers vom Vortag anschließen sollte, die offenkundig eine Versammlung darstellte (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 -1 L 296/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - 1 S 101/20), und sowohl der Ort als auch die erwartete Teilnehmendenzahl vom Kläger als identisch angemeldet wurden. Es ist daher von einer übereinstimmenden Versammlungsqualität auszugehen, die sich nur im Hinblick auf die Dauer unterscheiden sollte. Spätestens anhand der konkretisierenden Ausführungen vom 29. August 2020 in der Anmeldung des nur namentlich anders bezeichneten Camps wurde deutlich, dass dieses im Wesentlichen auf die örtliche Zusammenkunft vieler Personen auf der Straße dem 17. Juni zum Zwecke der gemeinschaftlichen politischen Meinungsbildung gerichtet sein sollte. Die Meinungsbildung sollte danach durch eine Vielzahl von Diskussionen und mehr als 1.000 Redebeiträgen zu den Themen „verfassungsgebende Versammlung“, „Wie möchten wir in Zukunft gemeinsam zusammenleben?“ und „neuartige Demokratie“ stattfinden. Auch wenn die Themen offen formuliert wurden, kann in Anbetracht der laut der Anmeldung mehr als 1.000 angemeldeten Redebeiträgen für das ca. zweiwöchige Camp nicht angenommen werden, dass es den Teilnehmenden an der Ernsthaftigkeit ihres Anliegens mangelte (vgl. zum Erfordernis der Ernsthaftigkeit: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06, juris Rn. 17). Ob auch die einzelnen vom Kläger geplanten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst waren, kann offen bleiben, weil sie jedenfalls nicht das Gesamtgepräge des Camps als Versammlung ändern würden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. März 2024 - 3 L 221/24, juris Rn. 12 m. w. N.). Auch wenn die konkretisierende Anmeldung erst am 29. August 2020 und damit nach Erlass des Verbotsbescheids erfolgte, sind die Ausführungen berücksichtigungsfähig, weil sie von dem Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses hätten erfragt werden können, wenn er an der Versammlungseigenschaft des Camps Zweifel gehabt hätte. (2) Nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen war die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Verbot einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt, wobei die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen nicht ausreichend ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 (Brokdorf), juris Rn. 78). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 77). Mangels eines für das Camp praktisch geeigneten Hygienekonzepts zur Sicherstellung eines hinreichenden Maßes an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren mit COVID-19 und unter Berücksichtigung der damals aktuellen Pandemielage und Erkenntnisse, war bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten. Zu den gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, zählt insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2020 - 1 BvQ 63/20, NVwZ-RR 2020, 761 Rn. 7). Eine Beeinträchtigung dieser Grundrechte drohte, weil die unmittelbare Gefahr bestand, dass Dritte, insbesondere die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Teilnehmende und deren Kontaktpersonen, sich im Rahmen und Folge der Versammlung mit dem SARS-CoV-2-Virus anstecken und an COVID-19 erkranken würden, was sowohl die Gesundheit beeinträchtigen, als auch zum Tod der erkrankten Person hätte führen können (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 26. August 2020, S. 16, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-08-26-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1) Die unmittelbare Gefahr folgte aus dem fehlenden Hygienekonzept unter Berücksichtigung der zum Verbotszeitpunkt aktuellen Pandemielage. Aufgrund des fehlenden Hygienekonzepts war anzunehmen, dass bei Durchführung der Versammlung eine Infektionsgefahr insbesondere durch die Nichteinhaltung des grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der zum Zeitpunkt des Verbots gültigen Fassung vom 21. Juli 2020 (SARS-CoV-2-InfSVO) einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Menschen entstehen würde (vgl. entspr. zu einem ungeeigneten Hygienekonzept: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 20). Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden waren nach § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-InfSVO verboten. Davon ausgenommen waren nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-InfSVO Versammlungen, wobei die die Versammlung veranstaltende Person nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen hatte, aus dem insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen sollte. Der Kläger – als die die Versammlung veranstaltende Person – legte bei der ersten Anmeldung des Camps kein Schutz- und Hygienekonzept vor. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung war anzunehmen, dass die damals grundsätzlich von einer Großveranstaltung/-versammlung ausgehenden Infektionsgefahren unvermindert bestanden hätten. Soweit der Kläger behauptet, er habe sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Anmeldung des Camps ein solches Konzept vorgelegt, ist diese Behauptung – soweit es die erste Anmeldung des Camps betrifft – unzutreffend. Der Kläger legte das angeblich damals eingereichte Hygienekonzept im Verfahren nicht vor. Ein solches ist auch den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Ein Hygienekonzept legte der Kläger nur für die dem Camp vorgehende Kundgebung vor, welche er unabhängig vom Camp anmeldete. Auch unabhängig von dem fehlenden Hygienekonzept war anzunehmen, dass die Teilnehmenden den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vielfach unterschreiten würden. Das Camp war so konzipiert, dass die erwarteten tausendende Teilnehmenden sich für 14 Tage auf einem begrenzten Raum zwischen Vorträgen, Diskussionsrunden, Toiletten und Schlafmöglichkeiten ständig bewegt hätten. Bei der Fortbewegung ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen (insbesondere sich selbst fortbewegenden) Personen nicht ohne weiteres abschätzbar. Die konkrete Lage der Bühnen, Zelte und Wohnwagen war nicht bekannt, weshalb auch keine konkreten Bewegungskorridore geplant waren bzw. geplant werden konnten. Im Hinblick auf die erhebliche Verweildauer und die in ihrem Bewegungsfluss unregulierte hohe Binnenfluktuation der Versammlungsteilnehmenden, war eine Vielzahl von (auch unbeabsichtigten) Unterschreitungen des Mindestabstands vorhersehbar. Aus der zu erwartenden vielfachen Unterschreitung der Mindestabstände über ca. 14 Tage folgte die unmittelbare Gefahr, dass Dritte, insbesondere die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte, Teilnehmende und deren Kontaktpersonen, in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt worden wären. In Anbetracht der bis zu 22.500 erwarteten Versammlungsteilnehmenden aus dem gesamten Bundesgebiet sowie Europa, war anzunehmen, dass zumindest einige der Teilnehmenden mit COVID-19 infiziert waren und weitere Personen infizieren würden. Die COVID-19-Pandemie hielt zum Zeitpunkt der Versammlung weiter an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Entsprechend den Ausführungen aus dem Verbotsbescheid stiegen die Fälle von COVID-19-Infektionen sowohl in Deutschland als auch europaweit in vielen Ländern unmittelbar vor dem Camp deutlich an. Am 22. August 2020 verzeichnete das RKI erstmals seit Ende April über 2.000 Neuinfektionen an einem Tag (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 22. August 2020, S 1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-08-22-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Die kumulative Inzidenz der vorhergehenden sieben Tage lag am 26. August 2020 deutschlandweit bei 10,2 Fällen pro 100.000 Einwohnern, wobei das RKI die epidemiologische Entwicklung der letzten Tage als sehr beunruhigend einstufte (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 26. August 2020, S. 1, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-08-26-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Das RKI stufte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 26. August 2020, S. 16, a. a. O.). Dabei führte das RKI unter „Übertragbarkeit“ aus, dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten werde, z. B. bei größeren Menschenansammlungen im Freien, ein erhöhtes Übertragungsrisiko bestehe (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) vom 26. August 2020, S. 16, a. a. O.). Demnach war bei Durchführung der im Freien geplanten Versammlung bei der zu erwartenden Unterschreitung der Mindestabstände ein erhöhtes Übertragungsrisiko anzunehmen. Die allgemein für die Bevölkerung zugänglichen Bewertungen und Empfehlungen des RKI waren für eine Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde ausreichend. Das RKI teilte darin grundsätzlich mit, wie der Verlauf der Pandemie und die damit einhergehenden Gefahren zu bewerten waren, wie COVID-19 übertragen wird und wie die Infektionsgefahr grundsätzlich verringert werden konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es damit zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Gefahr. Das RKI musste keine auf Versammlungen konkretisierten Empfehlungen und Einschätzungen abgeben. Die entsprechende Abgabe wäre auch fernliegend gewesen, weil es unter dem vom RKI zu bewertenden Aspekt der Infektionsgefahr grundsätzlich keinen Unterschied macht, aus welchem Zweck sich eine Menschenmenge zusammenfindet. Auch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere war es für eine Gefahrenprognose nicht erforderlich, eine infektionsschutzrechtliche Bewertung eines Gesundheitsamtes einholen, obwohl dies nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfektionsschutzVO grundsätzlich hinsichtlich eines Hygienekonzeptes möglich gewesen wäre. Die Einholung einer infektionsschutzrechtlichen Bewertung war dem Beklagten hier schon mangels eines Hygienekonzepts unmöglich. Zudem durfte die Versammlungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers auf die Empfehlungen und Bewertungen des RKI vertrauen, ohne z. B. etwaig vorhandene „Akten des Gesundheitssenats zum Kenntnisstand über die angebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter zum damaligen Zeitpunkt bei Versammlungen unter freien Himmel“ anzufordern und einer Gefahrenprognose zugrunde zu legen. Eine über die Angaben des RKI hinausgehende Datengewinnung war im Rahmen der hier binnen weniger Tage durchzuführenden Gefahrenprognose nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob das Gesundheitssystem entsprechend der Auffassung des Klägers aufgrund einer Unterfinanzierung von Kliniken systematisch gefährdet war. Für die Gefahrenprognose relevant war allein die zu erwartenden Gesundheits- bzw. Todesgefahr durch eine Erkrankung und nicht davon losgelöst die Gefahr, die durch eine etwaig fehlende Versorgung einer erkrankten Person entstehen könnte. d) Das Verbot der Dauermahnwache war unabhängig von den etwaig fehlerhaften Ermessenserwägungen des Beklagten geboten und verhältnismäßig, weil das Ermessen des Beklagten bei einer Gesamtbetrachtung der damaligen Umstände „auf Null“ reduziert war. (1) Das Verbot war als sog. ultima-ratio verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss unter Berücksichtigung des besonderen Wertes der Versammlungsfreiheit strikt eingehalten werden, wobei insbesondere sämtliche Umstände des Einzelfalls, einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens, beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Die Untersagung einer Versammlung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen nicht anders – insbesondere durch Auflagen – verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 90; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 (Brokdorf), juris Rn. 79; vgl. zum Vorstehenden: Beschluss der Kammer vom 14. April 2023 - VG 1 L 160/23, BA S. 3). (2) Das Verbot war geeignet, um die zu erwartenden Gesundheits- und Lebensgefahr zu verringern (s. o.). (3) Es war auch erforderlich, weil im konkreten Fall keine weniger einschränkende und mindestens gleich geeignete Maßnahme bzw. Auflage ersichtlich war, welche die Gefahr hätte verhindern können. Mangels einer hinreichend konkreten Planung des Camps kam insbesondere keine Auflage des Beklagten in Betracht, mit welcher er dem Kläger ein „Hygienekonzept“ hätte vorschreiben können. Es wäre auch dem Kläger für die Größe, Art, Dauer und Spontanität der Versammlung binnen drei Tagen nicht mehr möglich gewesen, ein solches auf eine entsprechende Anforderung hin auszuarbeiten. Er hatte zu dem Zeitpunkt noch kein vergleichbares Camp durchgeführt und besaß keine konkreten Lagepläne. Zudem gab er im Beschwerdeverfahren an, dass der vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss konkret angeordnete Aufbau aufgrund der Kurzfristigkeit faktisch nicht umsetzbar sei. Die Auflage, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wäre bereits deshalb nicht geeignet gewesen, weil zu erwarten war, dass sowohl der Kläger als auch die ihm insoweit gleichgesinnten Teilnehmenden diese nicht befolgt hätten. Darauf ließ sich aus den Ausführungen des Klägers im Hygienekonzept für die dem Camp vorhergehende Kundgebung schließen. Dort empfahl er ausdrücklich den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung. Auch eine Auflage zur Durchsetzung der Mindestabstände durch den Kläger wäre nicht geeignet gewesen, weil diese mangels eines Hygienekonzeptes bzw. eines Aufbauplanes faktisch nicht umsetzbar gewesen wäre. Die Verkürzung des Camps auf einen einzigen Tag wäre kein milderes gleich geeignetes Mittel gewesen. Diese hätte in Anbetracht dessen, dass es sich explizit um ein Camp handeln sollte, zu einem faktischen Verbot geführt. Zudem fand eine solche eintägige Versammlung bereits am Vortag statt, wobei der Kläger davon ausging, dass die dort Teilnehmenden im Anschluss an dem Camp teilnehmen würden. Faktisch hätten sodann alle erwarteten 22.500 Personen spontan eine Unterkunft in Berlin finden müssen, was aufgrund der Personenmenge schwer möglich gewesen wäre und voraussichtlich dazu geführt hätte, dass ein „wildes“ Camp mit den damit einhergehenden Gefahren entstanden wäre. Eine starke Limitierung der Versammlungsteilnehmenden war ebenfalls ungeeignet, weil diese über einen Zeitraum von 14 Tagen kaum durchsetzbar bzw. überprüfbar gewesen wäre. Dies folgt entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten aus der Art des Versammlungsgeländes. Auch im Übrigen war keine mildere und gleich geeignete Maßnahme erkennbar. (4) Das Verbot der Versammlung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es erscheint trotz der besonders schützenswerten Versammlungsfreiheit nicht hinnehmbar, auch nur einzelne Dritte einer schweren Gesundheits- bzw. Lebensgefahr durch eine COVID-19-Erkrankung auszusetzen (vgl. entsprechend Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG, § 15 Rn. 606). Da der Krankheitsverlauf zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wirksam durch eine Impfung beeinflusst werden konnte und eine epidemische Lage herrschte, war es grundsätzlich geboten, die Verbreitung des Virus zulasten der Versammlungsfreiheit bestmöglich zu unterbinden.Auch wenn der Verlauf von COVID-19 in den meisten Fällen nur zu geringen Beeinträchtigungen der Gesundheit führte, bestand aufgrund der dokumentierten Krankheitsverläufe die Gefahr, dass die Krankheit schwere Gesundheitsschäden hervorrief oder tödlich endete (s.o.). Der erste Impfstoff gegen COVID-19 wurde erst im Dezember 2020 und damit nach dem Camp zugelassen. Zudem war die weitere epidemiologische Entwicklung zum Zeitpunkt der Versammlung schwer vorhersehbar. Die Fallzahlen stiegen bereits seit einiger Zeit wieder an. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der telefonischen Verbotsverfügung vom 29. August 2020, soweit diese sich auf das Camp „V ... “ bezog, denn auch diese war rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Zur Begründung wird auf das Vorstehende Bezug genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahren auch bei den laut der Anmeldung vom 29. August 2020 „nur“ 10.000 erwarteten Teilnehmenden entstehen und die bei der Anmeldung erfolgte Bezugnahme auf das Hygienekonzept der Kundgebung vom gleichen Tag kein individuelles Hygienekonzept i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO darstellt. Das Konzept bezog sich individuell nur auf die Kundgebung. Das Konzept war auch ungeeignet, weil keine Anpassung an die Besonderheiten des Camps und die damit einhergehende erhöhte Infektionsgefahr erfolgte. Das in Bezug genommene Hygienekonzept setzte zur Infektionsvermeidung grundsätzlich auf die Einhaltung von Mindestabständen und deren Durchsetzung durch Ordner und Deeskalationsteams. Die Durchsetzung des Mindestabstands durch Ordner und Deeskalationsteams erscheint bei einer ortsfesten und zeitlich begrenzten Kundgebung ohne Übernachtungsmöglichkeit zwar nicht von vorne herein unmöglich, insbesondere wenn 900 Ordner und 100 Deeskalationsteams für bis zu 22.500 Teilnehmende eingesetzt werden sollen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 - 1 L 296/20). Im Hinblick auf die ganz erheblich längere Verweildauer und erhöhte Binnenfluktuation im Camp erscheint es jedoch nicht möglich, allein durch 900 Ordner und 100 Deeskalationsteams für einen ausreichenden Mindestabstand der Personen während der gesamten Campdauer zu sorgen. Eine Person kann nicht im Schnitt für bis zu zehn andere Personen in Bewegung auf freier Fläche für 24 Stunden und ca. 14 Tage jeweils einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherstellen. Eine Unterschreitung der Abstände war zu erwarten, weil ein prognostisches Abschätzen eines solchen Abstands in Bewegung mangels Kenntnis der konkreten Bewegungsverläufe nicht möglich erscheint. Das am 29. August 2020 angemeldete Camp war zudem bereits als Ersatzveranstaltung aufgrund des Bescheids vom 26. August 2020 verboten. Es ist davon auszugehen, dass die Versammlung nur in Folge des Eilbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren umbenannt wurde, welches hinsichtlich des Camps mangels konkreter Angaben nicht hatte feststellen können, dass es sich um eine schützenswerte Versammlung handelte. Sowohl Zeit, Ort als auch Thema des neu angemeldeten Camps blieben im Wesentlichen identisch. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Camp „V ... “ am 30. August 2020, denn auch diese war rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Rechtsgrundlage der Auflösung der Versammlung war § 15 Abs. 4 VersammlG, nach welchem eine verbotene Veranstaltung aufzulösen ist. Diese Voraussetzung lag vor, weil das Camp sowohl direkt als auch als Ersatzveranstaltung für das Camp „G ... “ verboten war. Die Verbote waren auch rechtmäßig (s.o.). Es bestehen auch im Übrigen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Auflösung, insbesondere stand dem Beklagten hinsichtlich der Auflösung kein Ermessen zu (vgl. Wortlaut von § 15 Abs. 4 VersammlG: „ist“). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verbot eines von ihm angemeldeten Camps und dessen Auflösung rechtswidrig waren. Am 1. August 2020 leitete der Kläger für die Initiative „V ... “ eine Kundgebung mit dem Motto „I ... “ auf der Straße des 17. Juni. Die Versammlung hatte ca. 20.000 Teilnehmende und wurde durch den Beklagten aufgelöst (vgl. dazu VG 1 K 267/20). Begründet wurde die Auflösung mit Verstößen gegen die dem Kläger erteilte Versammlungsauflage, nach welcher die Teilnehmenden grundsätzlich zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet waren, mit den nicht eingehaltenen Mindestabständen und der damit einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahr durch eine COVID-19-Infektion. Am 21. August 2020 führten die Beteiligten ein Kooperationsgespräch hinsichtlich einer vom Kläger für den 29. August 2025 auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Kundgebung mit bis zu 22.500 Teilnehmenden. Zu dieser Versammlung legte der Kläger ein Hygienekonzept vor, welches im Wesentlichen demjenigen zur vorstehenden Kundgebung entsprach. Abweichend vergrößerte er nunmehr die Versammlungsfläche und empfahl den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung. Per Fax vom 23. August 2020 meldete der Kläger für die Initiative „V ... “ unter dem Motto „G ... “ ein sich an die Kundgebung anschließendes Camp vom 30. August 2020 bis einschließlich zum 14. September 2020 als Versammlung auf der Straße des 17. Juni an, für das er bis zu 22.500 Teilnehmende erwarte. Hierbei würden „Schilder, Plakate, Lautsprecheranlage, Bühne, Leinwände, Zelte“ und „Wohnwagen“ eingesetzt. Mit Bescheid vom 26. August 2020 verbot der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Dauermahnwache und die vom Kläger für den Vortag angemeldete Versammlung sowie jede Ersatzveranstaltung vom 28. August 2020 bis zum 14. September 2020. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Durchführung der Versammlung das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter erheblich beeinträchtigen würde und dies trotz der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht hinnehmbar sei. Der Kläger richte sich mit seiner Versammlung gegen die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus. Es sei deutschland- und europaweit von „Corona-Gegnern“ und vom Kläger als dem bekanntesten Vertreter der „V ... “-Gruppierung massiv zur Teilnahme an der Versammlung mobilisiert worden. Das Infektionsrisiko sei bei „Corona-Gegnern“ als erheblich höher einzustufen, weil diese mit der Einhaltung staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen eher nachlässig umgingen oder diese bewusst ignorierten, was sich auch an vorhergehenden Versammlungen zu diesem Themenbereich gezeigt habe. Notwendige Abstände seien allenfalls sporadisch eingehalten worden. Bei der vom Kläger für die Gruppierung „V ... “ am 1. August 2020 geleiteten Großversammlung habe das damals eingereichte Hygienekonzept, nach welchem insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern hätte eingehalten werden sollen, nicht umgesetzt werden können. Nach mehrheitlich medizinischer Meinung sei die Einhaltung dieses Mindestabstands einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der Verhinderung sogenannter „Super-Spreading-Events“. Die weltweite Pandemielage sei weiterhin kritisch und aus einigen europäischen Ländern würden Rekordzahlen bei den Neuinfektionen gemeldet. Am 22. August 2020 seien von dem Robert-Koch-Institut (RKI) in Deutschland erstmals seit April 2020 mehr als 2.000 Neuinfektionen gemeldet worden. Das Auswärtige Amt habe auf Grund der epidemiologischen Lage zum ganz überwiegenden Teil Reisewarnungen für die Länder herausgegeben, aus welchen der Kläger Anreisen bestätigt habe. Zudem stehe durch das Campieren im Rahmen der Dauermahnwache bei der erwarteten Teilnehmendenzahl auf der Versammlungsfläche nicht mehr genügend Platz zur Verfügung, um die Mindestabstände einzuhalten. Die Erfahrungen vom 1. August 2020 hätten gezeigt, dass Mindermaßnahmen, wie die Vorgabe des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Gefahrreduktion nicht geeignet seien. Am 27. August 2020 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 1 L 296/20). Im Hinblick auf die Dauermahnwache stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter verschiedenen Maßgaben mit Beschluss vom 28. August 2020 wieder her. Im Beschwerdeverfahren lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Eilantrag des Klägers insoweit jedoch mit Beschluss vom 29. August 2020 ab, weil nicht erkennbar sei, ob es sich um eine „Versammlung“ im Sinne des Grundgesetzes handele (OVG 1 S 101/20). Am 29. August 2020 meldete der Kläger daraufhin unter dem Motto „V ... “ eine Versammlung für die Zeit vom 29. August 2020 bis einschließlich zum 13. September 2020 mit bis zu 10.000 Teilnehmenden auf der Straße des 17. Juni an und führte dabei aus, dass es mehr als 60 LKW-Bühnen für mehr als 1.000 Redebeiträge und Diskussionen zum Thema „Wie möchten wir in Zukunft gemeinsam zusammenleben?“ geben werde. Diese würden sich über den ganzen Tag verteilen. Es werde Toiletten und Wasserversorgung geben. Die dauerhafte Anwesenheit der Teilnehmenden, Zelte und Wohnwagen seien erforderlich, um eine breite und rege Diskussion über eine neuartige Demokratie zu ermöglichen. Das Hygienekonzept und die Aufbauplanung seien jeweils analog zur vom Kläger für den 29. August 2025 angemeldeten Kundgebung. Der Beklagte teilte dem Kläger am 29. August 2020 telefonisch mit, dass das Camp verboten werde, wogegen der Kläger noch am 29. August 2020 Widerspruch einlegte. Am 30. August 2020 versammelten sich bis 11:00 Uhr bis zu 1.000 Personen, unter denen auch der Kläger war, auf der Versammlungsfläche und hielten die nach der Infektionsschutzverordnung erforderlichen Mindestabstände nicht ein. Der Beklagte löste diese Menschenmenge im Hinblick auf das ausgesprochene Verbot auf. Mit Beschluss vom 30. August 2020 lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Camps ab (BVerfG 1 BvQ 94/20). Die Abwägung des Rechts auf Leben und Gesundheit Dritter und der Versammlungsfreiheit des Klägers gehe zu seinen Lasten aus. Dies könne sich allenfalls dann ändern, wenn die Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet sei, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfe es eines geeigneten Hygienekonzepts, was zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorliege, weil nicht dargelegt sei, dass das auf einen Tag zugeschnittene Konzept auch für ein vierzehntägiges Camp anwendbar sei. Der Kläger hat am 30. September 2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Verbot und die Auflösung des Protestcamps rechtswidrig gewesen seien und ihn in seinen Rechten verletzt hätten. Es lägen keine Nachweise zu einer damals tatsächlich vorliegenden konkreten Gefahrenlage vor. Hierzu seien insbesondere sämtliche Akten des Gesundheitssenats zum Kenntnisstand über die angebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter zum damaligen Zeitpunkt bei Versammlungen unter freien Himmel vorzulegen. Zu Versammlungen habe es aus Infektionsschutzsicht zu keinem Zeitpunkt Empfehlungen vom RKI gegeben. Weder für das Abstandsgebot noch für die Pflicht zum Tragen einer Maske, habe es zu irgendeinem Zeitpunkt eine Datengrundlage gegeben, die diese Maßnahmen gerechtfertigt hätten. In dem Bescheid und in den Akten seien auch keine Bezugnahmen auf ärztliche oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu finden. Der Kläger habe ein Hygienekonzept sowohl mit der ersten Anmeldung als auch mit der erneuten Anmeldung „nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ eingereicht. Der Kläger beantragt nach einer Konkretisierung seiner Anträge nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid vom 26. August 2020 rechtswidrig war, soweit dort die Durchführung der Dauermahnwache „G ... “ auf der Straße des 17. Juni in Berlin vom 30. August bis zum 14. September 2020 verboten wurde, festzustellen, dass die mündliche Verbotsverfügung vom 29. August 2020 rechtswidrig war, die die Durchführung der Dauermahnwache „V ... “ auf der Straße des 17. Juni in Berlin vom 30. August 2020 bis zum 13. September 2020 verboten hat und festzustellen, dass die Auflösung und Räumung des vom Kläger angemeldeten Protestcamps „V ... “ auf der Straße des 17. Juni in Berlin am 30. August 2020 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich aus den vom Oberverwaltungsgericht ausgeführten Gründen bei dem Camp nicht um eine Versammlung i. S. v. Art. 8 GG handele. Auch die ergänzenden Ausführungen in der Anmeldung vom 29. August 2020 führten nicht zu einer entsprechenden Annahme. Selbst wenn es sich um eine geschützte Versammlung handele, habe der Beklagte diese verbieten dürfen. Die Lebens- und Gesundheitsgefahren ergäben sich insbesondere aus dem bereits vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Mangel des nicht ausreichend individuellen Hygienekonzepts und der dadurch zu erwartenden Unterschreitung des Mindestabstands. Es sei z. B. notwendig gewesen, Laufrichtungen im Camp auszuweisen, um die Gefahr eines Durcheinanderlaufens und Ansteckens zu verhindern. Für die damaligen Maßnahmen seien die zu dem Zeitpunkt geltende Infektionsschutzverordnung und die allgemein vorliegenden Erkenntnisse des RKI maßgeblich gewesen, was auch in dem Bescheid ausgeführt worden sei. Das Verbot sei verhältnismäßig, weil die Infektionsgefahr bei der Dauer von 14 Tagen besonders hoch gewesen sei und Auflagen aufgrund der Ausführungen im Verbotsbescheid und der vom Kläger durch das Hygienekonzept gezeigten mangelnden Akzeptanz von Mund-Nasen-Bedeckungen ungeeignet gewesen wären. Die Auflösung des Camps sei rechtmäßig, weil eine verbotene Versammlung aufzulösen sei. Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2024 die Akten zu den Verfahren VG 1 L 296/20 und OVG 1 S 101/20 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren.