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Beschluss

1 L 261/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0709.1L261.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juli 2024 gegen die Beschränkungsverfügung des Antragsgegners in Ziffer 3 des Bescheides der Polizei Berlin vom 5. Juli 2024 betreffend die Versammlung am 6... zu dem Thema „From the river to the sea, Palestine will be free“ wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Polizei Berlin vom vom 5. Juli 2024 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet, insbesondere der drohenden Begehung von Straftaten. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verfügung Bezug. Damit hat er insgesamt in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Beschränkungsverfügung in dem Bescheid der Polizei Berlin vom 5. Juli 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Beschränkungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die angegriffene Beschränkung der Versammlung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 – VG 1 L 424/21, juris Rn. 7). Daneben umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50/88, juris Rn. 15) jedenfalls dann, wenn deren strafbare Verletzung droht. Da sich Ziffer 3 des Bescheides auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu messen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass mit der Äußerung des angezeigten Themas der Versammlung („From the river to the sea, Palestine will be free“) eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden ist, weil jedenfalls der hinreichende Verdacht einer Strafbarkeit dieser Parole vorliegt (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 1 S 107/23, Abdruck, S. 3 f.; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2023 – VG 1 L 507/23, NJ 2024, 86 (87)). Insofern ist der Einschätzung zuzustimmen, dass der Anfangsverdacht der Verwendung des Kennzeichens einer verbotenen Organisation (hier: HAMAS und Samidoun) gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB sowie ein Anfangsverdacht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG besteht (vgl. ausführlich: VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24 –, juris Rn. 16 ff.; offen gelassen: OVG Bremen, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 B 163/24, juris Rn. 29; a.A.: Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24, juris Rn. 20 ff.). Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (VG 24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext überholt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 15 B 1323/23, juris, Rn. 50, 56: das öffentliche Interesse überwiegt hier und rechtfertigt eine Untersagung der Parole). Denn in den Stunden und Tagen nach dem Terrorangriff der HAMAS auf Israel wurde die Parole ausschließlich als Aufforderung zu einer gewaltsamen Beseitigung des Staates Israels verstanden, worin eine Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB liegt (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 1 S 107/23, Abdruck, S. 3). Abweichende strafrechtliche Urteile (vgl. etwa LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23, juris Rn. 7 ff.) entfalten im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem – anders als im Strafrecht – der Grundsatz der effektive Gefahrenabwehr im konkreten Einzelfall zu beachten ist, keine Bindungswirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 14 f.) und sind vor dem Hintergrund des abweichenden rechtlichen Maßstabs auch nicht übertragbar. Es kommt hier weder entscheidungserheblich darauf an, ob die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ isoliert betrachtet einen ausdrücklichen Aufruf zu gewaltsamen Handlungen gegen Israel beinhaltet oder – wiederum isoliert betrachtet – auch anders gelesen werden kann, noch darauf, ob sie im Zusammenhang mit dem Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 von dieser selbst verwendet oder seit den 1960iger Jahren von verschiedenen Akteuren benutzt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Verwendung des Slogans im versammlungsrechtlichen Kontext auf den Straßen Berlins; auch der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die HAMAS sich die Parole zu Eigen macht (vgl. S. 5 der Antragsschrift; vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 1 S 107/23, Abdruck, S. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21. Juni 2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 24). Im konkreten Fall der Versammlung des Antragstellers besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Parole in einer vom Straftatbestand erfassten Weise Verwendung finden wird. Hierfür spricht, dass der Antragsteller sich in der Antragsschrift oder sonst erkennbar nicht ausdrücklich von der HAMAS distanziert hat und in keiner Weise ersichtlich ist, dass eine Distanzierung während der Versammlung erfolgen werde. Vielmehr spricht gegen eine solche Distanzierung, dass der Antragsteller erst kürzlich – am 28. Mai 2024 – eine Versammlung gegen das Verbot der Palästina Solidarität Duisburg durchgeführt hat, die – wie der Antragsgegner in seinem Bescheid ausführt – mittlerweile verboten ist und sich ausdrücklich mit dem palästinensischen Widerstand in allen Formen – einschließlich der der HAMAS – solidarisiert. Neben der Wahl der Parole als Thema der Versammlung spricht auch diese Nähe zur Palästina Solidarität Duisburg dafür, dass die Parole – ohne die Beschränkung in Ziffer 3 des Bescheides – auf der Versammlung des Antragstellers vielfach gerufen und eingesetzt würde. Dabei wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass die Wahl des Themas einer Versammlung Teil des von Art. 8 GG geschützten versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts ist. Aufgrund der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge des Verdachts eines strafbaren Inhalts dieser Parole hat der Antragsteller insoweit jedoch eine Einschränkung hinzunehmen. Auch ein Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG greift hier nicht ein. Die verfassungsrechtliche Grenze verläuft dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die Durchführung der Versammlung wird durch die Beschränkung in Ziffer 3 des Bescheides im Übrigen nicht unmöglich gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert im Sinne des Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.