Urteil
1 K 51/22
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1009.1K51.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 6. Oktober 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten im Termin mündlich verhandelt und entschieden werden, weil der Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Auskunftsanspruch des Klägers hat sich durch die Vorlage weiterer Unterlagen ohne bzw. mit weniger Schwärzungen nicht teilweise erledigt (hierzu unter I.). Er hat auch im Übrigen keinen über die erteilte Auskunft hinausgehenden Auskunftsanspruch aus § 31 VSG Bln gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO – hierzu unter II.). I. Der Auskunftsanspruch des Klägers hat sich durch die Vorlage weiterer Seiten des zum gerichtlichen Beweisbeschluss erstellten Vorgangs ohne bzw. mit geringeren Schwärzungen nicht teilweise erledigt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers vom 21. Juli 2025 nicht ausdrücklich angeschlossen. Die vor der Teilerledigungserklärung des Klägers erfolgte Feststellung im Schriftsatz des Beklagten vom 16. Mai 2025, dass sich der Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache erledigt haben dürfte, kann wegen des abweichenden Inhalts – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen für das Klageverfahren – nicht als mit der Erklärung des Klägers übereinstimmende prozessuale Erklärung ausgelegt werden und daher auch keine Teilerledigung der Hauptsache herbeiführen. Der Rechtsstreit gilt auch nicht nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO als in der Hauptsache erledigt, weil das Gericht den Beklagten nicht auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Reaktion auf die Erledigungserklärung des Klägers hingewiesen hat. Die Teilerledigungserklärung des Klägers ist aufgrund der prozessualen Sachlage entsprechend §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO daher in einen zulässigen Antrag auf Feststellung der Teilerledigung umzudeuten. Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da durch die Vorlage weiterer Unterlagen ohne oder mit weniger Schwärzungen seinem Auskunftsanspruch nicht entsprochen wurde und sich eine Entscheidung über sein Klagebegehren auch nicht teilweise erübrigt hat. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch nach § 31 Abs. 1 VSG Bln teilbar ist, wie das Gericht vorläufig angenommen hatte, da er auch im Falle einer Teilbarkeit jedenfalls nicht teilweise erfüllt worden ist. Der Auskunftsanspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln umfasst zu dem Betroffenen gespeicherte Informationen, wobei unerheblich ist, ob die Informationen in Dateien oder Akten gespeichert sind und ob es sich um eine Personenakte des Betroffenen oder eines Dritten oder um eine Sachakte handelt. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VSG Bln). Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was die Verfassungsschutzbehörde über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Dazu ist es ausreichend, dass die Verfassungsschutzbehörde den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 – juris Rn. 20). Im Falle des Klägers ist nicht erkennbar und von ihm auch nicht dargelegt, inwieweit er durch die Vorlage von ihm bekannten Unterlagen, die nunmehr keine Schwärzungen mehr der – ihm bereits bekannten – personenbezogene Daten Dritter aufweisen, umfangreichere Kenntnis darüber erlangt haben könnte, was die Verfassungsschutzbehörde über ihn weiß. Eine – über die ursprüngliche Auskunft hinausgehende – (Teil-)Erfüllung seines Auskunftsanspruchs aus § 31 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln ist daher nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einem nachträglich eingetretenen Ereignis, welches das Rechtsschutzbegehren des Klägers teilweise gegenstandslos macht (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 161 Rn. 9). Eine Teilerledigung durch Teilerfüllung ist nicht eingetreten. II. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet, denn eine Verpflichtung des Beklagten zur weiteren Auskunftserteilung besteht nicht, weil der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung zu Recht das Interesse des Klägers an einer weiter gehenden Auskunft gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung geringer gewichtet hat. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln darf die Verfassungsschutzbehörde den (Auskunfts-)Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Sie hat in einem solchen Fall gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VSG Bln zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Diesen Anforderungen hat die Verfassungsschutzbehörde entsprochen. Ob die von ihr geltend gemachten Ausschlussgründe der Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer Informationsquellen bzw. die Befürchtung einer Ausforschung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise vorliegen und die durch vorgenommene Abwägung mit dem Auskunftsinteresse des Klägers fehlerfrei erfolgte, kann das Gericht selbst nicht unmittelbar überprüfen. Infolge der Sperrerklärung und des Ergebnisses des Zwischenverfahrens ist dem Gericht die Einsicht in den vollständigen Verwaltungsvorgang und die Kenntnis der Informationen versagt, deren Auskunft verweigert wird. Auch aus den ungeschwärzten Passagen der vorgelegten Beiakte können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob hinsichtlich der geschwärzten Passagen bzw. der nicht vorgelegten Seiten die Versagungsgründe des § 31 Abs. 2 Satz 3 VSG Bln vorliegen oder nicht. Jedoch kommt insoweit dem Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2025 im hiesigen Klageverfahren präjudizielle Wirkung zu (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15/10 – juris Rn. 24 m.w.N.), denn die fachgesetzlichen Versagungsgründe aus § 31 Abs. 2 Satz 3 VSG Bln stimmen in der Sache mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO überein (hierzu unter 1.) und es besteht keine weitere Möglichkeit der Sachaufklärung (hierzu unter 2.). Die Auskunftsverweigerung ist schließlich auch hinreichend begründet worden, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung des Klägers besteht (hierzu unter 3.). 1. Der Beklagte beruft sich im Hauptsacheverfahren darauf, dass durch eine weitergehende Auskunftserteilung eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde zu besorgen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VSG Bln) und durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können und die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten sei (§ 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VSG Bln). Im Rahmen der Sperrerklärung hat er geltend gemacht, die vollständige Offenlegung des Verwaltungsvorgangs würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten (§ 99 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. VwGO) und nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim zu haltende Vorgänge betroffen sein (§ 99 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. VwGO). Diese im Hinblick auf das Auskunftsersuchen und die Aktenanforderung geltend gemachten Versagungsgründe stimmen faktisch überein, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Nachteil für das Wohl des Landes (§ 99 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. VwGO) unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 – 20 F 1.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Damit umfasst dieser Versagungsgrund die Versagungsgründe des § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VSG Bln, so dass das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. VwGO faktisch mit den fachgesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VSG Bln übereinstimmt. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ist in Kenntnis des Inhalts der zum Auskunftsersuchen des Klägers zusammengestellten Unterlagen des Beklagten zu der Einschätzung gelangt, dass die mit der Sperrerklärung gelten gemachten Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. VwGO vorliegen. Mit Ausnahme der im Tenor der Entscheidung aufgeführten Schwärzungen sei die Weigerung des Beklagten, den Verwaltungsvorgang vollständig vorzulegen, rechtmäßig, insbesondere auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2025 – 20 F 1/24 – juris Rn. 11 f.). In Anbetracht dieser Entscheidung ist dem Gericht eine eigenständige – gegebenenfalls abweichende – Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt, weil der Gleichklang der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe den Schluss rechtfertigt, dass damit auch die Versagungsgründe des § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VSG Bln vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15/10 – juris Rn. 24 m.w.N.). 2. Anders als der Kläger meint, verbleibt dem Gericht nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren keine weitere Möglichkeit der Sachaufklärung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit, die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt, wenn die vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt werden und die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO unterbleibt. Die Aufklärungslücke kann zwar durch die Verwertung übriger Erkenntnisse überbrückt werden, wenn die im Hauptsacheverfahren zu treffende Sachentscheidung nicht allein auf der geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht. Hierfür hat das Hauptsachegericht die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und die zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Sachwürdigung mit einzubeziehen. Stimmt der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens jedoch inhaltlich faktisch mit dem des Zwischenverfahrens überein, entfällt diese Möglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15/10 – juris Rn. 23; siehe auch Urteil vom 27. September 2006 – 3 C 34/05 – juris Rn. 30). So liegt es hier, die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung ist nicht gegeben. Anders als der Kläger meint, macht es hierfür keinen entscheidungserheblichen Unterschied, dass er eine Auskunft gemäß § 31 Abs. 1 VSG Bln und keine Akteneinsicht nach § 32 Abs. 1 VSG Bln begehrt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2025 – 6 N 77/25 – EA S. 3). Dem Gericht stehen auch im Hinblick auf die beanspruchte Auskunftserteilung durch die Behörde, die im Wege der Umschreibung erfolgen kann und keine Aktenvorlage erfordert, keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten zu. Der Auskunftsanspruch nach § 31 Abs. 1 VSG Bln bezieht sich vor allem auf verschriftlichte Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde, da § 31 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln auf "gespeicherte Informationen" Bezug nimmt, welche sich zwar sowohl in Akten als auch in Dateien befinden können, welche bei einer Speicherung in Dateien jedoch gemäß § 11 Abs. 2 VSG Bln ebenfalls durch Aktenrückhalt belegbar sein müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Klägerseite geforderte paraphrasierte Wiedergabe der in den geführten Akten und Dateien gespeicherten Informationen eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde bzw. ihrer Quellen oder die Befürchtung, ihr Erkenntnisstand und ihre Arbeitsweise und die Methoden könnten ausgeforscht werden, ausschließen würde und dass dem Gericht insoweit weitere – vom Kläger jedenfalls nicht benannte – Aufklärungsmöglichkeiten zustünden. Die Senatsverwaltung hat in der Klageerwiderung und in ihrer Sperrerklärung (Seite 15 f.) insoweit ausgeführt, dass bestimmte schriftlich niedergelegte nachrichtendienstliche Informationen Aufschluss darüber geben würde, wie die Informationen erhoben wurden. Dabei ginge es nicht nur um die Methoden und die Zeitpunkte der Informationsbeschaffung, sondern auch um die Intensität bestimmter Beobachtungsbereiche und die Schwerpunktsetzung der Behörde sowie um das spezifische Sonderwissen bestimmter Berichtspersonen, welches Aufschluss über deren Identität durch starke Eingrenzung des infrage kommenden Personenkreises geben könne. Konkret benennt die Behörde hier Informationen zu zwei nicht beauskunfteten Veranstaltungen. Hier dürften also bereits der Erwähnung dieser Veranstaltungen Ausschlussgründe des § 31 Abs. 2 Satz 3 VSG Bln entgegenstehen. Auch aus den beauskunfteten Sacherkenntnissen lässt sich nicht ableiten, dass die – weitergehende – Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsinteressen des Beklagten beeinträchtigt. Der entsprechenden Behauptung der Klägerseite vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum der Beklagte die Auskunft zu "unverfänglichen und irrelevanten" Informationen über den Kläger verweigern sollte. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, der Anregung der Klägerseite zu folgen, bei dem Beklagten vorhandene Unterlagen, die nicht seiner alleinigen Verfügungsberechtigung unterliegen und daher nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens waren, nunmehr für das Hauptsacheverfahren vorlegen zu lassen und mit ihrer Hilfe zu ermitteln, ob die Auskunft über bei dem Beklagten gespeicherte Informationen zur Person des Klägers zu Recht verweigert wird. Der Auskunftsanspruch nach § 31 Abs. 1 VSG Bln bezieht sich gerade nicht auf die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen. Das Gericht geht hier von einer Konnexität zwischen der Verfügungsberechtigung über die jeweilige Unterlage und ihren Inhalt aus. Die Mutmaßung der Klägerseite, mit Hilfe dieser, nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung des Beklagten unterliegenden Unterlagen könne möglicherweise beurteilt werden, ob es weitere, beim Beklagten gespeicherte Informationen in seiner alleinigen Verfügungsberechtigung gebe, die mangels überwiegender Versagungsgründe beauskunftet werden müssen, bleibt zu vage und unkonkret. Die Klägerseite konnte in der mündlichen Verhandlung weder darlegen noch ist für das Gericht ohne Weiteres erkennbar, welche Art von Unterlagen beim Beklagten mit welchem Inhalt vorhanden sein könnten und ernsthaft dazu geeignet wären, das Vorliegen von Versagungsgründen und die Ermessensentscheidung des Beklagten zur Auskunftserteilung zu überprüfen und dabei Widersprüche zur Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren zu vermeiden. Die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nicht auf jede ganz entfernt liegende Möglichkeit einer weiteren Erkenntnisgewinnung, insbesondere müssen keine Erkenntnismittel herangezogen werden, bei denen die Möglichkeit einer weitergehenden Erkenntnis zwar abstrakt und theoretisch nicht gänzlich auszuschließen ist, bei denen aber weder nach der Lebenserfahrung noch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten (Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 86 Rn. 61). Gemessen daran war die Sache entscheidungsreif. 3. Der Beklagte ist schließlich weder zur Auskunftserteilung noch zur Neubescheidung des Auskunftsersuchens zu verpflichten, denn die Begründung der Verweigerung einer vollständigen Auskunftserteilung genügt den Anforderungen des § 31 Abs. 3 VSG Bln und deutet nicht auf den klägerseitig behaupteten Ermessensausfall. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VSG Bln ist die Ablehnung einer Auskunft zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird, ohne dabei den Zweck der Auskunftsverweigerung zu gefährden. Diese Begründung ist für den verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz des um Auskunft ersuchenden Betroffenen von zentraler Bedeutung. Die Ablehnungsgründe müssen so einleuchtend dargelegt werden, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können. Da der Zweck der Auskunftsverweigerung durch die Nennung der hierfür maßgeblichen Gründe nicht gefährdet werden darf, reicht die Darlegungspflicht der Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung jedoch nur soweit, wie entgegenstehende Gründe die geforderte Darlegung noch gestatten. Grundsätzlich genügt ein pauschaler Hinweis auf den Informationsquellenschutz nicht den gesetzlichen (und verfassungsrechtlichen) Anforderungen. Vielmehr ist darzulegen, warum eine Auskunft über die einzelnen Erkenntnisse nicht ohne Offenbarung oder Gefährdung der Erkenntnisquellen möglich ist, wobei es geboten sein kann, die Art der gesammelten Erkenntnisse allgemein zu umschreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2008 – 1 A 10.07 – EA S. 9 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben genügt die durch die Verfassungsschutzbehörde gegebene Begründung noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Behörde hat die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Bescheid vom 3. Januar 2022 u.a. mit der Gefährdung von Informationsquellen des Verfassungsschutzes begründet, weil der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Eine umfassendere Begründung der Ermessensentscheidung sei nicht möglich, da diese den Zweck der teilweisen Auskunftsverweigerung vereiteln würde. Die Verfassungsschutzbehörde hat damit bereits im Ausgangsbescheid deutlich gemacht, dass sie das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Auskunftserteilung bei Vorliegen von Versagungsgründen erkannt und von ihm Gebrauch gemacht hat. Die ursprüngliche Begründung hat die Behörde in der Klageerwiderung vom 28. April 2022 dann in zulässiger Weise weiter dahin konkretisiert, es seien derart spezifische Erkenntnisse betroffen, dass aus ihrer Offenlegung jeweils unmittelbar Rückschlüsse auf die Art und Weise der Erhebung möglich wären und bei Bekanntwerden der Verlust eines bestehenden oder der Möglichkeit eines zukünftigen Zugangs drohe. Die Annahme einer fehlenden Ermessensausübung sei unzutreffend, diese könne nur nicht gegenüber dem Kläger begründet werden. Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte die Begründung im Bescheid vom 3. Januar 2022 vertieft und keinesfalls – wie der Kläger behauptet – rein abstrakt-pauschal unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts vorgenommen (vgl. zur Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 – juris Rn. 19). Unabhängig davon könnte eine ursprünglich mangelhafte Begründung der Auskunftsverweigerung auch nur zu einem Kostenausspruch zulasten des Beklagten, nicht aber zu einem Auskunftsanspruch des Klägers führen. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ermöglicht es, die erforderliche Begründung nachträglich zu geben und bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachzuholen und hierdurch den Verfahrensfehler zu heilen. Weil aber der Betroffene auf die Rechtzeitigkeit der Begründung für die Abschätzung der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens angewiesen ist, können die Prozesskosten bei einer ungenügenden Begründung gegebenenfalls gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Behörde auferlegt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Klage aufgrund der nachgeholten Begründung zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 155 Rn. 26). Eine solche Situation liegt hier auch dann nicht vor, wenn man die ursprüngliche Begründung gemessen an § 31 Abs. 3 VSG Bln und Art. 19 Abs. 4 GG als ungenügend betrachten würde, denn der Kläger hat auch nach Vertiefung der ursprünglichen Begründung an seinem Klagebegehren auf vollständige Auskunftserteilung festgehalten. Die Begründung entspricht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls den Anforderungen des § 31 Abs. 3 VSG Bln, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Auskunftsersuchens hat, wie er mit der Behauptung einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden suggeriert. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Die durch den Kläger beantragte Zulassung aufgrund von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kann nur durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgen. Der Kläger begehrt Auskunft von der Berliner Verfassungsschutzbehörde über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Er ist Mitglied und Funktionär verschiedener muslimischer Organisationen und beantragte mit Schreiben vom 26. November 2018 und 28. April 2021 bei der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (im Folgenden: Senatsverwaltung) ihm nach § 31 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes (VSG Bln) Auskunft zu erteilen, welche Daten zu seiner Person gespeichert seien und – soweit diese nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung des Verfassungsschutzes unterlägen – um Mitteilung, welche Stelle auskunftsbefugt sei. Außerdem bat er, Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung und Verarbeitung mitzuteilen und berief sich dabei auf ein generelles Informationsinteresse unter Wahrnehmung seines verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Mit Bescheid vom 3. Januar 2022 teilte der Berliner Verfassungsschutz dem Kläger die zu seiner Person gespeicherten Grunddaten sowie insgesamt 24 im Rahmen der Beobachtung islamistischer Bestrebungen erlangte Sacherkenntnisse mit. Die Informationen seien auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 VSG Bln suchfähig gespeichert worden. Weitergehende Auskünfte könnten dem Kläger nicht erteilt werden, weil einer weitergehenden Auskunft nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des Berliner Verfassungsschutzes und ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter entgegenstünden. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse könnte Informationsquellen des Verfassungsschutzes gefährden sowie seine Aufgabenerfüllung erheblich erschweren, da der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art und Weise ihrer Beschaffung im Einzelfall zulassen würde. Daraus könnten wiederum ohne Weiteres Erkenntnisse über die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gewonnen werden und sich die beobachteten Organisationen und Personen auf die Art und Weise der Datenerhebung einstellen. Soweit zu dem Kläger gespeicherte Informationen der Verfügungsberechtigung anderer Stellen unterlägen und diese einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt hätten, könne eine entsprechende Auskunft nicht erteilt werden. Dies gelte auch für die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. Eine umfassendere Begründung der Ermessensentscheidung sei nicht möglich, da sie den Zweck der teilweisen Auskunftsverweigerung vereiteln würde. Mit der am 3. Februar 2022 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten. Er meint, der Beklagte habe eine weitergehende Auskunft rechtswidrig pauschal und im Wesentlichen mit der Wiederholung des Gesetzeswortlauts abgelehnt und dabei das ihm eingeräumte Ermessen verkannt. Er stelle in Abrede, dass es geheimhaltungsbedürftige Interessen gäbe, die sein Auskunftsinteresse überwögen. Die in dem Bescheid erteilten Auskünfte legten den zwingenden Schluss nahe, dass über ihn keine weitergehenden Informationen von besonderem Interesse und insbesondere keine inkriminierenden Informationen gespeichert seien, deren vollständige Beauskunftung Geheimhaltungsinteressen des Beklagten beeinträchtigen würde. Es handele sich um Informationen über weit zurückliegende Sachverhalte zu Mitgliedschaften, Vorsitzenden- und Geschäftsführereigenschaften sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen und zu mangels Tatverdachts eingestellten Ermittlungsverfahren. Sie könnten nicht den Eindruck erwecken, dass er Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unternehme. Die Senatsverwaltung als zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Beklagten hat nach dem Beweisbeschluss vom 29. Juni 2022 mit Sperrerklärung vom 30. Januar 2023, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, die vollständige und ungeschwärzte Vorlage des 262 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgangs teilweise verweigert. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 hat der Kläger beantragt, in einem In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (im Folgenden: Zwischenverfahren) die Rechtswidrigkeit dieser Sperrerklärung festzustellen und vorgetragen, durch den Beklagten nicht hinreichend berücksichtigte Nachteile aus den unbeauskunfteten Speicherungen und Datenverarbeitungen zu erleiden, insbesondere anlasslose Grenzkontrollen, die unter anderem zu einer faktischen Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit führten. Mit Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2024 (95 A 1/23) ist der Antrag des Klägers abgelehnt worden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2025 (20 F 1/24) den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts geändert, die Sperrerklärung des Beklagten für teilweise rechtswidrig erklärt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Teilstattgabe begründete es damit, dass die betreffenden geschwärzten personenbezogenen Daten in dem Kläger bekannten Unterlagen enthalten seien, weil er davon als Referent auf Veranstaltungen bzw. als Funktionsträger von Vereinen Kenntnis erhalten habe, sowie mit Namen von Personen, die gemeinsam mit dem Kläger in einem Prozess vor einem ägyptischen Militärgericht verurteilt worden seien. Vor diesem Hintergrund erschienen die jeweils genannten Personen nicht als schutzbedürftig. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Mai 2025 die im Tenor des Beschlusses vom 21. März 2025 aufgeführten Seiten des zum Kläger erstellten Vorgangs mit weniger bzw. ohne Schwärzungen vorgelegt. Im Hinblick auf diese Unterlagen hat der Kläger auf einen erbetenen gerichtlichen Hinweis zur Teilbarkeit des Auskunftsanspruchs am 21. Juli 2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt. Er beantragt im Übrigen, den Bescheid der Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 3. Januar 2022 aufzuheben, soweit sein weitergehender Anspruch auf Auskunft nach § 31 VSG Bln darin abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine vollständige Auskunft über die bei der Behörde in ihrer alleinigen Verfügungsberechtigung vorhandenen personenbezogenen Daten über seine Person zu erteilen, hilfsweise für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, die Berufung wegen besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zuzulassen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung der im Bescheid vom 3. Januar 2022 gegebenen Begründung entgegen und meint, der Kläger begehre mit dem Festhalten an seiner Klage eine über die bisher vorgelegten Dokumente hinausgehende Auskunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.