Urteil
7 A 15/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Fachsenat im Zwischenverfahren abschließend über die Vorlage geheimer Akten zu entscheiden; diese Entscheidung präjudiziert das Hauptsacheverfahren, wenn die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe mit den fachgesetzlichen Versagungsgründen inhaltlich übereinstimmen.
• Gegen Nachrichtendienste besteht kein Informationsanspruch aus dem IFG (Bereichsausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG).
• Ein Anspruch auf Zugang zu nicht an das Bundesarchiv abgegebenen archivwürdigen Unterlagen nach § 5 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BArchG kann durch fachgesetzliche Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 und Abs. 6 BArchG ausgeschlossen sein.
• Verfassungs- und konventionsrechtliche Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8, 10 EMRK) stehen einer Einschränkung des Zugangs zu Akten nicht zwingend entgegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Geheimschutz und ein Zwischenverfahren gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Präjudizielle Wirkung einer Sperrerklärung (§ 99 VwGO) bei Archivzugang zu Nachrichtendienstakten • Bei Vorliegen einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Fachsenat im Zwischenverfahren abschließend über die Vorlage geheimer Akten zu entscheiden; diese Entscheidung präjudiziert das Hauptsacheverfahren, wenn die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe mit den fachgesetzlichen Versagungsgründen inhaltlich übereinstimmen. • Gegen Nachrichtendienste besteht kein Informationsanspruch aus dem IFG (Bereichsausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG). • Ein Anspruch auf Zugang zu nicht an das Bundesarchiv abgegebenen archivwürdigen Unterlagen nach § 5 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BArchG kann durch fachgesetzliche Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 und Abs. 6 BArchG ausgeschlossen sein. • Verfassungs- und konventionsrechtliche Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6, 8, 10 EMRK) stehen einer Einschränkung des Zugangs zu Akten nicht zwingend entgegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Geheimschutz und ein Zwischenverfahren gewahrt sind. Der Kläger, Journalist, begehrte Zugang zu den beim Bundesnachrichtendienst über Adolf Eichmann vorhandenen Unterlagen. Der BND verweigerte keine Entscheidung und verwies auf ein bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren einer anderen Antragstellerin. Der Kläger erhob Untätigkeitsklage; in einem Zwischenverfahren legte das Bundeskanzleramt eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für bestimmte Aktenbestände ab, woraufhin zahlreiche Dokumente gar nicht oder teilweise geschwärzt vorgelegt wurden. Der Fachsenat hob später Teile der Sperrerklärung auf, beließ aber zahlreiche Schwärzungen. Der Kläger focht dies mit Verweis auf Grundrechte und fachgesetzliche Maßstäbe an und verlangte ungeschwärzten Zugang zu konkret benannten Blattstellen. Die Beklagte verteidigte die Schwärzungen mit Verweis auf § 99 VwGO und die Versagungsgründe des Bundesarchivgesetzes. • Verfahrensrechtlich ist das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO verfassungsgemäß; der Fachsenat entscheidet abschließend über die Vorlage geheimer Unterlagen, und diese Entscheidung präjudiziert das Hauptsacheverfahren, soweit die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe mit fachgesetzlichen Versagungsgründen übereinstimmen. • Einen Anspruch aus dem IFG scheidet aus wegen der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG gegenüber Nachrichtendiensten. • Ein Anspruch aus § 5 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BArchG besteht grundsätzlich auch gegen den BND, kann jedoch durch Ausschlussgründe des § 5 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 BArchG (Schutz personenbezogener Daten, schutzwürdige Belange Dritter, Gefährdung des Wohls des Bundes) ausgeschlossen sein. • Die Überprüfung, ob diese fachgesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, setzt regelmäßig Einsicht in die ungeschwärzten Originalakten voraus; wird diese Einsicht im Zwischenverfahren zu Recht verweigert, gerät die Behörde in einen prozessualen Beweisnotstand, dessen Konsequenz ist, der Entscheidung des Fachsenats Präjudizwirkung im Hauptsacheverfahren beizumessen. • Die verfassungs- und konventionsrechtlichen Einwände des Klägers (Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6, 8, 10 EMRK) führen nicht zur Aufhebung der Sperre, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zwischenverfahren und die Geheimschutzentscheidung eingehalten wurden und die gesetzlichen Schutzmechanismen die Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie effektiven Rechtsschutz insgesamt hinreichend berücksichtigen. Die Klage ist überwiegend unbegründet; dem Kläger wird kein weitergehender Anspruch auf ungeschwärzte Vorlage der noch strittigen Unterlagen zugesprochen. Einzelne Blattstellen wurden bereits freigegeben oder als nicht von der Sperre betroffen anerkannt. Wegen der wirksamen Sperrerklärung des Bundeskanzleramts und der Übereinstimmung der Prüfmaßstäbe von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit den fachgesetzlichen Versagungsgründen des BArchG hat der Beschluss des Fachsenats präjudizielle Wirkung und rechtfertigt die Verweigerung ungeschwärzter Einsicht. Verfassungs- und EMRK-rechtliche Einwände des Klägers ändern diese Rechtslage nicht. Die Kostenentscheidung trägt der Kläger mit zwei Dritteln der Kosten.