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Urteil

1 K 335/24 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0715.1K335.24V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über welche die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 27. Juni 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ein solcher Anspruch besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 – AufenthG). Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Völkerrechtliche Verpflichtungen sind hier nicht erkennbar. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 49). Dringende humanitäre Gründe im vorgenannten Sinne hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie behauptet weder, erkrankt, noch aus sonstigen Gründen vollständig und dauerhaft auf die mütterliche Pflege und Fürsorge angewiesen zu sein. Offenbar lebt sie zumindest teilweise bei ihrem volljährigen Bruder im Iran. Weiteres ist zu den individuellen Lebensumständen der Klägerin nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihre Lebenssituation nicht wesentlich von der anderer junger Frauen in vergleichbaren Lebensumständen in Afghanistan bzw. im Iran unterscheidet. Nach der Machtergreifung der Taliban im Sommer 2021 haben viele Familien das Land verlassen und zum Teil noch minderjährige Familienangehörige zurückgelassen. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin mit einem kurzfristig aufgrund einer Aufnahmezusage der Beklagten ausgestellten Visum ausfliegen konnte, begründet keine individuelle Härte für die Klägerin, denn eine Aufnahmezusage ist ihr unstreitig nicht erteilt worden. Die Erteilung eines Visums für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG setzt im Übrigen auch die Zustimmung einer aufnahmebereiten Ausländerbehörde voraus. Die Beigeladene hat ihre Zustimmung wegen der fehlenden Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG versagt (hierzu sogleich). Daran ist nichts zu erinnern, denn auch wenn § 22 AufenthG auch im Falle des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Familiennachzug zur Anwendung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 – juris Rn. 13), handelt es sich bei § 22 Satz 1 AufenthG nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand für anderweitig nicht berücksichtigte Personen, sondern um eine Regelung für spezielle, hier nicht gegebene Einzelfälle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 – 6 S 26/25 – juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums besteht auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 AufenthG. a) Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in der Norm aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt. Da die Mutter der Klägerin keinen der aufgelisteten und damit nachzugsfähigen Aufenthaltstitel innehat, richtet sich der Nachzug der Klägerin zusätzlich nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach darf ihr das Visum nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird daher grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (VGH Mannheim, Urteil vom 18. April 2007 – 11 S 1035/06 – juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 3 B 823/12 – juris 2. Ls.). So liegt es im Fall der Klägerin, da es ihrer Mutter als Ortskraft nicht zuzumuten ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer minderjährigen Tochter in Afghanistan herzustellen. Ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG erteilt, weil ihre Tätigkeit für die Außenstelle der Botschaft der Beklagten in Afghanistan eine individuelle konkrete oder potentielle Gefährdung zur Folge hatte. Wegen der mit einer Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Gefahren kann die Mutter der Klägerin nicht auf die Möglichkeit der Rückkehr verwiesen werden. b) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Visumserteilung liegen jedoch nicht vor und die humanitären Gründe des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlangen für sich besehen nicht zwingend ein Absehen von ihrem Vorliegen. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der ein entsprechendes Absehen nur für Stammberechtigte, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, in das Ermessen der Behörde stellt bzw. unter bestimmten Umständen auch gebietet. Eine entsprechende Öffnungsklausel fehlt für Stammberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG wie die Mutter der Klägerin: hier soll der Familiennachzug nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen abhängig sein. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Visums regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dann der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Maßgeblich für die Frage der Lebensunterhaltssicherung ist, ob die der Klägerin voraussichtlich monatlich zur Verfügung stehenden Mittel ihren voraussichtlichen monatlichen Bedarf dauerhaft zu decken vermögen. Diese Prognose kann für die Klägerin nicht getroffen werden, denn sie verfügt über keine eigenen Einkünfte oder Vermögen, von denen sie im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten könnte. Sie ist minderjährig, dürfte bisher allenfalls eine geringe Schulbildung genossen haben, ist nicht erwerbstätig und spricht kein Deutsch, so dass sich an dieser Situation nach ihrer Einreise auch nicht unmittelbar etwas ändern dürfte. Auch ihre Mutter ist nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für ihre Tochter zu sichern, denn sie lebt seit ihrer Einreise im Jahr 2021 von Leistungen nach dem SGB II und macht geltend, nicht arbeitsfähig zu sein. Für die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nichts Hinreichendes vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Ausländerbehörde steht insoweit kein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 – juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris Rn. 16). Hier sind weder besondere, atypische Umstände erkennbar, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, noch ist die Erteilung des begehrten Visums aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten. Die behauptete Arbeitsunfähigkeit der Mutter der Klägerin ist kein atypischer Umstand, der als solcher die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt. Nach dem gesetzgeberischen Willen gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es entspricht gerade dem mit der Regelerteilungsvoraussetzung verfolgten Zweck, die Aufenthaltserlaubnis für Personen mit gesundheits- oder altersbedingten Einschränkungen des Erwerbslebens abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – 7 B 4.13 – juris Rn. 36 m.w.N.). Dadurch bedingten Härten bei Ausländern mit langem Aufenthalt, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Übrigen erfüllen, trägt das Gesetz mit § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG Rechnung, wonach von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist es nicht ausgeschlossen, dass durch das Hinzutreten weiterer Umstände bei Fallgestaltungen, in denen eine Krankheit einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft entgegensteht, ein Ausnahmefall vorliegen kann (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Im Fall der Mutter der Klägerin ist hierfür jedoch nichts ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie nicht zumindest einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen und damit einen Teil ihres Lebensunterhalts sichern könnte. Nach eigenen Angaben war sie in Afghanistan bei der Beklagten als Ortskraft beschäftigt, so dass von einer grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, zumal sie auch nicht unmittelbar vor dem Erreichen der Altersgrenze steht. Der behauptete Analphabetismus der Mutter der Klägerin mag für eine Erwerbstätigkeit hinderlich sein, schließt aber nicht von vornherein das gesamte mögliche Tätigkeitsspektrum aus. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine außergewöhnliche Einschränkung, die die Mutter der Klägerin gegenüber anderen Ausländern mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis hervorheben würde. Auch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten hier kein Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Klägerin diese bereits vor drei Jahren allein in Afghanistan zurückgelassen hat und die mittlerweile 16-jährige Klägerin nach Lage der Akten Lebenshilfe durch ihren volljährigen Bruder erhält. Sie hat zu ihrer individuellen Lebenssituation im Iran und in Afghanistan nichts vorgetragen, insbesondere keine besonderen Umstände, die ein spezifisches Angewiesensein gerade auf die Lebenshilfe ihrer Mutter trotz des bereits jugendlichen Alters der Klägerin erkennen lassen. Die allgemein menschenrechtswidrige Situation für junge Frauen in Afghanistan ist für die Überwindung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG insoweit nicht ausreichend. bb) Selbst wenn man aber von der nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung absehen würde, könnte der Klägerin das begehrte Visum nicht erteilt werden, weil sie auch den Nachweis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geführt hat, wonach für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichend Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen muss. Die Mutter der Klägerin hat weder für sich selbst noch für die Klägerin Wohnraum in diesem Sinne zur Verfügung. Der Nachweis ausreichenden Wohnraumes ist nur erbracht, wenn die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken rechtlich und tatsächlich gesichert ist; dies erfordert regelmäßig die Vorlage eines Mietvertrages (Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, AufenthG § 2 Rn. 17). Gemeinschaftsunterkünfte oder Obdachlosenunterbringung stellen keinen für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bestimmten "Wohnraum" dar, weil diese Arten von Unterbringung nur dazu dienen, vorübergehende Abhilfe gegen Obdachlosigkeit zu schaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 3 B 8.18 – juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 2 AufenthG Rn. 25; Tewocht, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.4.2025, AufenthG § 29 Rn. 4). Die Mutter der Klägerin bewohnt jedoch eine dezentrale Flüchtlingsunterkunft der Beigeladenen. Ihre Unterbringung ist rechtlich nicht gesichert, denn sie hat keinen Mietvertrag, sondern ihr wurde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Unterbringungsmöglichkeit zugewiesen. Diese Zuweisung ist gemäß Ziff. 1 des Zuweisungsbescheides vom 12. April 2023 zeitlich befristet und gemäß Ziff. 3 des Bescheides jederzeit widerrufbar und geht außerdem mit der Verpflichtung einher, sich eigenständig um Wohnraum zu bemühen, diese Bemühungen nachzuweisen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zustand der Obdachlosigkeit zu beseitigen. Die Mutter der Klägerin hat einen Nachweis darüber, dass sie zukünftig eine eigene Wohnung für sich und die Klägerin zur Verfügung haben wird, nicht erbracht. Von dem Erfordernis des ausreichenden Wohnraums nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist hier auch nicht im Hinblick auf Art. 6 GG abzusehen, denn es handelt sich um eine zwingende Erteilungsvoraussetzung beim Nachzug zu einem Stammberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG. Art. 6 GG beinhaltet keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 – juris Rn. 5). Auch europarechtlich ist es mit Blick auf Art. 7 Abs. 1a, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) nicht geboten, die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG außer Acht zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – 6 B 4/23 – juris Rn. 41). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 16-jährige Klägerin begehrt den Familiennachzug zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter. Sie ist afghanische Staatsangehörige und ledig. Auf der Grundlage einer Aufnahmezusage der Beklagten wegen ihrer Tätigkeit als Ortskraft in der Außenstelle der Botschaft der Beklagten in Herat reiste ihre 1965 geborene Mutter im August 2021 mit einem Visum ins Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer bis zum 24. September 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie lebt seit ihrer Einreise in einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft der Beigeladenen in einem 26 m² großen Zimmer von Leistungen nach dem SGB II. Gemäß dem Bescheid der Beigeladenen vom 12. April 2023 wird der Mutter der Klägerin und "falls vorhanden", ihrer Familie eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf die Einzelheiten des Zuweisungsbescheids (Anlage K 5 – Bl. 51 eGA) wird Bezug genommen. Die von der Beigeladenen geforderten Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche hat die Mutter der Klägerin bisher nicht nachgewiesen. Die Klägerin beantragte am 25. Mai 2022 in Teheran in Begleitung ihres volljährigen Bruders ein Visum zum Kindernachzug zu ihrer Mutter. Nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung durch die Mutter der Klägerin und des nicht vorhandenen Wohnraums unter Verneinung einer Atypik versagte, lehnte die Beklagte die Visumerteilung mit Bescheid vom 14. Juli 2024 ab. Mit der am 14. August 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sie habe zumindest einen Aufnahmeanspruch nach § 22 Satz 1 AufenthG, denn bei minderjährigen Kindern sei insoweit eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null anzunehmen. Für sie als minderjährige Frau in Afghanistan bestünde im Falle des Verbleibs eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Ihre Aufenthaltserlaubnis für den Iran laufe bereits am 14. Februar 2025 ab. Sie müsse dann nach Afghanistan zurückkehren. Ihr Nachzug sei auch nach § 29 Abs. 3 AufenthG geboten, denn vor der erzwungenen Ausreise ihrer Mutter, die 19 Jahre lang als Ortskraft für die Beklagte gearbeitet habe, habe sie mit dieser im ständigen Kontakt gestanden und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei am Tag des Abflugs ihrer Mutter am Flughafen von dieser getrennt worden, obwohl sie ursprünglich zusammen ausreisen sollten. Man habe ihre Mutter darauf verwiesen, die Klägerin im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu holen. Ihr Vater sei bereits vor 14 Jahren verstorben. Bei dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei zu berücksichtigen, dass ihre Mutter Analphabetin und aufgrund verschiedener, näher bezeichneter Erkrankungen arbeitsunfähig sei. Sie könne auch keinen bezahlbaren Wohnraum finden, weil sie nicht vermittelbar sei. Die Beigeladene hätte sich aber verpflichtet, der Klägerin Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 14. Juli 2024 zu verpflichten, ihr das beantragte Visum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Stellungnahme der Beigeladenen im Visumsverfahren und ihren Ablehnungsbescheid. Sie verweist ergänzend auf die Hinweise der Beigeladenen zur ungeklärten Identität der Klägerin im Hinblick auf die voneinander abweichenden Geburtsdaten in Tazkira und Nationalpass. Die Klägerin hätte auch konkrete, im Einzelfall substantiierte humanitäre Gründe oder eine außergewöhnliche Härte bisher nicht vorgetragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.