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Beschluss

18 L 3700/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1113.18L3700.25.00
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Leitsätze

1. Das Leugnen des Existenzrechts Israels und das Verwenden der Parole "From the river to the sea [Palestine will be free]" ist nicht per se strafbar. Im konkreten Einzelfall liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 130 Abs. 1 StGB und § 140 Nr. 2 StGB verstoßen werden wird.

2. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs. 2 StGB dar.

3. Für eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB kommt es einzig darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass der Versammlungsanmelder oder der zu erwartende Teilnehmerkreis die Parole nicht als Kennzeichen der HAMAS verwenden und diese - genau umgekehrt - in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebrauchen würden (hier verneint). Unerheblich ist, wie die Parolen vom Versammlungsanmelder oder von den Versammlungsteilnehmern tatsächlich gemeint sind; auf die politische Gesinnung kommt es insoweit nicht an.

4. Zur Strafbarkeit der Parolen "Yalla, Yalla Intifada" und "There is only one state - Palestine ´48" (hier i.E. offengelassen, Folgenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses).

5. Auch die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheitsstruktur für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten und äußern.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

  • 4. Der Tenor soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Leugnen des Existenzrechts Israels und das Verwenden der Parole "From the river to the sea [Palestine will be free]" ist nicht per se strafbar. Im konkreten Einzelfall liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 130 Abs. 1 StGB und § 140 Nr. 2 StGB verstoßen werden wird. 2. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs. 2 StGB dar. 3. Für eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB kommt es einzig darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass der Versammlungsanmelder oder der zu erwartende Teilnehmerkreis die Parole nicht als Kennzeichen der HAMAS verwenden und diese - genau umgekehrt - in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebrauchen würden (hier verneint). Unerheblich ist, wie die Parolen vom Versammlungsanmelder oder von den Versammlungsteilnehmern tatsächlich gemeint sind; auf die politische Gesinnung kommt es insoweit nicht an. 4. Zur Strafbarkeit der Parolen "Yalla, Yalla Intifada" und "There is only one state - Palestine ´48" (hier i.E. offengelassen, Folgenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses). 5. Auch die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheitsstruktur für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten und äußern. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 4. Der Tenor soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Beschränkungen in Ziffer 1 (dort das Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels) und Ziffer 2 (dort das Verbot der Skandierung der Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state - Palestine 48“ und „Yalla, Yalla, Intifada“ mit Ausnahme des einmaligen Verlesens zu Beginn der Versammlung) der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 12. November 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Kammer legt das Begehren des Antragstellers zunächst rechtsschutzfreundlich dahingehend aus, dass dieser sich gegen die o.g. Beschränkungen von Parolen seiner am 1. Oktober 2025 zunächst für den 25. Oktober 2025 angezeigten, sodann aber –wegen der aus seiner Sicht nicht mehr möglichen Erlangung effektiven gerichtlichen Eilrechtsschutzes – auf den 22. November 2025 verschobenen und nunmehr mit Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 12. November 2025 final bestätigten Versammlung unter dem Motto „Laut gegen die Zensur und Kriminalisierung von Parolen (From the River to the Sea, We demand Equality; From the River to the Sea, Palestine will be free; Death Death to the IDF/IOF; There is only one state, Palestine ´48; Yalla Yalla Intifada)“ wendet. Soweit sich der Antragsteller ursprünglich gegen die Beschränkungen in der Bestätigungsverfügung vom 23. Oktober 2025 gewandt und zwischenzeitlich telefonisch gegenüber dem Gericht klargestellt hat, dass er nunmehr die entsprechenden Beschränkungen in der Bestätigungsverfügung vom 12. November 2025 zur gerichtlichen Überprüfung stellen möchte, handelt es sich um eine zulässige, da sachdienliche Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO analog. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2025 -18 K 7526/23 -, (n.v.), S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks; Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, § 91 Rn. 18 ff., 23 ff., Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 8. Das so verstandene Antragsbegehren hat keinen Erfolg. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 12. November 2025 formal keinen rechtlichen Bedenken, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium Y. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt hinsichtlich der in Ziffer 1 vorgenommenen Beschränkung (dort das Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels, dazu unter I.) sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 erfolgten Beschränkungen (dort das Verbot der Skandierung der Parolen „From the river to the sea“ (dazu unter II.), „There is only one state - Palestine 48“ (dazu unter III.) und „Yalla, Yalla, Intifada“(dazu unter IV.)) – soweit die Beschränkungen nicht ohnehin rechtmäßig sein sollten – jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Beschränkungen das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Polizeiverfügung bestehen nicht. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist nicht zu verzeichnen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller in Bezug auf seine zunächst für den 25. Oktober 2025 angezeigte Versammlung ausdrücklich auf eine (weitere) Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW in Form eines Kooperationsgesprächs verzichtet hatte, sofern nicht seitens des Polizeipräsidiums erwogen werde, seine Versammlung zu verbieten, hat das Polizeipräsidium ausweislich des Verwaltungsvorgangs vor Erlass der Bestätigungsverfügung vom 12. November 2025 telefonisch weitere Kooperationsgespräche mit dem Antragsteller geführt, u.a. im Hinblick auf die Aufzugsstrecke und die nunmehr beabsichtigten, insoweit inhaltsgleichen Beschränkungen von Parolen. Der Antragsteller hat sowohl gegenüber dem Polizeipräsidium als auch gegenüber der erkennenden Kammer telefonisch klargestellt, dass er auch hinsichtlich der in der neuen Bestätigungsverfügung enthaltenen inhaltsgleichen Beschränkungen auf sein Anhörungsrecht verzichte. Auch genügt die der streitgegenständlichen Verfügung beigefügte Begründung nach summarischer Prüfung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW). Soweit die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird, etwa, indem versammlungstypische Äußerungsformen wie Ausrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente behindert werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14 m.w.N., liegt hierin grundsätzlich ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG München, Urteil vom 1. Oktober 2019 - M 13 K 18.2994 -, juris, Rn. 28. Denn die dem kommunikativen Versammlungsanliegen dienenden konkreten Versammlungsmodalitäten obliegen grundsätzlich dem Veranstalter der Versammlung als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -, juris, Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 101/20 -, juris. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörden und Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3. Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben. Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8, sowie vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende ab-strakte Gefahr zu verweisen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12. Als Vorgängerversammlungen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 CS 13.787 -, juris, Rn. 8; siehe zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 18 L 3167/23 -, juris, Rn. 14 ff. Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG – nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N. Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist zudem die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Soweit der Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann eine solche auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 13, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 7 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22 f.; so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 18 L 3167/23 -, juris, Rn. 26. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1322/23 -, juris, Rn. 10, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff. Die Strafgesetze sind allerdings ihrerseits im Lichte von Art. 8 GG und Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich darüber hinaus bereits spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen. Maßgeblich bei der Ermittlung des Inhalts einer Meinungsäußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne Weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21 m.w.N., und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 30, und vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 15. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 30. Konkret bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Meinungsäußerung als Straftat zu verstehen ist, zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris, Rn. 17; in Bezug auf den Tatbestand der Volksverhetzung BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 29 ff. I. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen beschränkenden Verfügung in Ziffer 1 (dort das Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels) nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und einzig möglichen summarischen Prüfung als offen. 1. Das Existenzrecht Israels infrage zu stellen oder die Beseitigung des Staates Israel als einzigem jüdischen Staat zu fordern, stellt sich unzweifelhaft als antisemitisch und insoweit auch moralisch verachtenswert dar. Soweit in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ersichtlich, besteht in Rechtsprechung und Literatur gleichwohl Einigkeit, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels (in welcher Form auch immer) oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel für sich genommen nach bestehendem Straf- bzw. Völkerstrafrecht nicht per se eine strafbare Äußerung darstellt, mithin de lege lata nicht – eindeutig und in jedem Fall – einen Straftatbestand erfüllt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 18 L 3583/25 -, juris, Rn. 69; VG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2024 - 5 L 4039/24.F -, juris, Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 V 1013/24 -, juris, Rn. 34. Nach teilweise in der Literatur vertretener Ansicht (so etwa Prof. Dr. Elisa Hoven) scheide eine Strafbarkeit aus, da es sich um eine die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreitende, Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung handele und – anders als bei der Leugnung des Holocaust, vgl. § 130 Abs. 3 StGB – nicht um das wahrheitswidrige Bestreiten einer dem Beweis zugänglichen historischen Tatsache. Vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/israel-aufruf-vernichtung-existenzrecht-leugnen-antisemitismus-strafbar m.w.N. Der nach dem Terrorangriff der HAMAS am 7. Oktober 2023 von Seiten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion initiierte Vorstoß, das aktuelle Strafrecht zu ändern und die Leugnung des Existenzrechts Israels insoweit ausdrücklich unter Strafe zu stellen, vgl. BT-Drs 20/9310 und BT-Drs. 20/9311, https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009311.pdf, ist bislang nicht Gesetz geworden. Nach Auffassung der Kammer erscheint es zunächst im Ansatz vertretbar, jedenfalls die Gründung des Staates Israel aus historischer Perspektive kritisch zu betrachten und insoweit eine kritische Meinung zu äußern. Vgl. zur Geschichte der Gründung Israels https://www.lpb-bw.de/geschichte-israels. Auch ist es grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. dessen Staatsführung zu üben. So auch BayObLG, Beschluss vom 10. April 2025 - 204 StRR 56/25 -, juris, Rn. 49. 2. Allerdings kann die Strafbarkeitsschwelle im Einzelfall jedenfalls dann überschritten werden, wenn zugleich auch das Existenzrecht der in Israel lebenden Jüdinnen und Juden geleugnet und/oder eine gewaltsame Beseitigung des Staates Israel gefordert wird (sog. israelbezogener Antisemitismus bzw. Antizionismus) und dadurch in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zu Hass und Gewalt-/Willkürhandlungen gegenüber in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden aufgerufen bzw. aufgestachelt wird. In diesem Falle kann im Einzelfall eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen sein. § 130 Abs. 1 StGB setzt in Nr. 1 und Nr. 2 voraus, dass von der Tathandlung eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung direkt oder indirekt betroffen sind. Geschütztes Rechtsgut ist das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat, soweit es sich auf Teile der Bevölkerung oder Gruppen im Sinne abgrenzbarer Personenmehrheiten bezieht. Vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 130 Rn. 2. § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris, Rn. 29, m. w. N. Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris, Rn. 30, m. w. N. Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris, Rn. 31 m. w. N. Während gemäß § 130 Abs. 1 StGB die Tat geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören, woraus sich ergibt, dass die Tat einen Inlandsbezug aufweisen muss, BT-Drucks. 17/3124, S. 10 f., ist § 130 Abs. 2 StGB nach herrschender Meinung auch bei ausländischen Gruppen anwendbar, was aus dem Fehlen einer dem Abs. 1 entsprechenden Friedensschutzklausel abgeleitet wird. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2025 - 204 StRR 56/25 -, juris, Rn. 48. Unter einer Gruppe i.S.d. Norm ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich hierdurch von den anderen abhebt, zu verstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 10 CE 19.997 -, juris, Rn. 17. Dass der Staat Israel kein Teil der inländischen Bevölkerung ist, liegt auf der Hand. Er ist zudem auch keine Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2 StGB. Allein gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen lassen keine Gruppe zustande kommen; tatbestandlich von § 130 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfasst sind mithin bestimmte Staaten wie etwa der Staat Israel. Durch die Beschimpfung fremder Staaten sind mithin weder per se deren in Deutschland lebende Staatsangehörige (schon) als Gruppe oder Teil der (hiesigen) Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2025 - 204 StRR 56/25 -, juris, Rn. 51 m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 130 Rn. 4a. Demgegenüber stellen Jüdinnen und Juden unzweifelhaft eine religiöse Gruppe i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB dar. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2025 - 204 StRR 56/25 -, juris, Rn. 31 m.w.N. Ob allerdings Angriffe auf den Staat Israel, vorliegend mithin das Leugnen des Existenzrechts Israels, in ihrem Aussagekern tatsächlich die in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens oder „die Juden“ schlechthin meinen und entsprechende Aussagen mithin im Einzelfall geeignet sind, etwa zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden aufzustacheln (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder deren Menschenwürde i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzugreifen, ist Tatfrage und hängt von Art und Umständen der Äußerung im Einzelfall ab. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2025 - 204 StRR 56/25 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Aus Sicht der Kammer spricht jedenfalls im Rahmen einer – wie hier vorliegenden – pro-palästinensischen Versammlung während des de facto – trotz der vorläufigen Waffenruhe – weiterhin andauernden Konflikts zwischen Israel und der HAMAS vieles dafür, die Leugnung des Existenzrechts Israels als tatbestandlich von § 130 Abs. 1 StGB erfasst anzusehen. Nach summarischer Prüfung erscheint es der Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift nicht ausgeschlossen, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels im vorstehenden Sinne strafbar und nicht möglicherweise straflos und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Anders als der Antragsteller meint, kommt es insoweit nicht darauf an, wie er und die Versammlungsteilnehmer die Leugnung des Existenzrechts Israels verstehen oder verstanden wissen möchten. Unerheblich ist daher, dass er und die Versammlungsteilnehmer sich für eine friedliche, völkerrechtskonforme Einstaatenlösung aussprechen, die indes eine Auflösung des Staates Israel impliziert. Denn die politische Gesinnung oder Geisteshaltung des Antragstellers bzw. der Versammlungsteilnehmer ist insoweit unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 36. Maßgeblich ist vielmehr einzig, wie ein unbefangener Beobachter die Äußerung verstehen könnte. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein hier maßgeblicher unbefangener Beobachter der in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung eine straflose Auslegung der Leugnung des Existenzrechts Israels vornehmen könnte. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter hiermit auch das Existenzrecht der in Israel lebenden Jüdinnen und Juden als betroffen ansieht und eine entsprechende Äußerung oder Parole zugleich als Aufruf zu Gewalt- und Willkürhandlungen an den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden versteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass einhergehend mit der Gründung des (jüdischen) Staates Israel zugleich auch ein Zufluchtsort für alle Jüdinnen und Juden im Sinne einer „gesicherten Heimstätte“ geschaffen wurde. Vgl. https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/520720/14-mai-1948-staatsgruendung-israels/. 3. Darüber hinaus dürfte die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel jedenfalls dann in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 Nr. 2 StGB genannten Straftaten stehen, wenn zugleich ein Bezug zu den Taten der HAMAS hergestellt wird. In einem solchen Fall dürfte das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. In diesem Sinne auch VG Bremen, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 V 1013/24 -, juris, Rn. 34. Aus Sicht der Kammer spricht im Rahmen einer pro-palästinensischen Versammlung während des faktisch weiterhin andauernden Konflikts zwischen Israel und derHAMAS vieles dafür, die Leugnung des Existenzrechts Israels als tatbestandlich von § 140 Nr. 2 StGB erfasst anzusehen. Nach summarischer Prüfung erscheint es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift hinreichend wahrscheinlich, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels im vorstehenden Sinne strafbar und nicht möglicherweise straflos und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein unbefangener Beobachter der in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung insoweit eine straflose Auslegung der Leugnung des Existenzrechts Israels vornehmen könnte. Vielmehr spricht im Hinblick darauf, dass die HAMAS im Sinne eines politischen, identitätsstiftenden Selbstverständnisses und ideologischen Leitziels das Existenzrecht Israels negiert und sich Israels gewaltsamer Vernichtung mit allen dschihadistischen Mitteln verschrieben hat (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter I.4.), aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der unbefangene Beobachter insoweit einen Bezug u.a. zum Terrorangriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023 herstellt und eine entsprechende Äußerung oder Parole mithin als Billigung der Straftaten der HAMAS versteht. 4. Schließlich kann nach summarischer Prüfung die Leugnung des Existenzrechts Israels im Einzelfall auch dem Kennzeichenverbot des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB unterfallen. Nach Auffassung der Kammer spricht – trotz verbleibender Bedenken hinsichtlich der Kennzeicheneigenschaft – nach überschlägiger Prüfung einiges dafür, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels in Form der Skandierung entsprechender Parolen oder des Zeigens entsprechender Abbildungen ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation HAMAS darstellt. Vgl. zur Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs. 2 StGB VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris,Rn. 166 ff. Nach § 86a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Abs. 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verwendet. Gemäß § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB sind Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB stehen den in Satz 1 genannten Kennzeichen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Nach § 86a Abs. 3 StGB gilt u. a. § 86 Abs. 4 StGB entsprechend. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass die Absätze 1und 2 (des § 86 StGB und entsprechend des § 86a StGB) nicht gelten, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Die Regelungen der §§ 86, 86a StGB stellen keine gegen individuelle Meinungsäußerungen gerichteten Tatbestände dar. Vielmehr handelt es sich um Staatsschutzdelikte im Sinne „mittelbarer Organisationsdelikte“, die als abstrakte Gefährdungsdelikte eine inhaltliche Werbung für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern wollen. Vgl. Fischer, StGB, Kommentar, 71. Aufl. 2024, § 86 Rn. 2, § 86a, Rn. 2. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Kennzeichenverbot das legitime Ziel, abstrakte Gefahren abzuwehren, die mit den Kennzeichen verbunden sind. Dazu verbannt er die Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins bzw. einer auf der sog. EU-Terrorliste als terroristische Organisation gelisteten und daher als Vereinigung im Sinne von §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 86 Abs. 2 StGB anzusehenden Organisation aus der Öffentlichkeit. Zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 67; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris, Rn. 27 ff. m. w. N. Vorliegend sind in Bezug auf die Terrororganisation HAMAS die gegenüber dem § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG vorrangigen Strafnormen der §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil die HAMAS auf der sog. EU-Terrorliste als terroristische Organisation gelistet und daher als Vereinigung im Sinne von §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 86 Abs. 2 StGB anzusehen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 betreffend die HAMAS noch nicht unanfechtbar im Sinne vom §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist. Siehe zur Listung nur EuGH, Urteil vom 23. November 2021 - C-833/19 P -, juris; zu den näheren Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 StGB und zum Verhältnis zur nebenstrafrechtlichen Norm des § 20 VereinsG siehe Ellbogen, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 62. Edition, Stand: 1. August 2024, § 86, Rn. 21 ff. Nach summarischer Prüfung spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation HAMAS darstellt. Zunächst ist unerheblich, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels insoweit nicht ausdrücklich in der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 selbst Erwähnung findet. Denn das Kennzeichenverbot ist als ein gesetzliches, d.h. gesetzesunmittelbares Verbot ausgestaltet, das durch die Verbotsverfügung selbst als gesetzliche Rechtsfolge des Verbots ausgelöst wird, ist aber keine „Umsetzung" der Verbotsverfügung und muss in dieser folglich auch nicht konstitutiv ausgesprochen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 102; so auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, juris, Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 10 Cs 1062/24 -, juris, Rn. 27; vgl. Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2024, § 3 Rn. 21. Vielmehr bedarf es einer konkreten Zuordnung des Kennzeichens zu der verbotenen Vereinigung als ihr Kennzeichen. Für eine solche Kennzeichenzuordnung zur HAMAS spricht aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung einiges. Zunächst ist der Begriff des Kennzeichens nicht legal definiert. Weder in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB noch in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG findet sich eine allgemeingültige Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft „namentlich“ (so in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB) bzw. „insbesondere“ (so in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln als Kennzeichen genannt. In der Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB ebenso wie von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist. Erfasst sind verkörperte und nichtkörperliche Erkennungszeichen. Voraussetzung für die Kennzeicheneigenschaft ist in beiden Fällen, dass der jeweiligen Äußerungsform als solcher ein symbolischer Erklärungsgehalt zukommt, der über die bloße Äußerung von gedanklichen Inhalten oder Gesinnung hinausgeht. Sonstige, die Gesinnung ausdrückende Erklärungsformen können Kennzeichen sein, soweit sie eine Identifikationsfunktion haben. Intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands der Vereinigung, zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 6 B 3.24 -, juris, Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung insb. des BGH; OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 70 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 86a Rn. 3, 9 f. Für die Kennzeicheneigenschaft ist dabei unerheblich, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt und ob das Kennzeichen mehrdeutig ist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris, Rn. 18; Ellbogen in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BecKOK StGB, 61. Ed., § 86a Rn. 4 m.w.N. Ausreichend ist, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft daher ohne Bedeutung. Auch kommt es für die Kennzeicheneigenschaft grundsätzlich nicht darauf an, unter welchen Umständen das Kennzeichen genutzt wird; ebenso ist die Absicht des Handelnden nicht von Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 51, und Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 72; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris, Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 22. Gemessen daran spricht nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation HAMAS darstellt. Denn nach überschlägiger Prüfung hat sich die HAMAS die Leugnung des Existenzrechts Israels in einem identitätsstiftenden Sinne derart zu eigen gemacht, dass diese zumindest auch als ihr Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf deren Unverwechselbarkeit ankommt. Die Leugnung des Existenzrechts Israels findet sich zunächst an verschiedenen Stellen in der Charta der HAMAS von 2017, vgl. Die Charta der HAMAS von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz – Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft, abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20HAMAS.pdf, mit deren Text die HAMAS sich selbst ein eigenes Programm im Sinne eines programmatischen, politischen Selbstverständnisses gegeben hat. Vgl. die Formulierung in der Präambel der Charta 2017: „Als Bewegung sind wir uns sowohl in der Theorie als auch in der Praxis über die Vision einig, die auf den folgenden Seiten skizziert wird“ und die Formulierung in der Präambel der Gründungscharta von 1988: „Dies ist die Charta der Islamischen Widerstandsbewegung. Sie legt dar, was die Bewegung ist: Ihre Identität, ihren Standpunkt, ihre Ambitionen und ihre Hoffnungen“, zit. jeweils nach HAMAS: Die Charta der HAMAS von 1988 und 2017 im Wortlaut - ins Deutsche übersetzt, mit Vorwort von Heinz Gess, in: Kritiknetz – Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft, abrufbar unter: https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20HAMAS.pdf; Pfahl-Traughber, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der HAMAS, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-charta-der-HAMAS/. So etwa heißt es in der Präambel u.a. (Hervorhebungen durch die Kammer): „Palästina ist ein Land des arabisch-palästinensischen Volkes. … Palästina ist ein Land, das durch ein rassistisches, menschenfeindliches und koloniales zionistisches Projekt an sich gerissen wurde . Palästina ist ein Land, das von einem rassistischen, menschenfeindlichen und kolonialen zionistischen Projekt in Besitz genommen wurde, das auf einem falschen Versprechen (der Balfour-Erklärung ), auf der Anerkennung einer usurpierenden Entität und auf der gewaltsamen Durchsetzung vollendeter Tatsachen beruhte . Palästina symbolisiert den Widerstand, der so lange andauern wird, bis die Befreiung vollzogen , die Rückkehr erfüllt und ein vollständig souveräner Staat mit Jerusalem als Hauptstadt errichtet ist.“ In weiteren Ziffern der Charta aus 2017 heißt es: „Die Islamische Widerstandsbewegung " HAMAS " ist eine palästinensische islamische nationale Befreiungs- und Widerstandsbewegung. Ihr Ziel ist es, Palästina zu befreien und dem zionistischen Projekt entgegenzutreten . …“ (Ziffer 1.) „ Palästina , das sich vom Jordan im Osten bis zum Mittelmeer im Westen und von Ras al-Naqurah im Norden bis Umm al-Rashrash im Süden erstreckt, ist eine integrale territoriale Einheit . …“ (Ziffer 2.) „Palästina ist ein arabisch-islamisches Land. …“ (Ziffer 3.) „ Innerhalb Palästinas befindet sich Jerusalem . …“ (Ziffer 7.) „ Jerusalem ist die Hauptstadt von Palästina . … Die von den Besatzern in Jerusalem ergriffenen Maßnahmen wie Judaisierung, Siedlungsbau und Schaffung von Fakten vor Ort sind im Grunde genommen null und nichtig .“ (Ziffer 10.) „Die gesegnete al-Aqsa-Moschee gehört ausschließlich unserem Volk und unserer Ummah, und die Besatzung hat keinerlei Recht darauf. Die Pläne, Maßnahmen und Versuche der Besatzung, die al-Aqsa zu judaisieren und zu teilen, sind null, nichtig und illegitim. “ (Ziffer 11.) „Die palästinensische Sache ist in ihrem Kern die Sache eines besetzten Landes und eines vertriebenen Volkes. Das Recht der palästinensischen Flüchtlinge und Vertriebenen, in ihre Häuser zurückzukehren , aus denen sie vertrieben wurdenoder in die sie nicht zurückkehren durften - sei es in den 1948 oder 1967 besetzten Gebieten (d.h. ganz Palästina ) -, ist ein natürliches Recht, sowohl individuell als auch kollektiv. …“ (Ziffer 12.) „Das zionistische Projekt ist ein rassistisches, aggressives, koloniales und expansionistisches Projekt , das auf der Aneignung des Eigentums anderer beruht; es ist feindlich gegenüber dem palästinensischen Volk und seinem Streben nach Freiheit, Befreiung, Rückkehr und Selbstbestimmung. Das israelische Staatsgebilde ist der Spielball des zionistischen Projekts und seine Basis der Aggression.“ (Ziffer 14.) „… Die HAMAS kämpft nicht gegen die Juden, weil sie Juden sind, sondern sie kämpft gegen die Zionisten, die Palästina besetzen . Dennoch sind es die Zionisten, die das Judentum und die Juden ständig mit ihrem eigenen kolonialen Projekt und illegalen Gebilde identifizieren.“ (Ziffer 16.) „Die Balfour-Erklärung , das britische Mandatsdokument , die UNO-Resolution zur Teilung Palästinas und alle daraus abgeleiteten oder ihnen ähnlichen Resolutionen und Maßnahmen werden als null und nichtig betrachtet. Die Errichtung "Israels" ist völlig illegal und verstößt gegen die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes und gegen seinen Willen und den Willen der Ummah. …“ (Ziffer 18.) „ Es gibt keine Anerkennung der Legitimität der zionistischen Einheit . Was auch immer dem Land Palästina in Form von Besetzung, Siedlungsbau, Judaisierung oder Veränderung seiner Merkmale oder Verfälschung von Fakten widerfahren ist, ist illegitim . …“ (Ziffer 19.) „Die HAMAS ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf . … Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates .“ (Ziffer 20.) „… Widerstand und Dschihad für die Befreiung Palästinas werden ein legitimes Recht , eine Pflicht und eine Ehre für alle Söhne und Töchter unseres Volkes und unserer Ummah bleiben.“ (Ziffer 23.) „Der Widerstand gegen die Besatzung mit allen Mitteln und Methoden ist ein legitimes Recht, das durch die göttlichen Gesetze und durch internationale Normen und Gesetze garantiert wird. Im Mittelpunkt steht der bewaffnete Widerstand . …“ (Ziffer 25.) „Ein wirklicher Staat Palästina ist ein Staat, der befreit ist. Es gibt keine Alternative zu einem vollständig souveränen palästinensischen Staat auf dem gesamten nationalen palästinensischen Boden, mit Jerusalem als Hauptstadt .“ (Ziffer 27.) „Die HAMAS unterstreicht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der palästinensischen nationalen Entscheidungsfindung zu wahren. Äußere Kräfte sollten sich nicht einmischen dürfen. Gleichzeitig bekräftigt die HAMAS die Verantwortung der Araber und Muslime und ihre Pflicht und Rolle bei der Befreiung Palästinas von der zionistischen Besatzung .“ (Ziffer 32.) „Aus rechtlicher und humanitärer Sicht ist die Befreiung Palästinas eine legitime Aktion, ein Akt der Selbstverteidigung und Ausdruck des natürlichen Rechts aller Völker auf Selbstbestimmung.“ (Ziffer 39.) Die Leugnung des Existenzrechts Israels wird von der HAMAS ständig und wiederkehrend im Sinne eines politischen Selbstverständnisses und ideologischen Leitziels, so auch Pfahl-Traughber, Bundeszentrale für politische Bildung, „Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der HAMAS (08.11.2023)“, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-charta-der-HAMAS/, genutzt. Die HAMAS hat sich die Negierung des Existenzrechts Israels insofern in einem identitätsstiftenden Sinne durch ständige Übung zu eigen gemacht, vgl. etwa die Aussage des seinerzeitigen HAMAS-Sprechers Muschir al-Masri vom 12. Februar 2006 in Gaza-Stadt, wonach die HAMAS Israel unter keinen Umständen anerkennen und die HAMAS alles in ihrer Macht Stehende unternehmen werde, um das zionistische Gebilde von der Erde auszulöschen und durch einen unabhängigen Palästinenserstaat zu ersetzen, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/nahost-HAMAS-droht-israel-mit-vernichtung-a-400457.html, so auch das Zitat des ehemaligen HAMAS-Führers IsmailHanije vom 8. Januar 2016, wonach die HAMAS niemals eine andere Lösung akzeptieren werde, als ein Palästina im gesamten Land zwischen dem Fluss und dem Meer, also mitsamt dem Staatsgebiet Israels: „Wir bauen eine Kraft auf, die die Welt überraschen wird“, sagte er laut dem Nachrichtenportal „Arutz Scheva“. „Sie wird nicht nur Gaza befreien, sondern auch Jerusalem und die Al-Aqsa-Moschee sowie ganz Palästina“; abrufbar unter https://www.israelnetz.com/HAMAS-haelt-an-vernichtung-israels-fest/, und zwar auch nach dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023, vgl. etwa das Video eines HAMAS-Führers vom 24. Oktober 2023: „Wir werden den 7. Oktober immer und immer wieder wiederholen, bis Israel vernichtet ist“, abrufbar unter https://www.reddit.com/r/Israel/comments/1mxgvh3/HAMAS_leader_well_repeat_october_7_again_and/?tl=de, Stellungnahme des HAMAS-Sprechers Ghazi Hamad vom 1. November 2023, wonach das Massaker vom 7. Oktober nur das erste Mal gewesen sei und es weitere Male geben werde, man wolle Israel „beseitigen“; abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/HAMAS, Aussage des HAMAS-Chefs Yahya Sinwar vom 13. September 2024 in einem Schreiben an die Hisbollah, wonach die HAMAS kämpfen werde, „bis die Besatzung besiegt, von unserem Land geschwemmt und unser unabhängiger und souveräner Staat mit Jerusalem als Hauptstadt etabliert“ worden sei, abrufbar unter https://www.juedische-allgemeine.de/israel/HAMAS-chef-will-bis-zur-vernichtung-israels-kaempfen/, sowie auch noch nach der erst am 10. Oktober 2025 vereinbarten (vorläufigen) Waffenruhe. Vgl. etwa die schriftliche Erklärung von HAMAS-Funktionären, wonach die HAMAS nicht ruhen werde, bis der letzte Terrorist befreit und die Existenz des als Besatzungsmacht bezeichneten jüdischen Staates auf palästinensischem Boden beendet sei. Die jetzige Regelung sei „das Ergebnis des Heldentums und der Standhaftigkeit unseres Volkes und der Kinder des Widerstands gegen die Besatzung. Die Freilassungen [palästinensischer Häftlinge] demonstrieren die Loyalität des Widerstands gegenüber seinem Bund mit dem Volk und dessen Gefangenen, und sind Ausdruck eines Willens zur Befreiung, der angesichts der Unterdrückung durch die neuen Nazis niemals gebrochen werden wird.“, abrufbar unter: https://www.mena-watch.com/nach-geiselfreilassung-HAMAS-israel-vernichten/; Erklärung von HAMAS-Funktionären gegenüber den „den Friedensplan“ vermittelnden Vertretern Katars, Ägyptens und den USA Anfang November 2025 in Bezug auf die derzeit rund 200 hinter der „gelben Linie“ in ihren Tunneln unter der Erde gefangenen HAMAS-Kämpfern: „Der Feind muss wissen, dass das Konzept der Kapitulation und der Übergabe im Wörterbuch der Al-Kassam-Brigaden nicht existiert.“, abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-in-rafah-eingeschlossene-hamas-kaempfer-lehnen-kapitulation-ab-a-271bdf30-1384-4ed2-ac15-06147ea9ca9b. Nach den der Kammer vorliegenden, aus öffentlichen Quellen zugänglichen Erkenntnissen und mit Blick auf die Ausführungen in der Gründungscharta von 1988 und in der Charta von 2017 lehnt die HAMAS das Existenzrecht des Staates Israel kategorisch ab und sind Maßnahmen des israelischen Staates sowie die Balfour-Erklärung und die UNO-Resolution zur Teilung Palästinas in ihren Augen „null und nichtig“. Die HAMAS negiert mithin im Sinne eines politischen, identitätsstiftenden Selbstverständnisses und ideologischen Leitziels das Existenzrecht Israels und steht für einen bewaffneten Kampf (Dschihad) gegen den Staat Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Die HAMAS vertritt damit eine gewaltgeprägte, dschihadistische Vernichtungsabsicht in Bezug auf Israel. Ihre eliminatorische Israelfeindschaft und ihren Antisemitismus bringt die HAMAS in ihrer Charta vom 18. August 1988 unmissverständlich zum Ausdruck. Friedensgespräche mit Israel lehnt sie ebenso ab wie eine „Zwei-Staaten-Lösung“. Ihre Ideologie ist ausgerichtet auf einen rein muslimischen Staat unter der Geltung der Scharia, der sich auf das gesamte historische Palästina vor 1948, d.h. von vor der Gründung des Staates Israel am 14. Mai 1948, und damit auch auf das Staatsgebiet Israels erstreckt. Dieser eliminatorische Antisemitismus stellt ein wesentliches ideologisches und damit identitätsstiftendes Strukturmerkmal der HAMAS dar. So auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris, Rn. 48 ff. (im Rahmen des vereinsrechtlichen Verbots des Vereins Palästina Solidarität Duisburg); Wichmann (Konrad-Adenauer-Stiftung), „HAMAS“, abrufbar unter https://www.kas.de/de/web/extremismus/islamismus/HAMAS; Pfahl-Traughber, Bundeszentrale für politische Bildung, „Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der HAMAS (08.11.2023)“, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/36358/antisemitismus-und-antizionismus-in-der-ersten-und-zweiten-charta-der-HAMAS/; Steinberg, Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) - Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, 2023 Berlin, abrufbar unter: https://www.swp-berlin.org/10.18449/2023A65/; so bereits hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 177 ff. Nach alledem spricht nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels im Sinne eines politischen und ideologischen Leitziels der HAMAS als ihr Erkennungszeichen anzusehen und in einem identitätsstiftenden Sinne untrennbar mit ihr verbunden ist. Die HAMAS hat sich die Vernichtung Israels als zwingend und mit allen Mitteln zu erreichendes Ziel „auf die Fahne geschrieben“ und wird nicht ruhen, bis dieses Ziel erreicht ist. Angesichts dessen spricht aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass jede optisch (etwa durch Rufen entsprechender Parolen) oder akustisch (durch bildliche Darstellung des Territoriums Palästinas in den Grenzen von 1948, d.h. ohne den Staat Israel, auf Plakaten o.ä.) wahrnehmbare Verlautbarung dieses Leitziels der HAMAS zugleich als ihr Erkennungszeichen und damit als ihr Kennzeichen im Sinne der §§ 86, 86a StGB anzusehen ist. Das Leugnen des Existenzrechts ist insoweit auch keine Kundgabe einer „bloßen“ Gesinnung, sondern ein maßgebliches und identitätsstiftendes Erkennungszeichen der HAMAS. Eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Kennzeicheneigenschaft und -zuordnung ist im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Nimmt man eine solche an, spricht nach summarischer Prüfung jedenfalls vieles für die voraussichtliche Verwirklichung des Straftatbestandes nach §§ 86, 86a StGB im Rahmen der vom Antragsteller für den 22. November 2025 angezeigten Versammlung. Zunächst liegen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Existenzrecht Israels bei der Versammlung des Antragstellers am 22. November 2025 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit negiert und damit i.S.d. Normen verwendet werden wird. „Verwendet“ wird ein Kennzeichen im Sinne der zuvor genannten Normen grundsätzlich, wenn es derart gebraucht wird, dass es optisch und akustisch wahrnehmbar ist. Vgl. etwa Ellbogen in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 61. Ed., § 86a Rn. 25 m.w.N. Dass das Existenzrecht Israels ohne die streitgegenständliche Beschränkung bei der Versammlung des Antragstellers am 22. November 2025 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit negiert werden wird, etwa durch das Skandieren entsprechender Parolen oder etwa mittels bildlicher Darstellungen des Territoriums ohne den Staat Israel, liegt im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift auf der Hand; denn hierum geht es dem Antragsteller gerade, der die Rechtsauffassung vertritt, das Leugnen des Existenzrechts Israels sei von der Meinungsfreiheit umfasst. Es spricht auch einiges dafür, dass vorliegend keine absehbar ausnahmsweise nach §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB erlaubte Verwendung des Kennzeichens in Betracht kommt. Ein unbefangener Beobachter der von dem Antragsteller angezeigten pro-palästinensischen Versammlung wird bei dem im Anschluss an die Auftaktkundgebung geplanten Aufzug durch das Y. Stadtgebiet nämlich gerade nicht auf Anhieb erkennen können, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels offenkundig und eindeutig nicht als Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS erfolgen soll und die Leugnung des Existenzrechts Israels stattdessen ausnahmslos von § 86 Abs. 4 StGB erfasst oder unter sonstige Sozialadäquanzfallgruppen fallen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 25; zum insoweit gleichlautenden Prüfungsmaßstab VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 1 L 261/24 -, juris, Rn. 11 ff.; im Ergebnis ähnlich BayVGH, Beschluss vom 9. August 2024 - 10 CS 24.1382 -, juris, Rn. 25. Auch hat der Antragsteller zu einer ausnahmsweise zulässigen sozial-adäquaten Verwendung insoweit nichts Durchgreifendes vorgetragen. Kann nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Eilverfahren eine abschließende Rechtmäßigkeitsüberprüfung der streitgegenständlichen Beschränkung nicht vorgenommen werden und bleibt nach alledem die Frage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beschränkung offen, ist eine darüberhinausgehende Interessenabwägung vorzunehmen, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 4 und vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 48, 56 m.w.N. Da die Leugnung des Existenzrechts Israels im vorliegenden Kontext, wie ausgeführt, im Einzelfall jedenfalls auch Straftatbestände nach §§ 86, 86a, 130, 140 StGB ausfüllen kann und insbesondere nicht absehbar ist, dass bei der vom Antragsteller angezeigten Versammlung allein eine strafrechtlich unverfängliche Leugnung des Existenzrechts erfolgen wird, fällt diese Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses und zu Lasten des Privatinteresses des Antragstellers aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit thematisch ähnlich gelagerte, von dem Antragsteller angezeigte pro-palästinensische Versammlungen in Y., bei welchen entsprechende Beschränkungen erfolgt sind, durchgeführt werden konnten, ohne dass ersichtlich wäre, dass im Rahmen dieser Versammlungen das Demonstrationsanliegen des Antragstellers inhaltlich nicht ausreichend hätte vorgebracht werden können. Soweit der Antragsteller eine thematisch ähnlich gelagerte Versammlung anlässlich seiner Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. , in dem er wegen des Ausrufs der Parole „From the river to the sea - Palestine will be free“ im Rahmen einer früheren pro-palästinensischen Versammlung in Düsseldorf angeklagt worden war, für den 19. August 2025 unter dem Motto „From the river to the sea-Prozess“ angezeigt hatte und deren Durchführung zuvor vom Polizeipräsidium verboten worden war, hat diese Versammlung wegen einer Verschiebung des Hauptverhandlungstermins zwar im Ergebnis nicht stattgefunden. In dem hiergegen durch den Antragsteller angestrengten Eilverfahren hat die Kammer das polizeilich verfügte Versammlungsverbot nach summarischer Prüfung für unverhältnismäßig gehalten. Im Hinblick auf das Versammlungsmotto und das erklärte Ziel des Antragstellers, sich öffentlich gegen die Kriminalisierung dieser Parole zu wenden, hat die Kammer insoweit eine Differenzierung zwischen der beabsichtigten Auseinandersetzung mit dem am Veranstaltungstag unmittelbar am Ort der Startkundgebung stattfindenden Strafprozess des Antragstellers und einer unabhängig hiervon erfolgenden Verwendung der Parole sowie den unterschiedlichen Schauplätzen der Versammlung für geboten erachtet. Während eine rein inhaltliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verfolgung des Antragstellers im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin in unmittelbarer, objektiv erkennbarer räumlicher Nähe zum Gebäude des Amts- und Landgerichts Düsseldorf ausnahmsweise auch eine straffreie Verwendung des Slogans "From the river to the sea [Palestine will be free]" einschließen durfte, galt dies aus Sicht der Kammer nicht mehr, soweit der Bezug zum Gerichtsprozess durch fehlende inhaltliche Bezugnahme oder eine räumliche Distanzierung für objektive Betrachter nach Beginn des Aufzugs nicht mehr eindeutig und offenkundig ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2025 - 18 L 2760/25 -, juris, Rn. 38 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Polizeipräsidium dem Antragsteller vorliegend zwar nicht ausdrücklich die Leugnung des Existenzrechts Israels zu Beginn der Versammlung gestattet, um auf sein Versammlungsanliegen aufmerksam zu machen, sondern nur das einmalige Verlesen der unter Ziffer 2 beschränkten Parolen. Da die in Ziffer 2 beschränkten Parolen (u.a. „From the river to the sea“ und „There is only one state - Palestine ´48“) indes sprachliche Ausformungen der Leugnung des Existenzrechts Israels darstellen (dazu sogleich unter II. und III.), ist den vorstehend genannten Anforderungen jedoch auch insoweit Genüge getan. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers, das Existenzrecht Israels während der übrigen Versammlungsdauer – insbesondere während des sich nach der einstündigen Auftaktkundgebung anschließenden Aufzugs durch das Düsseldorfer Stadtgebiet – zu leugnen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem solchen Äußerungsverbot zurückzustehen. Ein solches Äußerungsverbot während der übrigen Dauer der Versammlung erweist sich mit Blick darauf, dass vorliegend nicht eindeutig ausschließlich eine von der Meinungsfreiheit gedeckte und damit straflose Leugnung des Existenzrechts Israels in Betracht kommt, als sachgerecht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie ein unbeteiligter außenstehender Passant ohne weitere thematisch-inhaltliche Einbettung – die aus Sicht der Kammer während der übrigen Dauer der als Aufzug geplanten Versammlung ausgeschlossen erscheint –, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2025 - 18 L 2760/25 -, juris, Rn. 55 ff., das Leugnen des Existenzrechts Israels unzweifelhaft als straflose Handlung einordnen sollte. Es ist hier auch nicht deshalb von einem Überwiegen des Privatinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen, weil die Beschränkung während des Aufzugs durch das Düsseldorfer Stadtgebiet vermeintlich aufgrund ihrer Eingriffsintensität einem Versammlungsverbot gleichkäme. Wie der Antragsteller in seiner an das Polizeipräsidium gerichteten E-Mail vom 9. Oktober 2025 selbst ausführt, ist Hauptzweck seiner Versammlung „die Ausübung von in Y. oftmals untersagten Meinungsäußerungen und die gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verbote“. Damit geht es dem Antragsteller weder einzig noch vordringlich um das Rufen der untersagten Parolen, d.h. es soll nicht zwingend deren Inhalt im Vordergrund stehen. Auch geht es ihm nicht vordringlich um die rechtliche Einordnung der Parolen durch die Y. Staatsanwaltschaft oder das Polizeipräsidium. Vielmehr ist Hauptzweck seiner Versammlung die rechtliche Bewertung der untersagten Parolen durch die Verwaltungsgerichte. Auf dieses primäre Versammlungsanliegen kann der Antragsteller indes auch ohne den fortwährenden Ausruf der Parolen sowohl im Rahmen der Standkundgebung als auch während des sich anschließenden Aufzugs öffentlich aufmerksam machen, ohne dass sein Recht auf Versammlungsfreiheit und namentlich seine Gestaltungsfreiheit als Versammlungsleiter unzumutbar beeinträchtigt würden. Zudem ist auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 26 und vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 56. In diesem Zusammenhang gilt es auf Seiten des öffentlichen Interesses zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels – wie bereits ausgeführt – unzweifelhaft um israelbezogenen Antisemitismus bzw. Antizionismus handelt, vgl. hierzu Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus - Bundesverband RIAS e.V. (RIAS Bund), Jahresbericht Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2024, https://report-antisemitism.de/documents/04-06-25_RIAS_Bund_Jahresbericht_2024.pdf, S. 17, welcher im Jahr 2024 mit 5.857 Zuordnungen die häufigste inhaltliche Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war, was eine Verdoppelung gegenüber 2.518 Vorfällen im Jahr 2023 darstellt. Vgl. RIAS Bund, Jahresbericht Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2024, https://report-antisemitism.de/documents/04-06-25_RIAS_Bund_Jahresbericht_2024.pdf, S. 6, 11, 43. Einen maßgeblichen Einfluss auf das Vorfallgeschehen hatten dabei die Reaktionen auf den Terrorangriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine diesbezügliche Gelegenheitsstruktur für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, wobei sich antisemitische Vorfälle im Jahr 2024 vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten. Vgl. RIAS Bund, Jahresbericht Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2024, https://report-antisemitism.de/documents/04-06-25_RIAS_Bund_Jahresbericht_2024.pdf, S. 10. II. Hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer 2 (dort die Parole „From the river to the sea“ und Abwandlungen ebendieser) geht – soweit nicht ohnehin von einer Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auszugehen ist –, vgl. insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, und Beschluss vom 18. August 2025 - 18 L 2760/25 -, juris, jedenfalls die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Privatinteresses des Antragstellers aus. Zunächst hat das Polizeipräsidium tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der angezeigten Versammlung beim Ausruf dieser Parole mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen der §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB bzw. gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verstoßen werden wird und damit Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG begangen werden. Auch spricht einiges dafür, dass bei der angezeigten pro-palästinensischen Versammlung unter dem Motto „Laut gegen die Zensur und Kriminalisierung von Parolen (From the River to the Sea, We demand Equality; From the River to the Sea, Palestine will be free; Death Death to the IDF/IOF; There is only one state, Palestine ´48; Yalla Yalla Intifada)“ die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ oder Abwandlungen ebendieser skandiert werden wird und diese Skandierungen Straftatbestände verwirklichen werden. Denn genau hierum geht es dem Antragsteller ausweislich seiner umfassenden Antragsbegründung gerade, der die Auffassung vertritt, dass das Rufen dieser Parole in seinem konkreten Fall von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Rufen der Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ anlässlich der angezeigten Versammlung erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Straftatbestände. Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 25. September 2024 entschieden, dass die Parole „From the river to the sea [Palestine will be free]“ sowohl ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) der seit dem 2. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung U. als auch ein verbotenes Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 2 StGB i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB der Terrororganisation HAMAS darstellt. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 90 ff., 101 ff. (U.), 166 ff. (HAMAS). An dieser rechtlichen Einschätzung hält die Kammer auch weiterhin fest. Die Kennzeicheneigenschaft ist vom Antragsteller auch nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass vorliegend keine absehbar nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG bzw. §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 StGB ausnahmsweise erlaubte Verwendung der Parole in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird ein unbefangener Beobachter der hier in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung nämlich gerade nicht auf Anhieb erkennen können, dass die Parole offenkundig und eindeutig nicht als Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS und/oder der vollziehbar verbotenen Vereinigung U. verwendet werden soll und das Rufen der Parole stattdessen ausnahmslos von § 86 Abs. 4 StGB erfasst oder unter sonstige Sozialadäquanzfallgruppen fallen werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 15 B 598/25 -, juris, Rn. 25; zum insoweit gleichlautenden Prüfungsmaßstab VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 14 S 956/24 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 - 1 B 116/24 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 1 L 261/24 -, juris, Rn. 11 ff. Im Ergebnis ähnlich BayVGH, Beschluss vom 9. August 2024 - 10 CS 24.1382 -, juris, Rn. 25. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der HAMAS gerade um eine der Kriegsparteien im – trotz der vorläufigen Waffenruhe de facto weiterhin andauernden – Gaza-Konflikt handelt. Auch der Antragsteller hat zu einer ausnahmsweise zulässigen sozial-adäquaten Verwendung der Parole nichts Durchgreifendes vorgetragen. Da vorliegend zwar Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der durch die angegriffene Beschränkung untersagten Parole spricht, dies aber in Ansehung der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend geprüft werden kann, bedarf es auch insoweit einer Interessenabwägung. Da die Verwendung der Parole im vorliegenden Kontext auch Straftatbestände (u.a. nach §§ 86a i.V.m. 86 StGB bzw. § 20 VereinsG) ausfüllen kann bzw. sie sich auf Terrororganisationen oder durch das Bundesinnenministerium verbotene Vereinigungen bezieht, insbesondere zu „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs 2 StGB nur VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, Rn. 166 ff., fällt auch diese Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ähnliche pro-palästinensische Demonstrationen in Düsseldorf in der Vergangenheit durchgeführt werden konnten, ohne dass ersichtlich wäre, dass das jeweilige Versammlungsanliegen inhaltlich nicht ausreichend hätte vorgebracht werden können, allzumal das Polizeipräsidium dem Antragsteller gestattet hat, die Parole zu Beginn der Versammlung einmal zu verlesen, um auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Demgegenüber ist auch hier auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. III. Auch hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer 2 (dort die Parole „There is only one state - Palestine 48“) geht jedenfalls die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Privatinteresses des Antragstellers aus. Zunächst spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass die Parole – selbst bei meinungsäußerungsfreundlicher Auslegung – von einem insoweit maßgeblichen unbefangenen Beobachter inhaltlich derart verstanden wird, dass mit ihr das Existenzrecht des Staates Israel abgesprochen, das Recht des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung geleugnet und der Wunsch nach einem Palästina in den Grenzen von 1948 ausgedrückt wird. Mit „’48“ ist das Jahr 1948 gemeint, mithin der Zeitpunkt von vor der Staatsgründung Israels am 14. Mai 1948. Vgl. https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/chronik/friedensdemonstration-mit-intifada-rufen/. Die Parole steht aus Sicht der Kammer eindeutig für die Ablehnung jeglicher Form von jüdischer Staatssouveränität sowie friedlicher Koexistenz der beiden Völker nebeneinander und ist insoweit auch als ein Fall von israelbezogenem Antisemitismus zu werten. Vgl. https://werteinitiative.de/isrfeindl_slogans/. Angesichts dessen kann hinsichtlich der strafrechtlichen Einordnung auf die obigen Ausführungen zur Leugnung des Existenzrechts Israels (vgl. unter I.) verwiesen werden, sodass es im Rahmen dieses Eilverfahrens auch insoweit einer Interessenabwägung bedarf, die aus den o.g. Gründen zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausgeht. IV. Schließlich geht auch hinsichtlich der Beschränkung in Ziffer 2 (dort die Parole „Yalla, Yalla, Intifada“) jedenfalls die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Privatinteresses des Antragstellers aus. Denn auch insoweit kann die Rechtmäßigkeit der Beschränkung im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend überprüft werden. Zunächst spricht aus Sicht der Kammer nach summarischer Prüfung und trotz der erforderlichen meinungsäußerungsfreundlichen Auslegung einiges dafür, dass die Verwendung der Parole „Yalla, Yalla, Intifada“ im Rahmen der in Rede stehenden Versammlung im Einzelfall die Strafbarkeitsschwelle überschreitet und mithin nicht mehr von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Konkret kann die Verwendung der Parole den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB (dazu unter 1.) bzw. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (dazu unter 2.) erfüllen. 1. Nach § 140 Nr. 2 StGB ist es u. a. strafbar, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6 VStGB) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder ein Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer Versammlung zu billigen. „Billigen“ einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen. Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“, d.h. unmissverständlich sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ – eindeutig – erkannt werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt – wie bei allen Äußerungstatbeständen – weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23 -, juris, Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, juris Rn. 15, m.w.N. Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. An eine schlüssige Billigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 21, m.w.N. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend dem restriktiven Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals, welches dieses, wie dargestellt, durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris, Rn. 17 (zu § 130 StGB). Gemessen an diesen Maßstäben spricht nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Verwendung der Parole „Yalla, Yalla, Intifada“ im Rahmen der in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung des Antragstellers den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB erfüllt, da sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt im Einzelfall als Billigung der von radikalen Palästinensern im Rahmen der ersten und zweiten Intifada begangenen Straftaten und terroristischen Anschläge verstanden werden kann. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Parole angesichts ihrer wörtlichen Bedeutung auch allgemein zum Widerstand bzw. Protest gegen die israelische Besatzung und die Politik der israelischen Regierung verstanden werden könnte. Yalla(h) ist ein umgangssprachlicher arabischer Ausruf und bedeutet „los!, auf geht´s!, marsch!, beeil dich!“. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/yallah; https://quillbot.com/de/blog/jugendsprache/yallah/ Intifada ist der arabische Begriff für „sich erheben, abschütteln“ bzw. „Aufstand, Volksaufstand, Erhebung“. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Intifada. Nach Auffassung der Kammer spricht im Rahmen einer pro-palästinensischen Versammlung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers indes Überwiegendes dafür, dass der Ausruf bei lebensnaher Betrachtung als Sympathiebekundung mit den gewaltsamen palästinensischen Aufständen, d.h. mit der palästinensischen Widerstandsbewegung in den von Israel besetzten Gebieten, namentlich des Gazastreifens und des Westjordanlandes, verstanden werden muss. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Intifada; https://de.langenscheidt.com/fremdwoerterbuch/intifada; https://www.dwds.de/wb/Intifada; https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/intifada#google_vignette. Als Intifada werden insoweit zwei palästinensische gewalttätige bzw. terroristische Aufstände gegen die israelische Besatzungsmacht bezeichnet, vgl. https://www.lpb-bw.de/nahostkonflikt; https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54655/nahost/, im Rahmen derer während der ersten Intifada von 1987 bis 1993 und der zweiten Intifada von 2000 bis 2005 zahlreiche Attentate durch radikale Palästinenser auf israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF verübt wurden. Hierbei kam es zu einer Vielzahl von Selbstmordattentaten, Raketen- und Bombenangriffen, Schussüberfällen und Messerstechereien durch palästinensische Terroristen. Gerade die zweite Intifada diente dem Zweck, den Weg zum Frieden im Rahmen der Oslo-Verhandlungen zu torpedieren und wurde von militanten Terrororganisationen wie der HAMAS vorangetrieben. Intifada kann mithin als das systematische Schüren von Hass gegen Juden und Israelis verstanden werden, um jegliche friedliche Vereinbarung zwischen Israel und „Palästina“ grundsätzlich zu verunmöglichen. Vgl. https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54655/nahost/, https://www.lpb-bw.de/nahostkonflikt, https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/chronik/friedensdemonstration-mit-intifada-rufen/, https://werteinitiative.de/isrfeindl_slogans/. Angesichts dessen ist die Parole „Yalla, Yalla, Intifada“ im Rahmen der vom Antragsteller angezeigten pro-palästinensischen Versammlung objektiv geeignet, als Glorifizierung der Serie der durch radikale Palästinenser verübten gewalttätigen und terroristischen Anschläge auf israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten Intifada von 1987 bis 1993 und der zweiten Intifada von 2000 bis 2005 verstanden zu werden. Zugleich spricht angesichts dieser geschichtlichen Einordnung auch aus Sicht eines unbefangenen Beobachters der pro-palästinensischen Versammlung bei lebensnaher Betrachtung Überwiegendes dafür, dass die Parole in ebendiesem Sinne verstanden werden wird. 2. Der Ausruf der Parole „Yalla, Yalla, Intifada“ kann im Rahmen der vom Antragsteller für den 22. November 2025 angezeigten Versammlung zudem den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen. Nach Ansicht der Kammer spricht bei Rufen dieser Parole im Rahmen einer pro-palästinensischen Versammlung aus Sicht eines objektiven Empfängers Überwiegendes dafür, dass insoweit zum Hass gegen in Deutschland lebende Jüdinnen und Juden aufgestachelt bzw. ihnen gegenüber zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert wird. Insoweit steht der Aufruf zur Intifada aus Sicht eines unbefangenen Zuhörers bzw. Zuschauers der in Rede stehenden pro-palästinensischen Versammlung nicht für einen (nur) harmlosen, gewaltfreien „Aufstand“, sondern fordert angesichts seines unmittelbaren sprachlichen Bezugs zu den beiden Intifadas die Anwendung von Terror und Gewalt zur Erreichung politischer Ziele und glorifiziert mithin die Ermordung unschuldiger Zivilisten, namentlich von Jüdinnen und Juden. Die Parole ist mithin im vorliegenden Kontext einer pro-palästinensischen Demonstration geeignet, als direkter, unmissverständlicher Aufruf zum Terror, zum Hass bzw. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auch an in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden verstanden zu werden. Vgl. Staroselski, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Politische Meinung, abrufbar unter: https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/blog/detail/-/content/globaler-intifada-wahn. Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit des Ausrufs „Yalla, Yalla, Intifada“ ist indes in Ansehung der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Erweist sich die Frage der Rechtmäßigkeit auch dieser untersagten Parole mithin als offen, bedarf es auch insoweit einer Interessenabwägung. Da die Verwendung der Parole im vorliegenden Kontext, wie ausgeführt, auch Straftatbestände (namentlich §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 140 Nr. 2 StGB) ausfüllen kann, fällt auch diese Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass das Polizeipräsidium dem Antragsteller im Hinblick auf sein Versammlungsanliegen zugebilligt hat, die Parole zu Beginn der Versammlung einmalig zu verlesen, um auf sein Versammlungsanliegen aufmerksam zu machen. Demgegenüber ist auch hier auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – auch für Beschränkungen von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000,- Euro aus und sieht im vorliegenden Eilverfahren von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil die Entscheidung das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 15 E 517/25 -, (n.v.) und vom 13. Juni 2025 - 15 B 587/25 -, juris,Rn. 42. Von einer Zusammenrechnung der Werte beider polizeilicher Bestätigungsverfügungen i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG hat die Kammer im Hinblick auf die vorgenommene rechtsschutzfreundliche Auslegung des Antragsbegehrens und die infolgedessen von der Kammer für sachdienlich erachtete Antragsänderung abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.