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Urteil

10 K 289.13

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0704.10K289.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Weiterleitungsanordnung gemäß § 22 Abs. 1 AsylVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.13) 2. Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Weiterleitungsanordnung gemäß § 22 Abs. 1 AsylVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.13) 2. Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. Nr. 3 VwGO). Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift vorliegend nicht ein. Eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung hat noch keine Rechtskraft erlangt, sondern ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 27.02.2014 – VG 10 K 322.12 -). Der auf Aufhebung der Verteilungsentscheidung gerichtete Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Danach kann durch Klage unter anderem die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Bei einer Weiterleitungsanordnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Danach hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter. Der solcherart auf Weiterleitung des Asylsuchenden gerichtete Verwaltungsakt ist in der 'Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)' zu sehen (andere Ansicht: vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.11.2013 – 11 L 1505/13 – zitiert nach juris). In der BÜMA, hier vom 17. April 2013, wird neben der Wiedergabe der in § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gesetzlich geregelten Verpflichtung, sich in die unverzüglich zu der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, erstmals gegenüber dem Asylsuchenden die konkrete Aufnahmeeinrichtung (hier: EAE Dortmund) benannt und damit mit Außenwirkung und im Einzelfall geregelt. Die seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtete Mitteilung, hier an die ZAA unter dem 16. April 2013, gemäß § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG stellt demgegenüber lediglich einen nicht auf Außenwirkung gegenüber dem Asylsuchenden gerichteten Mitwirkungsakt dar Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage der Weiterleitungsanordnung ist der genannte § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG. Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 AsylVfG, insbesondere ist hier kein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG gegeben. Danach ist der Asylantrag u. a. dann beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Inobhutnahme des Klägers in einer Jugendhilfeeinrichtung war unter dem 8. April 2013 sofort vollziehbar beendet worden, das Verwaltungsgericht Berlin wie das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg haben vorläufigen Rechtsschutz diesbezüglich abgelehnt. Der Kläger war zu dieser Zeit auch nicht mehr minderjährig. Er hat als Geburtsdatum selbst den 10. Januar 1995 angegeben. Seinen späteren Versuchen, von dieser Angabe abzurücken, ist schon das VG Berlin im Beschluss vom 25. Juni 2013 (VG 18 L 238.13) nicht gefolgt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2013 ausgeführt, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Klägers auszugehen, dieser habe in der Befragung vom 8. April 2013 sein Geburtsdatum selbst auf den 10. Januar 1995 korrigiert, sein Vortrag, das Geburtsdatum in der Befragung so nicht angegeben zu haben, sei nicht glaubhaft. Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Gesundheitliche Umstände standen und stehen der Weiterleitung des Klägers nach Dortmund nicht entgegen. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Kontext des Anfechtungsbegehrens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Weiterleitung vom 17. April 2013 oder aber mit dem Argument, dass ansonsten die Gefahr bestehen könnte, dass seither eingetretene grundrechtsrelevante Veränderungen in der gerichtlichen Entscheidung keine Berücksichtigung finden, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Denn für beide Fälle sind keine die Weiterleitung des Klägers nach Dortmund hindernden gesundheitlichen Umstände erkennbar. Stellt man auf den Zeitpunkt des Erlasses der BÜMA am 17. April 2013 ab, so lagen in diesem Zeitpunkt keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Soweit es in der vom Klägervertreter vorgelegten Stellungnahme einer Dramaturgin des Deutschen Theaters an den Petitionsausschuss des Bundestages vom 20. März 2014 heißt, der Kläger habe am 18. Februar 2014 bei einem Treppensturz einen Schädelbruch erlitten, was eine Operation zur Folge gehabt habe, Panikattacken seien ausgebrochen, lag dieser Sachverhalt am 17. April 2013 ebenso wenig vor wie die Theatertätigkeit des Klägers oder dessen heute geltend gemachte soziale Kontakte. Gesundheitliche Umstände, die der Verteilung des Klägers nach Dortmund im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Klägervertreter hat weder bis zur mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst dem Gericht irgendwelche belastbaren medizinischen Angaben und Atteste von fachkundigen Ärzten zu dem Unfall vom 18. Februar 2014 noch Bescheinigungen des behandelnden Krankenhauses vorgelegt. Selbst wenn man im Weiteren den Unfall, den Schädelbruch und die nachfolgende Operation sowie die Panikattacken des Klägers als gegeben unterstellt, so wäre dann daraus nicht zu folgern, dass der Kläger wegen dieser Erkrankungen nicht in der Lage wäre, nach Dortmund zu reisen. Dessen Reiseunfähigkeit oder die Notwendigkeit einer ausschließlich in Berlin durchführbaren medizinischen Behandlung sind weder vorgetragen noch ist derartiges sonst ersichtlich. Fachkundige ärztliche Aussagen dazu liegen nicht vor, die genannte Stellungnahme vom 20. März 2014 selbst führt ausdrücklich aus, der körperliche Zustand des Klägers sei stabil. Lediglich angemerkt sei, dass es im Übrigen auch nicht verständlich erschiene, würde geltend gemacht, der Kläger sei wegen der Unfallfolgen oder der Panikattacken gesundheitlich nicht in der Lage, mit der Deutschen Bahn nach Dortmund zu fahren, indes - wie die Stellungnahme meint - „als Ensemblemitglied zweier Theaterhäuser …. für die Produktionen des Deutschen Theaters und des Jugendtheaterbüros von äußerst zentraler Bedeutung“ und im Rahmen dieser Produktionen in der Lage, auf einer Theaterbühne zu stehen. Soweit möglicherweise medizinische Nachsorge erforderlich sein sollte, wie die Stellungnahme weiter angibt, ist nicht erkennbar noch geltend gemacht, dass diese in Dortmund nicht geleistet werden könnte. Vor diesem Hintergrund war eine weitere, vom Klägervertreter gewünschte Aufklärung (§ 86 VwGO) - insbesondere die erstmals in der mündlichen Verhandlung genannte Herbeischaffung eines vorgeblich vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten ärztlichen Attestes - bzw. eine Vertagung nicht geboten. Zu Recht hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Klägervertreter weder angegeben hat, wer jenes Attest ausgestellt haben, welches Datum es tragen noch wann es überhaupt bei der Behörde eingereicht worden sein soll. Sonstige konkrete Umstände, insbesondere die Teilnahme des Klägers an weiteren Inszenierungen des Deutschen Theaters oder jenes ‚JugendTheaterBüros‘ sind - unabhängig von der Frage, ob sie einer Weiterleitung nach Dortmund überhaupt entgegenstehen bzw. eine Verteilung nach Berlin (dazu sogleich) begründen könnten - schon nicht benannt. Der auf Verteilung nach Berlin gerichtete Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO), indes nicht begründet. Der Kläger hat in dem für sein Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine erneute Weiterleitung bzw. Verteilung. Eine erneute Verteilungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit dem Ziel Berlin kommt nicht in Betracht. Auf eine solche Verteilungsentscheidung zu einem bestimmten Ort - hier Berlin - besteht kein Anspruch. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat ein um Asyl nachsuchender Ausländer keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Selbst wenn man abweichend davon insbesondere gesundheitliche Umstände des Asylsuchenden berücksichtigte, sind diese wie ausgeführt vorliegend nicht erkennbar. Auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Es fehlt am Tatbestand. Der nicht unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommene Kläger hat am 16. April 2013 um Asyl nachgesucht. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 51 AsylVfG berufen. Ist danach ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Es kann dahinstehen, dass für eine Prüfung dieses Anspruchs gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Ausländerbehörde des Beklagten zuständig ist, nicht indes die ZAA. Denn auch hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht gegeben. Weder liegt in Berlin eine Haushaltsgemeinschaft des Klägers mit den Eltern vor noch sind sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht erkennbar. Beruft sich der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf in Berlin geschlossene Freundschaften, seine Theatertätigkeit sowie hiesige soziale Kontakte, haben diese Umstände ersichtlich kein familiären Bindungen vergleichbares Gewicht. Sieht man gesundheitliche Umstände als humanitäre Umstände vergleichbaren Gewichts an, so sind dann konkrete gesundheitliche Umstände des Klägers, die im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens dessen Verteilung nach bzw. sein faktisches Verbleiben in Berlin zwingend geböten, nicht erkennbar. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der aus Guinea stammende Kläger reiste nach seinen Angaben am 27. März 2013 in Deutschland ein und meldete sich am 16. April 2013 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) – als Asylsuchender. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 8. April 2013 beendete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine zunächst erfolgte Inobhutnahme des Klägers in einer Jugendhilfeeinrichtung. Diesbezüglich ist, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit Beschlüssen vom 25. Juni 2013 (VG 18 L 238.13) und vom 18. Oktober 2013 (OVG 6 S 35.13/ OVG 6 M 52.13) vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt haben, nunmehr noch die Klage VG 18 K 239.13 anhängig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg führte in seinem Beschluss an, der Kläger habe bereits vor seiner Einreise in Belgien einen Asylantrag gestellt und anlässlich einer Befragung angegeben, am 10. Januar 1995 geboren zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte der ZAA am 16. April 2013 mit, Zielland einer Verteilung sei Nordrhein-Westfalen, Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) sei Dortmund. Unter dem 17. April 2013 erhielt der Kläger von der ZAA eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“, die als zuständige Aufnahmeeinrichtung die EAE Dortmund bezeichnete und formularmäßig den Hinweis enthielt, der Asylsuchende habe sich unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verteilungsentscheidung wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 20. September 2013 (VG 10 L 288.13) ebenso zurück wie dessen diesbezügliche Anhörungsrüge (VG 10 K 384.13 R). Ein weiterer Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 17. Oktober 2013 – VG 10 L 386.13). Mit seiner am 12. Juli 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine Verteilung nach Dortmund. Er sei im Rahmen eines staatlich geförderten Kulturprojektes Hauptdarsteller des Theaterstücks „Do butterflies have Borders?“. Auch sei er Schauspieler bei 'Impulse', dem 'JugendTheaterBüro' sowie des Deutschen Theaters und habe in Berlin ein enges Netz von Freunden aufgebaut. Im Februar 2014 habe er an der Produktion des Deutschen Theaters „Tee im Harem des Archimedes“ mitgewirkt und sich als überragendes Bühnentalent herausgestellt. Eine erneute Entwurzelung werde fatale Folgen für seine persönliche Entwicklung haben. Auch habe er am 18. Februar 2014 bei einem Treppensturz einen Schädelbruch erlitten, der im V. Klinikum operiert worden sei. Sein körperlicher Zustand sei stabil, jedoch leide er an schweren Panikattacken. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt hat, lässt sich der Klageantrag entnehmen, „die den Kläger betreffende Verteilungsentscheidung des Beklagten aufzuheben; hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach Berlin zu verteilen“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Verteilungsentscheidung nicht getroffen, sondern lediglich übermittelt zu haben. Er teile dem Betroffenen informatorisch mit, welche Aufnahmeeinrichtung durch die zentrale Verteilungsstelle des Bundes als die für den Asylbewerber zuständige benannt worden sei. Der Kläger, der nicht minderjährig sei, halte sich nicht in einer Jugendhilfeeinrichtung auf. Er habe keinen Anspruch auf Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.