Beschluss
1 L 608/25
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0807.1L608.25.00
12Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Um im Eilverfahren eine vorläufige straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung eines Schankvorgartens zu erreichen, muss eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden. (Rn.22)
Es ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn der sogenannte Gehwegunterstreifen für verschiedene Nutzungen des Gemeingebrauchs wie das Abstellen von Fahrrädern, das Ausweichen von Fußgängern und das Einrichten von Infrastruktur grundsätzlich freigehalten werden soll und eine Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Schankvorgartens im Unterstreifen deshalb versagt wird. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um im Eilverfahren eine vorläufige straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung eines Schankvorgartens zu erreichen, muss eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden. (Rn.22) Es ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn der sogenannte Gehwegunterstreifen für verschiedene Nutzungen des Gemeingebrauchs wie das Abstellen von Fahrrädern, das Ausweichen von Fußgängern und das Einrichten von Infrastruktur grundsätzlich freigehalten werden soll und eine Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Schankvorgartens im Unterstreifen deshalb versagt wird. (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes eine vorläufige Genehmigung zur Erweiterung ihres Schankvorgartens. Die Antragstellerin betreibt in der P... in Berlin-Moabit das Café "H...". Der Gehweg vor dem Lokal hat eine Tiefe von etwa 7,80 m. Er besteht aus einem unmittelbar am Gebäude verlaufenden Oberstreifen, der eigentlichen Gehwegfläche und einem zwischen Gehwegfläche und Fahrbahn befindlichen Unterstreifen. Auf dem Unterstreifen befindet sich ein Bügel zum Anschließen von Fahrrädern, eine Ladesäule für Elektro-Fahrzeuge und ein Lichtmast, an dem ein öffentlicher Mülleimer angebracht war, den die Berliner Stadtreinigung im Juli 2025 versetzte. Das Bezirksamt Mitte von Berlin (Bezirksamt) erstellte im Jahr 2020 ein Sondernutzungskonzept, dessen § 7 Abs. 7 Satz 1 die grundsätzliche Unzulässigkeit von Schankvorgärten im Gehwegunterstreifen bestimmt. Ausnahmen sind nach § 7 Abs. 7 Satz 2 möglich, wenn jegliche – auch abstrakte – Verkehrsgefährdung ausgeschlossen ist. Seit 2009 verfügt die Antragstellerin über jeweils befristete straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb eines Schankvorgartens auf dem vor ihrem Lokal belegenen Gehweg. Mit Bescheid vom 9. August 2021 erteilte das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts der Antragstellerin eine bis zum 9. August 2024 befristete straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Oberstreifen des Gehwegs auf zwei Flächen mit einer Tiefe von jeweils 4,50 m erlaubte (Bl. 117 ff. d. VV). Mit Bescheid vom 25. März 2022 änderte die Behörde die Ausnahmegenehmigung dahingehend ab, dass die erlaubten Flächen auf dem Oberstreifen auf eine Tiefe von jeweils 2 m verkleinert wurden, dafür aber auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf zwei Flächen mit einer Tiefe von je 2 m auf dem Unterstreifen des Gehwegs gestattet wurde (Bl. 140 ff. d. VV). Am 28. Oktober 2024 beantragte die Antragstellerin erneut die Genehmigung eines sich auf den Unter- und Oberstreifen erstreckenden Schankvorgartens. Mit Bescheid vom 5. November 2024 genehmigte das Bezirksamt befristet bis zum 4. November 2027 lediglich das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf zwei Flächen mit einer Tiefe von jeweils 2 m auf dem Oberstreifen (Bl. 162 ff. d. VV). Die Ablehnung des Genehmigungsantrags im Übrigen begründete die Behörde damit, dass nach Festlegungen des Bezirksamts und aus verkehrsrechtlichen Gründen die Nutzung des Unterstreifens nicht genehmigt werden könne. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 2. Dezember 2024, über den noch nicht entschieden ist. Am 30. Juni 2025 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin hält die Ablehnung der begehrten Genehmigung für offenkundig rechtswidrig, weil es an einer Ermessensausübung der Behörde vollständig fehle. Es bestünden fünf unterschiedliche Genehmigungen für sie selbst und ihre direkten Nachbarn, sodass ein einheitliches Genehmigungskonzept nicht erkennbar sei. Seit der letzten Genehmigung aus den Jahren 2021 bzw. 2022 habe es keine baulichen Veränderungen am Gehweg mehr gegeben, die ihr nunmehr anders als zuvor entgegenzuhalten wären. Die durch die Versagung der Genehmigung zu erwartenden Umsatzeinbußen gefährdeten sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie habe – auch weil der in den Vorjahren als Versagungsgrund angeführte "Restfahrradweg" nicht mehr existiere – auf Folgegenehmigungen vertrauen dürfen und deshalb Investitionen in das Unternehmen getätigt. Bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnten diese Nachteile nicht mehr ausgeglichen werden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine vorläufige Genehmigung in gleicher Art und Weise wie im Bescheid vom 25. März 2022 zum Aktenzeichen Bau 1 320-01-2021/51711 zu erteilen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine vorläufige Genehmigung in gleicher Art und Weise wie im Bescheid vom 9. August 2021 zum Aktenzeichen Bau 1 221-01-2021/51711 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er meint, die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie ihr Geschäft auch vor der Genehmigung des größeren Schankvorgartens betrieben und die für die Erweiterung der Außenfläche getätigten Investitionen nicht hinreichend dargetan habe. Auch fehle es am Anordnungsanspruch, weil der Sondernutzung straßenverkehrsrechtliche Belange entgegenstünden. Nach dem Sondernutzungskonzept des Bezirksamts seien Schankvorgärten im Unterstreifen grundsätzlich nicht zulässig. Die vorübergehende Zulassung des Schankvorgartens im Unterstreifen sei nur erfolgt, um während und nach der Corona-Pandemie Gewerbetreibende zu unterstützen. Keiner der Gewerbetreibenden in der näheren Umgebung des Ladenlokals der Antragstellerin verfüge derzeit über eine Ausnahmegenehmigung für einen Schankvorgarten im Unterstreifen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind von den Rechtsschutzsuchenden sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris, Rn. 22) und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5). Hier handelt es sich um eine – vorübergehende – Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar begehrt die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht nur eine vorläufige Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. In sachlicher Hinsicht möchte die Antragstellerin bis dahin aber dasjenige Rechtsschutzziel erreichen, welches auch Gegenstand der Verpflichtungsklage in der Hauptsache ist, nämlich die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Betrieb des erweiterten Schankvorgartens. Die dargestellten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind weder in Bezug auf den Anordnungsanspruch (nachfolgend a)) noch in Bezug auf den Anordnungsgrund (dazu b)) erfüllt. a) Ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache ist nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung zusteht. aa) Anspruchsgrundlage für die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. §§ 13 Satz 1, 11 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen von dem – hier durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg unzweifelhaft verletzten – Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO). Sie haben bei ihrer Entscheidung aufgrund der in § 13 Satz 1 BerlStrG geregelten Genehmigungskonzentration, wonach es keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn bereits nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, auch die Genehmigungsfähigkeit der hierin liegenden Sondernutzung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG) nach dem Straßenrecht zu prüfen (vgl. § 13 Satz 2 BerlStrG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – OVG 1 S 174.11 –, BA, S. 3 f.). Die Ausnahmegenehmigung muss hiernach auch versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG nicht gegeben sind (ständige Rechtsprechung der Kammer; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2016 – VG 1 K 30.15 –, UA, S. 5). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Die Feststellung, ob solche öffentlichen Interessen entgegenstehen, bedarf grundsätzlich einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers. Dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 – VG 1 K 162.19 –, juris, Rn. 16). Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die von der Behörde in die Erwägung eingestellten Belange anerkannte öffentliche Belange sind, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (Urteile der Kammer vom 28. Februar 2023 – VG 1 K 342/18 –, juris, Rn. 24, und vom 1. Oktober 2021 – VG 1 K 162.19 –, juris, Rn. 16 m. w. N.). Den Berliner Bezirken ist es auch unbenommen, zur Sicherung einer einheitlichen und willkürfreien Genehmigungspraxis generalisierende Festlegungen zu treffen. Dem Gericht obliegt zwar die Überprüfung, ob die angestrebte einheitliche Genehmigungspraxis im Einzelfall rechtmäßig oder ob unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eine abweichende Ermessensentscheidung gefordert ist (VG Berlin, Urteil vom 2. August 2022 – VG 1 K 25/22 –, UA, S. 5; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2021 – OVG 1 S 127/20 –, BA, S. 4). Für den im vorliegenden Eilverfahren verfolgten Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung kommt es aber nicht unmittelbar darauf an, ob die Behörde die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft versagt hat. Hieraus würde sich nur ein Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung ihres Antrags ergeben. Aus diesem Grund führt der umfangreiche Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf einen vermeintlichen Ermessensnichtgebrauch des Antragsgegners nicht zum Erfolg. Vielmehr wäre für das Bestehen des Anordnungsanspruchs erforderlich, dass die Antragstellerin eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft macht. Aus ihrem Vortrag müsste sich also ergeben, dass der begehrten Sondernutzung des Gehwegs keinerlei öffentliche Interessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG entgegenstehen. Diese Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin nicht gelungen. bb) Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet nach summarischer Prüfung aus, weil der begehrten Sondernutzung im Unterstreifen öffentliche Belange entgegenstehen. Der Antragsgegner hat die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG zu beachtenden öffentlichen Belange für Schankvorgärten in zulässiger Weise in § 7 des Sondernutzungskonzepts für den Bezirk Mitte konkretisiert. Wie bereits ausgeführt, ist der Rückgriff auf ein abstraktes Sondernutzungskonzept als solches nicht zu beanstanden; hieraus resultiert, anders als die Antragstellerin meint, für sich genommen kein Ermessensfehler. Das abstrakte Sondernutzungskonzept dient vielmehr der Ermessenslenkung zum Erreichen einer gleichförmigen Verwaltungspraxis, die nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten ist. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Entscheidung der Behörde schon vor dem Erlass des ablehnenden Bescheides festgestanden habe und keine Einzelfallprüfung erfolgt sei, verkennt dieses Gebot. Nach § 7 Abs. 7 des Sondernutzungskonzepts für den Bezirk Mitte sind Schankvorgärten im Gehwegunterstreifen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind danach nur dann möglich, wenn jegliche – auch abstrakte – Verkehrsgefährdung ausgeschlossen ist. Diese allgemeine ermessenslenkende Regelung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dass der Unterstreifen grundsätzlich zum Ausweichen von Fußgängern, zum Aussteigen aus Fahrzeugen, zum Abstellen von Fahrrädern sowie zum Aufstellen von Infrastruktur (wie Briefkästen, Mülleimern, Fahrradanschließbügeln, Ladesäulen, Verteilerkästen, Verkehrszeichen usw.) freigehalten werden soll, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, stellt einen zulässigen öffentlichen Belang im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG dar. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Unterstreifen vor dem Gehweg gegenwärtig von den genannten im öffentlichen Interesse stehenden Nutzungen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Unterstreifen diesen Nutzungen allgemein zur Verfügung stehen soll. Dass die Antragstellerin während des laufenden Eilverfahrens die Verlegung des BSR-Mülleimers erreichen konnte, spricht eher gegen als für sie. Denn dadurch wird belegt, dass es zu Nutzungskonflikten auf dem Unterstreifen kommt, denen andere Gewährträger der öffentlichen Daseinsvorsorge, hier die Berliner Stadtreinigung als Anstalt des öffentlichen Rechts, begegnen müssen. cc) Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. § 7 Satz 2 des Sondernutzungskonzepts. Da die genannte Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Sondernutzung im Unterstreifen zulässt und sich der Antragsgegner selbst auf das Sondernutzungskonzept im Sinne einer ausgeübten Verwaltungspraxis beruft, würde sich hieraus eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben, wenn die Voraussetzungen von § 7 Satz 2 des Sondernutzungskonzepts vorlägen, also jegliche, auch eine abstrakte Verkehrsgefährdung, ausgeschlossen wäre. Das ist nicht glaubhaft gemacht. Für den Ausschluss jeglicher Verkehrsgefährdung spricht zwar die große Tiefe des Gehwegs vor dem Ladenlokal der Antragstellerin. Indes wird der Unterstreifen hier konkret auch für das Anschließen von Fahrrädern an dem bereits vorhandenen Fahrradbügel und für das Bedienen der Elektro-Ladesäule genutzt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese dem Gemeingebrauch zuzuordnenden Nutzungen (siehe zur Zuordnung der Nutzung einer Elektro-Ladesäule zum Gemeingebrauch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – OVG 1 S 28/22 –, juris) in Konflikt mit der im Unterstreifen beabsichtigten Sondernutzung geraten können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Unterstreifen auch als Ausweichfläche für Fußgänger dienen kann, weil es auf der P... – wie gerichtsbekannt ist – zu bestimmten Uhrzeiten zu einem hohen Aufkommen an Fußgängern kommt. Jedenfalls wenn Personen mit Mobilitätseinschränkungen, beispielsweise mit (Elektro-)Rollstühlen, den Gehweg nutzen, kann ein Ausweichen auf den Unterstreifen erforderlich werden, zumal dafür der Oberstreifen des Gehwegs wegen der dort genehmigten Sondernutzungen für die Außengastronomie einschließlich derjenigen der Antragstellerin nicht zur Verfügung steht. dd) Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich ferner nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Ungleichbehandlung mit den nebenliegenden Ladenlokalen. Keines dieser Lokale verfügt derzeit über eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Unterstreifens. Ob das Bezirksamt gleichmäßig gegen die nicht genehmigten Sondernutzungen auf dem Unterstreifen einschreitet, ist für die begehrte Ausnahmegenehmigung unerheblich, sondern wäre allenfalls zu berücksichtigen, wenn sich die Antragstellerin gegen eine Beseitigungsverfügung zur Wehr setzte. ee) Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine Ermessensreduzierung auf Null aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ergibt. Denn die der Antragstellerin seit 2009 erteilten Ausnahmegenehmigungen waren stets befristet. Die Ausnahmegenehmigung aus dem Jahr 2021, die mit Bescheid vom 25. März 2022 geändert wurde, war bis zum 9. August 2024 befristet und stand zudem unter Widerrufsvorbehalt. Eine befristete Ausnahmegenehmigung schafft grundsätzlich keinen Vertrauensschutztatbestand. Darin liegen gerade Sinn und Zweck der Befristung. b) Unabhängig davon, dass die Klägerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, der die (vorübergehende) Vorwegnahme der Hauptsache tragen würde. Schwere und unzumutbare, anders als durch die Vorwegnahme der Hauptsache nicht abwendbare Nachteile, insbesondere die behauptete Existenzgefährdung, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass an warmen Sommertagen 90 % der Inhouse-Umsätze der Antragstellerin auf den Schankvorgarten entfallen, wie sie eidesstattlich versichert hat. Es ist für die Kammer aber nicht ersichtlich, welchen Anteil der Betrieb des Schankvorgartens auf dem Unterstreifen an diesen Umsatzzahlen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur auf warme Sommertage bezieht. Zu den Umsätzen im Herbst, Winter und Frühjahr sowie an kalten Sommertagen, also einer Zeitspanne, die einen Großteil des Jahres umfasst, folgt daraus nichts. Ferner gibt die Antragstellerin nicht an, wie sich die Inhouse-Umsätze zu den Gesamtumsätzen verhalten. Auch die behauptete Neuanschaffung von Inventar vermag den Anordnungsgrund nicht glaubhaft zu machen. Unklar bleibt, auf welche Investitionsgüter der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin genannte Investitionsbetrag von über 21.000,- Euro entfallen soll und wie sich diese – im Übrigen im Wissen um die Unsicherheit der Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis getätigten – Investitionen zur Sondernutzung auf dem Unterstreifen verhalten. Zudem hat der Antragsgegner zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass Investitionsgüter, die im Jahr 2021 anlässlich der damals erteilten Genehmigung angeschafft worden sein sollen, schon weitgehend abgeschrieben sein müssten. Schließlich könnten derartige Gegenstände zur Vermeidung der behaupteten Existenzgefährdung veräußert werden. 2. Der – nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls statthafte und auch im Übrigen zulässige – Hilfsantrag ist unbegründet, weil es auch hier an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsanspruch scheidet aus, weil der mit dem Hilfsantrag begehrten tieferen Sondernutzungsfläche auf dem Oberstreifen offensichtlich öffentliche Interessen entgegenstehen. Denn die Erweiterung der Fläche würde dazu führen, dass sich die Flucht des von Fußgängern genutzten Gehwegs vor dem Ladenlokal der Antragstellerin verschiebt, sodass Fußgänger zwingend auf den Unterstreifen ausweichen müssten. Das stellt für Menschen mit Behinderungen, etwa mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen, eine erhebliche Belastung dar. Eine solche Sondernutzung wäre daher schon nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG zu versagen. Im Übrigen fehlt es auch für den Hilfsantrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, der die Vorwegnahme tragen würde. Hier gilt das oben zum Hauptantrag Ausgeführte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG. Mangels Bezifferung der Umsatzeinbußen bietet der Vortrag der Antragstellerin keine Ansatzpunkte für eine Bewertung ihres wirtschaftlichen Interesses an der Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer greift auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurück, reduziert diesen für das vorliegende Eilverfahren wegen der angestrebten vorübergehenden Vorwegnahme der Hauptsache und wegen der behaupteten Existenzgefährdung aber nicht weiter (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).